Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die (Nach-)Zahlung von Verletztenrente.
Der im Dezember 1940 geborene Kläger war von 1955 bis zum 30.9.1995 im deutschen Steinkohlenbergbau unter Tage beschäftigt.
Am 14.3.1991 beantragte er bei der Beigeladenen Rente wegen Berufsunfähigkeit. Diese lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 10.12.1991; Widerspruchsbescheid vom 17.8.1993). Im anschließenden Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Beklagte, dem Kläger "unter Zugrundelegung des am 14.3.1991 eingetretenen Zustandes von Berufsunfähigkeit Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren" (Urteil vom 28.9.1994, Aktenzeichen (Az) S 9 KN 37/92). Im anschließenden Berufungsverfahren erklärte der Kläger, sein Beschäftigungsverhältnis habe nicht zum 30.6.1994, sondern zum 30.9.1995 geendet. Er habe allerdings ab dem 1.7.1994 nicht mehr gearbeitet. Das Verfahren endete durch einen Vergleich: Die Beklagte erkannte an, dass beim Kläger am 30.6.1994 der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten sei, und erklärte sich bereit, ihm ab dem 1.7.1994 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, der Kläger machte weitere Ansprüche in diesem Verfahren nicht mehr geltend. In Ausführung des Vergleichs bewilligte die Beigeladene Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.7.1994. Seit dem 1.1.2001 bezieht der Kläger Altersrente.
Die Beklagte gewährt dem Kläger zwei Verletztenrenten wegen einer Berufskrankheit (BK) Nr 2102 (Versicherungsfälle 17.2.1965 und 19.2.1992), und eine (weitere) Verletztenrente wegen einer BK Nr 2103 (Versicherungsfall 22.10.1991).
Im Dezember 1997 beantragte der Kläger Verletztenrente wegen der Folgen einer BK Nr 2108. Nachdem die Beklagte den Antrag zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 10.8.1998, Widerspruchsbescheid vom 13.1.1999; klageabweisendes Urteil SG Gelsenkirchen vom 10.11.1999; Vergleich vor dem Senat am 21.9.2000, dass die Beklagte die Bescheide aufhebe und erneut prüfe; Bescheid vom 20.2.2001; Widerspruchsbescheid vom 3.1.2002), endete das anschließende Klageverfahren vor dem SG Gelsenkirchen (Az S 6 KN 8/02 U) nach Beweisaufnahme durch Vergleich: Es liege eine BK Nr 2108 vor, die nach einer MdE um 10 vH nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen sei, der Versicherungsfall sei auf den 12.2.1991 zu legen. In Ausführung dieses Vergleichs gewährte die Beklagte Verletztenrente rückwirkend ab dem 1.1.1993. Laufende Rente gewährte sie ab dem 1.7.2003, für den zurückliegenden Zeitraum vom 1.1.1993 bis 30.6.2003 errechnete sie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 35.656,56 EUR, den sie zunächst einbehielt (Bescheid vom 5.6.2003).
Der Kläger legte gegen die Einbehaltung der Nachzahlung Widerspruch ein. Die Beigeladene meldete wegen vom 1.10.1994 bis 31.12.2000 gewährter Rente wegen Berufsunfähigkeit bei der Beklagten eine Forderung von EUR 17.025,79 an, die diese erfüllte. An den Kläger kehrte die Beklagte von der Nachzahlung EUR 17.799,62 aus. EUR 831,15 behielt sie zunächst ein, den Widerspruch wies sie zurück (Bescheid vom 22.1.2004; Widerspruchsbescheid vom 16.3.2004).
Mit seiner Klage zum SG Gelsenkirchen hat der Kläger zunächst Zahlung von EUR 17.856,94 (an die Beigeladene erstattete EUR 17.025,79 plus zurückbehaltene EUR 831,15) begehrt. Die Vorschrift des § 93 Abs 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei anzuwenden. Die Anrechnung der zweiten Verletztenrente zur BK Nr 2102 müsse unterbleiben, weil der Versicherungsfall am 20.2.1992 eingetreten ist. Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sei bereits am 14.3.1991 eingetreten.
