Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.09.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der beklagten Krankenkasse.
Der am 00.00.1923 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1939 bei der Beklagten versichert. Als er im Jahre 1949 seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter aufgab und in den Beamtendienst der Bundeszollverwaltung eintrat, blieb er bei der Beklagten freiwillig versichert. Seit dem Eintritt in den Ruhestand am 01.06.1980 ist er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Er erhält eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im April 2004 253,61 Euro betrug, und Ruhestandsbezüge als Beamter im Umfang von ca. 2107,00 Euro brutto monatlich (im April 2004 2107,43 Euro brutto).
Mit Bescheid vom 24.02.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers ab 01.01.2004 mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz, der am 01.07. des jeweiligen Vorjahres galt, der Beitragsleistung unterfallen. Dagegen legte der Kläger am 04.03.2004 Widerspruch ein, den die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2004 zurückwies.
Der Kläger hat am 27.04.2004 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht: Er habe sich im Jahre 1949 aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen gegen die Inanspruchnahme der Beihilfe und für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten entschieden. Der Pensionsbehörde habe er dadurch im Ergebnis hohe Aufwendungen erspart. Obwohl 1980 nach den Beihilfevorschriften des Bundes ein Beihilfeanspruch von 70 % der Krankheitskosten bestanden und er im Alter von 58 Jahren die verbleibenden 30 % noch relativ günstig habe versichern können, sei er Mitglied der KVdR geworden. Die Erhebung des halben Beitragsatzes aus seinen Versorgungsbezügen habe er als gerecht empfunden und sei für seine Wahl ausschlaggebend gewesen. Wenn er nunmehr in Bezug auf die Versorgungsbezüge den vollen allgemeinen Beitragssatz zahlen müsse, werde er gegenüber versicherungspflichtigen Rentnern, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe seines Ruhegehalts bezögen, benachteiligt. Der versicherungspflichtige Rentner trage im Ergebnis lediglich die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, denn die andere Hälfte werde vom Rentenversicherungsträger aufgebracht. Dass er – der Kläger – aber den Beitrag in voller Höhe zu leisten habe, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2004 festzustellen, dass die Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2004 nur mit dem halben Beitragssatz der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegnet, dass die gesetzliche Regelung des § 248 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) eindeutig sei; ein Anhaltspunkt für einen Verfassungsverstoß sei nicht ersichtlich.
Durch Urteil vom 20.09.2004 hat das Sozialgericht Aachen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.11.2004 Berufung eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1GG verstoße; Beamte mit Versorgungsbezügen und einer geringfügigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürften ebenso wie Rentner, die nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes belastet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.09.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2004 zu verurteilen, die aus den Versorgungsbezügen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge ab 01.01.2004 unter Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 24.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2004 ist rechtmäßig, denn aus den Versorgungsbezügen des Klägers sind ab 01.01.2004 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben. Das ergibt sich aus § 248 Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 148 des Gesetzes vom 14.11.2003 (BGBl I 2190 – Gesundheitsmodernisierungsgesetz – GMG). Nach dessen Wortlaut gilt bei Versicherungspflichtigen, zu denen der Kläger als in der KVdR Versicherter gehört, für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen, zu denen die von der Oberfinanzdirektion Köln gezahlten Ruhestandsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V zu rechnen sind, der jeweils am 01.07. geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß.
Die Neuregelung des § 248 SGB V verstößt nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 GG. Die bis zum 31.12.2003 in § 248 SGB V a. F. enthaltene Beitragsvergünstigung in Bezug auf die Versorgungsbezüge stellt keine Rechtsposition dar, die unter Artikel 14 Abs. 1 GG fällt. Zwar können grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen Eigentumsschutz genießen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, nicht auf unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S. 5 m. w. N.). Die Beitragsvergünstigung in der Vergangenheit unterfällt schon deshalb nicht dem Eigentumsschutz, weil sie keine Rechtsposition darstellt, die der Kläger durch Eigenleistung erworben hat.
