Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.09.2009 geändert. Dem Kläger wird ab dem 05.08.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, N, beigeordnet.
Gründe:
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung einer Restzahlung von 515,31 EUR (Angabe bei Klageerhebung) bzw. von 509,60 EUR (Bezifferung im Beschwerdeschriftsatz vom 07.10.2009).
Mit Bescheid vom 19.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.07.2007 unter Berücksichtigung monatlicher Ansprüche auf eine Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 345,00 EUR abzgl. anrechenbarer Erwerbseinkünfte des Klägers in Höhe von 28,00 EUR im September, 84,00 EUR im Oktober, 76,00 EUR im November, 80,00 EUR im Dezember 2006 sowie unter Abzug von 80,00 EUR im Januar 2007 zuzüglich der Unterkunftskosten.
Mit Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 10.11.2008 hat der Kläger unter anderem beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 515,31 EUR nebst 5 % über den Basiszinssatz seit dem 18.02.2008 zu verurteilen.
In einem am 27.07.2009 abgehaltenen Erörterungstermin wurde die Klage auf den genannten Anspruch beschränkt und für seine Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging beim Sozialgericht am 05.08.2009 ein. Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Kläger Kontenauszüge, die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.07.2009 eine Aufstellung der im Zeitraum von August 2006 bis einschließlich Januar 2007 erbrachten Leistungen zugunsten des Klägers vorgelegt. Aus dieser Aufstellung ergibt sich neben an den jeweiligen Unterkunftsgeber geleisteten Unterkunftskosten eine Summe der Direktauszahlungen an den Kläger von 1.191,00 EUR. In dem genannten Schriftsatz gibt die Beklagte weiter an, der Kläger habe am 13.12.2006 noch eine Erstattung von 268,28 EUR erhalten und damit insgesamt 1.359,28 EUR. Dieser Betrag entspreche deswegen nicht in vollem Umfang dem monatlichen Regelleistungsanspruch, weil von den monatlichen Hilfeansprüchen mit Einverständnis des Klägers die vollständigen Nutzungsentschädigungen bzw. Mieten an die jeweiligen Unterkunftsgeber gezahlt worden seien. Diese Zahlungen hätten auch Kosten, wie beispielsweise die mit den Regelleistungen abgegoltene Warmwasserbereitung umfasst. Zudem seien für die Monate August bis November 2006 unangemessene Heizkosten angefallen und im Zuge der Bedarfsermittlung nur im Umfang der örtlichen Angemessenheitswerte berücksichtigt worden. Insofern habe der Kläger einen Teil der tatsächlichen Heizkosten aus seinen monatlichen Regelleistungen gezahlt.
Mit Beschluss vom 25.09.2009 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a SGG, 114 ZPO abgelehnt. Der Kläger hat gegen den am 30.09.2009 zugestellten Beschluss am 14.10.2009 Beschwerde eingelegt, mit der er die Zahlung von viermal 127,40 EUR geltend macht.
Die Beklagte hält die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Rechtsprechung des LSG Bayern (Beschluss vom 22.10.2009 – L 7 AS 525/09 B PKH -) wegen Nichterreichung eines Wertes der Beschwer von 750,00 EUR für unzulässig.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die entgegen der Annahme der Beklagten Beschwerde ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der mit 509,80 EUR (4 x 127,40 EUR) bezifferte Wert der Beschwer die nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung durch das (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG i.d.F. des genannten Gesetzes geltende Zulässigkeitsschwelle von mehr als 750,00 EUR nicht übersteigt.
Zwar garantiert das Grundgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch im Prozesskostenhilfeverfahren keinen Instanzenzug (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.11.2009 – 1 BvR 2515/09 – m.w.N.).
Insbesondere für den Zivilprozess bestimmt § 127 Abs. 2 S. 2 der Zivilprozessordnung, dass die Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss nicht gegeben ist, wenn im Hauptsacheverfahren die Berufung wegen zu geringen Wertes der Beschwer unzulässig ist.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren keine entsprechende Anwendung über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG (aus der jüngeren Rechtsprechung ebenso Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.06.2008 – L 9 B 117/08 AS -, Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 09.01.2009 – L 1 AY 6/09 B -; a.A. Beschlüsse des Hessischen LSG vom 08.07.2009 – L 6 AS 174/09 B -, des Sächsischen LSG vom 18.08.2009 – L 2 AS 321/09 B PKH -; des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.08.2009 – L 8 B 258/09 -, des Bayerischen LSG vom 22.10.2009 – L 7 AS 525/09 B -).
