Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.08.2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1974.
Der im Jahre 1952 geborene marokkanische Kläger wurde am 22.05.1974 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Im März 1975 kehrte er ab. Mittlerweile lebt er wieder in Marokko.
Am 29.05.1974 erlitt er während der Frühschicht einen Unfall, als er bei Streckenraubarbeiten beim Anheben eines Gestängeteils mit dem rechten Bein gegen einen Stempel gedrückt wurde. Dabei kam es zu Verletzungen am rechten Kniegelenk, dem rechten Unterschenkel sowie dem rechten Fußgelenk. Bei Entlassung aus der stationären ärztlichen Behandlung am 10.06.1974 bestanden seitens des rechten Sprunggelenks keine wesentlichen Beschwerden mehr und fand sich eine noch endgradig eingeschränkte Bewegung im rechten Kniegelenk, ohne Ergusszeichen bei festem Bandapparat.
Im Juni 1993 beantragte er Verletztenrente. Der Unfall am 29.05.1974 habe gesundheitliche Schäden hinterlassen. Der von der Beklagten eingeschaltete Dr. T aus T/Marokko fand eine schwer nachprüfbare mittlere Versteifung des rechten Kniegelenkes sowie Muskelschwäche der rechten unteren Gliedmaße. Der Kläger empfinde Schmerzen beim Stand und im Gehen. Es sei ebenso schwierig, zwischen den objektiven Schmerzen und dem subjektiven Schmerzempfinden zu unterscheiden, wie die Bewegungsbegrenzung zu objektivieren. Der Kläger bedürfe psychotherapeutischer Behandlung (Gutachten vom 03.06.1997). Beratender Arzt Chirurg Dr. H aus C meinte dazu, fassbare Unfallfolgen lägen nicht vor. Es bestehe eine ausgeprägte Aggravation (Stellungnahme vom 08.09.1997). Die Beklagte lehnte die Gewährung von Verletztenrente ab (Bescheide vom 18.09.1997 und 10.02.1998). Dagegen erhob der Kläger Klage (Sozialgericht – SG – Dortmund, Az.: S 31 BU 47/98). Der vom SG eingeschaltete Chirurg Dr. I aus E konnte gesundheitliche Schädigungen durch die Einwirkung des Unfalls nicht erkennen. Vor allem im Bereich des rechten Kniegelenkes seien keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen festzustellen. Es liege ein vorzeitiger Altersverschleiß allgemeiner Art vor. Hinsichtlich einer Hautkrankheit sei eine Simulation nicht mit Gewissheit auszuschließen. Eine MdE wegen Unfallfolgen bestehe nicht (Gutachten vom 06.08.1998 und Ergänzung vom 10.11.1998). Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 08.09.1999). Dagegen legte der Kläger Berufung ein (Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Az.: L 2 KN 214/99 U). Zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2000 erschien der Kläger persönlich. Die Beklagte hob die Bescheide vom 18.09.1997 und 10.02.1998 auf. Dr. H untersuchte den Kläger am 26.05.2000 persönlich. Wegen der am gesamten rechten Bein festgestellten frischen großflächigen Wunde bestehe der Verdacht auf Manipulation. Diese Veränderungen hätten absolut keinen Bezug zu dem Unfall am 29.05.1974. Die Beklagte lehnte es ab Verletztenrente zu gewähren (Bescheid vom 05.07.2000). Sie wies den dagegen erhobenen Widerspruch zurück (Bescheid vom 24.10.2000, dem Kläger gemäß Einschreiben/Rückschein in Marokko am 03.11.2000 zugestellt). Der Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen diesen Bescheid Klage erhoben werden könne. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs betrage 3 Monate. Sie beginne mit dem Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheides gegen Empfangsbekenntnis/Rückschein. Werde Klage nicht erhoben, werde der Bescheid bindend. Die Frist für die Erhebung der Klage gelte auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Unfallversicherungsträger oder bei einem sonstigen Versicherungsträger, bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen sei. Mit Schreiben vom 27.12.2001 in der Sache L 2 KN 214/99 U (Eingang 14.01.2002) schrieb der Kläger: Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Entscheidung um Widerspruch gegen die BBG einzulegen. Er habe nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid der BBG eingelegt, weil er im Krankenhaus gewesen sei. Dr. C aus L/Marokko bescheinigte am 26.10.2000: Der Gesundheitszustand des Klägers erfordere eine Ruhezeit von 90 Tagen zwecks Behandlung der rechten unteren Gliedmaße. Dr. C hielt am 25.01.2001 eine weitere Ruhepause von 60 Tagen wegen Behandlung der rechten unteren Extremität für erforderlich.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.08.2003). Die Klage sei unzulässig. Selbst wenn das Gericht zugunsten des Klägers von einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid ausgehe und die am 03.11.2000 begonnene Klagefrist erst am 03.11.2001 abgelaufen sei, sei mit Klageeingang am 14.01.2002 die Klage trotzdem nicht fristgerecht erhoben worden. Der Kläger sei nicht durch höhere Gewalt daran gehindert gewesen, bis zum 03.11.2001 Klage zu erheben. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass er bis zum Ablauf der Jahresfrist außerstande gewesen sei, Klage zu erheben. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Anhaltspunkte für Unfallfolgen hätten sich nicht ergeben.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, er leide an Unfallfolgen im Bereich des rechten Beines.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.08.2003 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund ordnungsgemäßen Hinweises in der Terminsmitteilung konnte der Senat verhandeln und entscheiden, obwohl niemand für den Kläger erschienen ist.
