I. Die Klage gegen die Bescheide vom 20. Januar 2009, 31. Januar 2009 und 17. Februar 2009 in Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. März 2009, 16. März 2009 und 1. April 2009 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 01.07.2008 bis 30.11.2008 sowie vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 streitig.
Die am 1960 geborene Klägerin stellte erstmals am 08.03.2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II.
Mit Bescheid vom 10.04.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 08.03.2007 bis 30.04.2007 und zwar für die Zeit vom 08.03.2007 bis 31.03.2007 in Höhe von 253,92 EUR und für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von 317,40 EUR. Mit Schreiben vom 15.08.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Wohnung in der U. Str. in N. unangemessen teuer sei und forderte sie auf bis 31.01.2008 die Unterkunftskosten auf 270,00 EUR (Kaltmiete für das Stadtgebiet N.) abzusenken. Der Heizkostenrichtwert betrage 63,00 EUR.
Den Folgeantrag der Klägerin für Leistungen ab 01.05.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.08.2007 ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 27.241,77 EUR übersteige den ihr zustehenden Grundfreibetrag in Höhe von 7.800,00 EUR. Das Vermögen setze sich aus Haus und Grundbesitz in Höhe von 26.000,00 EUR (hälftiger Anteil des Eigenheims in der D.str. in A.) sowie eine Lebensversicherung in Höhe von 950,00 EUR und ein Girokontoguthaben in Höhe von 291,77 EUR zusammen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig (in dem unter dem Az.: S 9 AS 656/08 geführten Klageverfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 verpflichtete sich die Beklagte jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Leistungsanspruch der Klägerin erneut zu berechnen).
Mit Bescheid vom 20.01.2009 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin auch für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 03.02.2009. Das von der Beklagten angenommene Einkommen in Höhe von 973,00 EUR im August, sowie 1.350,00 EUR im September 2008, 1.500,00 EUR im Oktober 2008 und 1.000,00 EUR im November 2008 sei nicht vorhanden gewesen. Bei diesen Beiträgen habe es sich nicht um Einkünfte sondern um Zuflüsse aus Darlehen gehandelt. Diese habe die Klägerin zur Beseitigung ihrer existenziellen Not aufnehmen müssen. Dies sei der Beklagten bereits in dem Schriftsatz vom 01.12. 2008 mitgeteilt worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009 zurück. Der Bedarf der Klägerin bestehe aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie den angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 347,00 EUR, so dass sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 698,00 EUR monatlich errechne. Aus den vorgelegten Kontoauszügen hat sich jedoch ergeben, dass der Klägerin folgende Einnahmen gutgeschrieben worden waren: August 2008: 04.08.2008: 350,00 EUR 11.08.2008: 300,00 EUR 26.08.2008: 323 ,00 EUR
September 2008: 01.09.2008: 50,00 EUR 01.09.2008: 652,01 EUR 02.09.2008: 300,00 EUR 22.09.2008: 200,00 EUR
Oktober 2008: 01.10.2008: 1.200,00 EUR 29.10.2008: 2.440,00 EUR
November 2008: 18.11.2008: 1.000,00 EUR.
Insgesamt habe damit die Klägerin in den Monaten August 2008 bis November 2008 über Einnahmen verfügt, mit denen sie ihren Bedarf habe decken können. Die Herkunft der Einnahmen seien zwar ungeklärt, sie hätten aber in jedem Fall für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Selbst bei Absetzung der gesetzlichen Freibeträge habe die Klägerin somit über ein den Bedarf überschießendes Einkommen verfügt.
Mit Bescheid vom 30.01.2009 lehnte die Beklagte mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin ebenso Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 ab. Den hier eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2009 zurück. Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin belaufe sich auf 698,00 EUR. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge sind dem Konto der Klägerin im Monat Januar 2009 jedoch Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.427,27 EUR gutgeschrieben worden. Zwar sei die Herkunft der Einnahmen – bis auf den Lohnzufluss in Höhe von 395,27 EUR – ungeklärt, in jedem Fall hätten aber die Einnahmen dem Lebensunterhalt der Klägerin zur Verfügung gestanden.
Mit Bescheid vom 17.02.2009 wurde von der Beklagten gleichfalls ein Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2009 zurück. Der Klägerin seien am 01.07.2008 160 ,00 EUR gutgeschrieben worden und am 31.07.2008 300,00 EUR. Ferner habe die Klägerin im Monat Juli 2008 noch ein Arbeitseinkommen aus ihrer Beschäftigung bei der Firma L. in Höhe von netto 497,16 EUR erhalten. Von diesem Erwerbseinkommen seien nach Abzug des Erwerbstätigenfeibetrags und der Werbungskosten, sowie der Versicherungspauschale noch 296,06 EUR zu berücksichtigen gewesen. Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen im Juli 2008 habe damit 756,06 EUR betragen und sei somit bedarfsdeckend gewesen. Der monatliche Gesamtbetrag im Juli 2007 habe sich nämlich auf lediglich 698,00 EUR belaufen.