Zur Nichtanwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Senat – zur damaligen Rechtslage mit einem Wert der erforderlichen Beschwer mit mehr als 500,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a. F. -, wie folgt entschieden (Beschluss vom 18.04.2007 – L 19 B 42/06 AL – m.w.N., zugänglich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de):
"§ 127 Abs. 2 Satz 2. 2. Alt. ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I, 1887) bestimmt, dass die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht statthaft ist, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. § 511 ZPO, der die Statthaftigkeit der Berufung im Zivilprozess regelt, ist jedoch mit der Regelung über die Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in § 144 SGG nicht identisch. Die analoge Anwendung letzterer Vorschrift im sozialgerichtlichen Prozesskostenhilfe-Verfahren scheitert am Fehlen einer planwidrigen gesetzgeberischen Lücke (vgl. Peters/Sautter/Wolff a.a.O.; LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 02.01.2007 – L 13 AS 4100/06 PKH-B; a.A. LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 06.09.2005 – L 8 AL 1862/05 PKH-B).
Der in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Reform des Zivilprozesses einschließlich der Änderung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgelegte Entwurf des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes sah vor, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht gegeben ist, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 der Zulassung bedürfte (BT-Drucks. 14/ 5943 S. 11). Hierdurch sollte eine Entlastung der Landessozialgerichte in Bezug auf Nebenentscheidungen bei Streitigkeiten erfolgen, die wegen der Hauptsache grundsätzlich nicht in die Berufungsinstanz gelangen können (BT-Drucks. a.a.O. S. 27 zu Nummer 56). Diese Bestimmung ist jedoch auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) gestrichen worden, weil entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Änderung (Entwurf eines Rechtsmittelbereinigungsgesetzes, BT-Drucks. 405/01 vom 01. Juni 2001) auch die Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 86b sowie gegen Beschlüsse im Verfahren über Prozesskostenhilfe unabhängig von der Zulässigkeit des Berufungsverfahrens möglich sein sollen (BT-Drucks. 14/6335 S. 32 zu Artikel 1 Nr. 56). Hat der Gesetzgeber aber durch das Sechste SGG-Änderungsgesetz, das fast zeitgleich mit dem ZPO-RG in Kraft getreten ist (02.01.2002 und 01.02.2002), bewusst eine Beschränkung des § 172 Abs. 1 SGG über die Statthaftigkeit der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren unterlassen, kann nicht davon ausgegangen werden, er habe auf der anderen Seite über die analoge Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine solche Rechtsfolge doch einführen wollen. Für eine Änderung der Verweisungsvorschrift des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG brauchte der Gesetzgeber in Bezug auf die Neuregelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit keine Notwendigkeit zu sehen, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich auf § 511 ZPO Bezug nimmt, der aber im sozialgerichtlichen Verfahren gerade keine Anwendung findet (§ 202 SGG).
Darüber hinaus lassen sich wesentliche Überlegungen, die zu der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geführt haben, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen (a.A. Luik jurisPR-SozR 21/2006 Anm. 6). Zum einen sollte hierdurch ein in Rechtsprechung und Schrifttum bestehender Streit über die Zulässigkeit der Beschwerde in Abhängigkeit von der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache beigelegt werden (BT-Drucks. 14/163 S. 14 unter 3). Eine solche Diskussion war aber in der Sozialgerichtsbarkeit nicht in nennenswertem Umfang zu verzeichnen. Es gab lediglich vereinzelte Entscheidungen, die eine entsprechende Abhängigkeit bejahten (vgl. LSG Hamburg a.a.O.; Bayerisches LSG Breithaupt 1967, 899). Im Schrifttum wurde eine solche Abhängigkeit nahezu einheitlich verneint (zur Gegenmeinung vgl. die Nachweise bei Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 172 Rn 4).
Zum anderen sollte die Reform des § 127 Abs. 2 ZPO insbesondere der Vermeidung divergierender Entscheidungen infolge unterschiedlicher Beurteilungen der Erfolgsaussicht durch das Beschwerdegericht gegenüber dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden erstinstanzlichen Gericht dienen (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f. zu Buchstabe a). Anders als im sozialgerichtlichen Verfahren entscheidet aber im Zivilprozess allein das erstinstanzliche Gericht über die Zulassung der Berufung, soweit diese nicht kraft Gesetzes zulässig ist (§ 511 Abs. 4 ZPO). Seine Entscheidung ist unanfechtbar, gleichgültig ob es die Berufung zulässt oder nicht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 511 Rn 24). Dagegen ist für die Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts allein das Landessozialgericht zuständig (§ 145 Abs. 4 SGG). Lässt dieses die Berufung etwa wegen besonderer Bedeutung der Rechtssache in abweichender Beurteilung gegenüber dem SG zu, könnte im Fall der Beschränkung der Beschwerdefähigkeit der rechtsuchenden Partei die Prozesskostenhilfe nur noch für das Berufungsverfahren gewährt werden, so dass gerade eine Divergenz zu Lasten der armen Partei einträte.
