Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Nichtzahlung von Rente beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).
Die am 00.05.1929 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.07.1926 geborenen und am 00.03.2005 verstorbenen X T (Versicherter). Bei dem Versicherten wurde durch die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) mit Bescheid vom 14.02.2006 anerkannt: Die Gewebsneubildung im Bereich der Lungen als Berufskrankheit (BK) Nummern 4104 und 4110 der Berufskrankheitenverordnung (BKV); Rentenbeginn am 08.01.2005, dem Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles – Beginn der Behandlungsbedürftigkeit -, Ende am 06.03.2005; BK Nr. 4103 in nichtentschädigungspflichtigem Ausmaß.
Am 14.03.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente aus der GRV. Die Beklagte gewährte große Witwenrente ab 01.04.2005 und einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 784,69 ab 01.07.2005. Im Bescheid vom 11.05.2005 führte sie aus: "Wir haben die Hinterbliebenenrente zunächst ohne die Ruhensbestimmung des § 93 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) berechnet, weil das Unfallrentenverfahren bei der Berufsgenossenschaft (BG) noch nicht abgeschlossen ist. Die Rentenzahlung erfolgt insoweit unter Vorbehalt. Sofern es zur Gewährung einer Unfallhinterbliebenenrente kommt, wird die Rente unter Anwendung des § 93 SGB VI erneut berechnet. Wir behalten uns ausdrücklich eine Bescheidkorrektur sowie eine Rückforderung überzahlter Beträge vor, sollte Ihre Rente ganz oder teilweise nicht zu leisten sein." Mit Bescheid vom 13.09.2005 gewährte die MMBG der Klägerin Witwenrente und Sterbegeld aus der GUV, da der Versicherte an den Folgen des Versicherungsfalls verstorben sei. Mit Schreiben vom 12.10.2005 machte die Beklagte gegenüber der MMBG einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.04 – 31.10.2005 in Höhe von EUR 6.599,54 geltend. Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2005 hörte die Beklagte die Klägerin zur Absicht an, den Bescheid vom 11.05.2005 ab 01.11.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe aufzuheben. Wegen der Witwenrente aus der GUV betrage ab 01.11.2005 der Rentenzahlbetrag der Witwenrente aus der GRV monatlich noch EUR 53,42. Wegen der Überzahlung für die Zeit vom 01.04. – 31.10.2005 werde ein Erstattungsanspruch gegenüber der MMBG geltend gemacht. Mit Bescheid vom 10.11.2005 änderte die Beklagte, wie mit Anhörungsschreiben vom 12.10.2005 angekündigt, die Rentenzahlung aus der GRV ab 01.11.2005 ab.
Der dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2006 zurückgewiesen. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Die mit der Rückerstattung verbundene Härte alleine genüge für eine solchen nicht.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, es könne nicht sein, dass sie durch den "Berufskrebs des Ehemannes" den Schaden habe und dann die Beklagte auf die berufsgenossenschaftliche Entschädigung zugreife, als wäre die Beklagte die Geschädigte.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2006 zu verurteilen, von der Kürzung der Witwenrente auf EUR 53,42 abzusehen und überdies auch vom Zugriff auf die berufsgenossenschaftliche Nachzahlung von EUR 6.599,54 abzusehen und diesen ihr – der Klägerin – zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 29.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Beim Zusammentreffen einer Witwenrente aus der GRV mit einer Hinterbliebenenrente aus der GUV sei zur Vermeidung eines Doppelbezuges zwingend eine Anrechnung der beiden Renten geboten. Es bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken. Ein irgendwie gearteter Ermessensspielraum der Beklagten bestehe insoweit nicht. Auch habe die Beklagte gegenüber der MMBG zurecht die Erstattung des überzahlten Anteils der Witwenrente aus der GRV für den Zeitraum 01.04. – 31.10.2005 geltend gemacht. Ferner sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) erfüllt seien. Rechtsfehler bei der Anwendung dieser Regelung seien nicht zu erkennen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen. Es sei beabsichtigt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 29.01.2008 verkündeten Urteils des Sozialgerichts Dortmund, nach den Anträgen aus erster Instanz zu erkennen, d. h. auf Aufhebung der Kürzung, insbesondere der Hinterbliebenenrente auf etwa 53,32 EUR monatlich bei Zusammentreffen mit BG-Leistungen aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 4104, 4110 hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt insoweit auf diese Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein atypischer Fall im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vorliegt. Es handelt sich vielmehr um den typischen Fall der Gewährung von Leistungen, die hinsichtlich der Höhe vorläufig berechnet sind.
Die Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung fortgeführt, obwohl ihr vom Vorsitzenden im Termin am 16.10.2008 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen (§§ 122 Abs. 1 Satz 3 und 184 Abs. 2 SGG). Der Hinweis der Klägerin, Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen, begründet die Fortführung des Verfahrens trotz Aussichtslosigkeit nicht nachvollziehbar. Obwohl das erstinstanzliche Gericht sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 29.01.2008 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtzahlung von Rente beim Zusammentreffen von Rente aus der GRV und der Rente aus der GUV auseinandergesetzt hat, lässt sich der Begründung der Berufung nichts für einen etwaigen Verfassungsverstoß entnehmen. Der bloße Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2008, Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen, vermochte die Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG nicht abzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das BVerfG auch die Anrechnung von Witwenrente nicht als verfassungswidrig angesehen (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.07.1984, 1 BvR 1614/83, SozR 2200 § 1278 Nr. 11 und Beschluss vom 20.02.2002, 1 BvL 19/97, 1 BvL 20/97, 1 BvL 21/97, 1 BvL 11/98, SGB 2002, 560 (Leitsatz)).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 22.12.2008
Zuletzt verändert am: 22.12.2008