Auf die Revisionen d.Kl. werden die Urteile des LSG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Erbin gemäß § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Anspruch nimmt.
Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann (Kläger im Verfahren L 20 SO 06/05) werden von dem Beklagten als Erben (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts Detmold vom 03.03.2003) ihrer 1961 geborenen und am 00.02.2003 verstorbenen Tochter H X in Anspruch genommen.
Die Erblasserin war aufgrund der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate ("Contergan") der Firma Chemie Gruenenthal GmbH in Stolberg durch die Klägerin während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 bei Anerkennung der Merkzeichen G, H und RF.
Mit Bescheid vom 20.12.1974 bewilligte die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (im Folgenden: Stiftung) eine einmalige Kapitalentschädigung von 25.000,00 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit, zuletzt in Höhe von 1.024,00 DM monatlich (Rentenbescheinigung der Stiftung vom 31.08.2001).
Die Erblasserin wohnte zunächst bei ihren Eltern, deren Ehe durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 28.07.1976 geschieden wurde. Seit Mai 1968 lebte sie in der Heilerziehungs- und Pflegeanstalt F in M.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 09.02.1977 wurde die elterliche Gewalt über die Erblasserin dem Ehemann der Klägerin übertragen. Mit Schreiben vom 03.10.1978 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Lemgo, diesem die Vermögenssorge für seine Tochter zu entziehen, da der dringende Verdacht bestehe, dass er als Inhaber der elterlichen Gewalt das für H bestimmte Geld sachfremd verwendet habe. Bei einer persönlichen Vorsprache am 30.10.1978 erklärte der geschiedene Ehemann der Klägerin, den derzeitigen Kontostand des für die Tochter eingerichteten Kontos bei der Kreissparkasse könne er nicht mitteilen. Rentenzahlungen durch die Stiftung seien seit Mai 1978 eingestellt, da er den Verwendungszweck nicht habe nachweisen können. Er gebe zu, vom Konto seiner Tochter circa 10.000,00 DM für eine Autoreparatur sowie den Kauf von Möbeln nach der Scheidung entnommen zu haben. Dies sei allerdings nur darlehensweise geschehen. Den Restbetrag habe die Klägerin für sich verbraucht, was erst bei der Ehescheidung bekannt geworden sei. Mit Schreiben vom 17.11.1978 erklärte die Klägerin, die ganze Familie habe von den Zahlungen der Stiftung profitiert. Als besondere Ausgaben seien ihr in Erinnerung geblieben ein Autokauf durch ihren geschiedenen Ehemann, der Kauf eines Mopeds für ihren ältesten Sohn H, der Kauf einer Kücheneinrichtung, die Ausrichtung der Konfirmation für zwei Kinder sowie die Rückzahlung eines Darlehens an den Arbeitgeber ihres geschiedenen Ehemanns in Höhe von 2.000,00 DM.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 09.01.1979 wurde der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann daraufhin die Vermögensverwaltung entzogen. Nachdem H X mit Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 18.07.1979 wegen Geistesschwäche entmündigt worden war, fungierte in der Folge Herr X F als Vormund. Mit Beschluss vom 28.06.1982 lehnte das Amtsgericht Lemgo es ab, den Ehemann der Klägerin unter Entlassung des bisherigen Vormundes als Vormund für seine Tochter zu bestellen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, den Eltern sei die Vermögenssorge entzogen worden, da sie 59.000,00 DM aus den Stiftungsmitteln für sich verwendet hätten.
Mit Bescheid vom 27.07.1979 lehnte die Stiftung eine Überleitung von Leistungen gegenüber dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe ab, da gemäß § 22 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StHG) Leistungen der Stiftung nicht auf Leistungen nach anderen Gesetzen anzurechnen seien. In der Folgezeit wurden vom Sozialhilfeträger lediglich Ansprüche auf Zinseinkünfte geltend gemacht.
