Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und er lebt in der Türkei. Er ging in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 versicherungspflichtigen Tätigkeiten -überwiegend im deutschen Bergbau- in der Bundesrepublik Deutschland nach.
Der Kläger begehrte u.a. mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 02.07.2008 die Erstattung von Beiträgen. In der Folgezeit übersandte der Kläger Kopien über einen Schriftwechsel mit dem türkischen Versicherungsträger aus dem Jahr 2008.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24.07.2009 ab und gab zur Begründung an: Beiträge würden erstattet, sofern Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hätten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die vom Kläger in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmerbeiträge mit Bescheid vom 08.08.1983 in Höhe von 19.964,40 DM bereits erstattet worden seien.
Mit Schreiben vom 22.02.2012 begehrte der Kläger über den von ihm Bevollmächtigten Herrn L von der Beklagten die Herausgabe von Unterlagen (Antragskopien) bzw. die Erteilung von Auskünften zwecks Nachforschung hinsichtlich der behaupteten Beitragserstattung vom 08.08.1983. Ferner trug der Kläger vor: Er habe weder einen Antrag vor dem vermeintlichen Erstattungszeitpunkt gestellt noch habe er Beiträge erstattet bekommen. Trotzdem habe die Beklagte ihn mit verschiedenen Antwortschreiben abgewiesen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Beiträge unberechtigt an eine andere Person ausgezahlt worden seien. Auch die Generaldirektion der SSK in B und die Filialdirektion in J. hätten bestätigt, dass dort keine Beiträge eingegangen seien. Darüber hinaus reiche die Behauptung der Beklagten, die Beiträge seien erstattet worden, sicher nicht aus. Nachdem die Beklagte die Erstattung vorgenommen haben will, sei sie auch für die Erbringung des Nachweises verantwortlich.
Mit Schreiben vom 23.03.2012 reagierte die Beklagte auf das Schreiben vom 22.02.2012 und teilte u.a. mit, dass die Zustellung des Bescheides vom 24.07.2009 an den Kläger durch die türkische Post am 11.08.2009 erfolgt sei. Da gegen den zuvor genannten Bescheid innerhalb der Frist von 3 Monaten nach seiner Bekanntgabe kein Widerspruch eingelegt worden sei, unterliege dieser somit der Bindungswirkung und sei rechtskräftig geworden.
In an die Beklagte gerichtetem Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2013 wies der Kläger erneut darauf hin, dass er keinen Antrag auf Beitragserstattung gestellt und er auch keinen Beitragserstattungsbescheid erhalten habe. Frühere Anfragen danach, an welchen Empfänger die Beitragserstattung gezahlt worden sei, seien ebenso wie entsprechende aktuelle Anfragen von der Beklagten nicht beantwortet worden. Solange die Beklagte nicht den Nachweis darüber erbringen könne, an wen die Beiträge in Höhe von 19.964,50 DM gezahlt oder von wem dieser Betrag in Empfang genommen worden sei, müsse seinem Antrag stattgegeben bzw. müssten die Beiträge an ihn ausgezahlt werden.
Unter dem 24.04.2013 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Bescheid gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und führte darin u.a. aus: Der Antrag des Klägers gemäß § 44 SGB X vom 06.02.2013 gerichtet auf Auszahlung des Beitragserstattungsbetrages in Höhe von insgesamt 19.964,50 DM werde abgelehnt. Nach § 44 SGB X sei ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden sei. Auf Grund des Antrages des Klägers vom 11.04.1983 seien diesem die für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 entrichteten Beitragsanteile zur deutschen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 19.964,50 DM bereits mit Bescheid vom 08.08.1983 erstattet worden. Dieser Bescheid sei bindend geworden. Die Beitragserstattung werde nur auf schriftlichen Antrag des Versicherten vorgenommen. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Beitragserstattung erfüllt seien, würden ggf. bestimmte Daten und Unterlagen (u.a. die Bankverbindung und der Pass) beim Versicherten angefordert. Der Antrag auf Beitragserstattung und die Zahlungserklärung seien vom Versicherten zu unterschreiben. Sofern ein Bevollmächtigter vorhanden sei, werde die Bewilligung der Beitragserstattung nur vorgenommen, sofern auch eine Vollmacht des Versicherten im Original vorliege. Ohne Unterschrift des Versicherten werde die Beitragserstattung nicht durchgeführt. Des Weiteren würden Bescheide ins Ausland per Einschreiben/Rückschein versandt. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Kläger den Antrag auf Beitragserstattung am 11.04.1983 tatsächlich gestellt und den Bescheid vom 08.08.1983 sowie den Betrag von 19.964,50 DM auch tatsächlich erhalten habe. Desweiteren werde darauf hingewiesen, dass der erneute Antrag des Klägers auf Beitragserstattung vom 16.06.2008 mit Bescheid vom 24.07.2009 abgelehnt worden sei, weil der Kläger die Beitragserstattung bereits mit Bescheid vom 08.08.1983 erhalten habe. Einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 24.07.2009 habe der Kläger nicht eingelegt, so dass dieser Bescheid ebenfalls bindend geworden sei.
