Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.01.2019 wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde und die unbenannten Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt eine höhere Festsetzung ihrer Prozesskostenhilfevergütung für die Führung einer Untätigkeitsklage.
Sie ist zur Betreuerin der Klägerin bestellt (Aufgabenkreis: Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten, mit Einwilligungsvorbehalt).
In der Vergangenheit stellte die Klägerin, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und dort Leistungen nach dem Dritten und Siebten Kapitel des SGB XII bezieht, (durch die Beschwerdeführerin) bei der Beklagten bzw. der Barmer – Krankenkasse -verschiedene Leistungsanträge.
Im März 2013 beantragte sie Leistungen der häuslichen Krankenpflege ab April 2013 (bis Dezember 2016). Diesen Antrag beschieden die Beklagte bzw. die Barmer – Krankenkasse – in der Folgezeit nicht, woraufhin die Klägerin (vertreten durch die Beschwerdeführerin) am 01.06.2017 beim Sozialgericht Detmold Untätigkeitsklage gegen die Beklagte und die Barmer – Krankenkasse – erhoben hat. Davor und danach hatte/hat die Beschwerdeführerin noch weitere Untätigkeitsklagen in materiell rechtlich ähnlich gelagerten Streitigkeiten für die Klägerin gegen die beiden genannten Träger erhoben. Gleichzeitig mit der Erhebung der hier zu Grunde liegenden Untätigkeitsklage hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung für die Klägerin gestellt. Die inhaltliche Begründung der Klage umfasst etwa sieben Zeilen.
Das Sozialgericht hat der Klägerin für die Zeit ab dem 01.06.2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt (Beschluss vom 11.07.2017),
Mit Beschluss vom 03.08.2017 hat es die Klage gegen die Barmer – Krankenkasse – abgetrennt und anderweitig weitergeführt.
Bereits mit Bescheid vom 23.06.2017 hat die Barmer – Krankenkasse – einen Anspruch der Klägerin auf häusliche Krankenpflege für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.12.2016 (im Rahmen einer Genehmigungsfiktion) anerkannt, was die Beschwerdeführerin in dem hier zu Grunde liegenden Klageverfahren am 27.06.2017 mitgeteilt hat.
Am 05.09.2017 hat sie "den Rechtsstreit wegen der Untätigkeit für erledigt" erklärt.
Am 19.06.2018 hat die Beschwerdeführerin für ihr Tätigwerden im Rahmen der Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Detmold die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen beantragt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 135,00 EUR
Pauschale Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 305,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 57,95 EUR
Gesamtbetrag: 362,95 EUR
Der Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit sei besonders hoch gewesen (fast zweiseitige Klageschrift; angesichts weiterer Verfahren zwischen denselben Beteiligten immer wieder zeitintensive Zuordnung von Schriftsätzen des Sozialgerichts zu den laufenden Verfahren usw.). Die streitbefangene Leistung habe der im Wachkoma befindlichen Klägerin die optimale Versorgung gesichert bzw. habe dies tun sollen. Es habe sich damit um eine Streitsache von existenzieller Bedeutung gehandelt. Die Wichtigkeit der Sache sei zusätzlich dadurch erhöht gewesen, dass es in der Untätigkeitsklage letztlich darum gegangen sei, die Klägerin vor Rückgriffen durch die Stadt C bzw. den Heimträger zu bewahren. Zudem sei die Beklagte bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage seit Jahren immer wieder zu Bescheidung aufgefordert worden. Es habe zunächst zwei Beklagte mit jeweils eigenen rechtlichen Hintergründen (SGB V, SGB XI) gegeben, wobei umfangreiche Unterlagen hätten ausgewertet werden müssen. Die Sach- und Rechtslage sei schwierig gewesen. Die verschiedenen Leistungen anderer Träger (Stadt C, Heimträger) hätten bewertet werden müssen und seien rechtlich einzuordnen gewesen. Dabei habe immer Rücksprache insbesondere zu der Frage gehalten werden müssen, ob nicht einer der vorgenannten Träger die Untätigkeitsklage zu erheben gehabt hätte. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin in allen Verfahren der Klägerin gegen die "Barmer" mehr als 100 Stunden Arbeit aufgewandt. Selbst bei aller Mischkalkulation und Synergieeffekten sei der in der Kostennote ausgewiesene Betrag daher angemessen.
Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts hat die zu zahlenden Gebühren und Auslagen am 25.06.2018 (unter Absetzung der Terminsgebühr und einer Reduzierung der Verfahrensgebühr auf 70 EUR) auf 107,10 EUR festgesetzt.
Zur Begründung hat er – unter Verweis auf die Rechtsprechung verschiedener (Landes-) Sozialgerichte – die Auffassung vertreten, der mit der Kostennote geforderte Betrag sei unbillig. Die Bedeutung der Angelegenheit sei unterdurchschnittlich gewesen, da es lediglich um eine Bescheidung gegangen sei. Mit Blick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit sei zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitsaufwand bei Untätigkeitsklagen nur auf die Fristüberwachung, die Fertigung der Klageschrift und die Erledigungsanzeige beschränke. Die materielle Rechtslage müsse weder geprüft noch dargelegt werden. Besondere Schwierigkeiten oder die Notwendigkeit der Prüfung umfangreicher Unterlagen seien nicht erkennbar. Schließlich seien mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin zeitgleich eine nicht unerhebliche Mehrzahl von Untätigkeitsklagen für die Klägerin gegen die Beklagte bzw. die Barmer – Krankenkasse – geführt habe und die diesbezüglichen Klageschriften wortgleich gewesen seien, gewisse Synergieeffekte zu berücksichtigen. Damit sei der Ansatz der Verfahrensgebühr mit einem Betrag von 70 EUR (30 EUR unterhalb der doppelten Mindestgebühr angemessen und ausreichend. Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 (Nr. 3) VV RVG sei nicht entstanden. Ein Anerkenntnis habe die Beklagte nicht abgegeben, da der Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes nicht als solches zu werten sei. Das Verfahren sei vielmehr durch Klagerücknahme beendet worden.
Im Erinnerungsverfahren hat die Beschwerdeführerin dagegen vorgetragen, die Entscheidung widerspreche fundamentalen gesetzgeberischen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Rechtsanwaltsvergütung. Mindestens liege ein Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit vor. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse die anwaltliche Vergütung den tatsächlichen Arbeitsaufwand sowie zusätzlich die allgemeinen Geschäftsunkosten eines Rechtsanwalts decken und ihm darüber hinaus hinreichende Einnahmen für seine Lebensführung ermöglichen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Sie habe für die Klägerin 24 Untätigkeitsklagen erhoben. Sechs davon würden gar nicht vergütet. Für die verbleibenden erhielte sie nach derzeitigen Stand eine Gesamtvergütung von 785,40 EUR. Bei gut zweieinhalb Wochen Arbeitszeit (100 Stunden) ergebe sich daraus ein Nettoumsatz von nur 6,60 EUR/Stunde. Unabhängig davon, dass dieser Betrag schon unter des gesetzlichen Mindestlohnes liege, ergebe sich daraus ein negatives Betriebsergebnis. Bei aller Mischkalkulation sei eine solche Handhabung alles andere als wirtschaftlich oder auch nur auskömmlich. Dies gelte umso mehr, als sie mit der Bearbeitung der streitbefangenen Mandate so umfangreich beschäftigt gewesen sei, dass sie einen halben Monat lang nichts anderes habe machen können. Auch die Bearbeitung anderer gewinnbringender Mandate zur Kompensation sei ihr also nicht möglich gewesen. Eine Honorar-/Vergütungsvereinbarung habe sie angesichts ihrer Mittellosigkeit mit der Klägerin nicht treffen können. Sie weise darauf hin, dass sie ihre Arbeit nicht als Hobby betreibe, sondern ihre Familie zu 90 % von ihrem Einkommen lebe.
Ferner hat sie erneut darauf verwiesen, dass die Angelegenheit für die Klägerin von erheblicher Bedeutung sowie (für eine Untätigkeitsklage) relativ umfangreich und schwierig gewesen sei. Ferner hat sie an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, dass eine Terminsgebühr entstanden sei, weil es sich bei dem Erlass des begehrten Bescheides um ein Anerkenntnis handele, welches sie für die Klägerin angenommen habe.
Das Sozialgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen (Beschluss vom 18.01.2019).