Lediglich der dritte Aspekt – Nichtbefassung der höheren Instanz ausschließlich mit einer Nebenentscheidung in Verfahren, in denen der höhere Rechtszug für das Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht eröffnet sein soll (BT-Drucks. 14/163 S. 20 zu Nummer 8) – trifft auch auf das sozialgerichtliche Verfahren uneingeschränkt zu. Gleichwohl reicht dieser Gesichtspunkt nicht aus, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung die Beschränkung des Beschwerderechts vorzunehmen (vgl. Peters/Sautter/Wolff a.a.O.)."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die nachfolgende Rechtsentwicklung insbesondere in Gestalt der Einführung von § 172 Abs. 3 SGG durch das Gesetz vom 26.03.2008 (a. a. O.) zwingt nicht zu einer Abweichung.
Soweit in der Rechtsprechung die Meinung vertreten wird, es sei schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 26.03.2008 durch Einführung von § 172 Abs. 3 SGG die Sozialgerichte habe entlasten und zugleich den Beschwerdeausschluss wegen Unterschreitung des Beschwerdewertes nach § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO beseitigen wollen (Beschluss des LSG Bayern vom 22.10.2009 – L 7 AS 525/09 B -), überzeugt diese Begründung weder angesichts des eindeutig formulierten Wortlautes von § 172 Abs. 3 SGG noch in Anbetracht der hierzu gegebenen Begründung des Gesetzgebers.
§ 172 Abs. 3 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung nennt für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Prozesskostenhilfeentscheidungen, Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen über Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 2 Satz 2 SGG jeweils verschiedene Beschwerdeausschlussgründe.
Dies entspricht dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie dem Wortlaut der hierzu gegebenen Begründung (BT-Drucks. 16/7716, S. 2), wo nach Betonung des Entlastungsgedankens in exakt der gleichen Weise differenziert wird, wie innerhalb von § 172 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGG der später Gesetz gewordenen Fassung.
Es kann hiernach ausgeschlossen werden, dass der alleine für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeführte Beschwerdeausschluss bei Unzulässigkeit der Berufung auch für die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemeint war wenn als einziger Grund der Unzulässigkeit einer Beschwerde die Ablehnung wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen genannt wird.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der nicht mutwilligen Rechtsverfolgung des nach seinen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftigen Klägers kann hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a SGG, 114 ZPO nicht abgesprochen werden.
Mindestens ein Teilerfolg der Klage ist vielmehr wahrscheinlich:
Mit Bescheid vom 19.12.2006 hat die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von August 2006 bis einschließlich Januar 2007 Grundsicherungsleistungen nach § 20 SGB II in Höhe des seinerzeit maßgeblichen Regelsatzes für Alleinstehende in Höhe von 345,00 EUR monatlich abzüglich der ab September 2006 erzielten anrechenbaren Einkünfte (28,00 EUR im September, 84,00 EUR Oktober, 76,00 EUR im November, 80,00 EUR Dezember 2006, 80,00 EUR Januar 2007) bewilligt. Die Summe der bewilligten Grundsicherungsleistungen nach § 20 SGB II von August 2006 bis Januar 2007 beträgt 1.722,00 EUR. Mit Schriftsatz vom 13.07.2009 hat die Beklagte unter Beifügung einer Aufstellung erbrachter Zahlungen angegeben, dem Antragsteller 1.091,00 EUR direkt ausgezahlt zu haben. Zudem habe der Kläger von der Stadtkasse Dülmen am 13.12.2006 noch eine Erstattung (Rückzahlung überzahlter Nutzungsentschädigungen von 266,28 EUR) erhalten.
Die Differenz zu den nominell bewilligten Regelleistungen nach § 20 SGB II erklärt die Beklagte im genannten Schriftsatz dadurch, sie habe aus Regelleistungsansprüchen Kosten der Warmwasserbereitung und über den pauschaliert bewilligten monatlichen Heizkosten liegende Kosten der Beheizung seiner Unterkunft einbehalten und an Dritte abgeführt. Dieses Vorgehen begegnet Bedenken.