Dagegen legte der Kläger am 28.05.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Erneut wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte unverändert den Beitragserstattungsbescheid, eine Auszahlungsquittung, den Beitragserstattungsantrag und das Empfangskonto nicht vorgelegt habe. Solche Unterlagen seien auch in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht enthalten. Die Beklagte könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ein Beitragserstattungsantrag gestellt worden sei. Vielmehr habe er solch einen Antrag nicht gestellt und ihm sei auch kein Beitragserstattungsbetrag ausgezahlt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2013 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Da dem Kläger die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet worden seien, sei § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn § 210 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden. Gemäß § 1303 Abs. 1 S. 1 RVO seien dem Kläger auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten. Nach den vorliegenden Umständen sei zweifelsfrei von der Durchführung einer Beitragserstattung und der Auszahlung der Erstattungssumme im Jahr 1983 auszugehen. Auf Grund der Auszahlung der Beitragserstattung sei der Anspruch des Klägers auf Erbringung dieser Leistung erloschen und die Rentenversicherung sei von der Pflicht zur Leistung frei geworden, § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Norm sei nach allgemeinem Rechtsgrundsatz auch im Sozialrecht anzuwenden. Danach erlösche ein Schuldverhältnis durch das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger. Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung (Auszahlung der Erstattungssumme) trage grundsätzlich der Rentenversicherungsträger. Im Sozialrecht gelte hierbei die objektive Beweislast, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen zu berücksichtigen sei, der aus ihr für ihn günstige Regelungen herleiten wolle. Berufe sich ein Beteiligter auf eine Norm, die einen bestehenden Anspruch vernichte (zum Erlöschen bringe), treffe ihn die Beweislast für das Vorliegen der hierzu erforderlichen Tatsachen, also die Durchführung einer Beitragserstattung und die Auszahlung des Geldes. Das Vorliegen einer bescheidmäßigen Entscheidung über ein durch Antrag geltend gemachtes Begehren, vor allem über die Erfüllung der Forderung im Sinne des § 362 BGB sei eine rechtsvernichtende Einwendung, für die generell der Schuldner (hier der Rentenversicherungsträger) die Beweislast trage. Die vorliegende Beweislage spreche dafür, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bereits bestandskräftig entschieden und die Beitragserstattung auch an den Kläger ausgezahlt worden sei. Dies ergebe sich aus einem Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis gelte auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 08.12.2004, Az.: L 19 RJ 203/03, 25.09.2007, Az.: L 18 R 335/07, 09.12.2009, Az.: L 19 R 167/08, und vom 29.05.2010, Az.: L 19 R 173/10, jeweils veröffentlicht in: juris). Er sei zulässig und gegeben, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöse, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen sei, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis erschüttern könne. Der Antrag, der Bescheid und die Belege über die Auszahlung und den Erhalt des Geldes seien auf Grund des Zeitablaufs zwischenzeitlich nicht mehr zu erlangen, weil mittlerweile sämtliche Unterlagen -wie üblich- vernichtet worden seien. Aus dem über den Kläger geführten elektronischen Versicherungskonto lasse sich jedoch zweifelsfrei auf die Durchführung eines Erstattungsverfahrens und die Auszahlung des Geldes schließen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass im Jahr 1983 ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden sei, dies auch -mangels anderweitiger Anhaltspunkte- durch den Kläger selbst erfolgte, dass der Rentenversicherungsträger über diesen Antrag mit Bescheid vom 08.08.1983 bestandskräftig entschieden habe und dem Kläger die von ihm getragenen Beitragsanteile für die Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Höhe von 19.964,50 DM auch erstattet worden seien. Ohne entsprechenden Antrag bestehe für den Rentenversicherungsträger keine Veranlassung auf Durchführung eines Beitragserstattungsverfahrens. Es widerspreche auch nicht dem üblichen Geschehensablauf, dass der Kläger den Antrag auf Beitragserstattung erst zwei Jahre nach seiner Rückkehr in die Türkei gestellt habe. Damit könne nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises vorgegangen werden, weil ein feststehender Lebenssachverhalt bestimmte typische Folgen auslöse, ohne dass Anhaltspunkte für eine atypische Situation bestünden. Auch der Umstand, dass der Kläger sich jetzt der Mühe unterziehe, eine Beitragserstattung auch unter Inanspruchnahme aller rechtlichen Instanzen, auch im strafrechtlichen Bereich, sowie mit Wendung an die Presse zu erhalten, vermöge einen solchen atypischen Geschehensablauf, der den Beweis des ersten Anscheins erschüttern könne, nicht zu begründen.
