Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.04.2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 wird angeordnet. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I. Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 01.12.2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2009.
Durch Verwaltungsakt vom 29.10.2008 erließ die Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Durch den Verwaltungsakt sollte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt werden (sog. Eingliederungsverwaltungsakt). In Ziffer III regelte die Antragsgegnerin u. a., die Antragstellerin solle an der ganzheitlichen Integrationsmaßnahme (GanzIL) bei dem beauftragten Träger U GmbH, G, nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 37,38 SGB III vom 19.11.2008 bis zum 18.08.2009 teilnehmen. Unter Ziffer IV ordnete sie die sofortige Vollziehung der Bestimmungen des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an. Den gegen den Eingliederungsverwaltungsakt eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 19.01.2009 Klage vor dem Sozialgericht Köln, S 6 AS 12/09.
Am 19.11.2008 trat die Antragstellerin die Maßnahme GanzIL nicht an. Mit Schreiben vom 07.01.2009 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II wegen der Nichtteilnahme an der Maßnahme an. Durch Bescheid vom 28.01.2009 senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin für die Zeit vom 01.02. bis zum 30.04.2009 in Höhe von 105,00 EUR monatlich wegen der Nichtteilnahme an der Maßnahme GanzIL unter Berufung auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II ab und hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 01.12.2008 insoweit nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Mit weiterem Schreiben vom 03.02.2009 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr.1b SGB II wegen der Verletzung der Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung – Nachweis von drei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse monatlich – in der Zeit vom 16.12.2008 bis zum 15.01.2009 an. Mit Schreiben vom 14.02.2009 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 07.01.2009 und vom 03.02.2009 ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.04.2009 verwarf die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die Anhörungsschreiben vom 07.01.2009 und vom 03.02.2009 als unzulässig. Den Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 28.01.2009 wies sie als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 20.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht.
Mit Schreiben vom 11.11.2008, eingegangen beim Sozialgericht Köln am 05.03.2009, hat die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.03.2009 erklärt, dass sie gegen den Verwaltungsakt vom 29.10.2008 Widerspruch eingelegt habe. Gegen die Absenkungsbescheide habe sie am 14.02.2009 Widerspruch eingelegt.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid vom 29.10.2008 weder unverständlich noch unbestimmt sei. Die Verpflichtung der Antragstellerin – "Sie bewerben sich monatlich ab 19.11.08 auf mindestens drei sozialversicherungspflichtige Stellen (schriftlich oder telefonisch) im Helferbereich und legen die Bewerbungsnachweise monatlich zur Monatsmitte (15.) unaufgefordert bei der ARGE vor, erstmals am 15.12. 2008" – sei hinreichend bestimmt. Mit der Begrifflichkeit im Helferbereich seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Hilfs- bzw. Zuarbeitertätigkeiten im unteren Lohnsegment gemeint. Mit Schreiben vom 14.02.2009 habe die Antragstellerin nur gegen die Schreiben vom 07.01.2009 und vom 03.02.2009 Widerspruch eingelegt. Der Sanktionsbescheid vom 28.01.2009 werde in dem Schreiben nicht erwähnt. Selbst wenn der Widerspruch vom 14.02.2009 zu Gunsten der Antragstellerin auch als Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 28.01.2009 gewertet würde, sei der Widerspruch unbegründet.
Durch Beschluss vom 20.04.2009 hat das Sozialgericht Köln den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 23.04.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20.05.2009 Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes – SGGArbÄndG – BGBl. I, 417) greift nicht ein. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung wäre im vorliegenden Fall zulässig, da die Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 hier nicht einschlägig ist. Danach ist bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, die Berufung zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Mit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin nicht nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009, einen Verwaltungsakt i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG, sondern auch der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2009. Bei dem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich um keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da er nicht auf eine Geldleistung, sondern auf Handlungspflichten der Antragstellerin gerichtet ist. Die Berufung in Verfahren, deren Gegenstand ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist, ist nicht beschränkt (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 14.03.2008 – L 7 AS 267/07).
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.01.2009 ist anzuordnen (S. 1). Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet (S. 2)
1) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 ist anzuordnen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGG statthaft. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben ein Widerspruch und eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Bei dem Sanktionsbescheid vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 nach § 31 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 39 Nr. 1 SGB II, gegen den die Antragstellerin Klage erhoben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Sanktionsbescheid schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vollzogen gewesen ist, indem die Antragsgegnerin dem Bewilligungsbescheid vom 01.12.2008 für die Zeit vom 01.02. bis zum 30.04.2009 teilweise aufgehoben und der Antragstellerin für die Monate Februar bis April 2009 eine um 105,00 EUR mtl. geminderte Regelleistung ausgezahlt hat.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht einer Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden, mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorzunehmen. Dabei besteht ein Regel-Ausnahmeverhältnis. In der Regel überwiegt das Vollzuginteresse der Antragsgegnerin. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzuginteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht.