Nachdem die Beklagte während des Verfahrens weitere EUR 831,15 an den Kläger gezahlt hatte (gemäß Bescheid vom 10.02.2006), hat der Kläger beantragt,
1. die Bescheide vom 05.06.2003 und 22.01.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2004 und den Bescheid vom 10.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihm 17.025,79 EUR zu zahlen,
2. ihm aus Anlass der Berufskrankheiten Nr. 2102 und 2103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vom 22.10.1991 bis zum 02.10.1992 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. nebst entsprechender Verzinsung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sei nicht verpflichtet, den Teil der Nachzahlung auszukehren, mit dem sie zu Recht einen Erstattungsanspruch der Beigeladenen befriedigt habe.
Die Beigeladene hat die Berechnung ihres Erstattungsanspruch im Einzelnen dargelegt. Sie hat dabei auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit alle vier vom Kläger bezogenen Verletztenrenten angerechnet und § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI entgegen der Auffassung des Klägers nicht für einschlägig gehalten hat.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.11.2006).
Mit seiner Berufung hat der Kläger nur den Anspruch auf Zahlung von EUR 17.025,79 weiter verfolgt. Es sei allein zu klären, ob § 93 Abs 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anzuwenden ist. Die maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift sei nicht mit dem Rentenbeginn zum 1.7.1994 aufgrund eines Leistungsfalls vom 30.6.1994, sondern bereits mit dem 14.3.1991 eingetreten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.11.2006 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.06.2003, des Bescheides vom 22.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2004 und des Bescheides vom 10.02.2006.zu verurteilen, an ihn EUR 17.025,79 zuzüglich 4 % Zinsen ab Fälligkeit zu zahlen.
Der Senat hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See notwendig zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 2.4.2007).
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Vorprozessakten des SG Gelsenkirchen (Az S 9 Kn 37/92=L 18 Kn 97/94 LSG NRW und S 18 KN 276/03 U) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch die Bescheide vom 5.6.2003 und 22.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2004 (vgl § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und den Bescheid vom 10.2.2006 nicht beschwert, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Diese Bescheide sind rechtmäßig, soweit die Beklagte darin ablehnt, an den Kläger (weitere) 17.025,79 EUR zu zahlen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 5.6.2003, soweit darin festgestellt wird, dass die Nachzahlung nicht ausgekehrt, sondern einbehalten werde, außerdem der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 22.1.2004, in dem – in Abänderung bzw. Ergänzung des Bescheides vom 5.6.2003 – eine genaue Abrechnung des Nachzahlungsbetrages erfolgt, § 86 SGG. Der Bescheid vom 10.2.2006 ist Gegenstand erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden, § 96 Abs 1 SGG, soweit die Beklagte darin im Sinne einer neuerlichen Regelung bekräftigt, dass die an die Beigeladene erstatteten EUR 17.025,79 nicht an den Kläger auszuzahlen seien (sog. Zweitbescheid).
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 17.025,79 anteiliger Verletztenrente wegen einer BK 2108 für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.12.2000 besteht nicht (mehr), weil die Beigeladene den insoweit bestehenden monatlichen (Zahlung-)Anspruch durch jeweils für die gleichen Monate bestimmte (Über-)Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt hat. Die durch den Bescheid vom 5.6.2003 festgestellte (Nachzahlungs-)Forderung ist damit in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen. Dies gilt – unabhängig von der mit der Zahlung durch die Beigeladene verbundenen anderweitigen Tilgungsbestimmung – kraft Gesetzes, § 107 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Infolge dieser Regelung ist – worauf der Kläger zutreffend hinweist – für die Zeit vor Aufnahme der laufenden Leistung auf Verletztenrente für den behaupteten (Nach-)Zahlungsanspruch ausschließlich die Beklagte passiv legitimiert (BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 12, Urteil vom 11.05.2002, Az B 8 KN 11/00 R). Das hat das SG in seinem Urteil umfassend und im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug, § 153 Abs 2 SGG, und ergänzt sie wie folgt:
Die gesetzliche Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X tritt ein, "soweit ein Erstattungsanspruch (zu ergänzen: nach §§ 102-105 SGB X) besteht"(vgl dazu BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10; BSG SozR 3-2600 § 93 Nrn 4, 12). Ohne Bedeutung ist, ob er geltend gemacht und erfüllt wird (BSGE 70, 93 = SozR 3-2400 § 26 Nr 5; BSG Urteil vom 7.8.1986, Az 4a RJ 33/85; von Wulffen. SGB X. Kommentar. 5. Aufl. 2005. § 107 Rdnr 2). Hier bestand ein solcher Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach § 104 Abs 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre (Satz 2). Erläuternd führt § 104 Abs 1 Satz 3 SGB X zum Nachrangverhältnis aus, dass ein Erstattungsanspruch nicht besteht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten von (mindestens) zwei Leistungsträgern aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (vgl BSGE 74, 36 , 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr 8, 12 mwN; BSG SozR 3-2600 § 13 Nr 2).