In einem Schreiben vom 25.03.1988 teilte der Vormund dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit, er habe bereits vorgeschlagen, einen Teil des angesparten Vermögens einem sozialen Zweck zuzuführen. Da dies offenbar nicht möglich sei, scheine es so, dass "einmal die Eltern, die sich überhaupt nicht um H X kümmern und sie auch jahrelang nicht besuchten, das angesammelte Vermögen erben".
Ab Januar 1991 war die Klägerin zunächst als Vormund und sodann als gesetzliche Betreuerin ihrer Tochter H X bestallt.
Seit Juli 1996 erhielt die Erblasserin Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Beklagte erbrachte Hilfe zur Pflege in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen aus Mitteln der Sozialhilfe ab Januar 1997. Der Beklagte stellte die laufenden Leistungen der Hilfe zur Pflege mit Bescheid vom 02.08.2001 wegen des Vorhandenseins von Vermögen zunächst ein. Auf den Widerspruch der Hilfebedürftigen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.08.1992 – 5 C 2.88 wurden die Leistungen wieder aufgenommen.
Die Klägerin bezifferte den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 05.01.2004 mit dem Betrag von 63.154,00 EUR. Die nachgewiesenen Kosten der Bestattung betrugen 4.755,54 EUR.
Der Beklagte forderte von der Klägerin und deren geschiedenem Ehemann mit gleichlautenden Bescheiden vom 09.01.2004 gemäß § 92c BSHG als Kostenersatz durch Erben einen Betrag von 28.370,42 EUR. Dabei berücksichtigte sie als zweifachen Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG einen Betrag von 1.688,00 EUR. Mit Widerspruch vom 04.02.2004 berief sich die Klägerin auf die Vorschrift des § 21 StHG, wonach Leistungen nach diesem Gesetz bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem BSHG, außer Betracht zu bleiben hätten. Auch eine teilweise Anrechnung sei bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 nicht möglich. Der gesamte angesparte Betrag unterfalle dem Anrechnungsverbot. Dies gelte auch im Rahmen der Vorschrift des § 92c BSHG. Es sei nicht anders zu entscheiden als im Jahre 2001, als versucht worden sei, auf die Rente während des laufenden Leistungsbezuges zurückzugreifen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005 wies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe seit dem 01.01.1997 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gemäß § 68 BSHG geleistet. Die Vorschrift des § 92c BSHG begründe eine unmittelbare und eigenständige Haftung des Erben gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Der Kostenersatz des Erben beziehe sich auf die dem verstorbenen Hilfeempfänger rechtmäßig gewährte Hilfeleistung. Die Hilfe zur Pflege sei rechtmäßig gewährt worden, da das bereits zu Lebzeiten angesparte Vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen gewesen sei. Der Wert des Nachlasses liege nicht unter dem Zweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG. Die Eltern hätten mit der Hilfeempfängerin auch nicht bis zu deren Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt. Schließlich sei nichts dafür ersichtlich, dass die Heranziehung zum Kostenersatz eine besondere Härte im Sinne von § 92c Abs. 3 Nr. 3 BSHG bedeute. Die täglichen Pflegekosten in der Stiftung F hätten ab 01.01.2002 100,33 EUR betragen und für die Zeit davor circa 190,00 DM. Die monatlichen Pflegekosten im Jahre 2002 hätten unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegegeldes von monatlich 256 EUR circa 2.800,00 EUR bis 2.900,00 EUR betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahre 2002 auf mehr als 30.000,00 EUR summiert. Somit stehe fest, dass die in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 15.02.2003 getragenen Heimpflegekosten den vorliegenden Nettonachlass in Höhe von 56.740,84 EUR (Nachlass von 63.184,38 EUR abzüglich der Bestattungskosten von 4755,54 EUR abzüglich des zweifachen Grundbetrages gemäß § 81 Abs. 1 BSHG in Höhe von (zweimal) 854 EUR Euro) deutlich überstiegen hätten. Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des BSHG über den Einsatz des Einkommens und des Vermögens fänden bei der Forderung eines Kostenersatzes nach § 92c BSHG keine Anwendung. Zum Nachlass gehöre auch das während der Hilfegewährung nach § 88 BSHG geschützt gewesene und zum Zeitpunkt des Todes dem Erblasser noch gehörende Vermögen. Die Schutzbestimmung des § 21 StHG sei nicht anwendbar.
