Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.
Der Kläger bezieht von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 16.12.2008 und 13.01.2009 bat der Kläger um die Zuteilung eines anderen Fallmanagers, nachdem es aus seiner Sicht zu diversen Konflikten mit seinem zuständigen Fallmanager O gekommen war. Die Beklagte lehnte das klägerische Gesuch mit Schreiben vom 05.01.2009 und 07.04.2009 ab.
Daraufhin hat der Kläger am 04.05.2009 Klage beim Sozialgericht Aachen (SG) mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, den Fallmanager O zu entpflichten und ihm einen anderen Fallmanager zuzuweisen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Gleichzeitig hat er für das Klageverfahren PKH unter Beiordnung des Rechtsanwaltes C aus E beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Ablehnung der Entpflichtung des Fallmanagers O, zu dem keine Vertrauensbasis mehr bestünde, sei ermessensfehlerhaft, verstoße insbesondere gegen § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach sei im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses den angemessenen Wünschen eines Leistungsberechtigten zu entsprechen.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 06.07.2009 abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 24.07.2009 Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass sich sein Klagebegehren auf § 33 SGB I stützen lasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs.1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. (2008), § 73a Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 – L 6 B 10/05 SB – m.w.N.).
Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zuweisung eines anderen Fallmangers/Sachbearbeiters beanspruchen. Denn – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Vornahme der beantragten Maßnahme (vgl. auch BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juni 2009 – L 7 AS 348/09 B ER -, jeweils zitiert nach juris).
§ 33 SGB I, auf den der Kläger den erhobenen Anspruch stützt, findet hier keine Anwendung. Normadressat dieser Vorschrift ist, wie sich aus der Formulierung "bei ihrer Ausgestaltung" ergibt, die Verwaltung bzw. der Sozialleistungsträger, nicht der Bürger (vgl. Fastabend in: Hauck/Noftz, SGB I (Kommentar), § 33 Rn. 1). Zudem erfasst die Vorschrift als "Rechte" (nur) die auf Sozialleistungen bezogenen Ansprüche, die dem Sozialleistungsträger auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen einräumen (vgl. Fastabend, a.a.O., Rn. 7 f.). Das Klagebegehren ist aber allein gegen das Tätigwerden eines bestimmten Fallmanagers und somit die behördeninterne personelle Aufgabenzuweisung bzw. verwaltungsinterne Entscheidung gerichtet.
Auch etwa aus § 14 S. 2 SGB II, nach dem dem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen vom Grundsicherungsträger ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt sich kein durchsetzbarer subjektivrechtlicher Anspruch gerichtet auf die Auswechslung eines Fallmanagers und Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters ableiten. Denn die Vorschrift enthält (allenfalls) eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger zwecks Sicherstellung eines kompetenten Fallmanagements, nicht aber den Rechtsanspruch auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R – m.w.N., zitiert nach juris).
Soweit das Vorbringen des Klägers darauf schließen lässt, dass er den Fallmanager O als gegen sich eingenommen, also für befangen erachtet, ist § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einschlägig. Aber auch diese Vorschrift gewährt kein Recht des Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf förmliche Ablehnung eines Amtsträgers auf Seiten der Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, a.a.O.) § 17 SGB X schafft vielmehr nur ein verwaltungsinternes Verfahren, mit dem Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung unterzogen werden und gegebenenfalls zur verwaltungsseitigen Anordnung einer Ausschließung von Amtshandlungen führen (Vogelgesang in: Hauck/ Noftz, SGB X (Kommentar), § 17 Rn. 1). Ein unter Mitwirkung eines nach § 17 SGB X befangenen Amtsträgers zustande gekommener Verwaltungsakt ist zwar unter Umständen verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, a.a.O.; Vogelgesang, a.a.O., Rn. 20), jedoch kann der Kläger einen solchen Verfahrensfehler nach dem Grundgedanken des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht isoliert, sondern nur in einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend machen (vgl. Lang in: LPK-SGB X (Kommentar), 2. Auflage (2007), § 16 Rn. 57 ff.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1988 – 9/4b RV 55/86 -, zitiert nach juris). Der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierte effektive Rechtsschutz ist in diesen Fällen dabei in ausreichendem Maße gewährleistet (vgl. etwa OVG N RW, Beschluss vom 10. Januar 2000 – 18 A 4228/95 – m.w.N., zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.04.2010
Zuletzt verändert am: 29.04.2010