I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 2007 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 streitig (hier: Kürzung um 30 % der Regelleistung).
Der am 1978 geborene Kläger bezog zuletzt wieder Arbeitslosengeld II von der Beklagten seit dem 01.12.2005. Am 18.09.2006 teilte er der Beklagten mit, dass er ab heute wieder erwerbstätig sei und daher ab Oktober 2006 und November 2006 teilweise auf Leistungen verzichte. Sein jetziger Arbeitgeber sei die R. Deutschland GmbH & Co. KG. Am 30.10.2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten wieder und teilte mit, dass er nun wieder arbeitslos sei. Der Zeuge H. W., der frühere Arbeitgeber des Klägers bei der R. Deutschland GmbH & Co. KG, teilte der Beklagten am 21.11.2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos zum 23.11.2006 beendet worden sei. Der Kläger habe sich beharrlich geweigert samstags zu arbeiten und habe am 21.11.2006 auch unentschuldigt gefehlt. Am 30.11.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 20.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 531,49 EUR. Auf Fortzahlungsantrag des Klägers erließ die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 22.01.2007 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007. Anschließend folgte der Bewilligungsbescheid vom 13.02.2007 für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007. Dabei senkte die Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 um 30 % der Regelleistung ab. Es seien die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III erfüllt. So sei dem Kläger am 23.11.2006 fristlos gekündigt worden, da er sich beharrlich geweigert habe, samstags zu arbeiten und am 21.11.2006 unentschuldigt gefehlt habe. Die Entscheidung beruht auf § 31 Abs. 4 Nr. 3b und Abs. 6 SGB II. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 03.03.2007. Er könne das ihm vorgeworfene Verhalten nicht nachvollziehen. Ihm sei ohne Angabe von Gründen gekündigt worden. Er habe sich auch nicht generell geweigert, am Samstag zu arbeiten. Er habe sich nur geweigert, an diesem Samstag zu arbeiten, da er bereits feste Pläne hatte. Er habe seine Tante zur Krebsbehandlung in die Klinik Großhadern fahren müssen. Auch habe er erst am Donnerstag davon erfahren, dass in der Halle, in der er zuletzt gearbeitet habe, andere Arbeitszeiten gelten als in seiner früheren Halle. In einem Telefonat gab der Zeuge H. W. gegenüber der Beklagten am 23.05.2007 an, dass die Fa. S. als Kunde der Fa. R. sich über den Kläger beschwert habe. Auch habe der Kläger ihn persönlich beleidigt. Hierzu übersandte er eine e-mail des Klägers vom 15.11.2006. Den Widerspruch wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 zurück. Der Kläger habe durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hierdurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. So sei der Kläger unentschuldigt am 20.11.2006 und 21.11.2006 seinem Arbeitsplatz bei der Fa. S. ferngeblieben. Des Weiteren habe er seinen Arbeitgeber, den Zeugen W., in einer e-mail vom 15.11.2006 beleidigt. Für sein Verhalten könne der Kläger keinen wichtigen Grund geltend machen. Nicht glaubhaft sei die Einlassung des Klägers, er habe seine Tante am Samstag zur Krebsbehandlung fahren müssen.
Dagegen hat der Kläger am 30.05.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er weiter vorgetragen, dass er am 09.11.2006 von einem Mann, der ihm nicht bekannt sei, gefragt worden sei, ob er samstags komme. Er habe von der Fa. S. selbst nicht erfahren, dass er kommen müsse. Es sei ihm auch nicht angedroht worden, dass er – wenn er nicht käme – wieder abgemeldet würde. Er sei sodann am Donnerstag um null Uhr nach Hause gekommen und habe am nächsten Tag (Freitag) um 12.00 Uhr das Haus wieder verlassen, um in die Arbeit zu kommen. In dieser kurzen Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, seiner kranken Tante abzusagen. Gegenüber Herrn W. habe er auch nicht angedeutet, dass er krank mache. Er habe vielmehr gesagt, dass seine Tante schwer erkrankt sei und diese ins Krankenhaus gebracht werden müsste.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 beantragt der nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 13.02.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 ungekürzte Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere auf das darin enthaltene Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die von der Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 13.02.2007 vorgenommene Leistungskürzung um 30 % der Regelleistung für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Danach ist entsprechend § 31 Abs. 1 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abzusenken, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die in dem III. Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Löschen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld begründet. Die Absenkungsvoraussetzungen sind hierbei von der Beklagten selbstständig zu überprüfen.
Zu Recht hat diese hier angenommen, dass das Verhalten des Klägers die Voraussetzungen einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfüllt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen W. steht für das Gericht fest, dass der Kläger bewusst, also vorsätzlich, oder aber zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit seit November 2006 herbeigeführt hat. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger an den Tag gelegten vertragswidrigen Verhalten. So hat er sich zunächst geweigert, samstags zu arbeiten mit den Worten "das Wort Samstag komme in seinem Wortschatz nicht vor". Ein rechtfertigender Grund hierfür steht dem Kläger nicht zur Seite. Insbesondere ist der Vortrag, er habe seine Tante zwingend am Samstag, den 11.11.2006 ins Krankenhaus fahren müssen, nicht glaubhaft. In dem zuvor vom Zeugen W. geführten Gespräch mit dem Kläger hat dieser seine kranke Tante nämlich nicht erwähnt.
Dass der Kläger sich tatächlich hartnäckig weigerte, am Samstag zu arbeiten, ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts sodann auch daraus, dass er tatsächlich am 11.11.2006 ohne eine ärztliche Krankmeldung/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zur Arbeit erschienen ist und damit seiner Weigerung, samstags zu arbeiten, Nachdruck verliehen hat. Zusätzlich hat er am 15.11.2006 den Zeugen W. als seinen Arbeitgeber beleidigt. Durch diese beiden vertragswidrigen Verhaltensweisen war es nach Auffassung des Gerichts seinem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, die Zusammenarbeit mit dem Kläger fortzusetzen (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr 26 S. 115 = NZA 1986, 109). Die von der R. Deutschland GmbH & Co. KG ausgesprochene Kündigung war somit als verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Nach dem Beweisergebnis steht auch fest, dass der Kläger durch sein Verhalten die Arbeitslosigkeit herbeiführen wollte. So hat er bereits am 13.11.2006 gegenüber dem Zeugen W. geäußert, dass er im Dezember wieder arbeitslos sei. Diese Äußerung kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten den Arbeitgeber zu einer Kündigung veranlassen wollte, um so wieder arbeitslos sein zu können. Insgesamt liegen daher die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor. Demgemäß war das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3b iVm Abs. 6 SGB II um 30 % der Regelleistung abzusenken, da die Sanktion dem Kläger am 16.02.2007 bekannt gegeben worden.
Somit war die Klage gegen den Bescheid vom 13.02.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da der Sanktionsbetrag in Höhe von insgesamt 312,00 EUR nicht die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht und keine Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG erkennbar sind, war die Berufung nicht zuzulassen.
Erstellt am: 27.09.2007
Zuletzt verändert am: 27.09.2007