I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 sowie Änderungsbescheides vom 21. Juni 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) in dem Zeitraum vom 01.02.2006 bis 06.06.2006 streitig (hier: Kürzung der monatlichen Regelleistung um 133,73 EUR).
Die Kläger zu 1. und 2. erhalten seit Mai 2005 Arbeitslosengeld II von der Beklagten und der Kläger zu 3. seit November 2005 Sozialgeld.
Mit Bescheid vom 14.02.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern in der Zeit vom 01.02.2006 bis 31.07.2006 monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 735,90 EUR. Hierbei minderte die Beklagte den Regelbedarf des Klägers zu 1. um monatlich 133,73 EUR. Grund für die Absenkung der Regelleistung war ein Bewilligungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 07.02.2006. Nach diesem wurden dem Kläger zu 1. für die Zeit vom 15.02.2006 bis 07.06.2006 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 15 Abs. 2 SGB VI bewilligt.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2006 legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 08.03.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Widerspruchsbegründung wurde vorgetragen, dass zu Unrecht für den Zeitraum des stationären Aufenthalts des Klägers zu 1. dessen Regelleistung um den darin enthaltenen Strom- und Verpflegungskostenanteil abgesenkt worden sei. Durch § 20 Abs. 2 SGB II sei die Höhe der monatlichen Regelleistung auf einen absoluten Betrag gesetzlich festgelegt. Festzustellen sei, dass dem SGB II eine dem § 9 SGB XII entsprechende Regelung fehle. Ebenso sei das Fehlen einer Öffnungsklausel wie in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII festzustellen. Das SGB II regele somit keine konkret bedarfsdeckende Leistung, sondern stellt, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen sei, eine bedarfsorientierte Leistung dar (Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 56). Mit der Einführung des SGB II (und des SGB XII) sei weitgehend auf einmalige Leistungen verzichtet worden und die Leistung werde nun pauschaliert ausgezahlt. Der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Betrag dem Hilfebedürftigen ohne Berücksichtigung der individuellen Belange zustehen soll (vgl. Sozialgericht München, Beschluss vom 27.04.2005, Wohnungslos 03/05, S. 123 ff mit Anmerkungen Hammel; sowie SG München, Urteil vom 24.05.2005)). Durch diese weitestgehende Pauschalierung der Regelleistung verbiete sich jedoch eine individuelle Bedarfsfeststellung (vgl. Urteil des SG Dortmund, Az. S 31 SO 10/05 vom 18.10.2005 zum Grundsicherungsgesetz). Eine Kürzung der Regelleistung wegen fehlenden Bedarfs sehe das Gesetz nicht vor. Die Herabsetzung der Regelleistung durch eine wie auch immer geartete Ersparnis bei einer lediglich bedarfsorientierten pauschalierten Leistung scheide daher aus (siehe SG Dortmund aaO). Im Übrigen eröffne eine Berücksichtigung geringerer Leistungen für einen Teilbereich des Regelbedarfs wegen geringerer Aufwendungen im Gegenschluss die Gegenrechnung anderer im Einzelfall möglicherweise auftretender höherer Bedarfe (Telefonkosten, Bekleidung bzw. Wäsche etc.). Genau dies solle mit der Pauschalierung des Regelsatzes nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr erfolgen. Die freie Verpflegung während des stationären Aufenthalts könne auch nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II (Einnahmen in Geldeswert) angerechnet werden. § 2 Alg II bis V gelte nur für Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In Betracht zu ziehen wäre lediglich eine entsprechende Anwendung über § 2b Alg II bis V. Einnahmen in Geldeswert seien solche Sacheinnahmen einschließlich Dienstleistungen, die einen Marktwert besäßen. Weiter hinzu kommen müsse die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit, was wiederum bedeute, dass diese Leistung jederzeit in Geld tauschbar sein müsse (so schon zum BSHG, Brühl in LPK – BSHG, § 76, Rdz 4). Die Verpflegung in stationären Einrichtungen besitze nach diesseitiger Ansicht keinen Marktwert, da dieser Leistung die Tauschbarkeit in Geld fehle. Sollte der Hilfebedürftige die Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, habe er hiervon keinerlei geldwerten Vorteil. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende nichteheliche Lebensgefährtin des Klägers zu 1., der Klägerin zu 2., lediglich 90 % der Regelleistung (311,00 EUR) ausbezahlt werde. Dies werde mit der Einsparung im Zuge des gemeinsamen Lebens, insbesondere des gemeinsamen Essens und der gemeinsamen Nutzung der Räumlichkeit und des damit verbundenen geringeren Stromverbrauches begründet. Wenn diese Leistungen nunmehr für den Kläger zu 1. nicht erbracht würden, könne logischerweise auch keine Ersparnis in der Bedarfsgemeinschaft auftreten, so dass zumindest für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende nichteheliche Lebensgefährtin des Klägers zu 1. die volle Regelleistung erbracht werden müsste.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 zurück. Die monatlichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die insbesondere die Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens sowie für Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem Umfang abgelten, würden für die Kläger zu 1. und zu 2. jeweils 311,00 EUR betragen und für den Kläger zu 3. 207,00 EUR. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. während seines stationären Aufenthalts im BKH G. ab 14.01.2006 und seines anschließend ab 15.02.2006 stattfindenden Kuraufenthalts Naturalleistungen in Form freier Verpflegung und Haushaltsenergie erhalte. Wenn aber durch die Regelleistung die Aufwendungen für Haushaltsenergie zu 8 v.H. und für Verköstigung – ohne Tabakwaren – zu 35 v.H. abgegolten seien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 8 SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV -)), obwohl der Kläger zu 1. damit nicht belastet werde, wirke dies bedarfsmindernd (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.06.1997, FEVS 48, 26 (28)) und zwar im Umfang von monatlich 108,85 EUR (Ernährung) und 24,88 EUR (Energie). Für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.07.2006 sei der Regelleistungsbedarf des Klägers zu 1. somit um 133,73 EUR niedriger.