Auch der Umstand, dass der Kläger, die in der Vergangenheit geleisteten Beiträge ab 1980 in der Erwartung erbracht hat, im Alter von den Vorzügen – den niedrigeren Beiträgen – der Pflichtversicherung zu profitieren, begründet keine dem Eigentumsschutz unterfallende vermögensrechtliche Position. Mit der Leistung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung war lediglich die Aussicht auf Krankenversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verbunden, nicht eine vermögenswerte Anwartschaft im Hinblick auf die als Rentner zu zahlenden Beiträge.
Ebenso wenig liegt ein das Grundrecht des Klägers aus Artikel 14 GG unzulässig verletzender Eingriff des Gesetzgebers im Hinblick auf die Versorgungsbezüge des Klägers vor. Zwar unterfallen die Versorgungsansprüche dem grundgesetzlichen Begriff des Eigentums. Ein unzulässiger Eingriff liegt aber nicht in der Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten wie etwa der Heranziehung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Beitragsbelastung einer "Erdrosselungswirkung" gleichkommen würde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.1989, 1 BvR 1591/87; BVerfG 82, 159, 190 m.w.N.). Davon kann im Falle des Klägers jedoch keine Rede sein. Auch wenn sich der Beitragssatz durch die Neufassung des § 248 SGB V verdoppelt hat und nunmehr ca. 312,00 Euro beträgt, so verbleibt dem Kläger von den Versorgungsbezügen ein relativ hoher Betrag.
Auch Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Die Regelung des § 248 SGB V wirkt lediglich für die Zukunft auf ein bestehendes öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein, indem sie die von dem Kläger aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge verdoppelt. Ein solcher Eingriff mit unechter Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 103, 392, 403; ständige Rechtsprechung). Abgesehen davon, dass das Vertrauen der Versicherten in den Fortbestand einer günstigen beitragsrechtlichen Lage angesichts der zahlreichen Änderungen im Beitragsrecht in der Vergangenheit nur eingeschränkt schutzwürdig ist (vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 13.12.2002 – 1 BvR 1660/96, NZS 2003, 254), hat das Bestandsinteresse des Klägers bei der gebotenen Abwägung kein größeres Gewicht als die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte. Dem Interesse des Klägers am Fortbestand einer über längere Zeit bestehenden Rechtslage sind in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Beweggründe, die versicherungspflichtigen Rentner durch die umfassende Heranziehung der Versorgungsbezüge an den gestiegenen Leistungsaufwendungen für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 140 zu Nr. 148), gegenüberzustellen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Erhöhung der Beiträge zu gewährleisten, gebührt insofern der Vorrang. Der Gesetzgeber muss die Möglichkeit haben, auf gestiegene Kosten im Gesundheitswesen mit einer Änderung der beitragsrechtlichen Vorschriften zur Steigerung der Einnahmen der Krankenkassen zu reagieren, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistungen und Beitragsaufkommen zu erreichen.
Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Versichertengruppen liegt im Hinblick auf die Geltung des vollen Beitragssatzes nicht vor. Durch die Neuregelung ist insofern vielmehr eine größere Gleichheit erzielt und damit eine bisherige Privilegierung der Gruppe der Pflichtversicherten, zu der der Kläger gehört, gegenüber den freiwillig Versicherten beseitigt worden.
