Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.03.2006 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.11.2005 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (ASt.) gegen eine Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin (AG in).
Der 1950 geborene ASt. und seine Ehefrau waren in der Zeit vom 23.05.1980 bis zum 30.09.2005 Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche von 16,95 ha Größe in B. Seit dem 01.10.1991 waren 4,5 ha unterverpachtet. Auf dem Grundstück betrieben der ASt. und seine Ehefrau eine Pferdepension. Sie betreuten ca. 25 Fremdpferde, die tagsüber auf der ca. 2,5 ha großen Hausweide grasten. Die Restfläche diente der Erwirtschaftung von Heu für die Grasfütterung. Zusätzlich musste Kraftfutter zugekauft werden. Seit 2001 half der heute 23-jährige Sohn N des ASt. in der Pferdepension mit, ab Juli 2003 leitete er den Betrieb kommissarisch, ab 2004 flossen ihm die Gewinne der Pferdepension zu. Der Pachtvertrag wurde zum 01.10.2005 auf ihn umgeschrieben.
Bis zum 21.03.2003 war der ASt. als kaufmännischer Angestellter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) kranken- und pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 08.08.2005 stellte die AG in ab dem 22.03.2003 die Mitgliedschaft des ASt. in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung fest. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) bestehe für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen die Mindestgröße in Sinne des Gesetzes über die Altersicherung der Landwirte (ALG) erreiche, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte. Diese Voraussetzungen erfülle der ASt. seit dem 22.03.2003. Seit diesem Zeitpunkt bestehe keine gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 vorrangige Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mehr; die Pflichtversicherung als Rentenantragsteller – der ASt. hatte einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt, die auch bewilligt wurde – gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V sei im Verhältnis zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 subsidiär. Der Beitragsrückstand betrage bis zum 31.07.2005 6.302,04 EUR. Ab dem 1.08.2005 seien monatlich 173 EUR Kranken- und 21,52 EUR Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten.
Der ASt. machte mit dem dagegen gerichteten Widerspruch (Schreiben vom 11.08.2005) geltend, es bestehe keine Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung; denn er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, sondern Hobby-Landwirt gewesen. Zugleich hat er bei dem Sozialgericht Aachen im Rahmen des am 28.09.2005 eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergänzend vorgetragen, Weidung und Grasfütterung seinen nicht unbedingt erforderlich gewesen. Er habe die Pensionspferde auch ausschließlich mit gekauftem Kraftfutter ernähren können. Deshalb fehle es an dem Status eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Hilfsweise hat der ASt. vorgetragen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten keine Zahlung der Beiträge. Er beziehe monatlich 494,22 EUR netto Rente wegen Erwerbsminderung. Für 2003 sei ein zu versteuerndes Einkommen von 9.455 EUR festgestellt worden.
Der ASt. hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der AG in vom 08.08.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.11.2005 anzuordnen.
Die AG in hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den ihrer Auffassung nach rechtmäßigen Beitragsbescheid Bezug genommen. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht erfüllt. Der ASt. werde seit Jahren aufgrund der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Bestand der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung geführt. Er habe die aus der Bewirtschaftung des Betriebes resultierende Umlagepflicht zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NRW nie bestritten und auch Umlagebeiträge regelmäßig gezahlt. Bei der Landwirtschaftskammer NRW habe der ASt. noch für das Jahr 2005 einen Antrag auf Betriebsprämie gestellt. Eine Betriebsabgabe an den Sohn vor Oktober 2005 müsse daher bestritten werden. Von diesem Zeitpunkt an sei mit Bescheid vom 10.11.2005 eine beitragsmäßige Veranlagung des ASt. als landwirtschaftlicher Unternehmer beendet worden. Die Gesamtforderung liege bei 6.872,58 EUR. Wegen der Unterverpachtung von 4,5 ha sei ab dem 22.03.2003 die zugrunde gelegte landwirtschaftliche Fläche auf 12,45 ha verringert worden. Die Weidennutzung der verbliebenen Fläche sei typischerweise dem Erscheinungsbild einer Pensions-Pferdehaltung zuzurechnen. Der Beitragsrückstand sei im Übrigen auf den Umstand zurückzuführen, dass der ASt. ihr die Beendigung der Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht mitgeteilt habe.
