I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2003 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2004 wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Beitragsforderung in Höhe von 2.201,65 EUR aufgrund einer Betriebsprüfung streitig.
Am 17.11., 18.11. und 21.11.2003 führte die Beklagte beim Kläger, Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft (VG) W., im H.weg 6 in W. eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2002 durch. Mit Bescheid vom 21.11.2003 stellte die Beklagte für die ehrenamtlichen 2. und 3. Bürgermeister, die Beigeladenen 1) bis 3), fest, dass diese in einem sozialversicherungsrechtlichen Dauerbeschäftigungsverhältnis bei dem Kläger im Prüfzeitraum standen. Für die Beigeladenen zu 1) und 2) forderte die Beklagte daher ab 01.04.1999 Pauschalbeträge wegen geringfügiger Beschäftigung nach und für den Beigeladenen zu 3) ab 01.05.2002 nach. Insgesamt wurden damit Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.201,65 EUR vom Kläger nachgefordert.
Hiergegen legte der Kläger durch seinen 1. Bürgermeister am 05.12.2003 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Widerspruchsbegründung wurde vorgetragen, dass der Kläger eine Mitgliedsgemeinde der VG W. sei. Hier beschränkten sich die Tätigkeiten der weiteren Bürgermeister (2. und 3. Bürgermeister) ausschließlich auf Repräsentationsaufgaben. Lediglich der 2. Bürgermeister vertrete in Ausnahmefälle den 1 … Die weiteren Bürgermeister des Klägers bekämen zwar eine laufende Aufwandsentschädigung zur Wahrnehmung der Repräsentationsaufgaben. Diese diene aber als Kostenersatz für entstehende Fahrtkosten usw … Nach einem Gemeinderatsbeschluss des Marktgemeinderates erhielten die Vertreter des 1. Bürgermeisters für dessen Vertretung bei Urlaub oder Krankheit eine zusätzliche Vergütung. Diese zusätzliche Entschädigung sei auch als sozialversicherungspflichtiges Entgelt angemeldet worden und auch Beiträge seien hierfür abgeführt worden. Nur im Vertretungsfall würden Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Nur für diese Zeit seien dann Beiträge entrichtet.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2004 zurück. Es entspräche ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass ein Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zugleich die Merkmale eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses aufweise. Das gelte gleichermaßen für Berufs- und Ehrenbeamte. Bei Ehrenbeamten sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Beschäftigungsverhältnis zu bejahen, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Die 1. Bürgermeister in Bayern stünden in Anwendung dieser Kriterien und nach allgemeiner Rechtsauffassung in einem abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Diese Sichtweise gelte auch für die Vertreter, die 2. und 3. Bürgermeister. Sie stünden für eine eventuelle Stellvertretung auf Abruf bereit, seien damit ständig dienstbereit und erhielten außerdem eine – unabhängig von ihrer tatsächlichen Vertretung – laufende monatliche Aufwandsentschädigung. Somit sei auch bei den stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeistern von einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. einer sich regelmäßig wiederholenden Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des BSG auszugehen. Bei kommunaler Zusammenarbeit – auch in Form einer VG – bleibe das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden maßgeblicher Rahmen für die Kooperation. Dieses Verfassungsinstitut (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG -, Art. 11 Abs. 2, 4 Bayerische Verfassung) stehe nicht zur Disposition der Gemeinde, d. h., eine Gemeinde könne nicht alle Aufgaben abwälzen, so dass keine Tätigkeit im eigenen Wirkungskreis mehr übrig bleibe. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemo) i. V. m. der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften verblieben bei den Mitgliedsgemeinden selbst gewisse Aufgaben des übetragenen Wirkungskreises. Gemäß Art. 4 Abs. 2 VGemo i.V.m. Art. 83 Bayerische Verfassung werde das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden dadurch gesichert, dass sie Träger der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises blieben. Die VG werde als weisungsgebundene Behörde für die Mitgliedsgemeinde bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Entscheidungen tätig. Die Entscheidung selbst und die Erfolgskontrolle blieben in der Hand der Gemeindeorgane der Mitgliedsgemeinden. Auch wenn die Aufgabenerfüllung für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ganz oder teilweise auf die VG übergehe, bleibe die Mitgliedsgemeinde und deren Organe für die Aufgabe zuständig (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemo). Außerdem bestehe für die Mitgliedsgemeinden die Verpflichtung, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Art. 5 VGemo). Da aufgrund der laufend gezahlten monatlichen Aufwandsentschädigungen von einer Dauerbeschäftigung bzw. sich regelmäßig wiederholenden Beschäftigung auszugehen sei, scheide eine ausschließliche Betrachtung der tatsächlich verrichteten Verwaltungstätigkeit im Vertretungsfalle aus. Das heiße, dass die weiteren Bürgermeister – auch wenn sie tatsächlich keine laufende Vertretung in Verwaltungstätigkeiten ausübten – nicht als nicht abhängige Beschäftige angesehen werden könnten, da sie monatlich wiederkehrende Zahlungen erhielten und neben den laufenden Repräsentationsaufgaben auch für unplanbare Vertretungsfälle in Verwaltungsangelegenheiten ständig zur Verfügung stehen müssten. Auf die diesbezüglichen Empfehlungen in den Rundschreiben Nr. 33/2000 und 061/2003 vom 16.07.2003 des Bayerischen Städtetages sowie Nr. 03/2000 des Bayerischen Gemeindetages werde hingewiesen. Das grundsätzliche Vorliegen von abhängigen Dauerbeschäftigungsverhältnissen sei inzwischen unumstritten.