Gegen die Widerspruchsbescheide hat der Bevollmächtigte am 25.03.2009 sowie am 04.05.2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Klage hat er damit begründet, dass wie bereits mit Schreiben vom 01.12.2008 vorgetragen es sich bei dem auf dem Konto der Klägerin gutgeschriebenen Beträgen um Zuflüsse aus Darlehen gehandelt habe. Diese seien nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bewerten. Die Darlehen seien nur vor dem Hintergrund ausgereicht worden, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, diese nach Verwertung ihres Schonvermögens zurückzuzahlen, was sie im Übrigen auch getan habe. Mit Schreiben vom 18.06.2009 hat der Bevollmächtigte einen Darlehensvertrag vom 13.06.2007 und einen vom 27.09.2007 vorgelegt. Danach hat die Klägerin am 27.09.2007 4.000,0 EUR erhalten. Zurückzuzahlen sei dieses Darlehen bis 31.12.2007 (Darlehensvertrag vom 27.09.2007). In einem weiteren Darlehensvertrag vom 13.06.2009 wurde vereinbart, dass die Klägerin sofort einen Betrag in Höhe von 3.000 EUR als Gutschrift auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse in N. erhalte und diesen Betrag bis zum 01.10.2007 zurückzuzahlen habe. Die Rückzahlung des zinslosen Darlehens könne in Raten erfolgen. Weiter hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dass die Darlehensgewährungen vor dem Hintergrund erfolgt seien, dass die Klägerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehemann noch einen Betrag in der Größenordnung von 10.000,00 EUR erwartet habe. Dieser sei aber dem Schonvermögen der Klägerin zuzuordnen. Einen Teil der vorgetragenen Darlehen habe die Klägerin aus dem Zahlungseingang in Höhe von 9.630,71 EUR aus der Vermögensauseinandersetzung vom 21.07.2008 zurückgezahlt. Sie habe darauf aber bald wieder neue Darlehen aufnehmen müssen. Die Mehrzahl der Darlehen seien zinslos gewesen. Die Rückzahlungen sollten entweder aus der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung oder aber aus den Nachzahlungen der Beklagten erfolgen. Feste Fristen oder Termine seien in der Regel nicht vereinbart worden. Die Beklagte hat hierauf im Wesentlichen vorgetragen, dass sie einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem, was in der Klagebegründung vorgetragen werde, und was für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume von Bedeutung sei, nicht herzustellen vermag.
Der zur mündlichen Verhandlung geladene Zeuge E. hat mit Schreiben vom 05.09.2009 gegenüber dem Sozialgericht bestätigt, dass er an die Klägerin am 18.04.2009 1.000 ,00 EUR hingegeben habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2009 beantragt der Bevollmächtigte,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 20.01.2009, 30.01.2009 und 17.02.2009 in Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17.03.2009, 16.03.2009 und 01.04.2009 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30. 11.2008 sowie für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 fristgerecht erhobenen Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte einen Leistungsanspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. 07.2008 bis 30.11.2008 und für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 verneint. Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass sie in diesen Zeiträumen hilfebedürftig war.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II erhalten nämlich nur die Personen Leistungen nach dem SGB II, die hilfebedürftig sind. Dies sind sie dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ist aber als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Unerheblich ist dabei aus welchem Rechtsgrund der Einnahmenzufluss erfolgt. Entscheidend ist, dass der Antragsteller, hier also die Klägerin, nach der Antragstellung wertmäßig etwas dazu erhält und hieraus seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (siehe hierzu BSG, Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/ 07 R sowie BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.07.2008 – L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60 [2009], S. 87 [90]; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 38 sowie Hähnlein in: Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rn. 17). Damit handelt es sich auch bei Einnahmen mit Darlehenscharakter um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, soweit aus diesen der Lebensunterhalt bestritten werden konnte. Daran ändert auch die Rückzahlungsverpflichtung nichts, weil diese den wertmäßigen Zufluss im Bedarfszeitraum nicht mindert (siehe hierzu Beschluss des Bay. Landessozialgerichts vom 30.03.2009 – L 11 AS 15/09 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008 – L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60 [2009], Seite 87 [89 f.], LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2008 – L 7 AS 62/08, sowie SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 10.06.2009 – S 2 AS 1472/08 m.w.N.). Somit hat sich die Klägerin als Einkommen sämtliche Gutschriften auf ihrem Konto im streitgegenständlichen Zeitraum als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II anrechnen zu lassen. Eine Ausnahme hiervon käme nur im Fall des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II in Betracht, wenn es sich bei den Einnahmen um zweckbestimmte Einnahmen handeln würde. Dass es sich bei den auf dem Konto der Klägerin vorgefundenen Gutschriften nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne der genannten Vorschriften handelt, ist jedoch unstreitig, da der Bevollmächtigte selbst vorgetragen hatte, dass die Klägerin die Gelder für ihren Lebensunterhalt erhalten habe. Damit dienten die Einnahmen nicht anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II. Da also nicht streitentscheidend war, ob es sich bei den Zuflüssen in den Monaten Juli 2007 bis Januar 2009 um echte Darlehen gehandelt hat, konnte das Gericht auf die Zeugeneinvernahme der weiteren benannten Darlehensgeber B., E. und A. verzichten. Abgesehen davon waren die Zeugen A. und B. für das Gericht mangels Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht erreichbar. Eine solche konnte auch nicht im Wege der Amtsermittlung festgestellt werden.
