Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.10.2007 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes (bzw. einer Rechtsanwältin) gewährt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 12.11.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) einer Partei, die die Kosten der Rechtsverfolgung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufbringen. Ihre Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
a) Die hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers für zutreffend oder zumindest vertretbar hält, eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfebedürftigen Partei ausgeht (vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 114 Rn. 19 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nachdem die Klägerin zeitgleich mit ihrer Klageschrift den vollständig ausgefüllten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nebst anliegender vollständig ausgefüllter Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ebenfalls anliegender Kopie des Bewilligungsbescheides des Grundsicherungsträgers) gestellt hatte, hielt auch das SG weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich. Mit Verfügung vom 22.05.2007 fragte das SG bei der Sparkasse Aachen nach, ob die Klägerin für ihr Girokonto eine Kontovollmacht ausgestellt hat. Mit Schreiben vom 21.06.2007 forderte das SG die Klägerin sodann auf, die ladungsfähige Anschrift ihres weiteren Lebensgefährten mitzuteilen. Mit Schriftsatz vom 19.09.2007 benannte die Klägerin drei Zeugen dafür, dass sie mit Herrn Heck keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bilde.
b) Der Klägerin war aber auch deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, um eine zweifelhafte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend (und vorweg) zu entscheiden.
Denn die Rechtsfrage ist (höchstrichterlich oder obergerichtlich) noch nicht geklärt, ob die Gesetzgebung mit der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) jede Lebensgemeinschaft erfassen wollte, bei der "nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen", oder ob sich der Anwendungsbereich dieser Regelung auf eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften beschränkt. Für Ersteres spricht der weite Wortlaut dieser Norm. Für Letzteres spricht ihre Entstehungsgeschichte. Denn mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 25.07.2006 (BGBl. I S. 1706) hat die Gesetzgebung auf einen Beschluss des SG Düsseldorf vom 22.02.2005 (S 35 SO 23/05 ER, Juris) reagiert. Das SG Düsseldorf vertrat in diesem Beschluss die Auffassung, dass die bisherige Rechtslage wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit verfassungswidrig gewesen sei, als lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften von ihr nicht erfasst gewesen wurden (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucksache 16/1410, S. 19). Dies spricht dafür, dass die Gesetzgebung mit der Neuregelung neben den bisher bereits erfassten eheähnlichen Gemeinschaften ausschließlich lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbeziehen wollte. Allerdings hat eine solche legislative Regelungsabsicht, sofern sie vorgelegen haben sollte, im weit gefassten Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II keinen Niederschlag gefunden.
Die Klärung dieser Rechtsfrage ist im vorliegenden Rechtsstreit auch entscheidungserheblich. Denn die Klägerin hat vorgetragen, dass sie mit mehreren Männern in "polyandrische[r] Lebensform" zusammenlebe, also in einer Form der Beziehung lebe, die weitere Lebensgemeinschaften dieser (selben) Art zulässt. Sollte dieser Vortrag tatsächlich zutreffen, wäre eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn Heck zu verneinen, sofern die Gesetzgebung mit der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II nur eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften erfassen wollte (siehe oben), und sofern die Gesetzgebung dabei davon ausgegangen ist, dass diesen beiden Lebensgemeinschaften u. a. gemein ist, dass sie – entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Definition der eheähnlichen Gemeinschaft (BVerfGE 87, 243) – keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulassen.
Der weit gefasste Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II ist in der Literatur kritisiert worden (vgl. Wenner, Soziale Sicherheit 2006, S. 146). Dort wird insbesondere die Auffassung vertreten, diese Regelung erfasse ausschließlich eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften (so Brühl/Schoch in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rn. 59; im Ergebnis Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 47 ff. (Stand: II/2007)).
2. Das SG wird zu entscheiden haben, welcher Rechtsanwalt (bzw. welche Rechtsanwältin) der Klägerin beizuordnen ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die beigeordeten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die von der Klägerin bisher bevollmächtigte Rechtsanwältin hat das Mandat im Beschwerdeverfahren niedergelegt. Die Klägerin wird mitzuteilen haben, ob ihre bisher bevollmächtigte Rechtsanwältin oder aber ein anderer Rechtsanwalt bzw. eine andere Rechtsanwältin beigeordnet werden soll (§ 121 Abs. 2 ZPO). Beantragt die Klägerin insbesondere mit Blick auf eine bisher entstandene Anwaltsvergütung die Beiordnung ihrer bisher bevollmächtigten Rechtsanwältin, wird das SG zu prüfen haben, ob der Klägerin, sollte sie dies begehren, für einen späteren Zeitpunkt sodann ein anderer Rechtsanwalt bzw. eine andere Rechtsanwältin beizuordnen ist (vgl. zum Antrag auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes etwa Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 121 Rn. 34 f.).
3. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.03.2008
Zuletzt verändert am: 05.03.2008