Die Anhörungsrüge des Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Verfahrens auf Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Nachdem sich das Verfahren in der Hauptsache durch Berufungsrücknahme seitens der Klägerin zu 2) und Berufungsklägerin erledigt hatte, hat der seinerzeitige Berichterstatter des Senates mit Beschluss vom 27.11.2017 der Klägerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen auferlegt, die ihre Kosten selbst zu tragen hätten. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Übernahme der Kosten der Beigeladenen scheide aus, da diese von einer Antragstellung (zur Hauptsache) abgesehen hätten.
Gegen diesen ihm am 1.12.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15.12.2017 erhobene Anhörungsrüge des Beigeladenen zu 1), der vorträgt: Die Übernahme seiner (eigenen) Kosten hänge von einer Antragstellung in der Sache nicht ab, weil ihm seine Aufwendungen nach § 197a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie einem Zeugen zu vergüten seien. Erstinstanzlich habe er zudem einen Antrag auf Klageabweisung gestellt. Im Übrigen sei entscheidend, ob er sich in seiner prozessualen Rolle aktiv beteiligt habe, was im Berufungsverfahren durch seine Teilnahme an einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter geschehen sei.
II.
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge ohne mündliche Verhandlung in der gesetzlich (§ 40 SGG i.V.m. §§ 33 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.4.2017, 1 BvR 2496/16, juris Rdnr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.6.2018, L 21 R 291/18 RG, juris m.w.N.).
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist es erforderlich, dass das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung schlüssig dargelegt wird (§ 178a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG). Demgegenüber kann mit der Gehörsrüge nicht lediglich die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beanstandet werden (BSG, Beschluss v. 7.1.2016, B 9 V 4/15 C, juris Rdnr. 8; BSG, Beschluss v. 20.7.2016, B 12 KR 3/16 C, juris; BVerfG, Beschluss v. 11.9.2015, 2 BvR 1586/15, juris Rdnr. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10.4.2018, 1 BvR 1236/11, juris Rdnr. 159).
Diesen Anforderungen wird die vorliegend erhobene Anhörungsrüge nicht gerecht. Soweit der Beigeladene zu 1) vorträgt, der Entscheidung seien unzutreffende Beurteilungsmaßstäbe für die Anwendung von § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde gelegt worden, wendet er sich allein gegen die Richtigkeit der Entscheidung selbst. Diese kann jedoch mit der Gehörsrüge nicht erfolgreich angegriffen werden. Nichts anderes gilt im Ergebnis für seinen Vortrag, er habe in erster Instanz schriftsätzlich einen Sachantrag gestellt. Auch hiermit wird lediglich geltend gemacht, der Senat habe den vorgetragenen tatsächlichen Umständen nicht die zutreffende Bedeutung beigemessen: Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wird damit nicht dargelegt (BVerfG, Beschluss v. 11.9.2015, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der dem § 183 SGG zugrunde liegende Gedanke, dem Bürger die Durchsetzung seiner materiellen sozialen Rechte nicht durch die Besorgnis erschweren wollen, mit erheblichen Kosten belastet zu werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 1.7.1987, 1 BvL 21/82, SozR 1500 § 184 Nr 4, juris Rdnr. 36) greift auch im vorliegenden Fall ein, auch wenn die ggf. anfallenden Gerichtskosten für ein erfolgloses Rügeverfahren überschaubar erscheinen (vgl. dazu Nr. 7400 Kostenverzeichnis Anl. 1 zum Gerichtskostengesetz [GKG]). Ebenso wie das Verfahren kostenfrei ist, wenn der bislang "nur" beigeladene Versicherte ein Rechtsmittel einlegt und damit zum Berufungs-"Kläger" i.S.v. § 183 Satz 1 SGG wird (BSG, Beschluss v. 13.4.2006, B 12 KR 21/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr. 2, juris Rdnr. 9, für den Fall, dass der Beigeladene Nichtzulassungsbeschwerde erhebt; Hartmut Lange in jurisPK-SGG, Stand Februar 2019, § 183 Rdnr. 65 m.w.N.), erscheint es gerechtfertigt, den als Versicherten beteiligten Beigeladenen auch für den Fall kostenrechtlich zu privilegieren, dass er eine Anhörungsrüge erhebt.
Dass diese vorliegend unzulässig ist, ändert hieran nichts. Zwar wird in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte die Auffassung vertreten, die Kostenfreiheit greife nicht ein, wenn der Kostenprivilegierte einen unstatthaften Rechtsbehelf einlegt (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss v. 7.12.2017, L 20 VK 10/17, – juris Rdnr. 22; Thüringer LSG, Beschluss v. 6.10.2017, L 6 SF 872/17 B, juris Rdnr. 3). Ob die dem zugrunde liegenden, auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gebührenfreiheit nach §§ 66 Abs. 8 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 GKG Bezug nehmenden Überlegungen auf § 183 SGG übertragbar sind, kann dahingestellt bleiben. Denn die Zulässigkeit der Anhörungsrüge scheitert im vorliegenden Fall nicht an ihrer Statthaftigkeit, sondern daran, dass das spezielle Zulässigkeitserfordernis der Darlegung des Gehörsverstoßes nicht erfüllt ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.03.2019
Zuletzt verändert am: 12.03.2019