Den Antrag des ASt. auf Stundung der Beitragsforderungen hat die AG in mit Bescheid vom 10.02.2006 abgelehnt. Die sofortige Einziehung sei für den ASt. nicht mit erheblichen Härten verbunden. Da er schuldenfrei sei, komme eine Kreditaufnahme zur Tilgung der Beitragsforderungen in Betracht. Auch sei die vom ASt. angebotene ratenweise Zahlung der Rückstände in Höhe von monatlich 30 EUR im Hinblick auf die sich daraus errechnende Laufzeit von 18 Jahren bis zur vollständigen Tilgung und die entstehenden erheblichen Zinsforderungen inakzeptabel. Schließlich habe er auch keine Sicherheitsleistung angeboten.
Mit Beschluss vom 09.03.2006 hat das Sozialgericht dem Antrag des ASt. stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des ASt. gegen den Bescheid der AG in vom 08.08.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.11.2005 bezüglich der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 22.03.2003 bis zum 30.08.2005 angeordnet. Zur Begründung hat das Sozialgericht darauf abgestellt, der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthafte Antrag sei begründet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Zwar sei der ASt. im streitbefangenen Zeitraum als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 versicherungspflichtig gewesen; die Pflichtversicherung als Rentenantragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V verdränge gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989 – im Gegensatz zur Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – die landwirtschaftliche Krankenversicherung als Unternehmer nicht. Landwirtschaftlicher Unternehmer aber sei der ASt. durch Weidenutzung einschließlich Grasfuttergewinnung als Bodenbewirtschaftung unzweifelhaft nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Jedoch habe es die AG in versäumt, den ASt. auf seine dem Grunde nach bestehende Pflichtversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer ab dem Wegfall der Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hinzuweisen. Dieser sei an der Entstehung der Beitragsnachforderung schuldlos. Es liege eine schwere Störung des Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips vor; denn es widerspreche der Wechselbeziehung zwischen Beitragspflicht und Leistungsansprüchen sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Krankenkasse für einen Zeitraum Beiträge beanspruchen könne, für den die Realisierung von Leistungsansprüchen durch den Versicherten ausgeschlossen sei. Die Einziehung der Forderung sei deshalb unbillig.
Sie müsse gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erlassen werden.
Gegen den ihr am 16.03.2006 zugestellten Beschluss hat die AG in am 10.04.2006 Beschwerde eingelegt. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts, das die Problematik in keiner Weise angesprochen habe, sei dem ASt. seine dem Grunde nach gegebene Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sehr wohl bekannt gewesen. In den Jahren 1980 und 1993 sei er angeschrieben worden, um die Krankenversicherungspflicht zu klären. Er sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass lediglich die Pflichtversicherung wegen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse entgegenstehe. Zu einer zeitgerechten Feststellung der Mitgliedschaft im Zusammenhang mit den Rentenantragstellung sei es im Übrigen allein deshalb nicht gekommen, weil der ASt. entgegen seiner Verpflichtung bei der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner vom 08.11.2000 die Frage nach der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit – es sei ausdrücklich nach einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit gefragt worden – zu Unrecht verneint habe. Dadurch sei die sonst erfolgte Meldung der AOK an sie, die AG in, unterblieben. Dem ASt. müsse daher bewusst gewesen sein, dass die landwirtschaftliche Krankenversicherung vorrangig sei, solange kein aktives Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer bestehe. Die Voraussetzungen für eine schwere Störung des Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips lägen nicht vor. Im Übrigen habe der ASt. in dem streitigen Zeitraum Naturalleistungen erhalten können, wenn auch von einem unzuständigen Versicherungsträger, der AOK, die sie, die AG in, dieser gemäß § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erstatten habe.