Mit Schreiben vom 21.06.2006 teilte der Bevollmächtigte der Kläger mit, dass der Kläger zu 1. am 07.06.2006 die stationäre Einrichtung verlassen habe. Mit Bescheid vom 21.06.2006 bewilligte die Beklagte sodann dem Kläger zu 1. ab 07.06.2006 wieder die volle Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 21.06.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Klage ist inhaltsgleich wie der Widerspruch begründet worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 beantragt der Bevollmächtigte der Kläger,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14.02.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 sowie Änderungsbescheides vom 21.06.2006 zu verurteilen, dem Kläger zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum die volle Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR zu bewilligen, hilfsweise der Klägerin zu 2. die volle Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger zu 1. hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2006 bis 06.06.2006 keinen Anspruch auf die volle Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR. Ebensowenig hat die Klägerin zu 2. einen Anspruch in diesem Zeitraum auf eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR.
Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345,00 EUR. Aus § 20 Abs. 3 SGB II (neue Fassung) bzw. aus § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II alte Fassung ergibt sich, dass wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben die Regelleistung jeweils 90 v.H. der Regelleistung nach Abs. 2 beträgt, also 311,00 EUR. Unbedingte Leistungsvoraussetzung für Leistungen nach dem SGB II, also mithin auch für die Regelleistung nach § 20 SGB II ist die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II sind somit bedürftigkeitsabhängig (Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 56). Vor Leistungsbewilligung ist daher das Vorliegen und der Umfang der Bedürftigkeit zu ermitteln, was bedeutet, dass zunächst der persönliche Bedarf jedes Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft festzustellen ist (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rdz 39, Schumacher in Östreicher, SGB II, 50. Ergänzungslieferung, § 9 Rdz 37). Dabei ist weiter nach § 9 Abs. 1 SGB II zu prüfen, ob die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten ist. Hilfebedürftigkeit besteht demnach nur, wenn ein festgestellter Bedarf nicht durch den Hilfeempfänger selbst oder durch andere vorrangige Leistungsträger befriedigt werden kann. Aus § 20 Abs. 1 SGB II ergibt sich sodann, dass die Regelleistung zur Absicherung unterschiedlicher notwendiger Lebensbedarfe geleistet wird. Zu dem Bedarf, für den die Regelleistung "insbesondere" gedacht ist, zählt der Ernährungsbedarf. Hieraus ergibt sich, dass ein gewisser Anteil der Regelleistung dazu dient, die Ausgaben für Ernährung zu decken (siehe auch Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdz 31). Das Gleiche gilt für die Ausgaben für Haushaltsenergie, die sowohl in die Bedarfe Körperpflege, Hausrat als auch in die Bedarfe zur Teilnahme am kulturellen Leben fallen oder als sonstige Bedarfe zu qualifizeren sind, die ebenfalls zum notwendigen Lebensunterhalt gehören (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthält nämlich keine abschließende Aufzählung aller Bedarfe, deren Befriedigung zum notwendigen Lebensunterhalt gehört ("insbesondere")). Leistungsvoraussetzung ist damit, dass ein in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltener Bedarf bei dem Kläger zu 1. vorhanden ist, d.h. wie oben ausgeführt dass hierfür Ausgaben anfallen. Fehlt es an diesen Ausgaben für einen der genannten Bausteine des notwendigen Lebensunterhalts besteht kein Bedarf, den es durch die Regelleistung zu decken gilt. Damit besteht auch keine wie von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 9 Abs. 1 SGB II geforderte Hilfebedürftigkeit bezüglich dieses Lebensbedarfes, so dass die Leistungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts München (Urteil vom 24.05.2005, Az. S 50 AS 51/05) fehlt es damit nicht an einer Rechtsgrundlage für die Absenkung der Regelleistung. Vielmehr ergibt sich die Rechtsgrundlage wie oben ausgeführt aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 9 Abs. 1 SGB II iVm § 20 Abs. 1 SGB II.