Freiwillig Versicherte zahlten schon vor dem 01.01.2004 aus ihren Versorgungsbezügen den vollen Beitragssatz. Dies gilt auch für die freiwillig versicherten Rentner, die vorübergehend – wie die Pflichtversicherten – privilegiert waren. Nach § 248 Abs. 2 SGB V in der ab 01.01.1989 geltenden Fassung brauchten diese nur den nach Abs. 1 zu entrichtenden halben allgemeinen Beitragssatz zu zahlen. § 248 Abs. 2 SGB V a. F. wurde bereits mit Gesetz vom 21.12.1992 (BGBL. I S. 2626) aufgehoben. In der Übergangsregelung des § 240 Abs. 3 a SGB V a. F. wurde nur für diejenigen, bei denen am 31.12.1992 § 248 Abs. 2 SGB V a. F. anzuwenden war, § 248 SGB V in der ab 01.01.1993 geltenden Fassung weiterhin für anwendbar erklärt. Dieses in § 240 Abs. 3a SGB V a. F. enthaltene sog. Altersprivileg (zur Vereinbarung der früheren Einschränkung des Altersprivilegs mit dem GG bei freiwillig Versicherten: BSGE 79, 1 = SozR 3-2500 § 248 Nr. 4; BVerfG SozR 3-2500 § 248 Nr. 6) wurde mit Wirkung vom 01.01.2004 ebenfalls durch das GMG (Artikel 1 Nr. 144) aufgehoben. Im Hinblick auf die Geltung des allgemeinen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen werden demnach die Gruppe der Pflichtversicherten, darunter auch der pflichtversicherten Rentner und der freiwillig Versicherten, darunter die freiwillig versicherten Rentner, gleichbehandelt.
Die durch § 240 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung begründete unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge bei freiwillig Versicherten und pflichtversicherten Rentnern war nicht zwingend. Die Versorgungsbezüge haben für beide Vergleichsgruppen Entgeltersatzcharakter. Da sich auch die Einkommenssituation der Pflichtversicherten in einem keineswegs unwesentlichen Umfang durch Versorgungsbezüge bestimmt und in dieser Hinsicht sich nicht wesentlich von den freiwillig Versicherten unterscheidet, war die Differenzierung bei der Beitragsbelastung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht notwendig. Die Neuregelung führt vielmehr dazu, dass eine bisher schwer verständliche Privilegierung der versicherungspflichtigen Rentner gegenüber den freiwillig versicherten Rentnern beseitigt wurde (vgl. Peters in Kassler Kommentar, § 248 Rdnr. 8). Durch den Wegfall der Privilegierung der pflichtversicherten Rentner ist eine Forderung des BVerfG in seiner Entscheidung vom 15.03.2000 (SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) vollzogen worden. Das BVerfG hatte es dem Gesetzgeber freigestellt, die Grundlagen der Beitragsbemessung für alle Pflichtversicherten den Grundlagen für die freiwillig Versicherten anzugleichen oder die Beitragsbemessung bei den freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung bei den Pflichtversicherten zu nähern. Für die erste Variante hat sich der Gesetzgeber mit der Änderung des § 248 SGB V entschieden.
Eine Ungleichbehandlung des Klägers liegt nur in wirtschaftlicher Hinsicht vor. Die pflichtversicherten Erwerbstätigen tragen nach § 249 Abs. 1 SGB V und die pflichtversicherten Rentner bezogen auf ihre Rente nach § 249 a SGB V nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes; die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber bzw. der Träger der Rentenversicherung. Auch die freiwillig versicherten Rentner erhalten von Renten-versicherungsträgern gemäß § 106 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) einen Zuschuss, so dass auch sie im Ergebnis nicht mit dem vollen Beitragssatz belastet werden. Der Kläger muss aber bezogen auf seine Versorgungsbezüge den vollen Beitragssatz selbst zahlen. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wonach ein anderer Träger – etwa das Versorgungswerk – die Hälfte des Beitragssatzes zu tragen oder einen Zuschuss zu zahlen hätte.
Fraglich ist schon, ob eine Heranziehung der Zahlstelle der Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich zulässig wäre. Sie könnte einen Eingriff in deren privatrechtlich begründete Pflichten gegenüber dem Empfänger der Versorgungsbezüge bedeuten (so Peters NZS 2002, 394 i. V. m. Fußnote 10). Ferner ist höchst zweifelhaft, ob eine solche Beteiligung der Zahlstellen an der Beitragsbelastung durch eine "spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung" zu den Versicherten gerechtfertigt sein könnte (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Künstlersozialversicherungsgesetzes BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1).