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstünden in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden sei, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimme nach § 13 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei sei auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Das sei dann der Fall, wenn die von ihm bestimmte Gebühr um mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweiche. Die von der Beschwerdeführerin getroffene Bestimmung entspreche hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr nicht billigem Ermessen. Der Betragsrahmen für diese Gebühr ergebe sich aus Nr. 3102 VV RVG. Danach betrage die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstünden (§ 3 RVG) 50 EUR – 550 EUR. Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG sei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Die Mittelgebühr sei der nach § 14 RVG angemessene Betrag, wenn als Ergebnis aller nach dieser Vorschrift anzustellenden Erwägungen die Feststellung zu treffen sei, dass es sich um einen Durchschnittsfall handele (LSG NRW, Urteil vom 30.04.2003 – L 4 RJ 94/02). Ein Durchschnittsfall liege vor, wenn nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien die Streitsache als durchschnittlich zu bewerten sei, es sich um eine Streitsache von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen handele. Ob ein Durchschnittsfall vorliege, ergebe sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr sei bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (LSG NRW, Beschluss vom 11.08.2004 – L 4 B 9/04 RJ). Unter Zugrundelegung des in Nr. 3102 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr ergebe sich eine Mittelgebühr i.H.v. 300 EUR.
Die Mittelgebühr sei unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien nicht zu erhöhen. Vielmehr sei eine Kürzung auf 70 EUR angemessen. Denn vorliegend handele es sich um einen weit unterdurchschnittlichen Fall.
Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Klägerin als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Denn eine Untätigkeitsklage habe lediglich einen eingeschränkten Streitgegenstand. Gegenstand einer Untätigkeitsklage sei allein die Vornahme eines Verwaltungsakts, gleich welchen Inhalts. Sie ziele nur auf die Erzwingung des Fortgangs des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens ab. Die begehrte Sachentscheidung könne mit der Untätigkeitsklage hingegen nicht erreicht werden. Daher habe die Untätigkeitsklage für einen Kläger in aller Regel weniger Bedeutung als eine Klage die auf ein konkretes materielles Ziel ausgerichtet sei (LSG NRW, Beschluss vom 07.01.2015 – L 12 SO 302/14 B).
Die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Klägerin seien mit denjenigen des Durchschnitts der Bevölkerung zu vergleichen. Da sie Leistungen nach dem SGB XII beziehe, seien ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als weit unterdurchschnittlich zu beurteilen.
Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien ebenfalls als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen der anwaltliche Arbeitsaufwand bei einer Untätigkeitsklage sei grundsätzlich gering. Dies zeige sich auch vorliegend. Die Klagebegründung habe sich auf wenige Zeilen beschränkt. Ferner seien darauf nur eine weitere kurze Stellungnahme und die Erledigungserklärung gefolgt. In Bezug auf die Schwierigkeit der Angelegenheit sei festzustellen, dass keinerlei Einarbeitung in die materielle Rechtslage oder deren Darlegung erforderlich gewesen sei. Nicht objektiv nachvollziehbar sei im Übrigen die Begründung der Beschwerdeführerin, dass die Sichtung und Auswertung umfangreicher Unterlagen erforderlich gewesen sei. Zusätzlich seien aufgrund der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle und der Tätigkeit als Betreuerin Synergieeffekte zu berücksichtigen.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG sei nicht entstanden. Danach falle eine so genannte fiktive Terminsgebühr bei Beendigung eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis an. Mit dem Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" sei die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides und der darauf folgenden einseitigen Erledigungserklärung der Klägerseite sei aber nicht als angenommenes Anerkenntnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu werten. Eine Erledigung eines Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis setze voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkenne und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annehme (LSG NRW, Beschluss vom 07.01.2015 – L 12 SO 302/14 B). Vorliegend habe die Beklagte ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben. Vielmehr sei das Verfahren für die Klägerin offenkundig auch ohne Erlass eines Bescheides oder der förmlichen Abgabe eines Anerkenntnisses erledigt gewesen, da die Barmer – Krankenkasse – zwischenzeitlich tätig geworden sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 31.01.2019 "Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde, hilfsweise sonst zulässiges Rechtsmittel" eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 01.02.2019).