Eine andere Ansicht kann auch deshalb nicht überzeugen, da durch § 23 SGB II ausdrücklich die Möglichkeit besteht, eine gegenüber § 20 Abs. 2 SGB II erhöhte Leistung zu erhalten, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht durch die Regelleistung gedeckt werden kann. § 23 Abs. 1 SGB II setzt voraus, dass in der Regelleistung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II voneinander unterscheidbare Lebensbedarfe vorhanden sind, bei denen jeweils gesondert geprüft werden kann, ob dieser Bedarf gedeckt werden kann oder nicht. Gleiches gilt bei § 21 Abs. 5 SGB II. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger bedeutet die sog. Bedarfsorientierung der Regelleistung nicht ein Alles- oder Nichts-Prinzip. Bedarfsorientierung meint vielmehr, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Regelleistung zur Deckung der notwendigen Lebensbedarfe ausreicht, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 23 SGB II vor, so dass es zu einer Erhöhung der Regelleistung kommen kann, oder aber wenn bezüglich eines Bedarfs eben keine Hilfebedürftigkeit festgestellt werden kann, auch zu einer Absenkung der Leistung. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Auszahlung eines reduzierten Regelleistungssatzes auch für das SGB II vorgesehen hat, selbst wenn er dies nicht wie in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausdrücklich normiert hat, ergibt sich weiter aus der Festlegung der SGB-II-Leistung als subsidiäre Nothilfeleistung zur Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums. Diese Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II wird sowohl durch § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich wie auch durch § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftigkeit besteht danach nämlich nicht nur dann, wenn der Hilfeempfänger seinen Bedarf nicht durch Leistungen anderer Träger decken kann, sondern auch wenn diese nicht zu einer Bedarfsdeckung ausreichen, d.h. wenn sie den Bedarf nur zum Teil decken. Damit steht fest, dass die Hilfebedürftigkeit insgesamt von der konkreten Bedarfssituation des Hilfeempfängers abhängt. § 20 Abs. 2 SGB II setzt sodann für den konkreten Bedarf eine Leistungshöhe fest, mit der dann wie oben ausgeführt (in der Regel) der Bedarf als abgegolten gilt. Dies ändert nichts daran, dass ein Bedarf jedoch festzustellen ist.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist nach Ansicht des Gerichts auch, dass die Beklagte zur Bestimmung der Ausgabenersparnis des Klägers zu 1. während seines stationären Aufenthalts auf die Regelsatzverordnung zu § 28 SGB XII zurückgegriffen hat. Bereits in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur Regelleistung nach dem SGB II keine Regelung zu ihrer Bemessung enthalten, da hierfür die Regelungen im SGB XII einschließlich der RSV einschlägig seien (so Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdz 11). Dies wird durch § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II neue Fassung bestätigt, in dem für die Neubemessung der Regelleistung der § 28 Abs. 3 Satz 5 des SGB XII für entsprechend anwendbar erklärt wird. Hieraus ergibt sich, dass die Bemessung der Regelsatzhöhe eng an die Bestimmungen des § 28 SGB XII und damit an die RSV angelehnt ist. Wegen des fehlenden Bedarfs für Ernährung und für Haushaltsenergie hat die Beklagte daher zu Recht während des stationären Aufenthalts des Klägers zu 1. dessen Regelleistung entsprechend der RSV zu § 28 SGB XII gekürzt.
Während des stationären Aufenthalts des Klägers zu 1. hat die Klägerin zu 2. aber keinen Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR. Anspruch auf eine Regelleistung in dieser Höhe haben nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur alleinstehende oder alleinerziehende Personen oder Personen, deren Partner minderjährig ist. Die Klägerin zu 2. lebt jedoch in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Kläger zu 1 … Diese wird durch den kurzfristigen stationären Aufenthalt des Klägers zu 1. nicht aufgehoben und die Klägerin zu 2. damit nicht alleinstehend. Der Aufenthalt des Klägers zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum führte nämlich nicht dazu, dass die zwischen dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beendet worden ist. Der Aufenthalt des Klägers zu 1. gleicht vielmehr einer berufsbedingten Abwesenheit, bei der ebenfalls der Partner während der Abwesenheit des anderen nicht als alleinstehend anzusehen ist. Erst wenn eine endgültige Trennung der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gleich einer Scheidung erfolgt bzw. wie bei einer scheidungsvorbereitenden Trennung ist der Partner als alleinstehend zu betrachten. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Dagegen haben sich hier die Kläger zu 1. und zu 2. nur kurzfristig räumlich getrennt, ohne ihre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vollständig aufzuheben.
Insgesamt waren daher der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 sowie Änderungsbescheides vom 21.06.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 05.12.2006
Zuletzt verändert am: 05.12.2006