I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten in dem Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 streitig.
Der am 1980 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 29.05.2006 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Hierbei gab er an, alleine eine 71 qm große Mietwohnung in der A.str. in D. zu bewohnen. Die Miete hierfür betrage insgesamt 567,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 14.06.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von 28,43 EUR für die Zeit vom 29.05.2006 bis 31.05.2006 sowie in Höhe von 897,00 EUR für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006. Hierbei übernahm die Beklagte die Unterkunftskosten des Klägers in tatsächlicher Höhe. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass seine derzeitige Wohnung nach ihren Richtwerten nicht angemessen sei. Sie forderte ihn daher auf, bis spätestens 30.11.2006 sich eine Mietwohnung nach den im Bescheid aufgeführten Maßstäben zu suchen oder auf andere Weise (z.B. durch Untervermietung, Abänderung des Mietvertrages etc.) die Aufwendungen auf folgende Werte zu senken: Der Höchstbedarf Miete plus Nebenkosten (ohne Heizung) dürfe für eine Person 250,00 EUR nicht übersteigen. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, würden ab dem 01.12.2006 nur noch die angemessene Kaltmiete sowie die tatsächlichen bzw. angemessenen Nebenkosten berücksichtigt. Eine Verlängerung dieser Frist werde nur dann gewährt, wenn für den Zeitraum ab Bekanntgabe dieses Schreibens bis zum Ende der Frist eine erfolglose Wohnungssuche lückenlos und schlüssig belegt werde.
Mit Weiterbewilligungsbescheid vom 23.10.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.04.2007 in Höhe von 680,00 EUR und für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.05.2007 in Höhe von 679,00 EUR. Ab 01.12.2006 übernahm die Beklagte damit nur noch eine Grundmiete in Höhe von 250,00 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.11.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Den Widerspruch begründete er damit, dass der Bescheid vom 23.10.2006 nicht hinreichend bestimmt und begründet sei. Aus dem Bescheid sei nämlich nicht ersichtlich, warum ihm nicht Leistungen in voller Höhe bewilligt worden seien. Aus dem Bescheid lasse sich nicht nachprüfen, wie sich die einzelnen Kürzungsbeträge errechneten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 zurück. In dem Widerspruchsbescheid erläuterte die Beklagte im Detail die Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistung. Zu der Höhe der Unterkunftskosten des Klägers führte sie weiter aus, dass seine Wohnung bereits hinsichtlich der verfügbaren Wohnfläche unangemessen groß sei und die angemessenen Wohnbedürfnisse eines Alleinstehenden deutlich überträfen. Unbeschadet dessen, dass dieser Umstand bereits ausreichen würde, um die Wohnung des Klägers als unangemessen ansehen zu können, sei diese auch bezüglich ihrer Kosten unangemessen. Denn im Bereich des örtlichen Leistungsträgers seien, was die Behörde gegenüber der Widerspruchsbehörde in überzeugender Weise dargetan habe, Ein- bis Zweizimmerwohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 45 qm zu einem Mietpreis einschließlich der Nebenkosten in einem Segment in etwa um die 250,00 EUR in ausreichender Zahl angeboten und auch erhältlich. Sofern der Kläger also die Auffassung vertreten wolle, dass solche Wohnungen nicht verfügbar seien, so obliege es ihm, den Nachweis solcher Umstände anhand ausreichender und nachvollziehbar dokumentierter bisheriger erfolgloser Bemühungen zu führen. Solcherlei Bemühungen habe er jedoch in keiner Weise dargetan. Die Behörde sei aus diesem Grund gehalten, nachdem sie bereits – nach entsprechender Belehrung des Klägers durch Hinweis im Bescheid vom 14.06.2006 – schon den vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingeräumten maximalen Zeitraum für eine Berücksichtigung tatsächlicher, aber unangemessener Kosten von 6 Monaten in vollem Umfang ausgeschöpft habe, nur noch angemessene Unterkunftskosten ab dem neuen Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen.
Dagegen hat der Kläger am 05.12.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt sein vorrangiges Ziel sei. Er sei damit seiner Verpflichtung nach § 2 SGB II hinreichend nachgekommen. Durch zahlreiche bundesweite Vorstellungsgespräche habe er sich selbst sehr intensiv um die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit bemüht und wolle den notwendigen Wohnungswechsel in Verbindung mit einer Arbeitsaufnahme vollziehen.
Zuvor am 15.11.2006 hatte der Kläger bereits bei dem Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt und hierbei vorgetragen, dass an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23.10.2006 bezüglich der zu übernehmenden angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten erhebliche Zweifel bestünden. Die sofortige Vollziehung des Bescheides habe für ihn ganz erhebliche Nachteile. Der Verlust seiner Wohnung wäre eine besondere Härte. Zudem würde ein Umzug seine Bemühungen, eine Arbeit zu finden, und erst recht eine Arbeitsaufnahme, erheblich erschweren. In diesem Verfahren hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 30.11.2006 den Antragsteller aufgefordert, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, indem er erfolglose Umzugsbemühungen oder andere Kostensenkungsmaßnahmen substanziiert darlege. Hierauf hat der Kläger nicht geantwortet.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2007 hat der Kläger weiter zur Klagebegründung vorgetragen, dass er von der Beklagten nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden sei, welche Wohnung für ihn als angemessen anzusehen sei und in welcher Intensität er neue Wohnungen zu suchen habe sowie welche Umzugskosten übernommen werden würden. Hierzu habe er mit Schreiben vom 12.11.2006 einen Fragenkatalog an die Beklagte gerichtet, der bis heute nicht beantwortet worden sei. Auch sei ihm die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten verweigert worden, so dass er sich bis heute bei keinem potenziellen Vermieter habe vorstellen können.
