I. Der Bescheid vom 9. Mai 2006 in Fassung des Bescheides vom 6. Juli 2006 sowie Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung streitig.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 02.05.2006 führte die Beklagte eine Informationsveranstaltung beim Berufsbildungszentrum in der Mindelheimer Straße 16 in Augsburg durch bezogen auf ein Projekt zur Eingliederung älterer Arbeitnehmer, sog. Beschäftigungsinitiative Augsburg 50 plus (BIA 50plus). In dieser Informationsveranstaltung stellte die Beklagte zunächst den formalen Ablauf ihres Projekts vor und führte dann eine Präsentation einzelner Projekte, die mit dieser Beschäftigungsinitiative verbunden sind, durch. Im Anschluss daran wurden die Teilnehmer aufgefordert, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und parallel dazu einen Termin zu einem Profilinggespräch zu vereinbaren. Nachdem die Klägerin sich weigerte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wurde ihr erläutert, dass es hier erst einmal nur um einen Termin zum Profiling gehe. Eine andere Verpflichtung würde sie mit der Eingliederungsvereinbarung nicht eingehen. Die Klägerin blieb daraufhin bei ihrer Weigerung, die vorbereitete Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 erließ die Beklagte einen Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Den Bescheid begründete sie damit, dass eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihr und der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Mit diesem Bescheid könne auch die Teilnahme an einer arbeits- oder sozialintegrativen Maßnahme (Trainingsmaßnahme, Qualifizierung) geregelt werden. Die Eingliederungsvereinbarung gelte für die Zeit vom 02.05.2006 bis 31.10.2007, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde. In dem Bescheid werde der Klägerin die Teilnahme an einem Projekt zur Eingliederung älterer Arbeitnehmer (BIA 50plus) angeboten. Um feststellen zu können, für welche Teilprojekte die Klägerin am besten geeignet sei, sei ein Auswahlgespräch erforderlich. Hierzu erhalte die Klägerin folgende Einladung, und zwar solle sie am 15.05.2006 um 14.00 Uhr zu L., M. Straße 16, Gebäude C, Zimmer 109 zum Profiling erscheinen. Dieser Einladung müsste sie nachkommen. Weiter wurde verbescheidet, dass die Klägerin am Projekt zur Eingliederung älterer Arbeitnehmer teilnehme. Mit dieser Verpflichtung würden folgende Zielsetzungen verfolgt:
– Der Arbeitsentwöhnung vorzubeugen, – sie auf die Übernahme einer Erwerbstätigkeit vorzubereiten und – sie zu befähigen, unabhängig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einer aus Steuermitteln finanzierten staatlichen Fürsorgeleistung) zu leben.
Für die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Regelung werde der Sofortvollzug erklärt. Das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiege hier private Interessen. Durch die mit einer Widerspruchseinlegung verbundenen aufschiebenden Wirkung würden die o. g. Ziele verhindert werden.
Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 07.06.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der von der Beklagten festgelegte Zeitraum von 1,5 Jahren unzulässig lang sei. Daneben sei der Bescheid widersprüchlich und unklar. So werde ausgeführt: "Ihnen werde die Teilnahme angeboten". Hier werde Freiwilligkeit verbeschieden. Auf Seite 2 des Bescheides werde dann ausgeführt: "Sie nehmen am Projekt teil". Hier werde offenbar nun von einem Teilnahmezwang ausgegangen. Die in der "Eingliederungsvereinbarung" genannten Ziele stellten die Grundpflichten der Beklagten dar. Die Vereinbarung sei zur Erlangung der Ziele im konkreten Fall nicht erforderlich. Sodann sei der angeordnete Sofortvollzug ermessensfehlerhaft.
Am 06.07.2006 erließ die Beklagte erneut mit Bescheid einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Dieser Bescheid enthielt im Gegensatz zum Bescheid vom 09.05.2006 keine Erklärung mehr zur Datenerhebung und zum Datenschutz sowie keine Anordnung des Sofortvollzuges. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 06.07.2006 sei der Widerspruch unbegründet. Trotz ernsthafter und konsensorientierter Bemühungen der Beklagten sei eine Eingliederungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zustande gekommen. Um die beruflichen Integrationschancen der Klägerin kurzfristig zu verbessern, sei deshalb die Regelung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit Verwaltungsakt festzulegen gewesen.
Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 31.07.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Klage ist damit begründet worden, dass dem Bescheid vom 06.07.2006 ein Hinweis darauf fehle, inwiefern durch diesen Bescheid der Bescheid vom 09.05.2006 abgeändert worden sei. Auch sei dieser Bescheid zu unbestimmt. Dem Bescheid vom 06.07.2006 lasse sich nicht entnehmen, für welchen Zeiraum der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung gelten solle. Sollte etwa der im Bescheid vom 09.05.2006 festgelegte Zeitraum vom 02.05.2006 bis 31.10.2007 weiterhin gelten, so sei dieser jedenfalls zu lang. Es fehle auch in der Eingliederungsvereinbarung an den von Gesetzes wegen festzulegenden Regelungen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung bzw. ihre Ersetzung durch Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II insbesondere bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhalte. Eine diesbezügliche Nennung enthalte aber weder der Bescheid vom 09.05.2006 noch der vom 06.07.2006. Zudem fehle es an den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aufzunehmenden Bemühungen, welche die Klägerin in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müsse und in welcher Form sie die Bemühungen nachzuweisen habe. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2006 geantwortet. Es sei beabsichtigt, dass die Klägerin – falls Eignung gegeben sei – an dem Projekt zur Eingliederung älterer Arbeitnehmer teilnehme. Dieses Projekt hätte eine Laufzeit bis 31.10.2007. Zur Feststellung der Eignung für die Teilprojekte sei ein Auswahlgespräch (Profiling) bei L., A., erforderlich. Zu diesem Gespräch sei die Klägerin bereits zweimal eingeladen worden. An beiden Terminen habe die Klägerin wegen Krankheit nicht teilnehmen können. Falls Eignung vorliege, werde zu gegebener Zeit eine weitere Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Zwischenzeitlich sei eine weitere Einladung zum Profilinggespräch ergangen. Während der Teilnahme an diesem Projekt erhalte die Klägerin die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dies sei der Klägerin persönlich mitgeteilt worden. Außerdem trage die Beklagte die Kosten des Projekts. Von der Beklagten werde lediglich die Teilnahme am Projekt verlangt. Sofortvollzug sei deshalb angeordnet worden, da zeitnah das Profilinggespräch sowie die Einmündung in das Projekt erfolgen solle. In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 hat der Bevollmächtigte der Beklagten angegeben, dass der Zeitraum auf 1 1/2 Jahre ausgedehnt worden sei, um der Klägerin Planungssicherheit zu geben und ihr aufzuzeigen, dass diese Maßnahme über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden müsse. Die Klägerin sei in einem Gespräch auch darüber informiert worden, dass nach Abschluss des Profilings sich die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung auch verkürzen könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 beantragt die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten,
den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in Fassung des Bescheids vom 06.07.2006 sowie Widerspruchsbescheids vom 06.07.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in Fassung des Bescheids vom 06.07.2006 sowie Widerspruchsbescheids vom 06.07.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit in ihren Rechten.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll nach Satz 2 des § 15 Abs. 1 SGB II insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt sodann, dass die Eingliederungsvereinbarung für 6 Monate geschlossen werden soll. Danach solle eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (Satz 4). Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen (Satz 5).
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Beklagte hat vorliegend ihre Bescheide vom 09.05.2006 und 06.07.2006 auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gestützt. Diese Norm eröffnet die Möglichkeit, im Fall des Nichtzustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung – aus welchen Gründen auch immer – die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen. Hieraus ergibt sich, dass dieser Verwaltungsakt die gleiche Zielsetzung verfolgt wie die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er ist daher inhaltsgleich anstelle der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung zu erlassen und hat damit die sich aus § 15 Abs. 1 SGB II ergebenden Zielvorstellungen des Gesetzgebers umzusetzen. Ziel der Eingliederungsvereinbarung nach dem gesetzgeberischen Willen ist die verbindliche Festlegung eines individuell auf die Bedürfnisse des Betroffenen abgestimmten Hilfeplans (vergleichbar einem Hilfeplan gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII -). Er dient damit insgesamt einer differenzierten Leistungsgewährung. Dieser Zielsetzung kann die Eingliederungsvereinbarung nur Rechnung tragen, wenn in der Eingliederungsvereinbarung auf den Hilfebedürftigen abgestimmte Eingliederungsleistungen festgeschrieben werden. Dies kann jedoch erst nach einer Aufarbeitung der persönlichen Situation des Leistungsempfängers, also nach Durchführung von Beratungsgesprächen oder eines Profilings, erfolgen. Wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiter ergibt, "soll" die Eingliederungsvereinbarung eine Bestimmung der erforderlichen Eingliederungsleistungen enthalten. Nach dem juristischen Sprachgebrauch bedeutet "soll" ein Muss im Regelfall ungeachtet atypischer Sonderfälle. Dies heißt, dass auf eine Bestimmung von spezifizierten Eingliederungsleistungen nur in atypischen Sonderfällen verzichtet werden kann. Dass ein solcher im Fall der Klägerin vorgelegen hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Zu dem Informationsgespräch am 02.05.2006 ist nämlich nicht nur die Klägerin geladen worden, sondern offensichtlich eine größere Anzahl von älteren Arbeitslosen, denen ebenfalls in den am selben Tag abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen keine auf ihre Person spezifizierten Eingliederungsmaßnahmen angeboten wurden. Vielmehr haben auch diese lediglich die Aufforderung erhalten, an einem Auswahlgespräch bezüglich des angebotenen Projekts BIA 50plus teilzunehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei sämtlichen zu der Informationsveranstaltung Geladenen um atypische Sonderfälle gehandelt hat bzw. wurde dies von der Beklagten auch nicht vorgetragen, so dass insgesamt die Beklagte nicht berechtigt war, von der Festlegung von individuell erforderlichen Eingliederungsleistungen in ihrem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II abzusehen.