Ergänzend zu ihren Ausführungen im Erinnerungsverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Angelegenheit sei für die Klägerin immens wichtig, sogar lebenswichtig, gewesen, da es um die Sicherstellung ihres Lebens durch ständige Beobachtung gegangen sei. Es möge sein, dass der Arbeitsaufwand für eine Untätigkeitsklage grundsätzlich gering sei. Bekanntlich bestätigten Ausnahme aber die Regel. Dass der Aufwand vorliegend mindestens im regulären Bereich gelegen habe und damit auch die reguläre Vergütung für eine Untätigkeitsklage (gemäß laufender Rechtsbrechung die halbe Mittelgebühr) rechtfertige, ergebe sich aus der Korrespondenz mit dem Gericht und ihren Argumenten. Irgendwelchen Synergieeffekten, die bestritten blieben, sei damit schon Rechnung getragen. Nach ständiger Rechtsbrechung rechtfertigten 3 Stunden Arbeit die Mittelgebühr. Hier habe sie pro Angelegenheit mindestens 4 Stunden gearbeitet so dass die halbe Gebühr jeweils bei der Verfahrens- und bei der Terminsgebühr allemal gerechtfertigt sei. Dies gelte umso mehr, sofern hier nur eine der genannten Gebühren zugebilligt werden sollte.
Der Beschwerdegegner hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Im Übrigen beantragt er die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde sowie das hilfsweise sonst zulässige Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Über die Rechtsmittel entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter gem. § 56 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 2. HS RVG, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach § 1 Abs. 3 RVG geht die Regelung des § 33 Abs. 8 S. 1 2. HS RVG den Regelungen des SGG, wonach Einzelrichterentscheidungen grundsätzlich nicht vorgesehen sind, vor (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2014 – L 20 SO 173/14 B Rn. 21 f.).
2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig, weil die Differenz zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gebühr (362,95 EUR) und der vom Sozialgericht zuerkannten Gebühr (107,10 EUR) den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 EUR übersteigt.
b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Da der Ansatz der Gebührenziffern Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist, könnte die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn die Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ansatz einer Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) und/oder einer höheren Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) hätte.
aa) Dass die Voraussetzungen für die Abrechnung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 (Nr. 3) VV RVG nicht erfüllt sind, hat schon der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts zutreffend festgestellt. Das Sozialgericht hat dies in der angefochtenen Entscheidung zu Recht bestätigt. Der Senat verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
bb) Die Festsetzung der Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) auf den Betrag von 70 EUR (20 EUR oberhalb der Mindestgebühr) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von den in § 14 Abs. 1 S.1 und 2 RVG genannten Bemessungskriterien ausgegangen und hat diese bezogen auf den vorliegenden Fall zutreffend gewürdigt. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Lediglich ergänzend ist noch folgendes hinzuzufügen:
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, die Erhebung von 24 Untätigkeitsklagen und entsprechende vorgerichtliche Auseinandersetzungen hätten einen erheblichen Teil ihrer Bürozeiten in Anspruch genommen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine höhere Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zu begründen.
Maßgeblich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist zunächst allein die auf die vorliegenden Untätigkeitsklage bezogene rechtsanwaltliche Tätigkeit. Deren Umfang und Schwierigkeit sind bei einer durch Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ohne gerichtliche Entscheidung beendeten Untätigkeitsklage als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen; der anfallende anwaltliche Arbeitsaufwand ist grundsätzlich gering (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008 – L 19 AS 302/14 B Rn. 33).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Aufwand der Angelegenheit sind unabhängig davon nicht nachvollziehbar. Die gesamte Begründung der Untätigkeitsklage umfasst nur wenige Zeilen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, für sämtliche Klageverfahren der Klägerin gegen die Beklagte habe sie 100 Stunden an Arbeitsleistung erbracht, berücksichtigt sie – unabhängig davon, ob dieser zeitliche Aufwand plausibel ist – nicht, dass hier nur die Vergütung bezüglich einer der Untätigkeitsklagen in Rede steht, bei der es nicht auf den insgesamt zur Klärung der materiell-rechtlichen Fragen erforderlichen Aufwand ankommt. Es ist also auch nicht relevant, ob sie hierzu mit anderen Trägern "immer wieder" Rücksprache genommen hat.
Hält sich der vorliegende Fall davon ausgehend für eine Untätigkeitsklage im Rahmen des Üblichen, wäre die Festsetzung der Verfahrensgebühr auf die doppelte Mindestgebühr (100 EUR) grundsätzlich als gerechtfertigt anzusehen (vgl. zu dieser Bewertung ebenfalls LSG NRW, Beschluss vom 07.01.2015 – L 12 SO 302/14 B; LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2014 – L 19 AS 2043/14 B; LSG NRW, Beschluss vom 07.10.2014 – L 20 AY 29/14 B m.w.N.; siehe auch die Übersicht zu den unterschiedlichen Ansätzen zur Vergütung von Untätigkeitsklagen LSG Bayern, Beschluss vom 25.06.2018 – L 12 SF 174/18 Rn. 24).
Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der von der Beschwerdeführerin für die Klägerin erhobenen (24) Untätigkeitsklagen und der dadurch zu berücksichtigenden Synergieeffekte eine weitere Reduzierung der Verfahrensgebühr (um 30 EUR) auf 70 EUR angemessen erscheint. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
In der Rechtsprechung zum Kostenrecht ist anerkannt, dass bei der Bemessung der Einzelgebühren im Rahmen des § 14 RVG konkrete Arbeitserleichterungen zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 22.01.1993 – 14b/4 REg 12/91; LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016 – L 19 AS 646/16 B m.w.N.; LSG Sachsen, Beschlüsse vom 11.09.2013 – L 8 AS 858/12 B KO und vom 18.10.2013 – L 8 AS 1254/12 B KO; LSG Bayern, Beschluss vom 29.04.2016 – L 15 SF 15/14 E m.w.N.). Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt im Parallelverfahren bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage für den Anwalt weniger Arbeit an; diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a.a.O.).
Die hier aufgetretenen Arbeitserleichterungen hat das Sozialgericht zutreffend erfasst:
– Die Beschwerdeführerin ist zugleich Betreuerin der Klägerin und daher mit deren Angelegenheiten vertraut, so dass über den ersten Fall hinaus (in dem die Verfahrensgebühr mit der doppelten Mindestgebühr angesetzt wurde – vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tage – L 5 P 32/19 B) eine jeweils grundlegende Einarbeitung, wie sie bei einer fremden Person nötig gewesen wäre, nicht erforderlich gewesen ist.
– Der Streitgegenstand ist in allen Verfahren im Wesentlichen identisch gewesen, lediglich die Daten waren auszutauschen, so dass
– entsprechend im Wesentlichen gleichlautende (Klage-) Schriftsätze gefertigt werden konnten. Diese die Bearbeitung erleichternden Umstände sind zur Überzeugung des Senats mit einem Abschlag von 30 EUR angemessen berücksichtigt.
Unabhängig davon ist die weitere Reduzierung der Verfahrensgebühr auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sie hier in einem Verfahren angefallen ist, welches (ursprünglich) im Rahmen einer subjektiven Klagehäufung (gegen die Beklagte und die Barmer – Krankenkasse -) angestrengt wurde. In den (abgetrennten und anschließend gesondert fortgeführten) Untätigkeitsklagen der Klägerin gegen die Barmer – Krankenkasse – ist die Verfahrensgebühr jeweils auf 40 EUR festgesetzt worden (vgl. dazu etwa LSG NRW, Beschluss vom 02.07.2019 – L 16 KR 453/19 B). Mit den vorliegend zuerkannten 70 EUR für die Verfahrensgebühr und den im Verfahren gegen die Barmer – Krankenkasse – zugesprochenen 40 EUR überschreitet die Summe der Vergütung insgesamt die vom Senat im Falle einer (hier nicht anzunehmenden) regulären Untätigkeitsklage (ohne zusätzliche Synergieeffekte) als angemessen erachtete doppelte Mindestgebühr, so dass auch unter diesem Aspekt eine Beschwer der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich einwendet die Entscheidung des Sozialgerichts widerspreche fundamentalen gesetzgeberischen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen, kann der Senat dem ebenfalls nicht folgen. Die Festsetzung ist – wie dargelegt – nach den Vorgaben des RVG nicht zu beanstanden. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Vorgaben mit dem Grundgesetz insbesondere dem Recht der Beschwerdeführerin auf Berufsausübungsfreiheit in Einklang stehen.
3. Die übrigen hilfsweise zur Entscheidung des Senats gestellten Rechtsmittel der Beschwerdeführerin sind nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Denn das einzige gesetzlich vorgesehene und damit statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG die Beschwerde.
Es ist dem Senat unerfindlich, warum sich die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage sieht, sich auf das ersichtlich allein statthafte Rechtsmittel zu beschränken. Als Rechtsanwältin müsste sie dazu in der Lage sein
4. Das Verfahren ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Erstellt am: 01.08.2019
Zuletzt verändert am: 01.08.2019