Gegen den am 14.04.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 17.05.2005 (einem Dienstag nach Pfingstmontag) Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben.
Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, der Kostenersatz gemäß § 92c BSHG setzte die Berücksichtigung eines Schonvermögens gemäß § 88 Abs. 2 und 3 BSHG voraus. Die Vorschrift beziehe sich direkt auf § 88 BSHG. Bereits begrifflich könne der Kostenersatzanspruch daher nicht in Betracht kommen, da es sich bei dem Vermögen der Verstorbenen nicht um Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG gehandelt habe. Das Vermögen sei vielmehr durch die Spezialvorschrift des § 21 Abs. 2 StHG geschützt. § 92c BSHG finde jedoch nur auf nach dem BSHG geschütztes Vermögen Anwendung. Sie könne nicht wie ein "normaler" Erbe angesehen werden, der nach der Zweckrichtung des § 92c BSHG nicht davon profitieren solle, dass der Hilfeempfänger sein Einkommen/Vermögen nicht zur Deckung seines Bedarfes habe einsetzen müssen. Es dürfte auf der Hand liegen, dass die Geburt eines schwerstbehinderten Kindes eine kaum nachzuvollziehende erhebliche Belastung für die Eltern dieses Kindes darstelle. Die Eltern seien von Geburt an von der erheblichen Behinderung ihres Kindes betroffen gewesen. Dies sei eine gänzlich andere Situation als die, dass ein ansonsten unbeteiligter Erbe von dem Schonvermögen des Sozialhilfeempfängers profitiere. In dieser lebenslänglichen Belastung der Elternteile sei ein schutzwürdiger Grund zu sehen, der es rechtfertige, die Vorschrift des § 21 Abs. 2 StHG differenziert zur Regelung des § 88 BSHG zu betrachten. Im Übrigen sei zu beachten, dass gemäß § 22 StHG Verpflichtungen anderer durch dieses Gesetz nicht berührt werden sollten. Schließlich sehe § 14 Abs. 5 S. 2 des StHG die Vererblichkeit der Ansprüche vor, wenn der Berechtigte von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder seinen Eltern beerbt werde. Auch dies spreche dafür, dass fällige Leistungen gerade nicht im Wege des Rückgriffes von dem Träger der Sozialhilfe zurückgefordert werden könnten. Ansonsten würde der Zweck, dass die Stiftungsleistungen den Erben zugute kommen sollten, konterkariert.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat in Ergänzung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten, § 92c BSHG setze nicht voraus, dass es sich bei den Beträgen, die vererbt würden, um Vermögen handele, welches nach § 88 BSHG geschützt gewesen sei. Sicherlich handele es sich bei geschützten Vermögen gemäß § 88 BSHG um den Regelfall. Für die Anwendung des § 92c BSHG sei es jedoch unerheblich, aus welchen Gründen das Vermögen zu Lebzeiten des Sozialhilfebezuges geschützt gewesen sei. Voraussetzung sei eine rechtmäßige Hilfegewährung und das Vorhandensein einer Erbschaft. Das StHG enthalte keine weitergehende Regelung, das Vermögen, welches aus Stiftungszahlungen angespart worden sei, beim Erben zu schützen. Bezüglich der geltend gemachten lebenslänglichen Belastung sei darauf hinzuweisen, dass die Hilfeempfängerin sich seit Mai 1968 in stationärer Betreuung befunden habe. Finanzielle Lasten hätten die Eltern nicht tragen müssen. Die Heimunterbringung habe die geltend gemachte besondere Belastung wesentlich gemindert, so dass das Vorliegen einer Härte nicht zu erkennen sei. Mit dem Tode der Hilfeberechtigten seien die Schutzvorschriften des StHG nicht (mehr) anzuwenden. Darüber hinaus sei Zweck der Stiftung die Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft. Dieser Zweck könne mit dem Tode nicht mehr erfüllt werden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.11.2005 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, § 92c BSHG enthalte keinen Verweis auf § 88 BSHG oder § 21 StHG entsprechende Schutzvorschriften. Zu Recht verweise die Beklagte auf die mit dem StHG verfolgten Zwecke der Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft. Auch nach dem StHG sei es nicht gewollt, dass das daraus angesparte Vermögen ausschließlich den Erben zu Gute komme, und die Kosten für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ausschließlich von der Allgemeinheit getragen würden. Es stehe außer Frage, dass die Klägerin als Mutter eines schwerstbehinderten Kindes einer kaum nachzuvollziehenden erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen sei, doch differenziere weder die Anspruchnorm des § 92c BSHG danach, welchen Belastungen oder Einschränkung der Erbe ausgesetzt gewesen sei, noch finde sich in dem StHG eine Regelung hierzu.