Der Kläger hat am 26.08.2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es sei einfach nicht nachvollziehbar, wie für einen Versicherten, der jahrzehntelang in die Rentenkasse einbezahlt habe, eine nicht nachgewiesene Erklärung, das Geld sei ausbezahlt worden, ausreichend sein solle. Schließlich werde auf die "Eidesstaatliche Versicherung" vom 23.08.2013 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2013 zu verurteilen, eine Beitragserstattung in Höhe von 10.207,69 EUR (= 19.964,50 DM) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2013 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht erfüllt sind, weil der Bescheid vom 24.07.2009 rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung der von ihm zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass es den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide der Beklagten folgt und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung der von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger die von ihm entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt 19.964,50 DM (= 10.207,69 EUR) mit Bescheid vom 08.08.1983 erstattet worden sind. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass dem Kläger die Beiträge auf seinen Antrag hin erstattet worden sind und er die Erstattungsleistung auch erhalten hat. Der Vorgang der Beitragserstattung ergibt sich für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gesamtkontospiegel der Beklagten vom 19.02.2013.
Ergänzend teilt das Gericht mit: Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts rechtfertigen die in dem maschinellen Versicherungskonto (verschlüsselt) eingetragenen Datensätze hinsichtlich der Beitragserstattung im Jahr 1983 die Annahme der Vermutung, dass das Beitragserstattungsverfahren seinerzeit, also im Jahr 1983, ordnungsgemäß und abschließend durchgeführt worden ist. Der Kläger hat demgegenüber keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die diesbezüglich Anlass zu Zweifeln rechtfertigen könnten. Allein die pauschale Behauptung, er habe nie einen Erstattungsantrag gestellt, nie einen Erstattungsbescheid und auch keine Erstattungsleistung erhalten, ist insoweit nicht genügend. Sofern solch ein pauschaler Einwand als hinreichend angesehen würde, um einem Rentenversicherungsträger, hier also der Beklagten, die volle Beweislast dafür aufzubürden, dass die in das Versicherungskonto eingepflegten Datensätze über die Beitragserstattung tatsächlich zutreffend sind, und dass das maschinelle Versicherungskonto allein dafür nicht ausreichend sei, so müsste folgerichtig davon ausgegangen werden, dass der Beweiswert der Eintragungen in dem maschinellen Versicherungskontos in vollem Umfang erschüttert ist. Damit käme aber auch den dort eingepflegten Daten hinsichtlich der von dem betreffenden Versicherten verbrachten Beschäftigungs-/Versicherungszeiten kein Beweiswert mehr zu, mit der Folge, dass diese nunmehr in vollem Umfang von dem betreffenden Versicherten nachgewiesen werden müssten. Das erkennende Gericht erachtet es daher bei Fällen der vorliegenden Art als hinreichend, wenn die einzelnen Schritte eines Beitragserstattungsverfahrens, also die Stellung eines Erstattungsantrages und der Erlass eines Erstattungsbescheides in dem maschinellen Versicherungskonto -wie hier- schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert sind (vgl. so auch: Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 17.07.2013, Az.: L 13 R 275/12, vom 19.01.2011, Az.: L 1 R 406/10 und vom 18.11.2009, Az.: L 13 R 559/08, jeweils in: juris; insoweit anderer Ansicht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19.08.2014, Az.: L 18 KN 45/11, vom 29.04.2014, Az.: L 18 KN 21/11, vom 24.04.2012, Az.: L 18 KN 82/10, ebenfalls in: juris).
Die tatsächliche Durchführung der Beitragserstattung, also die Zahlung und der Erhalt des Erstattungsbetrages, kann sodann wiederum vermutet werden, wenn sich ein Versicherter trotz der Stellung eines Erstattungsantrages mehrere Jahrzehnte nicht bei dem angegangenen Versicherungsträger gemeldet und sich nach dem Stand der Bearbeitung seines Antrages bzw. nach dem Verbleib der Erstattungsleistung erkundigt hat. Die Fälle, in denen zeitnah nach der Stellung eines Erstattungsantrages seitens des Versicherten auf eine fehlerhafte Bearbeitung seines Erstattungsantrages hingewiesen wird oder eine unterbliebene Zahlung des Erstattungsbetrages angemahnt wird, mögen insoweit anders zu beurteilen sein. Solch ein Fall liegt hier hingegen ersichtlich nicht vor.
Ist somit von einer Erstattung der Beiträge mit Bescheid vom 08.08.1983 auszugehen, gilt das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis nach der damaligen Regelung des § 1303 Abs. 7 RVO oder der Regelung des § 95 Abs. 7 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bzw. nach der nunmehr geltenden Regelung des § 210 Abs. 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) als aufgelöst und Rechte kann der Kläger daraus nicht mehr herleiten. Etwaige Versicherungszeiten nach dem 08.08.1983 wurden weder nachgewiesen noch wurden solche vom Kläger geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 05.06.2020
Zuletzt verändert am: 05.06.2020