I. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) in dem Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 streitig (hier: Absenkung der Leistung um 10 % der Regelleistung und Wegfall des Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der am 1956 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 01.09.2005 stellte die Beklagte ihre Leistungen für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 ein. Der Kläger sei am 11.03.2005 und am 29.03.2005 zu den Einladungen seines Arbeitsvermittlers nicht erschienen.
Hiergegen legte der Kläger am 23.09.2005 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde nicht begründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei den Aufforderungen vom 11.03.2005, sich um 11.00 Uhr bei der Arbeitsvermittlung zu melden, ebenso wenig wie der Folgeeinladung vom 29.03.2005 ohne Angaben von Gründen gefolgt. Auch nachträglich seien für die Meldeversäumnisse keine wichtigen Gründe mitgeteilt und nachgewiesen worden. Wegen der Meldeversäumnisse seien die Leistungen gemäß § 31 Abs. 2 und 6 SGB II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II um jeweils 10 v. H. der Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abzusenken gewesen. Da die monatliche Absenkung in Höhe von 59,09 EUR (Berechnung siehe Bescheid vom 01.09.2005) den Leistungsanspruch ohne Zuschlag in Höhe von 28,25 EUR übersteige, bestehe aufgrund der Sanktion von drei Monaten ab Oktober kein Leistungsanspruch.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 31.01.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Mit Schriftsatz vom 06.09.2006 ist zur Klagebegründung vorgetragen worden, dass der zuständige Arbeitsvermittler, der Zeuge K., den Kläger unter Belehrung der Rechtsfolgen im Falle des Nichterscheinens zur Vorsprache am 11.03.2005, 11.00 Uhr, bei der Arbeitsvermittlung aufgefordert habe. Entgegen den Angaben im Bescheid vom 01.09.2005 bzw. Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 sei der Kläger dieser Aufforderung gefolgt, d. h., er sei am 11.03.2005 um 11.00 Uhr bei der Beklagten in Füssen erschienen und habe sich dort bei dem Zeugen K. gemeldet. Anläßlich dieser Vorsprache vom 11.03.2005 habe der Kläger sodann von dem Zeugen K. die Mitteilung erhalten, dass er aus nicht näher dargelegten Gründen nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet sei. Das Erscheinen habe sich aus diesem Grunde erledigt. Der Kläger habe daraufhin unverrichteter Dinge wieder gehen müssen und seine Vorsprache sei offensichtlich überhaupt nicht erst aufgenommen worden. Dies könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Richtigerweise habe der Kläger auch eine weitere Meldeaufforderung für den 29.03.2005 erhalten. Dieser Meldeaufforderung sei der Kläger in der Tat nicht mehr nachgekommen. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass er sich auf die Auskunft des Zeugen K. verlassen habe. Wäre dem Kläger bewusst gewesen, dass der Leistungsbezug von einem Erscheinen am 29.03.2005 tatsächlich abhängig sei, mithin also es sich bei der Auskunft des Zeugen K. vom 11.03.2005 um eine offensichtliche Fehlinformation gehandelt hat, wäre er der Meldeaufforderung selbstverständlich nachgekommen. Hierzu hat die Beklagte sich mit Schreiben vom 26.10.2006 geäußert. Zum Sachvortrag vom 06.09.2006 sei vom zuständigen Arbeitsvermittler, dem Zeugen K., eine Stellungnahme eingeholt worden. Danach sei der Kläger definitiv am 11.03.2005 nicht bei ihm erschienen. Vorgelegt worden ist mit dem Schreiben der Beklagten der Computerausdruck bzw. Vermerk des Zeugen K. vom 11.03.2005.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 beantragt der Kläger durch seinen Bevollmächtigten,
den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 und der darin niedergelegten Zeugenaussagen des Zeugen K. und der Zeugin S …
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zur Recht hat die Beklagte in dem Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 die Regelleistung des Klägers um 10 % gekürzt und den Alg-II-Zuschlag wegfallen lassen.