Gegen das am 07.11.2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 15.11.2005. Die Klägerin hält an ihrem Begehren fest. Es finde sich in der Vorschrift des § 92c BSHG kein ausdrücklicher Verweis auf die Schutzvorschrift des § 88 BSHG. Regelmäßig bezögen sich die Vorschriften eines Gesetzes nur auf die übrigen Inhalte dieses Gesetzes, es sei denn, es wäre etwas anderes geregelt. Sofern das Gesetz dazu schweige, inwieweit Rückgriff genommen werden können, könne nur im Wege der Auslegung versucht werden zu erkunden, ob eine "allgemeine Rückgriffsmöglichkeit" mit der Einführung des § 92c BSHG habe geschaffen werden sollen. Zwar bewirke die Vorschrift des § 21 Abs. 2 StHG wie § 88 BSHG einen Schutz von Einkommen und Vermögen. Darüber dürften entscheidende Unterschiede aber nicht verkannt werden. So sei etwa die Vererblichkeit der Ansprüche nach dem StHG geregelt; dies gelte für die Sozialhilfe nicht. Der Gesetzgeber habe damit eine ausdrückliche Wertung dahingehend getroffen, dass der Berechtigte "ersetzt" werden könne, etwa durch seine Eltern als originäre Leistungsempfänger. Wenn die Eltern jedoch Leistungsempfänger sein könnten, dann sei der Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass die Ansprüche auch den Eltern zustehen sollten. Dies könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Sozialhilfeträger dann nach § 92c BSHG bei ihnen Rückgriff nehme. Auch bei Ansprüchen nach § 14 Abs. 5 S. 2 des StHG handele es sich um einen Nachlass im Sinne des § 92c BSHG. Würde der Rechtsauffassung des Sozialgerichts gefolgt, wäre auch für diesen Fall ein Anspruch auf Kostenersatz gegeben. Dies widerspreche jedoch offensichtlich dem Sinn und Zweck des Stiftungsgesetzes. Gemäß § 13 Nr. 2 StHG stehe den Eltern des verstorbenen Behinderten auch eine Rente zu, soweit der Behinderte bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens verstorben gewesen sei. Damit sei der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass die dem Erblasser zustehende Rente oder Kapitalentschädigung dem eng begrenzten Personenkreis des § 13 Nr. 2 bzw. § 14 Abs. 5 StHG zu gute kommen sollte. Die verstorbene Tochter der Klägerin habe in der Weise über ihr Vermögen verfügt, dass sie es für ihre Eltern habe aufheben wollen. Auch diese Art der Verfügung sei durch die Zwecke des StHG geschützt. Die Konstellation sei daher so zu behandeln, als habe die Verstorbene in anderer Weise über das Vermögen verfügt.