Der Kläger begehrt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.08.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 05.07. und 14.10.2000 zu verurteilen, wegen der Folgen des Arbeitsunfalls am 29.05.1974 Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu gewähren.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und zur Begründung zu Recht ausgeführt, dass der Kläger die Frist zur Erhebung der Klage gegen die Bescheide vom 05.07. und 24.10.2000 versäumt hat und Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid unrichtig war, ist die Klage nicht fristgemäß erhoben worden. Grundsätzlich ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate (§ 87 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in der bis zum 02.01.2002 geltenden Fassung, vgl Art 1 Nr 36; Art 19 Gesetz vom 17.08.2001, BGBl I S 2144). Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs 2 SGG, Fassung durch GKV-RefG vom 22.12.1999, BGBl I S 2626, Art 8 Nr 2, in Kraft seit 01.01.2000, Art 22 Abs 5 GKV-RefG). Nach § 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. Ist – so § 66 Abs 2 SGG – die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung [ …] zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs 2 SGG gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend. Die Bekanntgabe erfolgt entweder durch Zustellung oder formlose Bekanntgabe (vgl § 37 Abs 5 SGB X; BVerwGE 22 S 14; Zeihe, SGG § 87 Rdnr 4b). Nach der hier maßgeblichen Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG (Fassung durch Art 1 Nr 2 5. SGG-ÄndG vom 30.03.1998, BGBl I S 638, in Kraft seit 01.06.1998, Art 4 Abs 2 5. SGG-ÄndG) ist der schriftlich zu erlassende und zu begründende Widerspruchsbescheid den Beteiligten bekanntzugeben. Insoweit reicht für die Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.10.2000 die Regelung des § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aus. Danach kann ordnungsgemäß durch die Post mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zugestellt werden (§ 2 Abs. 2 und § 4 VwZG). Diese Zustellungsart ist auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zulässig gewesen. Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25.03.1981, BGBl. II, 1986, S. 552, 562, Art. 31 Abs. 1 Satz 3, in Kraft ab 19.04.1986 gemäß dem Gesetz zum Abkommen vom 25.03.1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 19.04.1984 zur Durchführung dieses Abkommens vom 10.04.1986, BGBl. II 1986 S. 550, verkündet im Bundesgesetzblatt Nr. 13, Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.04.1986, können Urteile, Bescheide oder sonstige Schriftstücke einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Somit wurde der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.10.2000 dem Kläger gemäß Einschreiben/Rückschein am 03.11.2000 ordnungsgemäß zugestellt.
Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung (§ 64 Abs. 1 SGG). Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Da hier ein anderes nicht bestimmt ist, begann die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2000 am 03.11.2000 und endete am 05.02.2001 (Montag, § 64 Abs. 3 SGG). Diese Frist war aber bei Klageerhebung am 14.01.2002 verstrichen.
Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man von einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ausgeht. Die Dreimonatsfrist des § 87 SGG war für den Kläger dann nicht bindend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden war. Dann war die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Da sich nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit (aaO) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Beklagten durch den Kläger bei der staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit im Königreich Marokko eingelegt werden können, die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 24.10.2000 sich aber auf die Nennung einer deutschen Konsularbehörde als fristwahrend für die Erhebung der Klage beschränkt, könnte nach den Grundsätzen der Entscheidung des BSG im Urteil vom 10.09.1997, 5 RJ 18/97 (in SozR 3 – 1500 § 66 Nr. 7) die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen sein. Selbst wenn man dies unterstellt, war gleichwohl die Jahresfrist nicht eingehalten. Da am 03.11.2000 zugestellt war, wäre die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 unter Zugrundelegung der Jahresfrist am 05.11.2001 (Montag) abgelaufen gewesen, so dass der Eingang der Klage am 14.01.2002 nach Ablauf der Frist erfolgt wäre.
Ebensowenig wie sich Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf den Ablauf der Klagefrist am 05.02.2001 ergeben, liegen Gründe dafür vor, dass die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist am 05.11.2001 infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist (§§ 67 Abs. 1 und 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ohne Verschulden verhindert war der Beteiligte, der diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (BSGE 72, 158). Hinweise darauf, dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaften und sachgemäßen Prozessführenden das Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen wäre, haben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch dem Inhalt der Akten ergeben. Der Kläger selbst hat für sein Säumnis keine nachvollziehbaren Gründe benannt. Die Krankheitsbescheinigungen des Dr. C vom 26.10.2000 und 25.01.2001 beschränken sich auf insgesamt nur einen Zeitraum von 150 Tagen, ohne diesen Zeitraum zu konkretisieren oder Befunde zu benennen, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger trotz der für erforderlich gehaltenen Ruhezeit wegen Behandlung der rechten unteren Gliedmaße unmöglich gewesen ist, dafür Sorge zu tragen, fristwahrend Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 zu erheben. Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das auch durch die größte, den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweises von dem Beteiligten zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Für ein derartiges Ereignis gibt es keine Anhaltspunkte. Weder gibt es Hinweise darauf, dass die Beklagte arglistig die Fristeinhaltung verhindert hat, noch darauf, dass dem Kläger durch Beamte des Gerichts eine falsche Auskunft erteilt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind vielmehr die zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalles.
Erstellt am: 26.07.2006
Zuletzt verändert am: 26.07.2006