Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2019 wie folgt neu gefasst: "Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 424 EUR (Regelbedarfsstufe 1) vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019 zu zahlen." Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2019 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 202,50 monatlich vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die 1962 geborene Antragstellerin ist geschieden. Sie lebte nach Aktenlage seit 2015 mit dem 1968 geboren L in I. Herr L ist gemäß einer von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft aus dem Melderegister anderweitig verheiratet. Im März 2017 schlossen die Antragstellerin und Herr L gemeinsam einen Mietvertrag über die Wohnung L-str. 00 in N, in die sie im Mai 2017 gemeinsam verzogen.
Vom 01.01.2019 bis zum 01.04.2019 bezog die Antragstellerin bei der Agentur für Arbeit C Arbeitslosengeld. Am 01.04.2019 beantragte sie bei der Antragsgegnerin Leistungen. Sie fügte dem Antrag Auszüge ihres Girokontos ab dem 01.01.2019 bei, die monatliche Zahlungen an Herrn L iHv 210 EUR ausweisen. Mit Schreiben vom 03.04.2019 erklärte die Antragstellerin, Herr L habe in der Slowakei eine Familie, die er von seinem Verdienst unterstütze. Gemeinsame Konten oder Sparbücher gebe es nicht. Da ihr letzter Ehemann sie "finanziell ruiniert" habe, sei sie nicht mehr bereit, sich auf eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit einzulassen. Bei einem Besuch des Außendienstes der Antragsgegnerin am 16.04.2019 erklärte die Antragstellerin, sie lebe in einer Partnerschaft mit Herrn L, es liege aber keine Einstandsgemeinschaft vor. Die finanziellen Angelegenheiten würden getrennt geregelt. Zur Wohnungseinrichtung hätten sie und Herr L jeweils hälftig beigetragen.
Am 08.05.2019 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen in Gestalt des Regelbedarfs und der Kosten der Unterkunft iHv 210 EUR zu verpflichten. Sie hat sich weiter gegen die Annahme des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit Herrn L gewandt. Die Antragsgegnerin hat erklärt, aufgrund des mehr als einjährigen Zusammenlebens der Antragstellerin mit Herrn L hiervon auszugehen. Mit Beschluss vom 22.05.2019 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, "vorläufig für die Zeit vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019 monatliche Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe (Regelbedarf) zu gewähren" und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien offen. Es sei nicht möglich, im Eilverfahren festzustellen, ob die Antragstellerin und Herr L eine Bedarfsgemeinschaft bildeten und hierdurch die Hilfebedürftigkeit entfalle. Da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienten, die Antragsgegnerin aber bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nach vorheriger Auszahlung nur finanzielle Nachteile zu befürchten hätte, gehe eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft fehle es an einem Anordnungsgrund, weil keine Gefährdung der Wohnung erkennbar sei. Ausführungen zur Höhe des zu bewilligenden Regelbedarfs machte das Sozialgericht nicht.
Mit Bescheid vom 27.05.2019 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Umsetzung des Beschlusses ALG II iHv 382 EUR (Leistungen für Partner in Höhe der Regelbedarfsstufe 2) monatlich vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019 bewilligt.