Das Gericht konnte sich auch nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die Klägerin für ihren Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.11.2008 und 01.01.2009 bis 31.01.2009 ihr Schonvermögen in Höhe von 7.950 EUR (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II: 150,00 EUR x 48 + 750,00 EUR) verbraucht hatte. Nach Auffassung des Gerichts war zwar der Betrag vom 21.07.2008 in Höhe von 9.630,71 EUR aus der Vermögensauseinandersetzung mit ihrem Ehemann als Vermögen und nicht als Einkommen zu bewerten. Dass dieser aber sodann für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt worden ist, ist dagegen nicht erkennbar. Vielmehr hat die Klägerin nach den vorgelegten Kontoauszügen ihren Lebensunterhalt nicht aus dem Betrag aus der Vermögensauseinandersetzung bestritten, sondern aus den Gutschriften auf ihren Konten. Diese sind ihr neben dem Erhalt des Betrages aus der Vermögensauseinandersetzung weiter zugeflossen. Dass nämlich die Klägerin entsprechend ihrer Einlassung im Verwaltungsverfahren das ihr gewährte Darlehen in Höhe von 3.000,00 EUR des Zeugen C. zum Teil aus ihrem Schonvermögen zurückgezahlt hat, ist bereits zeitlich ausgeschlossen. Nach der Beweisaufnahme war die Rückzahlungen bereits im Oktober 2007 (2.000,00 EUR) sowie am 11.12.2007 (500,00 EUR) und am 07.01.2008 (500,00 EUR) erfolgt, also vor Erhalt des Betrages von 9. 630,71 EUR. Dasselbe gilt für das Darlehen in Höhe von 4.000,00 EUR vom 27.09.2007, da dieses bis 31.12.2007 zurückzuzahlen war. Nach dem Vortrag des Bevollmächtigte hat die Klägerin nämlich sämtliche behaupteten Darlehensgewährungen bereits zurückgezahlt (Schriftsatz vom 23.03.2009 in S 6 AS 372/09). Im Widerspruch dazu stehen allerdings wohl die eigenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. So hat sie nach diesen noch Schulden bei dem Zeugen B … Diese sollen sich auf 5.500,00 EUR belaufen. Dies kann dann aber nur entweder bedeuten, dass die behaupteten Darlehen eben nicht unter Verbrauch des Schonvermögens zurückgezahlt wurden oder es sich bei den Zahlungen des Zeugen B. nicht um Gelder mit Darlehenscharakter gehandelt hat. Zudem hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass sie im August 2008 selbst Einzahlungen auf ihr Konto getätigt habe. Dieses Geld soll ebenfalls aus der Vermögensauseinandersetzung mit ihrem Ehemann stammen. Nachweise dafür wurden aber nicht angeboten. Insgesamt ist damit aber nicht glaubhaft und erst recht nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus ihrem Schonvermögen in Höhe von 7.950,00 EUR aus der Vermögensauseinandersetzung bestritten hat. Letztendlich bleibt völlig unklar, über welche finanziellen Eigenmittel die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum noch verfügt hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge B. seine eigene Mietzahlung an den Vermieter F. über das Konto der Klägerin hat laufen lassen, so nämlich angeblich bei der Buchung am 29. 10.2008 in Höhe von 2.440,00 EUR (es soll sich hierbei nicht um einen Versicherungsschaden gehandelt haben, sondern um eine Mietzahlung in Höhe von 1.440,00 EUR an den Vermieter des Zeugen B. und einen Darlehensbetrag an die Klägerin in Höhe von 1.000,00 EUR). Insgesamt bleiben damit die Rechtsgründe für die bei der Klägerin festzustellenden Gutschriften – abgesehen von den Lohnzahlungen im Juli 2008 und Januar 2009 – insgesamt im Dunklen. Da die Klägerin jedoch nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit den Nachweis zu erbringen hat, geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten der Klägerin. Es verbleibt damit dabei, dass die von der Beklagten ermittelten Gutschriftsbeträge entsprechend den Widerspruchsbescheiden vom 16.03.2009, 17.03.2009 und 01.04.2009 als auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu bewerten waren und nicht als Einnahmen aus dem Schonvermögen.
