I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2005 in der Fassung des Bescheids vom 4. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss anstelle als Darlehen streitig.
Der am 1943 geborene Kläger stellte am 22.12.2004 bei der Beklagten für sich und seine am 1942 geborene Ehefrau, C., einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hierbei gab er an, Eigentümer eines 556 qm großen Grundstücks in der K.straße in N. zu sein. Das Grundstück sei mit einem 132 qm großen Einfamilienhaus bebaut. Dieses bewohne er und seine Ehefrau selbst. Mit Bescheid vom 15.03.2005 in Fassung des Bescheids vom 04.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 1.354,27 EUR zuzüglich 139,87 EUR monatlich für die Kranken- und Pflegesicherung als rückzahlbares zinsloses Darlehen. Der Kläger und seine Ehefrau seien Eigentümer eines Hausgrundstücks, das nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt sei. Die Wohnfläche sei mit 90 qm anzusetzen. Angemessen seien jedoch nur 60 qm. Der Verkehrswert betrage 310.000,00 EUR. Unter Abzug der Belastungen und der Freibetragsgrenzen verbliebe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 37.476,79 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 03.05.2005 Widerspruch bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 29.06.2005 begründete der Bevollmächtigte des Klägers den Widerspruch u. a. damit, dass im Fall des Klägers eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II vorliege. Die Ehefrau des Klägers sei nämlich am 01.05.2005 63 Jahre alt geworden und der Kläger selbst werde am 01.08.2005 62 Jahre alt, so dass in wenigen Monaten keine Bedürftigkeit mehr vorliege. Durch die darlehensweise Gewährung sei die Härte nicht beseitigt, da der Kläger nicht in der Lage sei, nach Rentenbeginn die hohe Darlehenssumme zurückzuzahlen. Mit Rentenbescheid vom 20.09.2005 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.06.2005 in Höhe von monatlich 1.078,36 EUR und ab 01.07.2005 in Höhe von 1.185,66 EUR. Im März 2006 verkaufte der Kläger sein Haus. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006 erhöhte die Beklagte ihre Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 auf monatlich 1.383,91 EUR und verzichtete auf eine dingliche Sicherung für das bewilligte Darlehen. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 05.12.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 – nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sei, da hierin nicht über die Angemessenheit eines Hauses sondern einer Eigentumswohnung entschieden worden sei. Bei der Beurteilung ob ein selbst genutztes Hausgrundstück als angemessen zu bewerten sei, dürfe nicht schematisch auf die Grenzen des 2. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) abgestellt werden. Gemäß § 39 Abs. 2 2. WoBauG seien Eigenheime mit einer Größe von 130 qm noch angemessen. Laut Aussage des Klägers habe das Haus eine Wohnfläche von 128 qm. Das BSG habe in der oben erwähnten Entscheidung gerade eben nicht entschieden, dass stets ein Abzug von 20 qm pro Person vorzunehmen sei, falls im Haus keine 4 Personen lebten. Im 2. WoBauG war von zusätzlichen Quadratmetern die Rede, sofern mehr als 4 Personen im Haushalt leben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es Häuser mit einer Wohnfläche unter 110 bis 120 qm am Markt kaum gebe. Folglich müssten fast alle Hausbesitzer ihr Eigenheim verwerten, während Eigentumswohnungsbesitzer nur dann eine Verwertung zugemutet werden könne, wenn die Wohnung sehr groß sei. Die Wohnfläche eines Hauses könne durch Baumaßnahmen häufig faktisch auch nicht reduziert werden. Auch eine Untervermietung sei meistens nicht ohne weiteres möglich. Im Übrigen habe der Kläger nur die Zeit bis zur Verrentung mit Arbeitslosengeld II überbrücken wollen, da es für ihn keine andere Möglichkeit gegeben habe. Nach der Beurteilung des BSG stelle aber gerade dieser Sachverhalt eine typische Härtefallkonstellation dar. Hier könnten nicht so strenge Maßstäbe angesetzt werden, insbesondere weil durch den Rentenbezug die Bedürftigkeit auch hinsichtlich der Grundsicherung im Alter beseitigt werde. Der Schutz der Wohnung spiele hier noch eine größere Rolle als bei Jüngeren, da Ältere häufig wegen Krankheit auch nicht mehr so mobil und flexibel seien. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.02.2007 wie folgt Stellung genommen: Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers sei das Urteil des BSG vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 2/05 R) auch auf den zu entscheidenden Fall übertragbar. Zwar habe der Entscheidung des BSG die Frage der "angemessenen Größe" einer selbst genutzten Eigentumswohnung zugrunde gelegen, doch sei die revisionsgerichtliche Entscheidung auch auf Eigenheime übertragbar. Das BSG habe nämlich in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass "der Senat sich im Grundsatz weiterhin an den Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG orientiere". Die Tatsache, dass die Revisionsinstanz die Pluralanwendung "Wohnflächengrenzen" hernehme und nicht – wenn nur Eigentumswohnungen gemeint gewesen wären – auf den Singular "Wohnflächengrenze" abstelle, lasse dies hinreichend deutlich werden. Sofern der Klägerbevollmächtigte vortrage, im darlehensweisen Leistungsbezug liege eine besondere Härte vor allem deshalb, weil eine "Überbrückung" bis zur Rentengewährung stattgefunden habe, überzeuge dies nicht ansatzweise. Zum einen seien maßgeblich die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II), zum anderen sei gerade der Darlehenscharakter der Hilfe geeignet, einer besonderen Härte entgegenzuwirken. Es vertrage sich hingegen nicht mit einer existenzsichernden Leistung und würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bedeuten, wenn der Kläger anders behandelt würde, wie andere Leistungsberechtigte mit einzusetzendem Vermögen. Dass dem Kläger eine Wohnflächenreduktion faktisch nicht möglich sei, ebenso wenig wie eine Untervermietung, sei hier nicht entscheidungsrelevant, da streitgegenständlich nicht die zu übernehmenden Unterkunftskosten seien. Darauf hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21.03.2007 geantwortet. Insgesamt habe die Wohnfläche des selbstgenutzten Hauses 128 qm betragen. Davon seien jedoch 2 Zimmer mit je 12,5 qm als reine Arbeitszimmer für die defizitäre Firma genutzt worden. Damit verblieben als Wohnfläche nur noch 103 qm. Zu berücksichtigen sei auch, dass früher die Tochter mit in diesem Haus gelebt habe. Der Bevollmächtigte vertrete außerdem die Auffassung, dass bei Häusern und kurz vor Renteneintritt andere Maßstäbe gelten müssten, da Immobilien regelmäßig auch zur Alterssicherung angeschafft würden. Selbst bei einer extrem unangemessenen Mietwohnung (in Bezug auf Größe und Kosten) hätte die Beklagte für eine Zeit von 6 Monaten die vollen Kosten übernommen. Bei Wohnungseigentum aber solle zur Abfederung von persönlichen Härten nur eine darlehensweise Gewährung in Betracht kommen. Dies würde dann zu einer erheblichen Besserstellung derjenigen führen, die nicht durch Eigentum selbst Vorsorge fürs Alter träfen. Außerdem müsse der Kläger bei nur darlehensweiser Gewährung die Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung usw.) selbst tragen, was zu einer weiteren Belastung führe, die angesichts der Kürze der Bedürftigkeit als unangemessen und unbillige Härte empfunden werde.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass seine Ehefrau ab 01.05.2007 ebenfalls eine Rente beziehen werde.
Der Kläger beantragt durch seine Bevollmächtigte,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 15.03.2005 in der Fassung des Bescheids vom 04.04.2005 sowie Widerspruchsbescheids vom 30.10.2006 zu verurteilen, anstelle der für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 bewilligten Leistungen als Darlehen diese als Zuschuss zu bewilligen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Entgegen dem Klageantrag ist Gegenstand des Verfahrens nicht allein ein Anspruch des Klägers auf Umwandlung der darlehensweisen gewährten Leistungen in einen Zuschuss, sondern auch ein solcher Anspruch der Ehefrau des Klägers, da diese mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und ebenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten Leistungen als Darlehen erhalten hat. Insoweit war der Klageantrag nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig von seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (siehe hierzu BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R). Die Vertretungsbefugnis des Klägers für seine Ehefrau ergibt sich aus § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG.
Zu Recht hat die Beklagte jedoch dem Ehepaar Sch. für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 Arbeitslosengeld II nur darlehensweise bewilligt.
