Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die anteilige Erstattung von Versicherungsbeiträgen.
Die 1945 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie hatte bis 10.07.1986 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sodann reiste sie in das ehemalige Jugoslawien aus, wo sie heute noch in Serbien (Bundesrepublik Jugoslawien) lebt.
In der Zeit vom 04.09.1973 bis zum 16.10.1980 verrichtete sie in der Bundesrepublik Deutschland – mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit – versicherungspflichtige Beschäftigungen, u.a. als Mitarbeiterin der Deutschen T GmbH/E. Der letzte Pflichtbeitrag bei Arbeitslosigkeit wurde im August 1982 entrichtet.
Am 02.01.2006 beantragte sie die anteilige Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) entrichteten Pflichtbeiträge. Da sie nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von vorgezogener Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahres erfülle und nicht bereit sei, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls der Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu warten, habe die Beklagte ihr ihre Beitragsanteile zu erstatten. Mit Bescheid vom 23.06.2006 lehnte die Beklagte die Erstattung von Beiträgen aus der GRV ab. Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien mit dauernden Aufenthalt in Serbien sei sie den deutschen Versicherten gleichgestellt und habe deshalb das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen GRV. Ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden, sei unbeachtlich. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung von zur deutschen GRV entrichteten Pflichtbeitragsanteilen. Sie sei zur freiwilligen Weiterversicherung in der deutschen GRV berechtigt. Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 gelte gemäß "Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20.03.1997" fort. Somit sei die Klägerin auch weiterhin zur freiwilligen Versicherung in der deutschen GRV berechtigt und deshalb eine Beitragserstattung nicht möglich.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 war für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie geltend macht, Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer Pflichtbeiträge zur GRV zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erstattung der von ihr für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen September 1973 und Oktober 1980 entrichteten Pflichtbeitragsanteile verlangen. Nach § 210 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) werden Beiträge auf Antrag den Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB VI können Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dieses Recht steht der Klägerin gemäß Artikel 3 Abs 1 a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 (BGBl. II 1969, S. 1437) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl. II 1975, S. 390) zu, da bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörige den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleichstehen, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Diese Vereinbarung gilt für die Klägerin fort, da sie sich nach der Rückkehr im Jahre 1986 ständig in Serbien und somit in der Bundesrepublik Jugoslawien aufhält und serbische Staatsangehörige ist. Nach der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20.03.1997 (BGBl. II 1997, S. 961) ist das Abkommen vom 12.10.1968 über Soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien weiter anzuwenden.
Gegebenenfalls erfüllt die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung von Regelaltersrente.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 11.05.2009
Zuletzt verändert am: 11.05.2009