Rechtsgrund für die nachrangige Verpflichtung der Beigeladenen und damit für ihren Erstattungsanspruch ist § 93 Abs 1-3 SGB VI, der einen Fall nachrangiger Verpflichtung wegen Systemsubsidiarität regelt (aus Sicht des Versicherten handelt es sich um den anspruchsvernichtender Einwand der Übersicherung). Das Zusammentreffen der Lohnersatzleistungen "Versichertenrente wegen Erwerbsminderung" (Rentenversicherung) und "Verletztenrente wegen Folgen einer Berufskrankheit" (Unfallversicherung) ist in dieser Kollisionsvorschrift (möglicherweise in systemwidriger, indes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, BSG SozR 4-2600 § 93 Nr 7) dahingehend gelöst, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurücktritt, soweit nach den in § 93 Abs 1-3 SGB VI geregelten Anrechnungsmodalitäten (teilweise) Kongruenz dieser Leistungen besteht. Das ist hier der Fall.
Ein Erstattungsanspruch besteht in der von der Beigeladenen ermittelten Höhe. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, wie sie den anzurechnenden Betrag in Anwendung der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (BSG SozR 3-2600 § 93 Nrn 7, 8; BSG SozR 4-2600 § 93 Nrn 4, 7) Vorschrift des § 93 Abs 1-3 SGB VI einfachrechtlich ermittelt hat. Für den Senat bestehen keine Bedenken gegen die sachlich und rechnerisch richtige Anwendung der Vorschrift (vgl insoweit auch das obiter dictum aus dem im Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ergangenen Urteil des LSG NRW vom 7.9.2004, Az L 18 KN 57/01). Auch der Kläger hat solche nicht vorgetragen, sondern zu Recht darauf hingewiesen, dass es (nur noch) darauf ankomme, ob die Ausnahmeregelung des § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI Anwendung finde. Dies ist indes nicht der Fall.
Nach § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI findet keine Anrechnung statt, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Da die erste Alternative "nach Rentenbeginn" eindeutig nicht vorliegt, kann unentschieden bleibe, ob sie sich nur auf Fälle der Altersrente bezieht (vgl Eicher/Haase/Rauschenbach. Die Rentenversicherung im SGB. Kommentar für die Praxis. Band I. § 93 SGB VI Nr 6). Versicherungsfall der BK Nr 2108 war hier nach der zwischen den Beteiligten getroffenen bindenden Regelung und der ausführenden Feststellung im insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom 5.6.2003 der 12.2.1991. Rentenbeginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hier wegen Berufsunfähigkeit) war frühestens der 1.7.1994. Aber auch die zweite Alternative "nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" liegt nicht vor. Die für die Rente maßgebliche Berufsunfähigkeit des Klägers ist nicht vor dem 12.2.1991 eingetreten. Sogar der im Vorprozess vom SG Gelsenkirchen zugrunde gelegte frühestmögliche Zeitpunkt "14.3.1991" (Tag der damaligen Antragstellung) liegt nach dem 12.2.1991. Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, jedenfalls der (zweite) Versicherungsfall der BK Nr 2102 liege nach dem 12.2.1991, nämlich am 20.2.1992, und mithin nach dem 14.3.1991 (und auch der Versicherungsfall der BK Nr 2103 liege später, nämlich am 22.10.1991); dies sei zu berücksichtigen, weil die Beigeladene den Nachzahlungsbetrag unter Berücksichtigung aller vier Verletztenrenten ermittelt habe.
Es kann offen bleiben, ob dieser Einwand schon deshalb nicht stichhaltig ist, weil streitig nur (anteilige) Verletztenrente wegen der rückwirkenden Anerkennung und Entschädigung einer BK Nr 2108 ist, oder ob incidenter auch die Anrechnung der Verletztenrente wegen der BKen Nrn 2102 und 2103 maßgeblich für die Höhe der streitigen Verletztenrente ist. Denn die (für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit) maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach allen Versicherungsfällen eingetreten, für die der Kläger Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, nämlich – wie das SG zutreffend ausführt – erst am 30.6.1994.