Nach Auffassung des Gerichts hat es sich bei dem im März 2006 verkauften Eigenheim des Klägers nicht um Schonvermögen im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehandelt, da es unangemessen groß war. In seiner Entscheidung vom 07.11.2006 hat das BSG ausgeführt, dass es sich bei dem Begriff der angemessenen Größe um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Bei dieser Beurteilung solle weiterhin eine Orientierung an den Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG erfolgen. Dabei soll aber eine Differenzierung nach Zahl der Personen erfolgen. Entsprechend der Regelung in § 82 Abs. 3 Satz 1 2. WoBauG hält das BSG eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person – ausgehend von 120 qm bei einem Haushalt von 4 Personen – für sachgerecht. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu 2 Personen sei die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen. Diese genannten Grenzwerte könnten jedoch nicht als quasi normative Größe herangezogen werden. Es müsste Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen. Die angenommenen Werte orientierten sich am "Durchschnittsfall" und bedürften beim Vorliegen besonderer Umstände eine Anpassung nach oben, unter Umständen aber auch nach unten. Nach diesen vom BSG aufgestellten Grundsätzen ist hier das ehemalige Eigenheim des Klägers mit einer Wohnfläche von 128 qm für 2 Personen als unangemessen groß zu beurteilen. Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass vorliegend von den gesamten 128 qm als Wohnfläche auszugehen ist, auch wenn ein Teil gewerblich genutzt wurde. Denn auch wenn ein Teil des Hauses früher gewerblich genutzt wurde, bestand sowohl zum Zeitpunkt der gewerblichen Nutzung das Recht, das Haus gesamt auch als Wohnung zu nutzen, als auch erst recht dann nachdem der Kläger das defizitäre Gewerbe eingestellt hatte. Etwas anderes ist von der Rechtsprechung bisher nur dann angenommen worden, wenn das Nutzungsrecht des Hilfesuchenden rechtlich auf die von ihm genutzte Wohnung beschränkt war (so OVG Lüneburg vom 12.06.1995, 12 L 2513/94, FEVS 46, 192). Mit 128 qm ist das Haus des Klägers nach den vom BSG aufgestellten Grundsätzen selbst dann noch zu groß, wenn man mit berücksichtigen wollte, dass früher die Tochter mit in diesem Haus lebte und deswegen insgesamt von einem 3 Personen-Haushalt auszugehen wäre (so wohl Link in Sozialrecht aktuell 1/2007 S. 12). Entgegen der Meinung des Bevollmächtigten des Klägers sind diese Angemessenheitskriterien auch auf Eigenheime übertragbar. Aus den Entscheidungsgründen des Bundessozialgerichtsurteils vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 2/05 R) ist nämlich nicht zu entnehmen, dass das BSG die von ihm entwickelten Grundsätze zur Angemessenheitsüberprüfung allein auf Eigentumswohnungen beschränkt wissen wollte. Vielmehr hat das BSG, wie sich auch aus der Urteilsbesprechung von Link a.a.O. ergibt, sich insgesamt zur Verwertungspflicht von Immobilien geäußert. Nach Auffassung des Gerichts gibt es auch keinen sachlichen Grund dafür, die angemessene Wohnfläche bei Häusern und bei Eigentumswohnungen grundsätzlich unterschiedlich auszugestalten. Bei beiden handelt es sich um Immobilien, die in gleicher Weise verwertet werden können, z.B. durch Verkauf, Beleihung oder Untervermietung. Dass auf dem Markt mehr Eigentumswohnungen in der vom BSG geforderten Größe für 1 bzw. 2 Personen-Haushalte vorhanden sind als Häuser, stellt keinen rechtfertigenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung dar. Zu Recht hat nämlich die Beklagte darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend sind. Es kann damit nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger sich früher, als er noch nicht hilfebedürftig war, für den Kauf eines Hauses anstelle einer Eigentumswohnung entschieden hat. Dass der Kläger sich sodann damit für eine größere Wohnfläche entschieden hat, als jetzt als Schonvermögen anzuerkennen ist, ist seine Lebensentscheidung gewesen, für die nicht die Gemeinschaft der Steuerzahler einzutreten hat. Je mehr nämlich jemand in Zeiten einer Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich bedarfsdeckendes Vermögen zu erwerben, um so weniger schutzwürdig ist er dann in Zeiten der Not. Dies entspricht dem Grundsatz aus § 9 Abs. 1 SGB II, wonach nur hilfebedürftig ist, wer nicht aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt sichern kann. Insoweit sieht das Gericht gerade im Hinblick auf diesen Gedanken keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei Immobilienbesitzern zwischen Hauseigentümern und Besitzern von Eigentumswohnungen unterschieden werden sollte. Dies stellt auch keinen Widerspruch dazu dar, dass durch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern diese allein als Wohnort (Erhalt des räumlichen Lebensmittelpunktes) geschützt