Im Übrigen solle eine Inanspruchnahme nach § 92c BSHG nicht erfolgen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Klägerin sei durch die Geburt ihrer schwerstbehinderten Tochter und die anschließende Pflege bis zum fast siebten Lebensjahr sowie zahlreiche Besuche erheblich belastet gewesen. Die weitere Pflege und Versorgung des Kindes habe seinerzeit nicht mehr sichergestellt werden können, da die Hilfeempfängerin nicht in der Lage gewesen sei, normale Nahrung zu sich zu nehmen. Die Ernährung sei mittels Flasche erfolgt. Die Familie habe eine dauernde Pflege nicht mehr gewährleisten können, zumal noch vier weitere Kinder zu versorgen gewesen seien. Die psychische Belastung sowohl durch die Geburt eines schwerstbehinderten Kindes als durch die spätere Notwendigkeit, dieses Kind "wegzugeben", dürfte nicht hoch genug zu bewerten sein. Zudem habe sich die Klägerin Vorwürfe wegen der Einnahme von "Contergan" gemacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 11.04.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, § 92c BSHG sei auch auf Vermögen anzuwenden, dass für den Leistungsberechtigten nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften als denen des BSHG geschützt gewesen sei. Bei den Leistungen nach dem StHG handele sich um höchstpersönliche Leistungen an den behinderten Menschen. Dies habe zur Folge, dass diese Leistungen nur für den behinderten Menschen und nicht für seine Erben geschützt seien. Hinsichtlich der Verwendung des aus Stiftungsmitteln angesparten Vermögens im Todesfall überwiege das öffentliche Interesse an einer Erstattung der aus Steuermitteln finanzierten Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Interesse der Erben an einer freien Verfügung über dieses Vermögen. Hätte der Gesetzgeber das Vermögen, das Leistungsberechtigte aus den Leistungen der Stiftung angespart haben, auch für die Erben bzw. die nahen Verwandten als Erben schützen wollen, hätte er die Möglichkeit gehabt, dies ausdrücklich im StHG festzulegen. Eine solche Regelung finde sich auch nicht in dem Nachfolgegesetz zur "Conterganstiftung für behinderte Menschen", obwohl zwischenzeitlich nicht nur vereinzelt leistungsberechtigte Person verstorben sein dürften. Die Auslegung der Klägerin zu § 13 Nr. 2 StHG sei nicht nachvollziehbar. Renten würden über den Todestag des Berechtigten hinaus nicht gewährt. In jedem Fall dürfte lediglich eine Kapitalentschädigung in Betracht gekommen sein. Die Regelung des § 14 Abs. 5 S. 2 StHG sei beschränkt auf Fälle, in denen Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Rentenleistungen im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bereits fällig geworden seien. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und ihr damaliger Ehemann wegen der Verwendung der Mittel aus der Stiftung schon immer ihre eigenen (abweichenden) Vorstellungen gehabt hätten. So sei nachgewiesen, dass sie bis Ende 1978 einen Betrag von ungefähr 59.000,00 DM nicht für ihre Tochter verwaltet, sondern selbst verbraucht hätten. Die Eltern hätten sich jahrelang nicht um ihre Tochter gekümmert und sie auch jahrelang nicht besucht.
Die Klägerin hat hierzu erwidert, sie könne den genannten Betrag von 59.000,00 DM nicht bestätigen. Die Investitionen seien im Übrigen der Verstorbenen zu Gute gekommen, da diese sich regelmäßig im Haushalt der Eltern befunden habe. Insoweit solle zu bedenken gegeben werden, dass die persönlichen Bedürfnisse der Verstorbenen auf ein Minimum reduziert gewesen seien. Die Klägerin habe sich um ihre Tochter gekümmert, insbesondere zahlreiche Urlaube mit dieser verbracht, wobei aber ein "Urlaubskontingent" bestanden habe.
Der Senat hat eine Anfrage an die Conterganstiftung für behinderte Menschen in Bonn gerichtet. Auf den Inhalt der Mitteilung vom 24.10.2006 wird Bezug genommen. Die Unterlagen der Stiftung F über den Aufenthalt der verstorbenen Hilfebedürftigen hat der Senat beigezogen. Ebenfalls beigezogen worden sind die Betreuungs- und Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Detmold.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die zulässige (reine) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 09.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Beklagte die Klägerin zu Recht nach Maßgabe des § 92c Abs. 1 Satz 1 BSHG in seiner bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (vgl. zur Rechtslage seit dem 01.01.2005 die Vorschrift des § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII), die im Wesentlichen inhaltsgleich die Regelung des § 92c BSHG übernimmt; vgl. dazu die vergleichende Betrachtung von Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 102 Rn. 1) als Erbin ihrer verstorbenen Tochter H auf Kostenersatz in Anspruch nimmt.