Der Kläger beantragt durch seine Bevollmächtigte,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 23.10.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 die tatsächlichen Unterkunftskosten zu bewilligen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zulässigerweise hat der Kläger eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung vorgenommen (s. zu dieser Möglichkeit Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R).
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger höhere Unterkunfts- und Heizkosten für seine Wohnung in der A.str. in D. in dem Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 zu bewilligen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Das Gesetz selbst enthält dabei keine Regelung zur Frage der Angemessenheit und auch der Verordnungsgeber hat von seinem nach § 27 Nr. 1 SGB II bestehenden Recht noch keinen Gebrauch gemacht. Nach dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R) setzt die Prüfung der Angemessenheit eine Einzelfallprüfung voraus. Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (hier: Wohnraumförderungsbestimmung 2003 des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 11. November 2002 – AIIMBL Nr. 14 aus 2002, S. 971). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztendlich kommt es dann darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlage, der Angemessenheit entspreche (sog. Produkttheorie, s. BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen steht für das Gericht fest, dass der Kläger in einer unangemessenen Wohnung lebt. Wie auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 bereits ausgeführt hat, ist bereits die Wohnfläche der vom Kläger bewohnten Wohnung mit 71 qm für einen Alleinstehenden unangemessen groß. Selbst für zwei Personen kämen nach den Bayer. Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus allenfalls bis zu 65 qm als angemessen in Betracht. Aus dem gesamten Vortrag des Klägers ergeben sich sodann keinerlei Anhaltspunkte weiter dafür, dass die Kosten seiner Unterkunft trotz Überschreitens der zulässigen Wohnungsgröße dennoch angemessen für einen Ein-Personen-Haushalt im Landkreis D. sein könnten. Es besteht damit für das Gericht auch kein Anlass anzunehmen, dass die von der Beklagten ermittelte Grundmiete für eine alleinstehende Person in Höhe von 250,00 EUR den Wohnungsmarkt für Hilfebedürftige im Landkreis D. falsch wiedergeben könnte. Eine Verpflichtung des Gerichts, die von der Beklagten aufgestellten Angemessenheitskriterien weiter zu prüfen, besteht daher nicht (BSG 81, 259, 262 f; 86, 107, 110; 87, 132, 138). Vorliegend war auch nicht weiter zu überprüfen, ob für den Kläger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugängig war. Auch für das Fehlen einer kostengünstigeren Alternative gibt es keine begründeten Anhaltspunkte, da der Kläger nämlich keinerlei erfolgversprechende Bemühungen um eine angemessene Wohnung unternommen hat (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B und 09.11.2006 – L 8 AS 4787/06 ER-B). Im Übrigen hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2006 dem Kläger drei Angebote übermittelt, die von der Beklagten als angemessene Mietwohnungen anerkannt worden wären. Auch auf diese hat er sich nicht gemeldet.
Der Kläger kann seine unterlassenen Umzugsbemühungen nicht damit entschuldigen, dass er von der Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Vielmehr hat die Beklagte, indem sie in ihrem Bescheid vom 14.06.2006 den von ihr als angemessen erachteten Mietpreis dem Kläger mitgeteilt hat, ihrer Aufklärungspflicht genügt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Darüber hinaus hat die Beklagte den Kläger auch darüber informiert, dass eine Übernahme der als unangemessen erachteten Mietkosten nur dann erfolgen könne, wenn er eine erfolglose Wohnungssuche lückenlos und schlüssig belegen könne. Ein Aufklärungsmangel durch die Beklagte liegt somit in keiner Weise vor. Es ist auch nicht richtig, dass die Beklagte auf den Fragenkatalog des Klägers vom 12.11.2006 nicht geantwortet habe. Vielmehr hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2006 auf ihren Bescheid vom 14.06.2006 verwiesen sowie auf das Merkblatt "Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld". Sollten hierdurch die Fragen des Klägers nicht geklärt werden können, hat sich die Beklagte weiter bereit erklärt, die noch offenen Fragen zu beantworten.
Der Kläger kann sich zudem auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihm die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten verweigert habe. Abgesehen davon, dass dies nach Aktenlage lediglich eine Behauptung des Klägers darstellt und von der Bevollmächtigten der Beklagten im mündlichen Termin auch bestritten wurde, kommt nach § 22 Abs. 3 SGB II eine Zusicherung von Umzugskosten und Übernahme von Mietkaution nur dann in Betracht, wenn eine konkrete Wohnung in Aussicht steht, da nur dann überprüfbar ist, ob die Voraussetzungen einer Übernahme vorliegen. Hieran fehlt es aber, da der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass er bislang weder eine in Frage kommende Wohnung besichtigt hat, noch dies bislang tatsächlich beabsichtigt hatte.
Insgesamt war deshalb der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 22.02.2007
Zuletzt verändert am: 22.02.2007