Bereits im Ansatz problematisch ist, ob Ansprüche auf Regelleistungen nach § 20 SGB II anders als durch Direktauszahlung an den Berechtigten erfüllt werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2007 – L 19 B 31/07 AS – www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Denn bei dem von der Beklagten zu erfüllenden Anspruch auf Regelleistungen nach § 20 SGB II handelt es sich um ohne Verwendungsbeschränkungen zu befriedigende Ansprüche auf Geldleistungen zur Deckung der in § 20 Abs. 1 SGB II im Einzelnen näher beschriebenen Bedarfe.
Bezüglich dieser Ansprüche kann daher Erfüllung in entsprechender Anwendung von § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Ausdruck eines allgemeinen, auch im Sozialrecht anzuwendenden Rechtsgrundsatzes (u.a. Urteil des BSG vom 29.01.1997 – 5 RJ 52/94 -; Urteil des LSG NW vom 24.05.2009 – L 9 RJ 22/01 -) nur dann eingetreten sein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder durch Zahlung an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung bewirkt worden ist. Insoweit sich die Beklagte auf bereits eingetretene Erfüllung beruft, macht sie eine rechtsvernichtende Einwendung geltend, deren tatsächlichen Grundlagen sie belegen muss (BSG a.a.O. zur Erfüllung eines Beitragserstattungsanspruches).
Die zeitnahe Erfüllung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II soll insbesondere § 42 SGB II sicherstellen, wonach Geldleistungen nach dem SGB II auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werden. Diese Vorschrift ist zwingendes Recht. Jede andere Art der Zahlung als durch Überweisung ist als Ausnahme anzusehen und nur zulässig, wenn dem Leistungsträger ein Konto nicht bekannt oder eine Überweisung darauf unmöglich ist. Dann allerdings sind dem Berechtigten zustehende Leistungen an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu übermitteln (Eicher in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, § 42 Rdn. 8 m.w.N.). Demnach dürfte eine Erfüllung von Leistungsansprüchen aus § 20 SGB II durch Überweisung von Unterkunftsleistungen nach § 22 SGB II an einen Vermieter/Unterkunftsgeber ausgeschlossen sein, wenn kein ausdrückliches Einverständnis des Leistungsberechtigten hierzu vorliegt. Ob ein ausreichend detailliertes, die tatsächlich vorgenommenen Abzüge allesamt umfassendes Einverständnis des Klägers vorlag, kann hier jedoch dahinstehen.
Denn insbesondere soweit die Beklagte sich berechtigt oder verpflichtet gesehen haben sollte, dem Kläger bewilligte Regelleistungen um die monatlichen Differenzen zwischen den pauschal bewilligten und den jenseits der bewilligten Pauschalen tatsächlich angefallenen Heizkosten zu verkürzen, handelte sie nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG zur Bewilligung von Heizkosten (Urteile des BSG vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R -) nicht rechtmäßig. Hiernach ist die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten im SGB II unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen; der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. Kommt es nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. Abschläge der jeweiligen Monate zu Nachforderungen bzw. Nachzahlungen, gehören solche Zahlungen zum aktuellen Bedarf an Unterkunftsleistungen nach § 22 SGB II im Fälligkeitsmonat (BSG im Urteil vom 02.07.2009, a.a.O. m.w.N.).
Einer Nachprüfung bedürftig ist zudem die Höhe der zur Abdeckung von Kosten der Warmwasserbereitung einbehaltenen und an die Unterkunftsgeber abgeführten Anteile der Regelleistungen des Klägers.
Nach damaliger Üblichkeit – die Beklagte selbst beziffert die Höhe nicht – wurde in Anlehnung an die Bestimmungen der Heizkostenverordnung (§ 9 Abs. 2 Satz 4 Heizkostenverordnung) ein prozentualer Anteil von 18 % an den Gesamtaufwendungen für die Versorgung mit Heizmitteln abgezogen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R -) sind jedoch die Kosten der Warmwasserbereitung seit dem 01.01.2005 (bei alleinstehenden Erwachsenen) mit einem Anteil von 6,22 EUR in der Regelleistung von 345,00 EUR enthalten und daher maximal in dieser Höhe von den Leistungen für Beheizung in Abzug zu bringen.
Auch dies wird zu prüfen sein, da eine Erfüllung des Regelleistungsanspruches des Klägers aus dem Bescheid vom 19.12.2006 durch Abführung von Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von mehr als 6,22 EUR monatlich – abgesehen von den eingangs dargestellten grundsätzlichen Bedenken – ausgeschlossen war.
Kosten des Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 10.02.2010
Zuletzt verändert am: 10.02.2010