I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.11.2005 streitig.
Dem am 1978 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2005 für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.11.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 691,60 EUR. Am 12.09.2005 teilte der Kläger mit, dass er ab 13.09.2005 die Staatliche Berufsoberschule in Augsburg besuche. Daraufhin forderte die Beklagte ihn auf, bis 04.10.2005 einen Bescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Kopie vorzulegen. Mit Bescheid vom 24.10.2005 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung ab 01.10.2005 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) iVm § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 SGB X auf. Der Kläger absolviere ab 13.09.2005 eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Es liege daher ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vor. Der Bescheid wurde dem Kläger am 09.11.2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am 24.09.2006 legte der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid vom 24.10.2005 Widerspruch bei der Beklagten ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Dagegen hat der Kläger am 20.06.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und vorgetragen, an einen Vorfall vom 24.10.2005 könne er sich nicht mehr erinnern.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 beantragt der nicht anwesende und nicht vertretene Kläger sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 SGG frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 24.09.2006 gegen den Aufhebungsbescheid vom 24.10.2005 als unzulässig zurückgewiesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich eindeutig, dass dem Kläger am 09.11.2005 der angefochtene Aufhebungsbescheid durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist. Damit ist ihm der Aufhebungsbescheid am 09.11.2005 bekannt gegeben worden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Demnach begann am 10.11.2005 die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG zu laufen. Die Widerspruchsfrist endete damit am Freitag, den 09.12.2005 um 24.00 Uhr (§§ 62, 26 Abs. 1, 2 SGB X iVm § 188 Abs. 2 1. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Tatsächlich hat der Kläger jedoch erst am 24.09.2006 Widerspruch eingelegt und damit nicht innerhalb der Frist. Gründe dafür, dass der Kläger unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch einzulegen, sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden. Sich an einen Bescheid nicht erinnern zu können, stellt keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar. Dem Kläger war daher auch nicht Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren.
Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 27.09.2007
Zuletzt verändert am: 27.09.2007