Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.05.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus E als Rechtsanwältin seiner Wahl beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) abgelehnt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2011 (Weiterverfolgung eines Anspruchs auf Beitragserstattung in Höhe von – umgerechnet – EUR 6.750,64) bietet bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht ist nicht erforderlich, dass der Kläger wahrscheinlich obsiegen wird. Es genügt, dass eine – nicht ganz entfernt liegende – Möglichkeit des Obsiegens besteht (der Ausgang des Verfahrens mithin offen ist), weil entweder eine schwierige Rechtsfrage zu beantworten ist oder vor einer abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az) 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az. 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140 ff und Beschluss vom 19.02.2008, Az. 1 BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060 ff). So liegt der Fall hier, weil jedenfalls noch nicht erwiesen ist, dass die Beklagte den Erstattungsbescheid wirksam bekannt gegeben und die Erstattungsforderung erfüllt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts (früherer 2. Senat, nunmehr 18. Senat) genügen die in einem elektronischen (Gesamt-)Kontospiegel gespeicherten Daten allein nicht, die Bekanntgabe des Erstattungsbescheids und die Erfüllung des Erstattungsanspruchs zu erweisen; diese sprechen allenfalls dafür, dass ein Erstattungsantrag gestellt und ein Erstattungsbescheid ergangen ist (vgl zuletzt Urteil vom 24.04.2012, Az L 18 KN 82/10, und Urteile vom 15.11.2011, Az L 18 (2) KN 42/08, L 18 (2) KN 239/09 und L 18 KN 30/10; zuvor insbesondere Urteile des 2. Senats vom 16.12.2010, Az L 2 KN 169/09, vom 22.11.2007, Az L 2 KN 140/06, und vom 16.08.2007, Az L 2 KN 259/06). Zum Nachweis des Zugangs eines Erstattungsbescheids und der Erfüllung der Erstattungsforderung bedarf es in der Regel weiterer feststehender Hilfstatsachen, die den Schluss auf die Haupttatsache (Leistung mit befreiender Wirkung an den – ehemaligen – Versicherten) zulassen. Davon scheint auch die Beklagte auszugehen, wenn man den in ihren Akten befindlichen Musterbescheid (vgl Mail vom 21.06.2007 mit Anhang, Blatt 29f der Verwaltungsakten) zugrundelegt. Danach soll (auch) eine Rolle spielen, ob feststeht, dass der geschuldete Zahlbetrag auf ein vom früheren Versicherten angegebenes Konto überwiesen wurde. Warum dagegen die – vom SG zitierte – abweichende Auffassung des Bayrischen LSG zutreffen soll, erschließt sich dem Senat nicht, weil diese Rechtsprechung nicht erklärt, inwiefern sich aus elektronisch gespeicherten Daten die Bekanntgabe eines darin erwähnten Bescheids und die Erfüllung des festgestellten Erstattungsanspruchs ergeben sollen. Allein die möglicherweise dadurch bewiesene Antragstellung rechtfertigt jedenfalls nicht generell, aus fehlenden Nachfragen auf eine erfolgte Abwicklung des Versicherungsverhältnisses zu schließen.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten spielt überdies eine entscheidende Rolle, dass sich die Nichterweislichkeit der vollständigen Abwicklung des Versicherungsverhältnisses durch Erfüllung des Erstattungsanspruchs nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Beklagten auswirkt, weil sie aus der anspruchsvernichtenden Einwendung eine günstige Rechtsfolge (Entfallen ihrer Leistungspflicht) herleiten will.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass entgegen der Auffassung des SG im früheren Verfahren S 6 KN 100/07 eine allgemeine Leistungsklage durchaus in Betracht kommen könnte. Dies hängt davon ab, ob zur Überzeugung des (jeweils) erkennenden Gerichts feststeht, dass dem Kläger der Bescheid vom 20.06.1978 wirksam bekanntgegeben worden ist und damit die Rechtsgrundlage für den streitigen Zahlungsanspruch darstellt. Aber die dem entgegenstehenden angefochtenen Bescheide müssten selbst, wenn sie ins Leere gingen, wegen des Anscheins einer entgegenstehenden (sonst bestandskräftig werdenden) Regelung aufgehoben werden.
Da in Verfahren wie dem vorliegenden regelmäßig nicht einfach zu beurteilende Tatsachen- und Rechtsfragen zu beantworten sind, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, § 121 Abs 2 ZPO.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten, in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 115 ZPO. Eine Gegenüberstellung seiner türkischen Rente und der nach dem Gesetz in Abzug zu bringenden Belastungen ergibt, dass einsetzbares Einkommen nicht verbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 29.01.2013
Zuletzt verändert am: 29.01.2013