wird. Denn dieser Schutz gilt nur einer Immobilie, die eine angemessene Wohnfläche für Hilfebedürftige i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II aufweist (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 auch weiter erklärt, dass für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall von den grundsätzlichen Quadratmeterzahlen abgewichen werden kann. Ein solcher außergewöhnlicher Fall ist jedoch vorliegend nicht erkennbar. Dieser ergibt sich nämlich gerade nicht daraus, dass der Kläger bei Antragstellung bereits kurz vor dem Eintritt in die Altersrente stand. Aufgrund dessen wäre eher an eine weitere Reduzierung der Wohnfläche zu denken gewesen als an eine Ausweitung. Die Versorgung eines 128 qm großen Haushalts bereitet im Alter erfahrungsgemäß mehr Mühe als in jungen Jahren. Der Kläger oder seine Ehefrau sind auch nicht wegen einer Behinderung auf einen größeren Wohnraum angewiesen. Nachdem fest steht, dass das vom Kläger ehemals bewohnte Haus von unangemessener Größe war, war sodann zu prüfen, ob die Verwertung des Hauses eine besondere Härte für den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bedeutet. Auch hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wann eine besondere Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Auch der Bericht des Ausschusses nennt nur ein Beispiel für eine Härte und hilft daher wenig weiter. Nach Auffassung des Gerichts ist das Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" in Anlehnung an § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auszulegen, so dass eine solche vorliegt, wenn für den Fall ein Ergebnis geschaffen wird, das den Leitgedanken der Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des § 12 SGB II nicht entspricht (so auch BayLSG, Urteil vom 02.12.2005, L 7 AS 51/05, LSG Thüringen vom 15.09.2005, L 7 AS 542/05 ER und Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 12 Rdz 112). Auch dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, also vor allem auf die besonderen Lebensumstände des Hilfebedürftigen, z.B. Alter, Familienstand, besondere Beeinträchtigungen (z.B. Behinderungen) sowie Art, Schwere und Dauer der Hilfebedürftigkeit. Wird durch die Verwertung die Vermögenssituation insoweit atypisch, dass die mit den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des § 12 SGB II verfolgten Ziele nicht mehr erreicht werden können, liegt eine besondere Härte vor. Eine solche atypische Fallkonstellation ist bei dem Kläger jedoch nicht gegeben. So hat die Beklagte bei dem Kläger und seiner Ehefrau den ihnen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zustehenden Vermögensfreibetrag in Höhe von 65.460,00 EUR berücksichtigt, um ihnen damit einen gewissen wirtschaftlichen Spielraum zu lassen. Des Weiteren war es auch Anliegen des Gesetzgebers, dem Einzelnen die Möglichkeit zu geben, für eine ausreichende Alterssicherung zu sorgen. Deshalb hat er gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die staatlich geförderte private Altersvorsorge als absetzbares Vermögen bestimmt. Aber auch hier wird bereits die Absetzung in der Höhe nach auf die Förderung nach Bundesrecht beschränkt. Ebenso hat der Gesetzgeber die Nichtverwertung von geldwerten Ansprüchen, die der Alterssicherung dienen, auf 32.500,00 EUR für ein Ehepaar gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II beschränkt (zum Zeitpunkt der Antragstellung galt noch ein geringerer Freibetrag, nämlich 26.000,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F.). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Altersvorsorge zwar einen staatlichen Schutz genießt, jedoch nicht in unbegrenzter Höhe, wenn der Hilfebedürftige – wie der Kläger und seine Ehefrau – gesetzlich rentenversichert ist. Etwas anderes gilt nur für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten, für die sich eine Privilegierung aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II für ihr Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt ist, ergibt, ohne dass ein Höchstbetrag festgesetzt wurde. Damit wollte der Gesetzgeber also gesetzlich versicherten Personen zwar eine private Altersvorsorge ermöglichen, jedoch nicht über bestimmte Beträge hinaus, so dass das überschießende Vermögen zur Existenzsicherung in Notzeiten einzusetzen ist. Eine diesem Leitgedanken widersprechende atypische Situation kann nach Auffassung des Gerichts nur dann vorliegen, wenn trotz der vom Gesetzgeber bereits eingeräumten Absetzungsmöglichkeiten der Kläger und seine Ehefrau weiter auf ihr Haus bzw. aus den hieraus erzielten Erlös zur Alterssicherung angewiesen wären. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn aufgrund von fehlenden Versicherungszeiten nur eine geringe oder gar keine Rente zu erwarten wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben. So erhält der Kläger selbst eine Rente in Höhe von mindestens 1.073,02 EUR monatlich ausgezahlt (in der mündlichen Verhandlung nannte der Kläger einen Betrag von 1.300,00 EUR) und seine Ehefrau wird ab 01.05.2007 mindestens eine Rente in Höhe von 500,00 EUR erhalten. Bereits diese Rentenbeträge stellen grundsätzlich existenzsicherndes Einkommen dar. Jedenfalls wurde auch vom Bevollmächtigten nicht vorgetragen, dass das Ehepaar aufgrund ihrer besonderen Verhältnisse nicht in der Lage sei, mit diesem Einkommen ihr soziokulturelles Existenzminimum zu sichern. Darüber hinaus verbleiben dem Kläger und seiner Ehefrau auch nach Rückzahlung des von der Beklagten bewilligten Darlehens in Höhe von 7.869,87 EUR aus dem Verkaufserlös ihres Hauses bei einem unstreitigen Verkehrswert des Hauses in Höhe von 310.000,00 EUR noch weitere Mittel zur Alterssicherung. Eine nicht ausreichende Existenzsicherung im Alter ist daher für das Gericht nicht erkennbar. Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger und seine Ehefrau nur relativ kurzfristig auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen waren. Gerade der kurzfristige Leistungsbezug hat nämlich dazu geführt, dass der Kläger und seine Ehefrau nur eine Summe zurückzuzahlen haben, die nicht zur Vernichtung ihres Vermögens insgesamt führt. Gerade dadurch, dass der Kläger aufgrund seiner positiven Vermögenslage fähig war, in so kurzer Zeit seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, spricht gegen eine besondere Härte. Eine den in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II niedergelegten Leitgedanken widersprechende atypische Situation ist daher insgesamt nicht feststellbar. Unbillig ist das Ergebnis auch nicht im Hinblick darauf, dass Hilfebedürftigen, die eine Mietwohnung bewohnen, für einen Übergangszeitraum, der regelmäßig 6 Monate beträgt, die tatsächlichen Heiz- und Unterkunftskosten bewilligt werden, dem Kläger und seiner Ehefrau dagegen ein solcher Übergangszeitraum nicht eingeräumt wird. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betrifft, wie auch die Beklagte vorgetragen hat, allein die Frage nach der zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizkosten bei Bestehen von unangemessen hohen Unterkunftskosten. Die von der Beklagten zu übernehmenden Unterkunftskosten in ihrer Höhe, auch wenn nur darlehensweise, waren hier jedoch nicht streitgegenständlich. Der Rechtsgedanke des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kann auch nicht auf die klägerische Situation übertragen werden. Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist nämlich die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Eine grundsätzliche Hilfebedürftigkeit bei dem Kläger und seiner Ehefrau konnte jedoch nach deren Vermögenslage gerade nicht festgestellt werden. Insoweit wären sie grundsätzlich nicht auf staatliche Hilfen angewiesen gewesen. Dagegen ist der Mieter, der Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II erhält, auf staatliche Leistungen angewiesen. Es handelt sich somit um zwei verschiedene Situationen. Dass der Kläger und seine Ehefrau überhaupt Leistungen erhielten, lag daran, dass der Gesetzgeber auch eine Hilfebedürftigkeit im Fall des § 9 Abs. 4 SGB II angenommen hat, wenn also der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder dies für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber in einem solchen Fall, in dem eben gerade grundsätzlich keine Hilfebedürftrigkeit besteht, eine darlehensweise Gewährung vorgesehen (§ 9 Abs. 4 2. HS in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung bzw. § 23 Abs. 5 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung). Die in § 9 Abs. 4 2. HS SGB II bzw. in § 23 Abs. 5 SGB II genannte besondere Härte bezieht sich im Übrigen allein auf eine besondere Härte im Hinblick auf die sofortige Verwertung. Sie berührt damit nicht die Frage, ob dem Kläger eine Verwertung insgesamt nicht zugemutet werden kann. Dies wird allein bei § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II geprüft. Hieraus ergibt sich für das Gericht, dass der Gesetzgeber auch dem grundsätzlich nicht Hilfebedürftigen ebenfalls für einen Übergangszeitraum, der hier gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II gleichfalls in der Regel sechs Monate beträgt, eine Um- und Einstellung auf die neue Situation ermöglichen wollte. Entsprechend der Vermögenssituation dieses Hilfebedürftigen sollen jedoch die Leistungen nur darlehensweise erfolgen, entsprechend dem Grundsatz "jeder nach seinen Kräften" aus § 9 Abs. 1 SGB II.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 in Fassung des Bescheids vom 04.04.2005 sowie Widerspruchsbescheids vom 30.10.2006 war daher rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
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Erstellt am: 04.05.2007
Zuletzt verändert am: 04.05.2007