Gemäß § 92c Abs. 1 S. 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nach § 92c Abs. 1 Satz 2 BSHG nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen. Die Haftung ist gemäß § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt ist. Die selbständige Erbenhaftung setzt zudem voraus, dass die Sozialhilfe dem Leistungsberechtigten rechtmäßig erbracht worden ist (vgl. etwa Schoenfeldt, a.a.O., Rn. 5 m.w.N. zur verwaltungsgerichtlichen Entsprechung zu § 92c BSHG).
Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin gemäß § 92c BSHG liegen auch zur Überzeugung des Senats vor.
I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere sind die Bescheide hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), wobei es ausreicht, dass die Bestimmtheit durch den Widerspruchsbescheid erreicht wird (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rn. 4 m.w.N.) Aus dem Bescheid vom 09.01.2004 ergibt sich insbesondere die Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Kostenersatzes (28.370,42 EUR). Es ist dem Bescheid ebenso unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Klägerin als Erbin in Anspruch genommen wird. Der Widerspruchsbescheid benennt den Grund der Inanspruchnahme, nämlich die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gemäß § 68 BSHG an die Tochter der Klägerin seit dem 01.01.1997, und damit zugleich den Zeitraum, für den Kostenersatz geltend gemacht wird. Auch die Ausführungen zur Höhe der an die Hilfebedürftige geflossenen Sozialhilfeleistungen genügen dem Bestimmtheitsgebot, auch wenn ein Gesamtbetrag nicht genannt wird. Es ist anhand der Ausführungen im Widerspruchsbescheid ohne Weiteres nachvollziehbar, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht wurden, der weit über den Umfang des geltend gemachten Kostenersatzes hinausgeht. Angesichts der im Widerspruchsbescheid aufgeführten Tatsache, dass fortlaufend Hilfe zur Pflege durch Übernahme der täglichen Pflegekosten erbracht wurde, war eine detailliertere Auflistung danach, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht wurden (vgl. Schoenfeld, a.a.O., Rn. 25), jedenfalls in diesem konkreten Fall nicht erforderlich.
II. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 92c BSHG liegen vor, wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat. Die Klägerin ist "Erbe eines Hilfeempfängers" i.S.d. § 92c Abs. 1 Satz 1 BSHG. Sie ist gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann Rechtsnachfolgerin ihrer Tochter H, für die der Beklagte unstreitig innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall, nämlich seit Januar 1997, Kosten der Sozialhilfe aufgewendet hat. Die Berechnung des Kostenersatzes durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Nachlass um das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG, konkret um zweimal 844 EUR, bereinigt. Bei mehreren Erben ist der Freibetrag auch nur einmal vom Nachlass abzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 – V C 52.77 = BVerwGE 57, 26-31). Der Nachlass wurde zudem um bestehende Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt der Bestattungskosten von 4.755,54 EUR gemindert (vgl. Oberverwaltungsgericht ( OVG ) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2001 – 12 A 10133/01 = FEVS 52, 573-576; vgl. auch Schellhorn/Jirasek/Seipp, 15. Auflage 1997 § 92c Rn. 18; Conradis in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 92c Rn. 15).
III. Der Inanspruchnahme nach § 92c Abs. 1 Satz 1 BSHG steht nicht entgegen, dass das den Nachlass bildende Vermögen aus Leistungen an die Hilfebedürftige nach dem StHG angespart wurde.