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009, in dem die Minderung des Anspruchs der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II um 30 von Hundert wegen der Erfüllung des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz Nr. 1b SGB II für die Zeit vom 01.02. bis zum 30.04.2009 nach § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II festgestellt wird.
Die Nichtaufnahme der im Verwaltungsakt vom 29.10.2008 angebotenen Integrationsmaßnahme am 19.11.2008 erfüllt nicht den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II abgesenkt, wenn die erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Vorliegend ist die Pflicht der Antragstellerin zur Teilnahme an der am 19.11.2008 beginnenden Integrationsmaßnahme aber nicht in einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt worden, sondern sie ist von der Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 29.10.2008, der einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt, bestimmt worden. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktioniert nach ihrem Wortlaut jedoch nur Verstöße gegen die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts kann die Vorschrift nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass sie auch Verstöße gegen die Pflichten aus einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt sanktioniert. Auch wenn § 31 SGB II keine Strafvorschrift im eigentlichen Sinne darstellt und daher das Gebot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien insoweit aufgrund des Charakters der Vorschrift nicht unmittelbar gilt, ist die Vorschrift als Sanktionsnorm, die für die Hilfesuchende gravierende Folgen hat, eng am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen. Eine ungewollte Regelungslücke des Gesetzgebers ist nicht erkennbar (LSG NW, Beschluss vom 26.09.2008, – L 19 B 162/08 AS ER -; LSG Hessen, Beschluss vom 09.02.2007 – L 7 AS 288/06 ER -; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdz.13a; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdz. 34; siehe auch LSG Bayern, Beschluss vom 09.11.2007 – L 7 B 748/07 AS -; a. A. LSG NW, Beschluss vom 06.02.2008, – L 7 B 18/08 AS ER – ohne nähere Begründung). Denn die Nichterfüllung von Pflichten aus einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II kann je nach Inhalt der Pflichten den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II erfüllen.
Vorliegend erfüllt das Verhalten Antragstellerin nicht den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemindert, wenn die Hilfebedürftige eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung, eine Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a SGB II oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme nicht aufnimmt. Bei der im Bescheid vom 29.10.2008 angebotenen Integrationsmaßnahme handelt es sich aber weder um eine Arbeit i.S. einer Betätigung gegen Arbeitsentgelt, eine Arbeitsgelegenheit (siehe zum Begriff der Arbeitsgelegenheit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1c SGB II: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdz 15) noch um ein Sofortangebot nach § 15a SGB II noch um eine sonstige Maßnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II. Die Pflicht der Antragstellerin zur Aufnahme der Integrationsmaßnahme als sonstiger Maßnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II beruht nicht auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Damit überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
Eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung ist nicht erforderlich. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist die im Bescheid vom 01.12.2008 verfügte Bewilligung der Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 351,00 EUR an die Antragstellerin in der Zeit vom 01.02. bis zum 30.04.2009 auszuführen.
2) Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2009 zutreffend nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG abgelehnt.
Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist der Antrag der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass ihr Begehren nicht nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.10.2008 beschränkt ist, sondern die Antragstellerin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 19.01.2009 erhobenen Klage begehrt.
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage der Antragstellerin hat keine aufschiebenden Wirkung, da die Antragsgegnerin in dem Ausgangsbescheid vom 29.10.2008 die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat und damit die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch einen Leistungsträger nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG richtet sich der einstweilige Rechtschutz nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2006 – L 15 B 234/06 SO – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; LSG NW, Beschluss vom 11.11.2005 – L 19 B 89/05 AS ER – zum Rechtsschutz im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Eingliederungsverwaltungsakts).
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG durch die Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig, insbesondere die Begründung genügt den Erfordernissen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 21b).
Das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsakts überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat zutreffend dargelegt, dass die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten der Antragstellerin, insbesondere die Teilnahme aus der Integrationsmaßnahme GanzIL, unverzüglich auszuführen sind, um die Antragstellerin vor einer weiteren Arbeitsentwöhnung zu bewahren und die Chance der Wiedereingliederung der Antragstellerin in den Arbeitsprozess zu vergrößern. Gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts, insbesondere der in ihm festgelegten Pflichten der Antragstellerin, bestehen nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte keine Bedenken. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Antragstellerin hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren näher konkretisiert, durch welche Bestimmungen des Eingliederungsverwaltungsakts sie beschwert sei. Auch ist zu berücksichtigten, dass die in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten der Antragstellerin – Teilnahme an der Maßnahme GanzIL ab dem 19.11.2008, Verpflichtung zum Nachweis von eigenen Bewerbungsbemühungen in einem bestimmten Umfang sowie die Verpflichtung zur zeitnahen (bis zum dritten Tag nach Erhalt eines Stellenangebotes) Bewerbung – nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktionsbewehrt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.07.2009
Zuletzt verändert am: 14.07.2009