Die AG in beantragt schriftsätzlich,
den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.03.2006 zu ändern und den Antrag des ASt. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des ASt. gegen ihren Bescheid vom 08.08.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.11.2005 bezüglich der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 22.03.2003 bis zum 30.08.2005 abzulehnen.
Der ASt. beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde der AG in gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.03.2006 zurückzuweisen.
Er erachtet den angefochtenen Beschluss als rechtmäßig. Aus den von der AG in vorgelegten Unterlagen gehe gerade nicht hervor, dass eine Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse eintreten, sobald ein landwirtschaftlicher Unternehmer infolge Verrentung seiner früher ausgeübten abhängigen Beschäftigung nicht mehr nachgehe. Für seine Unkenntnis spreche insbesondere der Umstand, dass er wegen der vorliegenden Erwerbsminderung die Pferdepension nur mit Hilfe seines Sohnes habe führen können und es bei Kenntnis von der Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nahe gelegen hätte, diesem das Unternehmen bereits im Jahre 2003 zu übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der zu dieser gelangten Auszüge aus der Verwaltungsakte der AG in Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der AG in, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des ASt. gegen den Bescheid der AG in vom 08.08.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.11.2005 bezüglich der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 22.03.2003 bis zum 30.08.2005 angeordnet.
Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 – 2. Fall SGG). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b RdNr. 12 m. w. N.) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht der Fall. Bei der gebotenen lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch hätte die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen, damit die Erfüllung der Aufgaben gesichert wird, denen die Beiträge zu dienen bestimmt sind. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG NRW, Beschl. vom 28.04.2006, Az.: L 16 B 9/06 KR ER, veröffentlicht auf der Homepage www.sozialgerichtsbarkeit.de – Entscheidungen, unter Hinweis auf LSG NRW, Beschl. vom 17.01.2005, Az.: L 2 B 9/03 KR ER, jeweils). Bei summarischer Prüfung ist danach ein Erfolg des Widerspruchs bzw. einer Klage des ASt. nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Wie das Sozialgericht zu Recht dargelegt hat, bestehen keine rechtlichen Zweifel an einer Versicherungspflicht des ASt. als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989. Insoweit bezieht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage entsprechend § 153 Abs. 4 SGG auf den angefochtenen Beschluss. Auf der Grundlage der zweitinstanzlich von der AG in vorgelegten Unterlagen über Korrespondenz ab 1980 mit dem ASt. erscheint die Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung und des Verschuldens an deren Entstehung offen. Danach stellt sich der Sachverhalt nicht mehr so dar, wie vom Sozialgericht auf der Basis der zum Zeitpunkt der dortigen Entscheidung bekannten Vorgänge angenommen. Es ist durchaus zu diskutieren, ob dem ASt. tatsächlich unbekannt gewesen ist, dass die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgehend ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit dem Grunde nach bestand und nur wegen des Vorrangs der Pflichtversicherung als Arbeitnehmer nicht zum Tragen kam. Auch ist in diesem Zusammenhang sicherlich die unzutreffende Angabe des ASt. bei Rentenantragstellung trotz Abführung der Umlage und Beantragung von Prämien zu bewerten, er übe keine selbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer aus, wobei im Jahre 2000 sein Sohn noch nicht im Unternehmen mitarbeitete. Auch die Annahme einer schweren Äquivalenzstörung ist nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der AG in zweifelhaft.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für den ASt. schließlich auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für den ASt. verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der – vorläufigen – Zahlungspflicht zu belassen.
Darüber hinaus gehende Umstände, die eine unbillige Härte darstellen könnten, hat der ASt. nicht vorgetragen und sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 05.07.2006
Zuletzt verändert am: 05.07.2006