Ebenso fehlt eine Vereinbarung darüber, welche Bemühungen die Klägerin in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form sie die Bemühungen nachzuweisen hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Auf eine solche Regelung kann nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls nur bei Vorliegen eines atypischen Falls verzichtet werden. Weiter zu beanstanden ist der von der Beklagten festgelegte Zeitraum von 1 1/2 Jahren. Auch hier enthält § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine Sollbestimmung dahingehend, dass die Eingliederungsvereinbarung für 6 Monate zu schließen ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 6 SGB II soll abweichend hiervon eine Eingliederungsmaßnahme bis 31.12.2006 für bis zu 12 Monate geschlossen werden. Selbst nach dieser Übergangsvorschrift ist der von der Beklagten festgelegte Zeitraum von 1 1/2 Jahren zu lang. Auch hier ergeben sich keine begründeten Anhaltspunkte für einen atypischen Fall, insbesondere auch deshalb nicht, da durch die Bescheide vom 09.05.2006 und 06.07.2006 noch gar keine individuellen Eingliederungsmaßnahmen festgelegt worden sind, aus denen sich die Notwendigkeit einer längeren Laufzeit hätte ergeben können. Aus dem ermittelten Sachverhalt hat sich des Weiteren ergeben, dass tatsächlich die Bescheide vom 09.05.2006 und 06.07.2006 allein zur Durchsetzung eines von der Beklagten angesetzten Profilinggesprächs ergangen sind. Wie oben dargestellt handelt es sich bei der Durchführung eines Profilinggesprächs jedoch nur um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer Eingliederungsvereinbarung. Zur alleinigen Durchführung eines Profilinggesprächs ist somit aber die Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht geschaffen worden. Allenfalls käme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II wegen des Wortes "insbesondere", was bedeutet, dass neben den in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II genannten Regelungen auch weitere Leistungen vereinbart werden können, eine Durchführung eines Profilinggesprächs im Rahmen von bereits festgelegten spezifizierten Maßnahmen in Betracht, wenn dieses noch erforderlich ist. Die von der Beklagten angeordnete Profilingsmaßnahme ist also nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu stützen, sondern vielmehr auf § 16 SGB II. Dem Gericht ist es jedoch nicht möglich, durch einen Austausch der Rechtsgrundlagen dem angefochtenen Bescheid zu seiner Rechtmäßigkeit zu verhelfen, da die Beklagte ihren Bescheid eindeutig als Eingliederungsvereinbarung deklariert hat und sich bei Verstößen gegen eine Eingliederungsvereinbarung spezielle Sanktionsbestimmungen aus § 31 SGB II (s. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II) ergeben. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, von derartigen Sanktionsmaßnahmen verschont zu bleiben, wenn es sich bei der getroffenen Entscheidung der Beklagten entgegen deren äußeren Anschein nicht um eine Eingliederungsvereinbarung handelt.
Nach Auffassung des Gerichts hat sich eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs erübrigt, da dieser von der Beklagten durch ihren Bescheid vom 06.07.2006 selbst aufgehoben worden ist. Wenn ein Änderungsbescheid ergeht, und aus diesem nicht ersichtlich ist, in welchen Punkten er den Ausgangsbescheid abändert und in welchen der Ausgangsbescheid weiterhin Gültigkeit hat und sich dies auch nicht aus dem weiter ergangenen Widerspruchsbescheid ergibt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihn vollständig neu in der jetzt gefassten Form erlassen wollte. Da der Bescheid vom 06.07.2006 keinen Sofortvollzug mehr beinhaltet, war dieser durch die Beklagte selbst aufgehoben worden.
Insgesamt war aus den genannten Gründen der Bescheid vom 09.05.2006 in Fassung des Bescheids vom 06.07.2006 und Widerspruchsbescheids vom 06.07.2006 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 05.12.2006
Zuletzt verändert am: 05.12.2006