Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.04.2012 werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L, I, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23.02.2012 gegen den Bescheid vom 10.02.2012, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts vom 04.04.2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen vermochte nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Bei Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere der Ermittlungen des Antragsgegners, ist bei summarischer Prüfung nicht von einer überwiegenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Vielmehr sprechen die Ergebnisse der durchgeführten Hausbesuche deutlich dafür, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft anzunehmen ist (vgl. BVerfG Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 Rn 95 – BVerfGE 87, 234).
Sofern der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, die Vermieterin habe wegen der Zahlungsrückstände die Kündigung der Wohnung angedroht (Schreiben der Vermieterin vom 16.04.2012 mit Fristsetzung bis zum 26.04.2012), ist dies nicht geeignet, nunmehr einen Anordnungsgrund anzunehmen. Ein Anordnungsgrund in einem auf Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkret Wohnungslosigkeit droht (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 27.11.2008, L 9 B 183/08 AS ER Rn 11 m.w.N.). Leistet der Antragsteller einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht Folge und räumt die Wohnung nicht, muss der Vermieter zunächst eine Räumungsklage erheben. Für diesen Fall enthält § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. So ist das Amtsgericht nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich Tatsache und näher bezeichnete Einzelheiten der Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen. Dies dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22, Rn. 200). Denn die Kündigung wird gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Insbesondere angesichts dieser rechtlichen Regelungen ist das Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrundes trotz der erfolgten Androhung der Kündigung und gesetzten Zahlungsfrist zum 26.04.2012 zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2012 – L 7 AS 552/12 B ER; Beschluss vom 09.09.2009 – L 12 B 62/09 AS ER).
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 93 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG bzw. gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.05.2012
Zuletzt verändert am: 24.05.2012