I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bei ihr in Höhe von 10.828,55 EUR mit dem Hilfsmittel "MukoStar" zu versorgen bzw. den Antragsteller von Kosten des selbst beschafften Hilfsmittels freizustellen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache – S 6 KR 109/15 – ein Anspruch des Antragstellers auf Versorgung mit dem Hilfsmittel "MukoStar" streitig.
Am 25.06.2014 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Firma B. Medizintechnik GmbH und einer Verordnung des behandelnden Allgemeinmediziners S. die Versorgung mit dem Hilfsmittel "MukoStar". Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom selben Tag lehnte die Antragsgegnerin die Versorgung mit Bescheid vom 01.07.2014 ab. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Antragstellers vom 21.07.2014. Zur Begründung legte er ärztliche Atteste des behandelnden Lungenfacharztes Dr. W. vom 11.07.2014 und 22.08.2014 vor. Auch dazu holte die Antragsgegnerin eine sozialmedizinische Stellungnahme des MDK vom 30.07.2014 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2015 zurück. Bei dem beantragten Produkt "MukoStar" handele es sich nicht um ein Hilfsmittel der GKV mit anerkanntem therapeutischen Nutzen. Aus der Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes Dr. W. und den weiteren Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die bei Asthma bronchiale anerkannten atemtherapeutischen Maßnahmen, auch im Rahmen von Heilmittelanwendungen, bereits ausgeschöpft worden seien. Auch bleibe unklar, ob der Antragsteller regelmäßig ein Gerät zur Schleimelimination nutze. Alternativ empfehle der MDK die anerkannten medizinischen, physikalischen und physiotherapeutischen Maßnahmen.
Dagegen hat der Bevollmächtigte am 16.03.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Zuvor hatte er bereits einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 13.03.2015 beim Sozialgericht Augsburg gestellt. Zur Antragsbegründung ist vorgetragen worden, dass der Antragsteller an Asthma bronchiale leide. Er habe sich im Verlauf des Winters mehrfach wegen Husten und Luftnot bei seinem behandelnden Arzt Dr. W. vorgestellt. Durch den Einsatz von "MukoStar" habe sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers deutlich verbessert, insbesondere im Hinblick auf das über den Winter instabile Asthma. Dies sei von Dr. W. auch in seiner Stellungnahme vom 11.07.2014 bestätigt worden. Mit Schreiben vom 09.12.2014 habe Dr. W. sodann weiter bestätigt, dass unter der Nutzung des Hilfsmittels "MukoStar" keine Sekretprobleme mehr aufgetreten seien. Der Antragsteller habe aber einen Anspruch auf die Versorgung mit dem Hilfsmittel "MukoStar" gemäß § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. auf einen Freistellungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V. So habe Dr. W. bescheinigt, dass der gesundheitliche Zustand des Antragstellers aufgrund des Hilfsmittels "MukoStar" sich deutlich gebessert habe und bisher keine andere fachärztliche Behandlung einen ähnlichen Therapieerfolg erzielen konnte. Es ist auch nicht richtig, dass der Antragsteller die bei Asthma bronchiale anerkannten therapeutischen Maßnahmen (Sekretolytika, Atemtherapie, Inhalationen, manuelles Abklopfen etc.) nicht ausgeschöpft habe. Neben diesen therapeutischen Maßnahmen habe der Antragsteller zudem erfolglos ein Gerät der Produktgruppe 14.24.08.0 zur Schleimelimination getestet. Neben dem Anordnungsanspruch liege auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller sei nämlich zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Behandlung mit dem Hilfsmittel "MukoStar" angewiesen. Er könne die Kosten für eine Behandlung mit dem Hilfsmittel "MukoStar" auch nicht vorläufig selber zahlen.
Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.03.2015 erwidert, dass die Lieferungs-/Herstellerfirma des "MukoStar" selbst das Risiko trage, wenn sie das Mittel ihrem Kunden ohne jegliche Sicherheiten zur Verfügung gestellt haben sollte.
Mit Schreiben vom 21.04.2015 hat der Bevollmächtigte weiter mitgeteilt, dass der behandelnde Lungenfacharzt Dr. W. entsprechend dem ärztlichen Attest vom 31.03.2015 die Therapie mit dem Hilfsmittel "MukoStar" weiter empfehle.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, den Antragsteller von den Kosten für das Hilfsmittel "MukoStar" für die Durchführung der Behandlung freizustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist gegen Sicherheitsleistung begründet.
Rechtsgrundlage für die beantragte vorläufige Anordnung stellt hier § 86b Abs. 2 Satz 2 SGB II dar. Danach kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs glaubhaft macht.
Vorliegend ist von einem Anordnungsgrund deshalb auszugehen, da dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache – S 6 KR 109/15 – abzuwarten. In dem ärztlichen Bericht vom 31.03.2015 bescheinigt nämlich der behandelnde Lungenfacharzt, dass der Antragsteller wiederum an einem grippalen Infekt im Frühjahr erkrankt sei. Er habe sich in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand befunden. Dass sich der Zustand stabilisiert habe, sei auf den Einsatz des Hilfsmittels "MukoStar" zurückzuführen und die Anwendung werde weiter empfohlen. Damit hat nach Ansicht des Gerichts der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er sich in einem gefährdeten Gesundheitszustand befindet und derzeit auf die Fortführung der vom Lungenfacharzt empfohlenen Therapie mit "MukoStar" angewiesen ist. Da nicht absehbar ist, wann das Hauptsacheverfahren ab- geschlossen werden kann, da hierfür weitere medizinische Ermittlungen notwendig sind, ist dem Antragsteller nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs war im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, ob also dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel gemäß § 33 Abs. 1 SGB V bzw. ein Freistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V zusteht, sind derzeit ungewiss. Zum einen hat der Antragsteller durch die Berichte seiner behandelnden Ärzte Unterlagen vorgelegt, die dafür sprechen, dass das Hilfsmittel "MukoStar" im Fall des Klägers notwendig sein könnte, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Hierfür bedarf es noch weiterer Aufklärung, wahrscheinlich auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens. Dass dagegen unwahrscheinlich ist, dass ein Versorgungsanspruch bestehen könnte, ergibt sich für das Gericht nicht aus den sozialmedizinischen Stellungnahmen des MDK. Insoweit wird nämlich in diesen überwiegend darauf abgestellt, dass der Antragsteller die anerkannten medizinischen Methoden noch nicht ausgeschöpft habe. Da der Bevollmächtigte aber hierzu vorgetragen hat, dass diese vom MDK benannten Maß- nahmen schon durchgeführt worden seien. Dass dem tatsächlich so sein könnte, dafür sprechen nach Ansicht des Gerichts die vom Antragsteller vorgelegten medizinischen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Insgesamt ist damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen der Erfolg der Klage genauso wahrscheinlich wie ein Misserfolg. Das Gericht sieht es daher als sachgerecht an, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit dem beantragten Hilfsmittel "MukoStar" versorgt wird, aber im Hinblick auf das Prozessrisiko die Versorgung bzw. Freistellung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Anschaffungswertes von MukoStar erhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Erstellt am: 24.01.2017
Zuletzt verändert am: 24.01.2017