Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 02.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Altersrente aus der deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Der im Jahre 1939 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 17.01.1962 bis 30.04.1964 und 03.06.1964 bis 30.07.1965 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland zur knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigungen. Für die Zeiträume 09.08.1965 bis 14.02.1966 und 28.07. bis 29.11.1966 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland zur GRV der Arbeiter versicherungspflichtige Beschäftigungen. Für alle Zeiträume wurden Pflichtbeiträge entrichtet. Der Kläger kehrte nach Marokko zurück, wo er heute noch lebt.
Im Mai 2000 beantragte er bei der damaligen LVA Schwaben die Erstattung anteiliger Pflichtbeiträge zur GRV. Mit Bescheid vom 25.09.2000, ihm mit Einschreiben-Rückschein am 12.10.2000 zugestellt, wurden ihm für die Zeit vom 17.01.1962 bis 29.11.1966 entrichtete Pflichtbeitragsanteile in Höhe von insgesamt DM 2.621,85 erstattet. Der Erstattungsbetrag wurde auf das von ihm angegebene Konto bei der Banque Populaire de Nador in Marokko überwiesen.
Im August 2005 beantragte er die Gewährung von Altersrente aus der GRV. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22.09.2005 abgelehnt. Anspruch auf Rente aus der GRV bestünde nicht. Der Kläger erfülle die dafür erforderliche Wartezeit nicht. Nach der Beitragserstattung seien keine anrechenbaren Versicherungszeiten mehr zurückgelegt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2006 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat er sein Begehren wiederholt und gemeint, entweder Anspruch auf die Rente oder eine sonstige finanzielle Hilfe für das Überleben seiner Familie zu haben.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der unstreitigen Erstattung der anteiligen Pflichtbeiträge erfülle der Kläger für einen Anspruch auf Rente aus der GRV nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Auf die Mindestversicherungszeit anzurechnende rentenrechtliche Zeiten bestünden nicht. Nach der Erstattung der Beitragsanteile seien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr nachgewiesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung meint der Kläger, aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Tätigkeiten Anspruch auf Altersrente bzw. finanzielle Unterstützung zu haben. Er sei sehr alt, befinde sich in einer finanziellen Notlage und benötige das Geld, um seine Familie zu unterhalten und zu pflegen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.09.2008 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Altersrente, insbesondere Regelaltersrente, zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente aus der GRV, besteht nicht. Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen unter anderem die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§§ 35 ff Sozialgesetzbuch sechtes Buch – SGB VI -). Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 SGB VI erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger in 2004 das 65. Lebensjahr vollendet, indes nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten liegen bei dem Kläger nicht mehr vor (§§ 51 Abs. 1 und 4, 54 SGB VI). Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von Januar 1962 bis November 1966 entrichteten Pflichtbeiträge kann er keine Rechte mehr herleiten. Diese Beiträge sind ihm im Jahre 2000 anteilsmäßig rechtswirksam erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis dahin bestanden habende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs. 6 SGB VI).
Der Kläger hat im Mai 2000 einen Erstattungsantrag gestellt. Die zuständige LVA Schwaben hat am 25.09.2000 einen Erstattungsbescheid erlassen und den Erstattungsanspruch durch rechtswirksame, mit befreiender Wirkung erfolgte Leistung der Erstattungssumme auf das von dem Kläger angegebene Konto bei der Banque Populaire de Nador auch erfüllt. Es ist nicht zweifelhaft, dass dem Kläger die Erstattungssumme auf das von ihm angegebene Konto überwiesen worden ist. Etwas anderes wird von dem Kläger auch nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 19.11.2008
Zuletzt verändert am: 19.11.2008