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 29.11.2004 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass im Unterschied zu den bisher vor dem BSG entschiedenen Fällen der Kläger alle Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises auf eine VG übertragen habe. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) verträten diese VG nicht mehr. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten lediglich die Vertretungsbefugnis im Sinn einer Abwesenheitsvertretung (also im Krankheits- und Urlaubsfalle). Gemäß kommunalverfassungsrechtlicher Entscheidung des bayerischen Gesetzgebers vollziehe der 1. Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates des Klägers, soweit die Kommunalverfassung dem 1. Bürgermeister nicht eigene Aufgaben zuweise. Im vorliegenden Fall seien aber die gesamten Aufgaben an die VG übertragen worden, so dass grundsätzlich von dem Kläger selbst in eigener Verantwortung vorzunehmende Verwaltungsaufgaben nicht mehr anfielen, sondern von der VG wahrgenommen würden. Demzufolge hätten der 2. und der 3. Bürgermeister des Klägers ausschließlich Repräsentationsaufgaben zu erfüllen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) stünden damit nicht an der Spitze der Selbstverwaltung des Klägers. Die Beigeladenen könnten damit eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit nicht ausüben.
Mit Beschluss vom 3. August 2005 hat das Sozialgericht aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BSG in dem Rechtsstreit Az.: B 12 KR 12/05 R angeordnet.
Am 25.01.2006 hat das BSG den genannten Rechtsstreit entschieden und am 28.03.2006 hat die Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 beantragt der Kläger durch den Bevollmächtigten,
den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2003 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie der Akte des Sozialgerichts Augsburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger ist als Arbeitgeber verpflichtet, die von der Beklagten mit Bescheid vom 21.11.2003 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 erhobenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.201,65 EUR nachzuentrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass auch die Beigeladenen zu 1) bis 3), die 2. und 3. Bürgermeister, in dem streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Kläger in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB IV standen. Danach ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der Rechtsprechung kann das Weisungsrecht jedoch, vornehmlich bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (vgl. BSG Urteil vom 22.02.1996 – 12 KR 6/95 – BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S. 26 f. m.w.N.).
Weiter ist vom BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden worden (zuletzt BSG Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 12/05 R), dass Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn der genannten Vorschrift (§ 7 Abs. 1 SGB IV) stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Ob der Ehrenbeamte sodann in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, ggf. neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben als Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, verpflichtet ist, mit der Folge dass dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit prägt, ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen. Für die Beurteilung dafür, ob Verwaltungstätigkeiten die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) prägen oder ob diese nur Repräsentationsfunktionen und damit weisungsfreie Arbeiten verrichten, kommt es somit entscheidend auf die Bayerische Kommunalverfassung und den entsprechenden weiteren landesrechtlichen Bestimmungen an.
Da der Kläger Mitglied einer VG ist, richtet sich die Aufgabenwahrnehmung des Klägers nach der VGemo für den Freistaat Bayern (VGemo). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VGemo ist die VG ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung erfüllt sie öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen der VGemo und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. Art. 4 VGemo regelt sodann die Aufgabenverteilung. Hiernach nimmt die VG alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemo). Bereits aus dieser Bestimmung wird ersichtlich, dass trotz Übertragung (grundsätzlich) aller Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises an die VG trotzdem zumindest der Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, nämlich der Erlass von Satzungen und Verordnungen, erhalten bleibt. Weiter bestimmt Art. 4 Abs. 1 Satz 3 VGemo i.V.m. § 1 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, dass die in der Rechtsverordnung in § 1 Nr. 1 bis 10 genannten Aufgaben nicht auf die VG übertragen werden können (z.B. Satz 1 Nr. 1: Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 und 3 der Bayerischen Bauordnung, Nr. 2: Die Wahrnehmung der Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde, Nr. 3: Die Unterstützung benachbarter Gemeinden bei unaufschiebbaren Vorkehrungen zur Abwendung von Wasser und Eisgefahr nach Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, Nr. 8: Der Vollzug von Satzungen und Verordnungen des übertragenen Wirkungskreises). Damit verbleiben diese Aufgaben und die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten bei der Mitgliedsgemeinde, also dem Kläger. Für diese von der Übertragungsmöglichkeit ausgenommenen Verwaltungsaufgaben gilt, dass der ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung weiter an der Spitze der Selbstverwaltung des Klägers verbleibt.
