Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 27.09.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 12.10.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
Kosten der Unterkunft für seine Wohnung in der B-straße 00 in F in Höhe von monatlich 342,50 EUR unmittelbar an den Vermieter zu zahlen, Kosten für Heizung von monatlich 55 EUR, die Mietkaution von 300 EUR sowie Renovierungskosten für die genannte Wohnung zu übernehmen und ein Darlehen in Höhe von 1.200 EUR zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, höheren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren und Kosten für die Ausstellung des Antrages auf Gewährung des Mehrbedarfs in Höhe von 5 EUR zu gewähren.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für den Erlass der begehrten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung liegen nicht vor. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ein Umzug in die nach eigenen Angaben am 29.08.2007 bezogene Wohnung in der B-straße erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) war. Insbesondere hat er nicht begründet dargelegt, welche Gesundheitsstörungen den Umzug erforderlich gemacht haben.
Der Frage, ob die nunmehr anfallenden Unterkunftskosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind, braucht hier daher nicht weiter nachgegangen zu werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Heizkosten hat der Antragsteller zwischenzeitlich unter Vorlage eines Schreibens der RWE Rhein-Ruhr vom 03.09.2007 gegenüber der Antragsgegnerin seine Forderung dahingehend konkretisiert, dass monatlich für die Nachtspeicherheizung ein Abschlag von 37 EUR zu zahlen ist. Bereits mit Bescheid vom 11.09.2007 hat die Antragsgegnerin den entsprechenden Bedarf berücksichtigt, so dass es insoweit einer einstweiligen Anordnung ersichtlich nicht bedarf. Dies gilt im Übrigen auch für die Kosten der ärztlichen Bescheinigung zur Geltendmachung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, die laut Bescheid vom 24.08.2007 mit der Monatszahlung September 2007 ausgezahlt wurden.
Hinsichtlich des nicht bezifferten angeblichen (weiteren) Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches als auch des Anordnungsgrundes. Einstweilen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller ein höherer Mehrbedarf zustehen könnte. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, warum der monatlich in Übereinstimmung mit den (noch) aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge anerkannte Betrag von 25,56 EUR einstweilen zur Deckung des Mehrbedarfs nicht ausreichen sollte bzw. zur Abwendung schwerer Nachteile den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen könnte. Die Frage, ob insoweit eine Fortschreibung der vom Deutschen Verein empfohlenen Werte entsprechend der Regelsatzerhöhung jeweils zum 01.07. eines Jahres geboten ist (auf dann 27,35 EUR, vgl. Münder in LPK-SGB II, § 21 RdNr. 31), bedarf ersichtlich keiner einstweiligen Entscheidung. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass anhand der bisher vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht abschließend beurteilbar ist, ob auch nach dem Begutachtungsleitfaden (für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe eine "Krankenkostzulage" zu gewähren wäre; jedenfalls läge sodann die Einordnung in die Bedarfsgruppe A (25,56 EUR) nahe.
Hinsichtlich der geltend gemachten Umzugskosten fehlt es – über die Ausführungen des Sozialgerichts hinaus – an der Glaubhaftmachung konkreter Kosten; im Übrigen ist der Umzug ersichtlich bereits durchgeführt worden.
Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche fehlt es jedenfalls auch an der Glaubhaftmachung einer die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigenden Eilbedürftigkeit. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sind, worauf das Sozialgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, ebenso wenig zugesichert worden wie die Übernahme der Mietkaution. Im Übrigen ist bisher die Notwendigkeit des Umzuges (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGG) nicht ersichtlich geworden. Die Einzugsrenovierung ist zudem offenbar ebenfalls bereits geschehen. Es ist auch nicht dargetan worden oder ansonsten ersichtlich, dass dem Antragsteller (aktuell) der Verlust der Wohnung droht, sprich der Vermieter eine Kündigung der Wohnung beabsichtigt. Dies erscheint angesichts im Wesentlichen gesicherter (unmittelbarer) Mietzahlungen durch die Antragsgegnerin angesichts der Kautionshöhe auch wenig wahrscheinlich. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass die Kaution ggf. in (drei) Raten gezahlt werden kann (§ 551 Bürgerliches Gesetzbuch).
Schließlich fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Darlehens für die Einrichtung der Wohnung weiterhin an einer Darlegung der Gründe, die der Mitnahme bereits vorhandener Einrichtungsgegenstände entgegenstanden. Nicht bekannt ist auch, welche Einrichtungsgegenstände tatsächlich zur Verfügung standen. Auch fehlt jegliche Begründung zur Höhe der geltend gemachten Kosten von 1.200 EUR; eine Küchen- und Schlafzimmereinrichtung dürfte für diesen Betrag auch im Versandhaus (so der Vortrag des Antragstellers) kaum zu erlangen sein.
Die Klärung einzelner Fragen müsste einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung geben Veranlassung, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ein sozialgerichtliches Eilverfahren regelhaft nicht der abschließenden Klärung von Ansprüchen zu dienen bestimmt ist. Das vom Antragsteller begehrte Musterverfahren vor dem Bundessozialgericht kann der Antragsteller auf dem eingeschlagenen Weg nicht erreichen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.11.2007
Zuletzt verändert am: 19.11.2007