Da es sich hierbei nicht um Erwerbseinkommen gehandelt hat, ausgenommen der von der Beklagten bereits um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigte Gehaltszahlungen im Januar 2009 und Juli 2008, waren in den Monaten August 2008 bis November 2008 als weitere abzugsfähige Positionen nur die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu berücksichtigen. Das dann der Klägerin im Juli 2008 zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe von 756,06 EUR, im August 2008 in Höhe von 943,00 EUR, im September 2008 in Höhe von 1.771,01 EUR, im Oktober in Höhe von 3.610,00 EUR sowie im November in Höhe von 970,00 EUR hat sodann den monatlichen Bedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 698,00 EUR abgedeckt.
Der Bedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 698,00 EUR als Bedarf an Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung ist nämlich von der Beklagten zutreffend ermittelt worden. Dieser besteht aus dem im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Regelsatz in Höhe von 351 ,00 EUR und den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 347,00 EUR (270,00 EUR angemessene Miete für einen 1-Personenhaushalt in N. einschließlich kalter Nebenkosten sowie Heizkosten in Höhe von 77,00 EUR). Entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten hatte die Klägerin nämlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten in der U.str. in N … Für die 70 m² große Mietwohnung hatte die Klägerin eine Grundmiete in Höhe von 400,00 EUR und einen monatlichen Abschlag von 50,00 EUR für die Nebenkosten zu zahlen. Des Weiteren fielen monatliche Abschlagszahlungen an den Energieversorger in Höhe von 125,00 EUR an, so dass sich die Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt auf 575,00 EUR beliefen. Die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten haben somit ohnehin streitentscheidende Bedeutung nur für den Monat Juli 2008, da selbst bei Annahme eines Anspruchs auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten in den Monaten August 2008 bis November 2008 und im Januar 2009 das Einkommen über den höchstmöglich zu errechnenden Bedarf in Höhe von 926,00 EUR lag. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 575,00 EUR bestand aber deshalb nicht, weil er diese nicht angemessen waren. Nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht nämlich nur ein Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunfts- und Heizkosten. Um dies zu beurteilen ist eine Referenzmiete festzustellen, also zu welchen Marktpreisen dem Hilfebedürftigen eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht (siehe BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R). Nach Kenntnis des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren bezogen auf den Wohnungsmarkt in N. sind dort Wohnungen für einen Mietzins von 270,00 EUR einschließlich der kalten Nebenkosten anmietbar. Dass eine solche für die Klägerin nicht auffindbar gewesen ist, dafür gibt es keine begründeten Anhaltspunkte. Insbesondere sind erfolglose Umzugsbemühungen der Klägerin weder vorgetragen noch aktenkundig. Zu den angemessenen Heizkosten ist sodann auszuführen, dass diese sich an einer angemessenen Wohnfläche von 50 m² für einen 1-Personen-Haushalt zu orientieren haben (siehe Urteil des Bay. Landessozialgerichts vom 14.12.2007 – L7 AS 162/07). Damit war nach Abzug der Warmwasserkosten in Höhe von 20,83 EUR, die bereits mit der Regelleistung abgegolten sind, der monatliche Abschlag von 104,17 EUR auf eine angemessene 50 m² Wohnung (vgl. Bekanntmachung vom 11.11.2002, AllMBl Nr. 14/2002, S. 971 und Nr. 81 des Bay. Staatsministerium des Inneren) herunter zu rechnen gewesen. Dadurch ergeben sich angemessene tatsächliche Heizkosten in Höhe von 74,41 EUR, so dass nach den Ermittlungen des Gerichts noch geringere Unterkunfts- und Heizkosten festzustellen sind, als von der Beklagten anerkannt wurden.
Im streitgegenständlichen Zeitraum unterfiel die Wohnung auch nicht der Schonfrist des Regelzeitraums von 6 Monaten gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Dieser war bereits spätestens zum 29.02.2008 abgelaufen. Mit Schreiben vom 15.08.2007 hatte nämlich die Beklagte bereits die Klägerin auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen. Abgesehen davon bestand für die Wohnung nach Auffassung des Gerichts ohnehin von Anfang an kein Bestandsschutz, da diese von der Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten nach Antragstellung am 29.03.2007 bezogen worden war. Von Anfang an waren daher der Klägerin nur angemessene Unterkunftskosten zu bewilligen gewesen (§ 22 Abs. 2 SGB II).
Insgesamt waren daher die Bescheide vom 20.01.2009, 30.01.2009 und 17.02.2009 in Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17.03.1009, 16.03.2009 sowie 01.04.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 12.05.2011
Zuletzt verändert am: 12.05.2011