Der am 19.9.1995 vor dem 18. Senat des LSG NRW geschlossene Vergleich macht auch unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte deutlich, dass die Beteiligten durch die Annahme eines "Leistungsfalls" mit der faktischen Aufgabe der damaligen Tätigkeit des Klägers am 30.6.1994 (auch) davon ausgegangen sind, dass die einzig streitige Voraussetzung des Anspruchs, der Versicherungs- bzw Leistungsfall der Berufsunfähigkeit iS von § 43 Abs 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 maßgeblichen Fassung, erst mit diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Darauf haben sich damals die Beteiligten verständigt. Vor diesem Hintergrund (Einigung sowohl auf den 12.2.1991 als auch auf den 30.6.1994) kann dahin stehen, ob die jeweiligen Versicherungsfälle tatsächlich zu diesen Zeitpunkten eingetreten sind und ob der Kläger ohnehin wegen des Rentenanspruchs jedenfalls bis zum 30.6.1994 anspruchshindernd auf die noch von ihm ausgeübte Tätigkeit verwiesen werden konnte (und deshalb so lange die für die Rente erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht eingetreten war). Die Beteiligten haben sich nicht zuletzt wegen der Schwierigkeiten einer genauen Feststellung auf die genannten Zeitpunkte geeinigt, sind daran gebunden und müssen sich daran auch festhalten lassen. Deshalb bedarf es einer begrifflichen Klärung und Abgrenzung der Begriffe "Versicherungsfall" und "Leistungsfall" in der gesetzlichen Rentenversicherung an dieser Stelle nicht (vgl zur jetzigen und zur "früheren Terminologie" BSG, Urteil vom 14.8.2003, Az B 13 RJ 4/03 R).
Auch Sinn und Zweck des § 93 SGB VI sprechen für die Richtigkeit dieses Ergebnisses. Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art 85 Abs 1 RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261). Sie trat an die Stelle der zum 1.1.1992 außer Kraft gesetzten §§ 1278 bis 1279a Reichsversicherungsordnung, §§ 55 bis 56a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie §§ 75 bis 76a Reichsknappschaftsgesetz. Die Vorschrift trägt – wie ihre Vorgängerregelungen – der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, dass das Renteneinkommen des Versicherten, das Lohnersatzfunktion hat, nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung (vgl BSG SozR 2200 § 1278 Nr 14 S 35 zu § 55 AVG; BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr 1; BSG, SozR 3-2600 § 93 Nr 1). Sie dient der Vermeidung einer Überkompensation des entfallenen Arbeitsentgelts zulasten der Solidargemeinschaft durch gleichzeitige Leistungen aus der Renten- und Unfallversicherung und bestimmt für den Regelfall eine anteilige Anrechnung. Sie ist grundsätzlich anwendbar, wenn beide Leistungen nebeneinander bestehen, weil beide Rentenleistungen eine Einkommensersatzfunktion erfüllen. Ihre Sicherungsziele stimmen überein (BSG SozR 4-2600 § 93 Nrn 2 und 7). Damit besteht im Ausgleich des materiellen Schadens eine sachliche Kongruenz. Diese rechtfertigt auch hier die (grundsätzliche) Anrechnung der Verletztenrente. Eine Anrechnung soll – ausnahmsweise – nur dann ausscheiden, wenn Arbeitsunfall und/oder Berufskrankheit (diese nach Maßgabe des § 93 Abs 5 Satz 2 SGB VI) aus einer später neben dem Rentenbezug aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung herrühren, also ein neben der Rente bezogenes Erwerbseinkommen durch einen solchen Versicherungsfall (abstrakt) gemindert wird (Eicher/Haase/Rauschenbach. aaO). Nur solche Fälle soll § 93 Abs 5 SGB VI aus der Anrechnung ausklammern. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber offensichtlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG und, soweit dem Kläger Gerichtskosten auferlegt werden, auf § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Der Kläger hat nämlich den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer – wie der Kläger – ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen, §§ 192 Abs 1 Satz 3, 184 Abs 2 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Würdigung von Tatsachen des konkreten Einzelfalls.
Erstellt am: 30.01.2008
Zuletzt verändert am: 30.01.2008