Für die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gilt darüber hinaus sogar der Grundsatz, dass diese Aufgaben bei der Mitgliedsgemeinde der VG verbleiben und die VG diese Aufgaben nur als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung ausführt. Dabei vertritt der 1. Bürgermeister grundsätzlich die Mitgliedsgemeinde auch weiterhin (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 1. und 2. Halbsatz VGemo). Satz 3 von Art. 4 Abs. 2 VGemo bestimmt zwar dann, dass der VG die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinde sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten obliegt, dies aber nur für die Verwaltungsangelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erhebliche Verpflichtung erwarten lassen. Verwaltungsangelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung oder verbunden mit erheblichen Verpflichtungen sind also von dem Kläger weiter selbstständig zu erledigen bzw. wahrzunehmen.
Insgesamt wird durch Art. 4 der VGemo des Freistaates Bayern damit dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 und 4 Bayerische Verfassung) Rechnung getragen.
Entgegen dem Vortrag des Klägers ist es daher mit der Kommunalverfassung des Freistsaates Bayern nicht vereinbar, dass sämtliche Aufgaben des übertragenen und eigenen Wirkungskreises auf die VG übertragen werden, so dass nur noch Repräsentationsaufgaben für die ehrenamtlichen Bürgermeister anfallen.
Insbesondere der eigene Wirkungskreis und die damit verbundenen Aufgaben müssen überwiegend durch die Mitgliedsgemeinde selbst wahrgenommen werden. Art. 4 Abs. 3 VGemo ermöglicht nämlich eine Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises nur in einzelnen Fällen, also nicht in der Gesamtheit.
Auch aus der Bestimmung zu den Organen der VG (Art. 6 der VGemo) ist weiter zu entnehmen, dass auch bei einem Beitritt zur VG weiterhin Verwaltungstätigkeiten bei den 1. Bürgermeistern und seinen Stellvertretern wahrzunehmen sind. Nach Art. 6 Abs. 1 1. Halbsatz VGemo wird die Verwaltungsgemeinschaft nämlich durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VGemo bestimmt sodann, dass die Gemeinschaftsversammlung aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden besteht. Diese Vertreter sind die 1. Bürgermeister und je ein Gemeinderatsmitglied. Die 1. Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 VGemo). Damit werden die 1. Bürgermeister und deren Stellvertreter mit in die Verwaltung der VG eingebunden.
Insgesamt steht daher für das Gericht fest, dass die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer bayerischen Mitgliedsgemeinde einer VG in Bayern prägend ist.
Nach der Entscheidung des BSG vom 25.01.2006 – B 12 KR 12/05 R – braucht darüber hinausgehend keine Bewertung darüber zu erfolgen, ob die Wahrnehmung der feststehenden Verwaltungsaufgaben qualitativ oder quantitativ die Wahrnehmung von Repräsentationstätigkeiten überwiegt. Insoweit ist das BSG der Auffassung entgegengetreten, dass die Verwaltungstätigkeiten nicht anhand der übertragenen Aufgaben sondern nur anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen sei. Es muss daher vorliegend nicht festgestellt werden, in welchem zeitlichen Umfang oder in welcher Intensität die ehrenamtlichen Bürgermeister des Klägers tatsächlich Verwaltungsaufgaben im streitgegenständlichen Zeitraum wahrgenommen haben.
Nicht richtig ist weiter die Ansicht des Klägers, dass selbst bei einer Verwaltungszuständigkeit des 1. Bürgermeisters für Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises zumindest die weiteren Bürgermeister von einer derartigen Zuständigkeit als befreit angesehen werden müssten. Eine solche Befreiung lässt die Kommunalverfassung des Freistaates Bayern nicht zu. Bereits nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 VGemo vertreten ausdrücklich die Stellvertreter, also die Beigeladenen zu 1) bis 3), den 1. Bürgermeister in der Gemeinschaftsversammlung in dessen Verhinderungsfall. Sie bleiben auch seine Vertreter für die nicht übertragbaren Aufgaben. Stellvertreter für diese Aufgaben kann nicht der Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein, wie vom Kläger vorgetragen. Dies ist nicht mit Art. 39 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) vereinbar.
Zu Recht hat die Beklagte auch ein Dauerarbeitsverhältnis zwischen den Beigeladenen zu 1) bis 3) und dem Kläger angenommen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) erhalten nämlich laufend monatliche Aufwandsentschädigungen. Daneben stehen sie auch in ständiger Dienstbereitschaft, da sich Vertretungsfälle auch unplanmäßig ergeben können. Eine Vertretungsregelung hat nämlich gerade ihren Sinn auch darin, dass bei einem nicht absehbaren Ereignis, z.B. Katastrophenfall bei gleichzeitiger Verhinderung des 1. Bürgermeisters, Unklarheiten bezüglich der Verantwortungswahrnehmung vermieden werden, so dass die Gemeinde jederzeit handlungsfähig ist. Für diese Aufgabenwahrnehmung sind die Beigeladenen zu 1) bis 3) auch fortlaufend für den gesamten Zeitraum, für den sie gewählt wurden, zuständig, also über Jahre hinaus. Im Hinblick darauf handelt es sich eben nicht um eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Die laufend gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen stellen damit mit ihrem steuerpflichtigen Anteil Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar. Weiter ist die von der Beklagten errechnete Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 2.201,65 EUR rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2003 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 war somit insgesamt rechtmäßig und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 187a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Erstellt am: 23.04.2007
Zuletzt verändert am: 23.04.2007