1.Zunächst vermag der Senat der Auffassung der Klägerin nicht zuzustimmen, die Vorschrift des § 92c BSHG sei derart untrennbar mit der Vorschrift über einzusetzendes Vermögen nach § 88 BSHG verbunden, dass ein Kostenersatz als Erbe nur dann in Betracht komme, wenn beim Hilfebedürftigen danach ein Schonvermögen zu berücksichtigen war, das dem Erben ausgehend von der Zielrichtung des § 92c BSHG (vgl. etwa Conradis, a.a.O., § 92c Rnr. 1) nicht zugute kommen solle. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung (abgedruckt bei Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, 31. Lfg., Stand Januar 2002, § 92c Rn. 4ff.), die ausdrücklich unter Verweis auf die Bestimmung des § 88 BSHG ausführt, es erscheine nicht gerechtfertigt, dass den "Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden ist".
Der Gesetzgeber hat aber auf eine konkrete, dem Gesetzeswortlaut zu entnehmende Verknüpfung mit den Vorschriften über das Schonvermögen verzichtet. Der Wortlaut des § 92c Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BSHG regelt vielmehr generell eine Ersatzpflicht des Erben mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses, ohne danach zu differenzieren, aus welchem (rechtmäßigem, s.o.) Grund der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger die Verwertung des Vermögens nicht auferlegen durfte.
Die Konstellation, dass wegen der Vorschrift des § 88 BSHG geschütztes Vermögen nicht einzusetzen war, stellt sich daher lediglich als vom Gesetzgeber bei Schaffung des § 92c BSHG zu Grunde gelegter Regelfall dar. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Konstellationen mit vergleichbarer Interessenlage nicht erfassen wollte. Das gesetzgeberische Ziel einer umfassenden Refinanzierung der Sozialhilfe, wenn kein Grund für eine Privilegierung der Erben nicht gegeben ist, rechtfertigt eine im Wortlaut der Norm nicht angelegte restriktive Auslegung nicht.
2.Sinn und Zweck der Vorschrift des § 92c BSHG stehen dessen Anwendung im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entgegen, weil der Vermögensschutz oder Anrechnungsschutz gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 StHG neben dem Hilfeempfänger auch dessen Erben erfasste (vgl. Conradis, a.a.O., § 92c Rn. 2: " wenn das Schonvermögen des Hilfeempfängers in gleicher Weise und in gleichem Umfang auch Schonvermögen des Erben ist"). Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich dem StHG keine Regelungen entnehmen, die auch nur ansatzweise eine gesetzgeberische Absicht dahingehend erkennen ließe, Leistungen nach dem StHG auch nach dem Tode der eigentlichen Berechtigten für dessen Erben zu schützen. Leistungen nach dem StHG sollten den Leistungsberechtigten zwar über die in anderen Gesetzen vorgesehenen Leistungen hinaus gewährt werden (BT-Drs. VI/926, S. 6), § 21 Abs. 1 Satz 2 StHG somit sicherstellen, dass die Leistungen nach diesem Gesetz zusätzlich erbracht werden und den Berechtigten ungeschmälert zugute kommen (BT-Drs. VI/926, S. 7). Mit dem Tod des Leistungsberechtigten kann jedoch der in § 2 StHG enthaltene Stiftungszweck, Benachteiligten und Behinderten Entwicklungschancen in Beruf und Gesellschaft zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 2.88 = FEVS 43, 353-358) nicht mehr erreicht werden. Ausdrücklich ist im Rahmen der Bestimmung des Stiftungszwecks im Übrigen von "Leistungen an Behinderte" (§ 2 Nr. 1 StHG) und der Eingliederung von Behinderten in die Gesellschaft die Rede. Insbesondere die Vorschriften des § 13 Nr. 2 StHG und des § 14 Abs. 5 StHG rechtfertigen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe auch die Erben der eigentlichen Leistungsberechtigten (Behinderten) privilegieren wollen. § 13 Nr. 2 StHG regelt erkennbar den Ausnahmefall von Leistungen an Eltern von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verstorbenen Kindern. Leistungen nach dieser Vorschrift sind nach Art und Umfang durch die Vorschrift des § 15 StHG von vornherein auf Beihilfen beschränkt. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 StHG sind die Leistungen an die Behinderten allenfalls insoweit vererblich, als sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bereits fällig geworden sind. Gerade die genannten Vorschriften verdeutlichen die untrennbare Verknüpfung der mit dem StHG verfolgten Ziele mit der Person des Behinderten im Sinne des § 2 Nr. 1 StHG.