Mit Schreiben an das Sozialgericht vom 29.05.2019 hat die Antragstellerin die Höhe des von der Antragsgegnerin bewilligten Regelbedarfs beanstandet. Das Sozialgericht habe ausgeführt, es könne nicht beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Das Sozialgericht hat den Schriftsatz als Beschwerde aufgefasst und das Verfahren an das LSG weitergeleitet. Am 04.06.2019 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.05.2019 erhoben und die zu niedrige Bemessung des Regelsatzes und die fehlende Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft beanstandet. Sie hat das Widerspruchsschreiben dem Sozialgericht übersandt. Mit Schriftsatz vom 30.06.2019 hat die Antragstellerin erklärt, ihre Beschwerde sei auf die Berücksichtigung eines Regelbedarfs iHv 424 EUR monatlich und eines monatlichen Anteils an den Kosten der Unterkunft iHv 210 EUR gerichtet. Sie hat dem Schriftsatz Kontoauszüge ab dem 01.05.2019 beigefügt und ausgeführt, daraus ersichtliche Barabhebungen am 03.06.2019 (50 EUR) und am 08.06.2019 (350 EUR) seien zur Nachzahlung des Mietanteils an Herrn L erfolgt.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17.07.2019 ein ihr vorliegendes Gutachten der Rentenversicherung Westfalen vom 26.01.2019 übersandt. In diesem heißt es, die Antragstellerin sei mit ihrem Lebensgefährten nach N gezogen. Dieser arbeite als Schweißer, die Beziehung zu ihm sei stabil und vertrauensvoll. In einer ebenfalls von der Antragsgegnerin übersandten Stellungnahme vom 09.05.2019 an die Deutsche Rentenversicherung zum Gutachten beanstandet die Antragstellerin diverse Punkte, bezeichnet Herrn L jedoch selbst als Partner.
Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.08.2019 erklärt, sie habe der Antragstellerin den Regelsatz für Partner bewilligt, weil sie von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehe. Mit Schriftsatz vom 22.08.2019 hat sie erklärt, zum Einkommen des Herrn L sei ihr nichts bekannt.
Mit Bescheid vom 21.08.2019 hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 01.04.2019 abgelehnt. Wegen der fehlenden Angaben der Antragstellerin könne nicht geklärt werden, ob diese in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L lebe. Ebenfalls mit Bescheid vom 21.08.2019 hat Antragsgegnerin den Umsetzungsbescheid vom 27.05.2019 zum Beschluss des Sozialgerichts vom 22.05.2019 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Auf eine Rückfrage des Senats zur Höhe der von ihr begehrten Kosten der Unterkunft hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.08.2019 erklärt, diese betrügen monatlich 420 EUR (Grundmiete iHv 275 EUR zuzüglich Betriebskosten iHv 130 EUR zuzüglich Kosten für WLAN-Nutzung iHv 15 EUR).
Am 25.08.2019 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 60 AS 4191/19 ER).
II.
Gegenstand der Beschwerde sind gemäß der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 30.06.2019 die (weitere) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Differenz zwischen der von dieser bewilligten Regelleistung nach der Regelbedarfsstufe 2 und der Regelleistung nach der Regelbedarfsstufe 1 sowie zur Zahlung von Kosten der Unterkunft iHv 210 EUR monatlich vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019.
Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet.
Allerdings ist der Beschluss des Sozialgerichts im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung der Regelleistung nach der Regelbedarfsstufe 1 nicht zu ändern, sondern lediglich klarzustellen (vgl zur Befugnis des Berufungsgerichts zur Klarstellung LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.06.2019 – L 9 SO 360/16). Eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin ergibt sich unmittelbar aus dem Beschluss des Sozialgerichts. Zwar hat das Sozialgericht nicht ausdrücklich tenoriert, in welcher Höhe der Regelbedarf der Antragstellerin zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der Gründe des Beschlusses ist dieser allerdings so auszulegen, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Regelbedarfs für Alleinstehende in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 erfolgen soll. Das Sozialgericht hat ausgeführt, die Frage einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn L sei im Eilverfahren nicht zu klären, und dieser im Wege einer Folgenabwägung vorläufig Leistungen zugesprochen. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin vorläufig so zu stellen ist, als ob keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft besteht, was die Berücksichtigung der Regelleistung für Alleinstehende nach der Regelbedarfsstufe 1 zur Folge haben muss.
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung begehrt, ist der Beschluss des Sozialgerichts zu ändern. Zu Unrecht hat das Sozialgericht eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER und vom 21.07.2016 – L 7 AS 1045/16 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER, vom 05.09.2017 – L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 – L 7 AS 1045/16 B ER).
Nach diesen Maßgaben hat das Sozialgericht dem Grunde nach zutreffend bejaht, dass im Wege einer Folgenabwägung vorläufig von der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II auszugehen ist. Die Frage, ob zwischen dieser und Herrn L eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II besteht und ob aus diesem Grund die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin entfällt, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären.
