1. Der Bescheid vom 28.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Zeitraum Januar bis Oktober 2013 Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 und von Unterkunfts- und Heizkosten.
Bei dem im Jahre 1987 geborenen Kläger besteht eine geistige Behinderung, die auf eine Sauerstoffunterversorgung während der Geburt zurückzuführen ist. Der Kläger arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen und lebt gemeinsam mit seinen Eltern in deren Einfamilienhaus, das eine Wohnfläche von ca. 200 qm hat. Er verfügt dort über ein eigenes Zimmer und ist im Übrigen berechtigt, alle Gemeinschafträume zu nutzen. Seine jüngere Schwester ist im Jahre 2012 aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen. Die Eltern sind auch die Betreuer des Klägers.
Die Beklagte gewährt dem Kläger seit dem Jahr 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII und berücksichtigt dabei seit dem Jahr 2008 auch Unterkunftskosten i.H.v. monatlich 200,00 EUR, die auf ein Schreiben der Eltern vom 27.10.2008 zurückgehen.
Mit Schreiben vom 01.10.2012 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Kosten für die Unterkunft aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BSG ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Mit Bescheid vom 28.10.2012 bewilligte die Beklagte die Leistungen für den Zeitraum November 2012 bis Oktober 2013 in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 und des Mehrbedarfes aufgrund des Merkzeichens "G". Unterkunftskosten wurden nicht berücksichtigt.
Die Eltern des Klägers legten gegen den Bescheid am 02.11.2012 Widerspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass Kosten der Unterkunft nachweislich angefallen seien. Der Kläger habe diese Kosten monatlich beglichen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 05.11.2012 wurde der XXX zum Ergänzungsbetreuer für den Kläger bestellt. Dieser schloss am 27.12.2012 einen Mietvertrag für den Kläger mit seinen Eltern ab. Danach beginnt das Mietverhältnis am 01.01.2013, die Kaltmiete für das bewohnte Zimmer und die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume beläuft sich auf 170,00 EUR und die Pauschale für die Nebenkosten einschließlich der Heizkosten auf 70,00 EUR.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Hochsauerlandkreis aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten habe. Die Zahlungsverpflichtungen träfen allein die Eltern. Der Kläger habe daher keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Der Kläger hat am 18.01.2013 Klage erhoben. Diese begründet er damit, dass er jedenfalls ab dem 01.01.2013 einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten habe, denn ab diesem Zeitpunkt liege ein wirksamer Mietvertrag vor, der durch den Ergänzungsbetreuer mit den Eltern abgeschlossen worden sei. Die Miete sei angemessen und daher in voller Höhe zu übernehmen. Darüber hinaus habe der Kläger nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG einen Anspruch auf Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 28.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 im gesamten streitigen Zeitraum und von Unterkunftskosten i.H.v. 240,- EUR monatlich für die Monate Januar bis Oktober 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält. Der Mietvertrag vom 27.12.2012 sei nicht wirksam, da er lediglich geschlossen worden sei, um höhere Grundsicherungsleistungen zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie teilweise begründet.
Hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen für den Lebensunterhalt in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 ist die Klage bereits unzulässig, da der Bescheid vom 28.10.2012 insoweit bestandskräftig geworden ist. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbständige Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R; Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R). Da sich die Klage vom 18.01.2013 ursprünglich nur gegen die Bewilligung der Unterkunft- und Heizkosten richtete, ist der Bescheid im Übrigen bestandskräftig geworden und damit für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG). Die Kammer konnte daher im vorliegenden Verfahren nicht darüber entscheiden, ob dem Kläger Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zustehen. Dies erscheint allerdings im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage naheliegend (vgl. Urteile vom 23.07.2014 in den Verfahren B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 31/12 R).
Hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Klage zulässig und auch teilweise begründet. Insoweit erweist sich der Bescheid vom 28.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 als rechtswidrig, denn der Kläger hat im Zeitraum Januar bis Oktober 2013 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten. Soweit der Kläger einen weitergehenden Anspruch geltend macht, ist die Klage unbegründet und war daher insoweit abzuweisen.
Nach § 35 Abs. 1 und Abs. 4 SGB XII werden die Leistungen für die Unterkunft und Heizung einschließlich der zentralen Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht. Voraussetzung für die Übernahme dieser Kosten ist daher immer, dass überhaupt tatsächliche Aufwendungen entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R; Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R). Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung setzen voraus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem die geschuldete Miete vertraglich vereinbart worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R). Der Kläger hat 27.12.2012 unter Mitwirkung des für ihn bestellten Ergänzungsbetreuers einen Mietvertrag mit seinen Eltern abgeschlossen, danach beginnt das Mietverhältnis am 01.01.2013. Der Kläger hat damit ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten. Die Wirksamkeit des Vertrages ist nicht in Zweifel zu ziehen. Der Ergänzungsbetreuer ist mit Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 05.11.2012 bestellt worden und der Aufgabenbereich besteht ausdrücklich im Abschluss eines Mietvertrages. Vor diesem Hintergrund ist von einer wirksamen Stellvertretung auszugehen.
