Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Am 06.05.2010 erhob der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage gegen den Bescheid vom 12.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu gewähren. Der Beschwerdeführer hatte den Kläger im Widerspruchsverfahren vertreten.
Durch Beschluss vom 15.07.2010 bewilligte das Sozialgericht Detmold dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete ihm den Beschwerdeführer bei.
Durch Beschluss vom 18.10.2010 ordnete das Sozialgericht das Ruhen des Rechtsstreites bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 AS 39/09, L 9 AS 40/09, L 9 AS 41/09, L 9 AS 42/09 und L 9 AS 43/09 anhängigen Verfahren an. Der Kläger wurde im Verfahren L 9 AS 43/09 durch den Beschwerdeführer vertreten.
Nach Abschluss eines Vergleiches im Verfahren L 9 AS 43/09 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens. Auf Anfrage des Sozialgerichts, ob angesichts des geschlossenen Vergleichs vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Verfahren L 9 AS 43/09 im hiesigen Verfahren Vergleichsbereitschaft unter Zugrundelegung eines angemessenen Quadratmeterpreis von 5,51 EUR pro Quadratmeter bestehe, teilte der Kläger seine Vergleichsbereitschaft mit. Der Beklagte unterbreitete einen Vergleichsangebot, in dem er sich verpflichtete dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 in Höhe von 114,00 EUR zu zahlen und die Beteiligten hiermit den Rechtsstreit voll umfänglich für erledigt erklärten. Der Kläger nahm das Vergleichsangebot an.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200, 00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mwst. Nr. 7008 VV RVG 110,20 EUR
Gesamtbetrag: 690,20 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 01.10.2013 wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG 127,50 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mwst. Nr. 7008 VVRVG 50,10 EUR
Gesamtbetrag: 345,10 EUR
Sie hat ausgeführt, dass nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG das Verfahren nach Bedeutung als durchschnittlich, nach Umfang und Schwierigkeit sowie Einkommensverhältnisse als unterdurchschnittlich zu bewerten, so dass der Ansatz einer Verfahrensgebühr i.H.v. 75 % der Mittelgebühr angemessen sei und im Hinblick auf die Zahl der gleichgelagerten Fälle, des Ineinandergreifens der jeweiligen Verfahren und der sich daraus ergebenden Synergieeffekte ausreichend sei. Für die Festsetzung der Einigungs-/Erledigungsgebühr seien die gleichen Kriterien für die Verfahrensgebühr festzusetzen. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er hat die Festsetzung von 690,20 EUR beantragt. Die Absetzung der fiktiven Terminsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich um eine vom Umfang her um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit gehandelt habe. Er habe die Klage unter Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführlich begründet. Der von ihm beantragte Ansatz der Verfahrensgebühr sei angemessen. Es habe sich um eine Angelegenheit mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Umfang gehandelt. Auch sei die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
Durch Beschluss vom 27.05.2014 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 02.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16.06.2014 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
A.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamten des Geschäftsstelle auf 345,10 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 690,20 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B.
Die Beschwerde ist unbegründet
Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung zu. Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen (1.). Die Verfahrensgebühr ist zutreffend auf 127,50 EUR festgesetzt (2.). Die Einigungsgebühr ist zutreffend auf 142,50 EUR festgesetzt (3).
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen dem Kläger und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden. Im Beschluss vom 15.07.2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt beigeordnet worden.
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.
1.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung der Landesozialgerichte wird eine analoge Anwendung der Vorschrift der Nr. 3104 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a. F. auf Verfahren nach § 183 verneint (LSG Schleswig-Holstein, Beschlüsse v. 08.07.2014 – L 5 SF 167/14 B E – und vom 17.04.2014 – L 5 SF 43/14 B E m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse vom 23.03.2012 – L 13 SB 180/11 B -, vom 30.01.2012 – L 7 AS 98/12 B – und vom 13.05.2011 – L 19 AS 726/11 B; LSG Thüringen, Beschluss v. 19.6.2006, L 6 B 80/07 SF, ASR 2008 S. 52; diese Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich siehe BVerfG, Beschluss v. 19.12.2006 – 1 BvR 2091/06). Selbst wenn die Vorschrift des § 3104 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a.F. analog anwendbar wäre, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben. Nach Nr. 3104 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a. F fällt eine (fiktive) Terminsgebühr bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im schriftlichen Verfahren an (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.6.2010 – 2 W 59/19; OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.2.2009 – 5 W 81/08). Vorliegend ist das Verfahren S 6 AS 8/13 nicht durch einen schriftlichen Prozessvergleich i.S.v. § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden, sondern durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten.
2.
Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 15.07.2010 hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a. F. gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für den Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ihm im vorangegangenen Widerspruchsverfahren vertreten.
Der sich aus Nr. 3103 VV RVG a.F. ergebenden Gebührenrahmen beträgt 20,00 EUR bis 320,00 EUR.
Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F. von 170,00 EUR durch den Beschwerdeführer ist unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, der den Anfall einer Mittelgebühr einer Mittelgebühr auslöst, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 127,50 EUR durch das Gericht rechtfertigt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit als überdurchschnittlich und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Auf die Entscheidungsgründe in der gleichgelagerten Streitsache L 19 AS 1346/14 B wird Bezug genommen.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 127,50 EUR, d.h. 3/4 der Mittelgebühr (170,00 EUR: 4 x 3) gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R) beim Ansatz einer Gebühr von 170,00 EUR überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.
3.
Die Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG a.F. ist zutreffend auf 142,50 EUR festgesetzt. Auf die erstinstanzlichen Gründe wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem Beschwerdegegner eine Vergütung von 290,00 EUR (270,00 EUR + 20,00 EUR) zu.
Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 50,10 EUR (19% von 290,00 EUR) beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse auf insgesamt 416,50 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Erstellt am: 20.01.2015
Zuletzt verändert am: 20.01.2015