Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1951 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er arbeitete in der Zeit von September 1961 bis April 1971 als Bergmann im deutschen Bergbau. Danach verrichtete er Tätigkeiten (Betonwerkarbeiter, Gießereiarbeiter) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Von Oktober 1997 bis Februar 1999 folgten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit. Seit September 2000 hält der Kläger sich wieder dauerhaft in Marokko auf ohne einer Beschäftigung nachzugehen.
Am 25.04.2001 beantragte der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Begründung bezog er sich unter anderem auf ärztliche Bescheinigungen des Dr. N vom 23.04.2001 und des Dr. F vom 19.02.2003. Ferner lag ein Gutachten der Begutachtungsstelle des marokkanischen Rentenversicherungsträgers (CNSS) vom 02.01.2002 vor.
Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen lehnte die damals zuständige Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA) den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12.04.2002 ab. Diesen Bescheid hob die LVA mit weiterem Bescheid vom 28.04.2003 auf und überwies das Verfahren zur Bearbeitung an die nunmehr zuständige Beklagte.
Der ärztliche Dienst der Beklagten wertete die Unterlagen aus und gelangte zu der Leistungsbeurteilung, dass der Kläger leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten könne.
Mit Bescheid vom 30.10.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2004 zurück.
Der Kläger hat am 28.07.2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr arbeiten könne. Er befände sich in ärztlicher Behandlung und er benötige Geld, um diese bezahlen zu können. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben übersende er u. a. ärztliche Stellungnahmen der ihn behandelnden Ärzte Dr. O (Attest vom 11.02.2004) und Dr. N (Bescheinigung vom 05.12.2005).
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2003. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2004 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages hat sie sich auf den Inhalt ihrer Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der in Marokko ansässige Sachverständige Dr. T, praktischer Arzt, ist nach Auswertung eines Zusatzgutachtens des Facharztes für Lungenerkrankungen Dr. O in seinem Gutachten vom 14.02.2005 zu der Leistungsbeurteilung gelangt, dass der Kläger leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Sitzen oder Stehen verrichten könne, aber nicht regelmäßig. Eine Asthmakrankheit sei nicht objektiv feststellbar. Dr. O hat in seinem Arztbericht vom 11.02.2005 ausgeführt, dass der Kläger an einer leichten Bronchienobstruktion leide, die unter "Betamimetika" reversibel sei. Die Leistungsfähigkeit des Klägers werde in internistisch-pneumologischer Hinsicht durch ein Bronchialasthama NYHA-Stadium ll und durch rheumatische Schmerzen in der rechten Hüfte beeinträchtigt. Weitergehende Erkrankungen des Klägers seien nicht beweisend nachzuvollziehen.
Schließlich hat das Gericht von der Beklagten erstellte Probeberechnungen hinsichtlich der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beigezogen. Danach hat der Kläger unter Berücksichtigung im Konto gespeicherter Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat (Marokko) nur unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls bis zum 30.09.2002 die notwendigen 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall erfüllt.
Mit Urteil vom 28.08.2007 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, nach den Feststellungen von Dr. T und Dr. O sei der Kläger noch in der Lage, einer leichten Tätigkeit vollschichtig nachzugehen. Dieses Leistungsvermögen schließe die Annahme einer Erwerbsminderung aus. Eine erneute Begutachtung des Klägers sei nicht geboten, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig bei der Annahme eines bis zum 30.09.2002 eingetretenen Leistungsfalles erfüllt wären.
Gegen das am 01.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.11.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, er begehre eine erneute medizinische Untersuchung zur Klärung seines aktuellen Leistungsvermögens.
Der Kläger, der trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht zum Termin erschienen ist, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.08.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2003. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2004 zu verurteilen, ihm Leistungen wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich, da lediglich das Leistungsbild bis zum 30.09.2002 maßgeblich sei.
Das Gericht hat den Kläger gebeten alle Ärzte zu benennen, die ihn bis 2002 behandelt haben. Dr. C aus F hat daraufhin einen Befundbericht erstattet und angegeben, er habe den Kläger lediglich bis Dezember 2000 behandelt. Die weiteren vom Kläger benannten Ärzte aus Marokko konnten unter den angegebenen Adressen nicht mehr ermittelt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne der Kläger verhandeln und entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit (vgl. §§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist der Klägers in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig; jedoch ist sie unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Insoweit bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Die Möglichkeit, eine solche Rentenleistung zu beanspruchen, haben Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst dabei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist damit nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Dem Kläger war es möglich, jedenfalls bis zum 30.09.2002 einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Mit den festgestellten Diagnosen ist auch eine regelmäßige Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Dem Gutachten von Dr. T ist nicht plaubsibel zu entnehmen, dass der Kläger nicht zu regelmäßigen Arbeiten in der Lage ist.
Der Kläger leidet im Wesentlichen an einem Bronchialasthma. Nach Auffassung des Senats hindert dies den Kläger nicht, regelmäßig einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Warum der Kläger angesichts dieses Krankheitsbildes nicht in der Lage sein soll, regelmäßig zu arbeiten, begründet der Sachverständige Dr. T nicht näher. Den Senat überzeugt insoweit vielmehr die ärztliche Stellungnahme von Dr. M (Stellungnahme vom 14.06.2005), die unter Auswertung der vorhandenen technischen Diagnostik und unter Beachtung des Standards deutscher Begutachtungen, bei dem genannten Krankheitsbild, eine regelmäßige, vollschichtige Tätigkeit für möglich hält. Denn die obstruktive Atemwegserkrankung ist nach Broncholyase mit Berotec-Spracy zumindest zum Teil reversibel. Im Übrigen tritt bei dem Kläger Luftnot erst ab einer mittelschweren Belastungsstufe ein.
Die Möglichkeit einer leichten Tätigkeiten nachgehen zu können, schließt bei einem zuletzt als angelernten Arbeiter tätigen Versicherten die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus. Ob der Kläger einen solchen Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte, ist im gegliederten sozialversicherungsrechtlichen System in der Bundesrepublik Deutschland eine Frage des Arbeitsmarktes und unterliegt insoweit dem Risiko der Arbeitslosenversicherung.
Zu weiteren Ermittlungen, insbesondere einer erneuten Begutachtung sah der Senat keine Veranlassung, denn maßgeblich zur Beurteilung war lediglich der Zeitraum bis zum 30.09.2002. Danach erfüllt der Kläger nach Auffassung des Senats nicht mehr die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für sein Begehren. Weitere Beschäftigungszeiten in Marokko, die abkommensrechtliche Relevanz entfalten könnten, hat der Kläger selber nicht vorgetragen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum lagen aussagekräftige und hinreichende Beweiserhebungen vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 09.02.2009
Zuletzt verändert am: 09.02.2009