Es handelt sich bei dem Mietvertrag auch nicht um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten. Wollen die Parteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärungen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine bloße Simulation (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006 – IX ZR 226/03). Im vorliegenden Verfahren wollten die Parteien des Mietvertrages, dass eine Mietverpflichtung für den Kläger entsteht, denn dies ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG Voraussetzung dafür, dass Unterkunftskosten übernommen werden können (s.o.). Es ging ihnen also gerade nicht um den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes, sondern die Rechtsfolgen sollten tatsächlich eintreten.
Der Anspruch des Klägers auf Übernahme von Unterkunftskosten ist jedoch nach Auffassung der Kammer auf die anteiligen tatsächlichen Kosten beschränkt. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG zum SGB II im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R; BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 61/06 R; BSG, Urteil vom 27.1.2009 – B 14/7b AS 8/07 R; BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R; BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R; BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R). Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht ((BVerwG) vom 21.1.1988 – 5 C 68/85 – BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer "aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R).
Das BSG weist in seiner Rechtsprechung zum SGB II ausdrücklich darauf hin, dass diese Grundsätze auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten Anwendung finden (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R, Rn. 22). Diese Judikatur ist nach Auffassung der Kammer uneingeschränkt auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu übertragen (vgl. allgemein zur Notwendigkeit einer Harmonisierung zwischen den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII: Coseriu, in: Bender/Eicher, Sozialrecht – eine Terra incognita, 2009, 225, 255 f.; Stölting/Greiser, SGb 2010, 631 ff.). Dies gilt auch dann, wenn behinderte Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit weiter mit ihren Eltern in einem Haushalt leben und nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit verfügen. In einer solchen Konstellation ist es nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt, die üblichen Angemessenheitskriterien zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Kosten sind pro Kopf aufzuteilen. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Vermietung des von den Kindern bewohnten Wohnraums nach deren Auszug an Dritte nicht in Betracht kommt, wenn es sich nicht um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt. Üblicherweise wird dieser Wohnraum also von den Eltern nicht vermietet, sondern für andere Zwecke genutzt, z.B. als Arbeits- oder Gästezimmer. Den Eltern entgehen daher keine Mieteinnahmen, wenn Kinder aufgrund ihrer Behinderung länger in ihrem Haushalt leben. In einer solchen Konstellation kann es daher nicht auf die vertraglich vereinbarte Miete ankommen, sondern die Unterkunftskosten sind nach der Kopfteilmethode zu berechnen. Für die Anwendung dieser Grundsätze auch auf Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten – unabhängig vom Bestehen einer Einstandsgemeinschaft – spricht darüber hinaus, dass ansonsten eine Missbrauchsgefahr bestände. Denn es wäre dann die Möglichkeit gegeben, die Unterkunftskosten durch eine entsprechende Vereinbarung ganz überwiegend der leistungsberechtigten Person zuzuordnen, so dass die übrigen Haushaltsmitglieder ihre Kosten zulasten des Sozialhilfeträgers reduzieren könnten (vgl. Nguyen, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 58). Die Kopfteilmethode dient daher auch der Vermeidung eines solchen Missbrauchs (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R, Rn. 15).
Ausnahmen von der Kopfteilmethode sind – auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft – bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der Kläger ist zwar behindert, er hat jedoch keinen über das normale Maß hinausgehenden Unterkunftsbedarf. Nach den Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung verfügt er wie die anderen Bewohner über ein eigenes Zimmer und kann ansonsten die Gemeinschaftsräume mitbenutzen. Ein besonderer Unterkunftsbedarf, wie er z.B. bei einer rollstuhlpflichtigen Person gegeben sein könnte, ist daher nicht erkennbar.
Der Anspruch des Klägers ist demnach auf die anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten beschränkt, denn er lebt gemeinsam mit seinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft und bei dem von ihm bewohnten Wohnraum handelt es sich nicht um eine abgeschlossene Wohneinheit. Die Eltern haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass der Kläger nicht über einen abgeschlossenen Wohnbereich verfügt. Dies hänge auch damit zusammen, dass er sehr unselbständig sei und sich ohnehin nicht selbst versorgen könne.
Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe der vereinbarten Miete i.H.v. 170,00 EUR und der Pauschale für die Nebenkosten einschließlich der Heizkosten i.H.v. 70,00 EUR, denn die anteiligen tatsächlichen Kosten liegen unterhalb dieses Betrages. Nach den vorgelegten Unterlagen für das Jahr 2013 beliefen sich die Unterkunftskosten insgesamt auf 4.645,11 EUR (Grundbesitzabgaben 429,79 EUR, Wasser/Abwasser 409,08 EUR, Gebäudeversicherung 264,70 EUR, Schornsteinfeger 44,16 EUR, Heizkosten 3.497,38 EUR). Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag i.H.v. 387,09 EUR und somit ein auf den Kläger entfallender Kopfteil von 129,03 EUR pro Monat, da das Haus nach dem Auszug der Schwester im Jahr 2012 nur noch von drei Personen bewohnt wird. Der Kläger hat allerdings die Möglichkeit, noch weitere Unterkunftskosten im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung durch die Beklagte geltend zu machen, insbesondere gehört dazu auch der notwendige Erhaltungsaufwand für die Immobilie, eine Instandhaltungspauschale ist allerdings nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-dortmund.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Erstellt am: 19.02.2015
Zuletzt verändert am: 19.02.2015