Es ist erkennbar keine Sachlage gegeben, die derjenigen entspräche, in der Schonvermögen des Hilfeempfängers zugleich solches der Erben wäre (vgl. hierzu auch VGH München, Urteil vom 26.07.1993 -12 B 90.3525 = NJW 1994, 275f.).
3. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, eine Heranziehung zum Kostenersatz scheide aus, weil ihre Tochter in der Weise über ihr Vermögen verfügt habe, dass sie es für ihre Eltern angespart habe, vermag der Senat die Argumentation bereits vom Ansatz her nicht nachzuvollziehen. Es liegt gerade keine Verfügung der Hilfeempfängerin zu ihren Lebzeiten vor; eine solche wäre ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ohnehin kaum möglich gewesen.
4.Schließlich ist die Inanspruchnahme der Klägerin gemäß § 92c BSHG auch nicht gemäß dessen Abs. 3 ausgeschlossen. Insbesondere bedeutet die Inanspruchnahme nach der Besonderheit des Einzelfalles keine besondere Härte im Sinne von § 92c Abs. 3 Nr. 3 BSHG. Eine besondere Härte kann nur in atypischen Fällen mit Ausnahmecharakter angenommen werden (Conradis, a.a.O., § 92c Rn. 13). Dabei sind schon nach dem Wortlaut der Norm die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick zu nehmen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin ihre schwerstbehinderte Tochter annähernd bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres zu Hause gepflegt hat. Danach war die Hilfebedürftige jedoch stationär untergebracht. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin insbesondere seit Übernahme der Betreuung ihrer Tochter regelmäßig und wiederholt Urlaube mit dieser verbracht hat. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass erhebliche Anteile aus den Leistungen der Stiftung von der Klägerin und ihrer Familie für persönliche Bedürfnisse verwandt wurden, wobei vielfach keinerlei Übereinstimmung mit Interessen der Hilfebedürftigen selbst ersichtlich war. Dabei kann letztlich dahinstehen, in welchem Umfang ohne Kenntnis des Vormundschaftsgerichts Verfügungen zu Lasten des Vermögens der Hilfebedürftigen von welchem Familienmitglied erfolgten. Nach dem Inhalt der beigezogenen Betreuungs- und Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Detmold und den darin enthaltenen Erklärungen der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemanns steht zweifelsfrei fest, dass entsprechende Verfügungen in nicht unerheblichem Umfang erfolgten. Die Eltern haben tatsächlich bereits von den Leistungen der Stiftung profitiert, obwohl ihnen die Freibetragsregelung des § 92c Abs. 3 Nr. 2 BSHG nicht zugute hätte kommen können.
Im Übrigen ergeben sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten der stationären Einrichtung sowie den Akten des Amtsgerichts Detmold Anhaltspunkte dafür, dass weder die Klägerin noch ihr geschiedener Ehemann in einem dauernden und engen Kontakt zu ihrer Tochter standen. Wiederholt hielten es der zeitweise Vormund F und auch Vertreter der Pflegeeinrichtung für erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die Eltern aus ihrer Sicht in nur unzureichendem Maße ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Tochter gerecht würden.
Auch unter Berücksichtigung der mit der Geburt der schwerstbehinderten Tochter verbundenen Belastungen für die Klägerin und ihre Familie und der nachvollziehbar besonderen psychischen Belastung aufgrund des Umstandes der Einnahme des Schlafmittels Contergan durch die Klägerin während der Schwangerschaft ist nach alledem nicht von einer besonderen Härte durch die Inanspruchnahme zum Kostenersatz auszugehen. Insbesondere liegt keine Konstellation vor, die der in § 92c Abs. 3 Nr. 2 BSHG vergleichbar wäre (vgl. hierzu Schaefer in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Auflage 2003, § 92c Rn. 14 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs des 2. ÄndG; vgl. auch Schoenfeld, a.a.O., Rn. 14).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 15.07.2010
Zuletzt verändert am: 15.07.2010