Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Insofern rügt er eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 6 AS 965/13 ER Sozialgericht (SG) Detmold.
In diesem Rechtsstreit hat der Kläger am 30.05.2013 den Erlass einer gegen das "Jobcenter M" gerichteten einstweiligen Anordnung mit dem Begehren beantragt, ihm höhere Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Das SG hat den Antrag mit dem Kläger am 03.07.2013 zugestelltem Beschluss vom 01.07.2013 abgelehnt.
Bereits am 19.04.2013 hat der Kläger Klage erhoben, die sich auf "alle Verfahren mit allen Aktenzeichen in der Zeit von 2007 bis 2013 M gegen Jobcenter M" bezieht. Nach Beiziehung aller von den Angaben des Klägers betroffenen Akten des SG Detmold wurde dem Kläger unter dem 12.09.2013 u.a. die Beiziehung der Akten S 6 AS 965/13 ER SG Detmold mitgeteilt. Auf die Anforderung der Gerichtskosten für den auf Entschädigung i.S.d. §§ 198 ff. GVG gerichteten Rechtsstreit hat der Kläger am 26.09.2013 die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Der Senat ist gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 201 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GVG, beide eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl. I S 2302) und zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554), zuständig. Das streitgegenständliche Verfahren S 6 AS 965/13 ER SG Detmold wurde im Bezirk des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg zuzumessen ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung). Die von dem Kläger erhobene Entschädigungsklage kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Gerichtsverfahren S 6 AS 965/13 ER SG Detmold nicht unangemessen gedauert hat.
Dem Entschädigungsbegehren des Klägers steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit S 6 AS 965/13 ER SG Detmold bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht von der Entschädigungsklage vom 19.04.2013 erfasst worden sein kann. Der Kläger hat nämlich durch seinen nachfolgenden Prozesskostenhilfeantrag vom 26.09.2013 hinreichend deutlich gemacht, dass er auch hinsichtlich des Rechtsstreits S 6 AS 965/13 ER SG Detmold Entschädigung i.S.d. §§ 198 ff. GVG begehrt.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hat nur derjenige Anspruch auf angemessene Entschädigung, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der bloße Hinweis eines Klägers auf eine lange Laufzeit des Rechtsstreits trägt weder eine Verzögerungsrüge noch eine Entschädigungsklage. Die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben ist mit § 198 Abs. 1 GVG nicht vereinbar; die Vorschrift lässt es grundsätzlich nicht zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit gerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 27/12 -; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 21.03.2013 – 7 SchH 5/12 -). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, nach der sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer "nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter" richtet.
Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer richtet sich mithin nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei obliegt es zunächst dem nach seiner Auffassung Betroffenen, vorzutragen, worin die unangemessene Dauer liegen soll (OLG Köln, Urteil vom 21.03.2013 a.a.O.). Dazu verhält sich das Vorbringen des Klägers indes nicht; eine entschädigungsrelevante Verzögerung sieht aber auch der Senat nicht. Das SG hat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung binnen zwei Monaten und zwei Tagen entscheiden. Ungeachtet, dass bei der Bewertung eines Zeitraums als unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG stets die Zeiten, die u.a. für eine Meinungsbildung des angerufenen Gerichts (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -) erforderlich sind, nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigen sind, ist in die Bewertung auch einzubeziehen, dass dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu dem Antrag des Klägers vom 30.05.2013 und dass auch dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18.06.2013 zu gewähren war.
Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob der Kläger zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht, hier dem SG Detmold, die Dauer des Verfahrens beanstandet hat (vgl. § 198 Abs. 3 GVG), nicht weiter an. Dies erscheint im Übrigen aber auch äußerst zweifelhaft, weil die in der Verfahrensakte (Blatt 11) befindliche Stellungnahme des Klägers bereits unter dem 14.05.2013 datiert.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.04.2014
Zuletzt verändert am: 09.04.2014