Zwar räumt die Antragstellerin unter Berücksichtigung in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2019 zu ihrer Begutachtung durch die Deutsche Rentenversicherung Westfalen und gemäß dem Vermerk des Außendienstes der Antragsgegnerin vom 18.04.2019 eine Beziehung zwischen ihr und Herrn L ein. Ob es sich allerdings um eine Partnerschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II handelt, die eine gewisse Ausschließlichkeit begründet und keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (vgl hierzu BVerfG Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R) ist angesichts der nach Aktenlage fortbestehenden Ehe des Herrn L und des Vortrags der Antragstellerin, dieser besuche und unterhalte seine Familie weiterhin, fraglich und im Hauptsacheverfahren zu klären. Offen ist auch, ob die Antragstellerin und Herr L in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, was objektive Voraussetzung für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ist und ein "Wirtschaften aus einem Topf" voraussetzt (BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R). Entsprechende Anhaltspunkte fehlen. Die durch die Kontoauszüge der Antragstellerin dokumentierte monatliche Überweisung der hälftigen Kosten der Unterkunft iHv 210 EUR auf das Konto des Herrn L für die Kosten der Unterkunft spricht eher gegen eine Vermischung der Einkünfte und ein "Wirtschaften aus einem Topf". Da die Antragstellerin die entsprechenden Überweisung jedenfalls ab Januar 2019 und lange vor der Antragstellung bei der Antragsgegnerin vom 01.04.2019 vorgenommen hat, ist nicht von einer taktischen Vorgehensweise der Antragstellerin auszugehen.
Weiter ist im Eilverfahren nicht zu klären, ob im Fall der Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn L die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin entfiele. Nach Aktenlage und gemäß der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22.08.2019 ist das Einkommen des Herrn L nicht bekannt. Die Antragsgegnerin wird hierzu ggf ein Auskunftsverfahren gemäß 60 Abs. 4 SGB II durchzuführen haben (vgl hierzu BSG Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R). Nach Ermittlung des Einkommens wird auch zu klären sein, ob und inwieweit eine Verpflichtung des Herrn L zur Zahlung von Unterhalt an seine Familie besteht und zu berücksichtigen ist.
Aufgrund der vorläufig anzunehmenden Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist die Antragstellerin auch zur Zahlung der Kosten der Unterkunft an die Antragstellerin zu verpflichten. Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG für die Annahme eines Anordnungsgrundes die Erhebung eines Räumungsklage durch den Vermieter nicht für erforderlich (Beschlüsse des Senats vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER und vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER). Ausnahmen von dem Grundsatz, dass es für die Annahme eines Anordnungsgrundes weder einer Räumungsklage noch einer "Kündigungslage" bedarf, sind zwar möglich, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vertraglichen Pflichten des Antragstellers jedenfalls während der Nichtzahlung von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gestundet sind, etwa weil es sich um ein Mietverhältnis unter Verwandten handelt oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht. Eine entsprechende Konstellation ist hier nicht ersichtlich.
Da sowohl die Antragstellerin auch als Herr L Partei des Mietvertrages über die Wohnung L-str. 00 in N sind und die Antragstellerin gemäß den von ihr vorgelegten Kontoauszügen zur Hälfte trägt, hält der Senat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der hälftigen Kosten der Unterkunft für die Wohnung für angemessen. Da die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für WLAN-Nutzung iHv 15 EUR monatlich keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung darstellen, ist nur ein monatlicher Betrag von 202,50 EUR monatlich (hälftiger Betrag von 405 EUR) zu berücksichtigen.
Der Senat hält den vom Sozialgericht gewählten Zeitraum der Verpflichtung der Antragsgegnerin vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019 unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II auch für die Kosten der Unterkunft für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Bildung einer Kostenquote erscheint aufgrund des nur geringfügigen Unterliegens der Antragstellerin nicht angezeigt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.10.2019
Zuletzt verändert am: 16.10.2019