Ob eine solche Teilung der Beitragsbelastung zulässig wäre, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sie verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Die wirtschaftliche Ungleichbehandlung ist nämlich gerechtfertigt. Artikel 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Das Grundrecht ist nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (so BVerfGE 100, 59, 90; BVerfGE 104, 126, 145; ständige Rechtsprechung). Bei dem Kläger bestehen im Vergleich zu den sonstigen versicherten Rentnern, die keine oder nur in geringem Umfang Versorgungsbezüge erhalten, solche gewichtige Unterschiede. Die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Versorgungsbezüge auf der einen Seite und der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf der anderen Seite knüpft an die beitragsrechtliche Rechtsstellung im aktiven Erwerbsleben an. Da der Kläger in seinem Erwerbsleben seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Beamtenbezüge bestritten hat, bezieht er als Rentner über-wiegend ein Ruhegehalt und nur eine geringfügige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Beamter gehört er in seinem Erwerbsleben damit grundsätzlich nicht zu dem Personenkreis, der unter dem Gesichtspunkt einer Absicherung in der Pflichtversicherung schutzbedürftig war. Für Beamte bietet vielmehr das Beihilfesystem außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung eine ausreichende Sicherung im Krankheitsfall. Die Entscheidung des Klägers, sich beim Eintritt in den Beamtendienst in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter freiwillig zu versichern, hatte zur Folge, dass er die aus seiner Besoldung zu leistenden Beiträge (zuletzt) in voller Höhe und allein zu tragen hatte (vgl. § 250 Abs. 2 SGB). Die rechtliche Behandlung der Beamtenbesoldung im Erwerbsleben setzt sich demnach im Ruhestand nunmehr hinsichtlich des Ruhegehalts fort. Wenn den Pensionären, die gleichzeitig eine Rente beziehen, ein auf den Zahlbetrag der Rente bezogener Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI gewährt wird, so stellt dies den dargestellten Grundsatz der "Systemkonsequenz" nicht in Frage, weil die Rente im Verhältnis zu den Versorgungsbezügen bei dieser Gruppe regelmäßig deutlich geringer ausfällt (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 13.12.2002, a. a. O.).
Die unterschiedliche Behandlung wird nicht nur durch den Gesichtspunkt der "Systemkonsequenz", sondern auch durch sachgerechte gesetzgeberische Erwägungen gerechtfertigt. Bereits mehrfach hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber mit seinen Regelungen die Absicht verfolge, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner zu entlasten (vgl. BVerfGE 69, 272, 313; BVerfG, Beschluss vom 13.12.2002, a. a. O.). Dieses Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 248 SGB V. In der Gesetzesbegründung hat er ausgeführt: Durch die Neuregelung würden die Rentner, die Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erhielten, in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie beteiligt. Die Beitragszahlungen der Rentner hätten 1973 noch zu gut 70 % deren Leistungsaufwendungen abgedeckt; inzwischen seien es nur noch 43 %. Es sei daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen. Da die Empfänger von Versorgungsbezügen durch deren Zahlstelle lückenlos erfasst seien, erfolge auch eine für alle gleiche Belastung, der sich niemand entziehen könne (BT-Drs. 15/1525 S. 140 zu Nr. 148). Bei der Umsetzung des Ziels einer angemessenen Beitragsbelastung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 15.03.2000, SozR 3-2500 § 5 Nr. 42, S. 188). Den zulässigen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht verlassen. Bei den pflichtversicherten Rentnern stellen die Versorgungsbezüge lediglich eine Ergänzung ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Soweit die Versorgungsbezüge – wie bei dem Kläger – weitaus höher als die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, ergeben sich keine Bedenken im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, weil das Ruhestandsgehalt des Klägers zum einen hinreichend hoch und zum anderen eine Einnahme darstellt, die üblicherweise nicht den Zugang zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 28.07.2006
Zuletzt verändert am: 28.07.2006