Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.04.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 23.04.2004), ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG entscheiden, dass Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht zu bewilligen ist, weil es jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung (März 2004) an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlte.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 19. 03 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. 05 2002, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (mehr).
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt schon, dass eine – nicht ganz entfernt liegende – Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069-1070 = SGb 2002, 674). Das ist aber hier nicht – mehr – der Fall.
Prozesskostenhilfe kann nämlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden (Meyer-Ladewig. SGG mit Erläuterungen. Kommentar. 7. Aufl. 2003, § 73a Rdnr. 13 mwN). Zu diesem Zeitpunkt waren die Ermittlungen des SG durch Vernehmung von Zeugen und Befragung medizinischer Sachverständiger aber schon soweit fortgeschritten, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine realistische, sondern allenfalls noch eine vage Möglichkeit für den Kläger bestand, in der Hauptsache zu obsiegen. Mit dem Fortschreiten der Ermittlungen des SG ist ein günstiges Beweisergebnis für den Kläger immer unwahrscheinlicher geworden.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme lassen sich keine Gesundheitsschäden feststellen, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit wesentlich durch den streitigen (Arbeits-)Unfall mitbedingt sind. Bei fehlenden Instabilitätszeichen der unteren Extremitäten, fehlenden Frakturzeichen und generalisierter Verschlusskrankheit bei Mikroangiopathie ist nicht zu erwarten, dass bei ergänzender – insoweit nahe liegender – Befragung des Sachverständigen ob, ausgehend davon, dass eine Unterschenkelquetschung bei versicherter Tätigkeit 1960 erwiesen ist, heute mit Sicherheit feststellbare Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit wesentlich dadurch mitbedingt sind, der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Mitverursachung der Unterschenkelquetschung für einen heute feststellbaren Gesundheitsschaden anzunehmen und zu begründen vermag.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 05.07.2004
Zuletzt verändert am: 05.07.2004