Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 00.00.1940 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war in der Zeit vom 27.05.1964 mit Unterbrechungen bis zum 07.05.1969 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Damals führte er den Namen N M. In der Folgezeit kehrte er nach Marokko zurück und lebt zur Zeit dort.
Mit Schreiben vom 11.07.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Seinem Antrag fügte der Kläger neben anderen Unterlagen die "Versicherungskarte Nr. 1" der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz bei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2005 ab und führte zur Begründung aus, dass die Gewährung einer Rentenleistung nicht in Betracht komme, weil der Kläger die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Der Kläger habe nicht die in § 50 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) vorgesehene Mindestversicherungszeit aufzuweisen. Auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Versicherungszeiten seien nicht vorhanden, weil dem Kläger die in der Zeit vom 27.05.1964 bis zum 07.05.1969 entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 04.09.1972 erstattet worden seien. Versicherungszeiten nach dem 04.09.1972 seien nicht nachgewiesen und vom Kläger selbst auch nicht behauptet worden. Mit der Erstattung der Beiträge sei das Versicherungsverhältnis endgültig aufgelöst und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden gemäß § 210 Abs. 6 SGB VI nicht mehr. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass dem Kläger die von ihm entrichteten Beiträge erstattet worden seien.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.09.2006 – eingegangen am 28.09.2008 – Klage erhoben, zu deren Begründung er erneut angibt, dass ihm die geltend gemachte Altersrente auf Grund seiner Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zustehe. Er habe seinerzeit zur Unterstützung seiner Familie das Abfindungskapital der Firma beantragt. Er sei Analphabet und habe im Jahr 1972 nicht gewusst, dass eine Beitragserstattung etwas mit der Altersrente zu tun habe. Er habe damals nicht mehr als 1.000,00 DM erhalten und er meine, dass ihm ein höherer Betrag zustehe. Heute sei er ein alter und schwacher Mensch. In Marokko erhalte er keine Hilfe.
Der Kläger hat – seinem schriftlichen Vorbringen entsprechend – beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 zu verurteilen, ihm eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, weil er die von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI geforderte allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) nicht erfülle. Das Sozialgericht hat im wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass dem Kläger ausweislich der, Versicherungskarte Nr.1 der LVA Rheinprovinz die von ihm entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Die in Rede stehende Versicherungskarte weise 2 Stempelaufdrucke mit dem Vermerk auf, dass Beiträge erstattet worden seien. Der Kläger selbst räume zudem ein, dass er eine Beitragserstattung beantragt und auch erhalten habe, sodass kein Anlass zu Zweifeln an der durchgeführten Beitragserstattung bestehe. Der Umstand, dass der Kläger im Jahr 1972 nicht gewusst haben will, welche Rechtsfolgen mit der Beitragserstattung verbunden sind, vermöge nichts daran zu ändern, dass eine Beitragserstattung von Gesetzes wegen zur Auflösung des bis dahin bestehenden Versicherungsverhältnisses nach den damaligen Vorschriften der §§ 95 Abs. 7 Reichsknappschaftsgesetz (RKG), 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. nach dem nunmehr geltenden § 210 Abs. 6 SGB VI führe. Versicherungszeiten nach dem 04.09.1972 seien weder nachgewiesen noch behauptet worden.
Gegen das dem Kläger am 10.09.2007 zugestellte Urteil hat dieser am 05.11.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei alt und in einer schlechten finanziellen Lage. Er brauche das Geld zur Pflege und Unterstützung seiner Familie und für den persönlichen Bedarf.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach seinem Vorbringen wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2007 und macht einen Anspruch auf Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung geltend.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 25.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 nicht beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Entscheidung der Beklagten ist zutreffend, weil ein Anspruch des Klägers auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht.
Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen u.a. die Erfüllung einer Wartezeit voraus, vgl. §§ 35ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage ernstlich in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 SGB VI erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, er hat indes nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente fünf Jahre, § 50 Abs. 1 SGB VI. Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten (§§ 51 Abs. 1 und 4, 54 f SGB VI) liegen beim Kläger nicht (mehr) vor. Es trifft zu, dass der Kläger 27.05.1964 mit Unterbrechungen bis zum 07.05.1969 in Deutschland gearbeitet hat und dabei auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Dadurch sind zunächst – Rentenanwartschaft begründende – Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch heute keine Rechte mehr herleiten, weil ihm diese Beiträge 1972 erstattet worden sind. Durch die Beitragserstattung ist das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr (§ 210 Abs. 6 S 2 und 3 SGB VI; entsprechend auch nach dem bis 1991 geltenden § 95 Abs. 7 RKG, gleichlautend § 1303 Abs. 7 RVO).
Nach dem Gesamtinhalt der Akten steht fest, dass dem Kläger 1972 sämtliche Beiträge rechtswirksam erstattet worden sind. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Erstellt am: 05.01.2009
Zuletzt verändert am: 05.01.2009