Rechtsgrundlage für die Absenkung der Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum ist § 31 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden, nicht nachkommt und hierfür keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Absenkung und Wegfall treten dabei mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Die Absenkung und der Wegfall dauern drei Monate.
Nach dem Beweisergebnis steht für das Gericht fest, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren. Unbestritten enthielten die Meldeaufforderungen zum 11.03.2005 und 29.03.2005 die von § 31 Abs. 2 SGB II und § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II geforderten Rechtsfolgenbelehrungen. Unstreitig hat sich der Kläger auch am 29.03.2005 bei seinem Arbeitsvermittler, dem Zeugen K., nicht gemeldet. Ebenso wenig hat er sich nach Überzeugung des Gerichts auch am 11.03.2005 bei dem Zeugen K. gemeldet. Zwar hat die Zeugin S. ausgesagt, dass sie den Kläger für eine Vorsprache am 11.03.2005 zu dem Amtsgebäude der Beklagten gefahren habe. Nach dieser Aussage ist der Kläger sodann auch in das Gebäude hineingegangen. Allerdings hat die Zeugin S. den Kläger nicht zu seinem Arbeitsvermittler begleitet, sondern hat vielmehr draußen auf ihn gewartet. Damit konnte sie eine tatsächliche Vorsprache des Klägers bei dem Zeugen K. gerade nicht bezeugen. Vielmehr hat die Zeugin S. sodann ausgesagt, dass sie nur ca. fünf bis sieben Minuten auf den Kläger gewartet habe. Angesichts dieser kurzen Wartezeit im Auto hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass der Kläger bei dem Zeugen K. vorgesprochen hat, insbesondere auch deshalb, weil der Kläger vorgetragen hat, dass ihm der Zeuge K. erklärt habe, dass er nicht mehr gespeichert sei. Um dies feststellen zu können, hätte der Zeuge K. sicherlich mehr Zeit benötigt, als lediglich fünf bis sieben Minuten, weil er angegeben hat, dass er den Kläger bereits aus seinem früheren Leistungsbezug kenne, und es den Zeugen K., nachdem Daten von Leistungsempfängern zwei Jahre gespeichert werden, sicherlich verwundert hätte, dass der Kläger nicht mehr gespeichert ist, sodass er intensiver recherchiert hätte. Des Weiteren hat das Gericht auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers selbst. So wusste die Zeugin S. nichts von der zweiten Einladung zum 29.03.2005. Nachdem der Kläger diese aber unstreitig empfangen hatte, geht das Gericht davon aus, dass er diese Einladung der Zeugin S. verschwiegen hat. Hätte er nämlich der Zeugin S. von der weiteren Einladung mitgeteilt, wären ihr möglicherweise Zweifel an seiner Behauptung gekommen, dass er bei der Beklagten nicht mehr erfasst sei. Der Sachvortrag des Klägers, dass er am 11.03.2005 vorgesprochen habe, erscheint auch deshalb unglaubwürdig, da dieser Vortrag im Klageverfahren erst sehr spät nach Erhalt der Ladung für den ersten Termin zum 26.09.2006 gemacht worden ist. Weder im Widerspruchsverfahren noch bei Klageerhebung ist eine Vorsprache des Klägers am 11.03.2005 vorgebracht worden, obwohl diese Begründung, falls sie zugetroffen hätte, am naheliegendsten gewesen wäre. Dagegen ist die Aussage des Zeugen K. durchwegs schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere weil der Zeuge K. noch am selben Tag, nachdem er das Nichterscheinen des Klägers am 11.03.2005 festgestellt hatte, noch eine erneute Folgeeinladung in seinem Computer dokumentiert hat, ist für das Gericht ausgeschlossen, dass er gegenüber dem Kläger geäußert hat, dass dieser im Computer nicht mehr gespeichert sei. Das Gericht ist vielmehr deswegen davon überzeugt, dass sich der Kläger nicht bei der Beklagten am 11.03.2005 gemeldet hat. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Kläger hierzu nicht nachgewiesen.
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 10.01.2007
Zuletzt verändert am: 10.01.2007