I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten einer Gewerbean- und -abmeldung in Höhe von 51,00 EUR streitig.
Der am 1971 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten.
Im März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten ein Einstiegsgeld. Mit dem Antrag legte der Kläger eine Gewerbeanmeldung vom 16.03.2006 vor. Angemeldet wurde hierin ein Behördenservice (Annahme von Behördenformulare der Kunden, diese ausfüllen und bei den einzelnen Behörden abgeben).
Mit Bescheid vom 30.03.2006 lehnte die Beklagte das Einstiegsgeld mit Hinweis auf Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz ab.
Am 06.04.2006 meldete der Kläger sein Gewerbe wieder ab.
Am 12.09.2006 beantragte der Kläger sodann die Übernahme der Kosten für die Gewerbean- und -abmeldung in Höhe von 51,00 EUR. Die Beklagte habe ihn verpflichtet, die Gewerbeanmeldung beim Einstiegsgeldantrag mit vorzulegen. Dafür, dass er das beantragte Einstiegsgeld nicht erhalten habe und er daraufhin sein Gewerbe wieder abmelden musste, könne er nichts.
Mit Bescheid vom 19.09.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der beantragten Kosten ab. Für die Erstattung fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Hiergegen legte der Kläger am 28.09.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2006 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 15.11.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, dass er bei der Beantragung des Einstiegsgeldes von der Beklagten verpflichtet worden sei, einen Gewerbeschein vorzulegen. Die Gewerbeanmeldung habe ihn 31,00 EUR gekostet. Wegen der Ablehnung des beantragten Einstiegsgeldes habe er sein Gewerbe wieder abmelden müssen. Hierdurch seien ihm weitere Kosten in Höhe von 20,00 EUR entstanden. Es wäre logischer gewesen, wenn er den Gewerbeschein erst nach einer Bewilligung des Einstiegsgeldes hätte vorlegen müssen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 beantragt der nicht anwesende Kläger sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.09.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2006 zu verurteilen, ihm 51,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger 51,00 EUR für seine Gewerbean- und -abmeldung zu erstatten. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt nach Auffassung des Gerichts zwar der § 16 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der beantragten Kosten dar. Danach kann nämlich die Beklagte weitere Leistungen, die nicht von § 16 Abs. 1 SGB II erfasst sind, erbringen, wenn diese für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält damit eine Generalklausel für Ermessenseingliederungsleistungen durch die Beklagte. Grundsätzlich wäre es daher der Beklagten möglich gewesen, eine Übernahme der vom Kläger beantragten Kosten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu überprüfen.
Allerdings scheitert hier ein Anspruch des Klägers aufgrund von § 37 Abs. 1 SGB II. § 37 Abs. 1 SGB II normiert den Grundsatz, dass sämtliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag erbracht werden können (Antragsprinzip). Diese Vorschrift gilt für alle Leistungen der Grundsicherung. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt sodann weiter, dass Leistungen nicht rückwirkend, d.h. für Zeiten vor der Antragstellung, erbracht werden können. Vorliegend macht der Kläger jedoch Kosten geltend, die vor der Antragstellung am 12.09.2006 angefallen waren und auch beglichen wurden. So erfolgte die Gewerbeanmeldung und die Entrichtung von 31,00 EUR hierfür am 16.03.2006. Am 06.04.2006 bezahlte der Kläger weitere 20,00 EUR für die Gewerbeabmeldung. Insoweit lagen bei Antragstellung am 12.09.2006 keine Bedarfe mehr vor, die durch SGB II Leistungen zu sichern gewesen wären.
Insgesamt war daher die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zulassungsgründe im Sinn von § 144 Abs. 2 SGG für eine Berufung sind nicht erkennbar.
Erstellt am: 22.03.2007
Zuletzt verändert am: 22.03.2007