Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 26.02.2017 bis 31.01.2018.
Die 1966 geborene Klägerin war bis zum 25.02.2017 bei der beklagten Krankenkasse familienversichert. Seit dem 26.02.2017 ist sie freiwilliges Mitglied. Zum 01.01.2018 nahm sie eine Berufstätigkeit im Rahmen eines sogenannten Minijobs auf, für die sie ein Entgelt von 280,00 EUR monatlich erzielt.
Die am 00.00.1991 geschlossene Ehe der Klägerin wurde durch den seit dem 25.02.2017 rechtskräftigen Endbeschluss des Amtsgerichts X vom 13.01.2017 (xxx) geschieden. In einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vom 13.01.2017 trafen die Ehegatten Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich. In § 1 der Vereinbarung verpflichtete sich der geschiedene Ehegatte, an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt eine einmalige Abfindung in Höhe von 120.000,00 EUR zu zahlen. Die Klägerin erhielt im Übrigen einen Zugewinnausgleich in Höhe von 880.000,00 EUR abzüglich des Trennungsunterhalts für die Zeit ab dem 01.01.2017 in Höhe von 4.500,00 EUR
Mit Bescheid vom 29.03.2017 bestätigte die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft der Kläger ab 26.02.2017 und setzte den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich 774,30 EUR unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze iHv seinerzeit 4.350 EUR fest.
Die Klägerin legte unter dem 21.04.2017 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Verteilung der von ihr im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vereinbarten Abfindung auf nur zwölf Monate sei nicht sachgerecht. Diese sei vielmehr über 120 Monate zu verteilen. Die Abfindung diene dem Ausgleich sämtlicher nachehelicher Unterhaltsansprüche. Da die Ehe 26 Jahre bestanden habe und sie nicht berufstätig gewesen sei, habe ihr ein nachehelicher Unterhalt für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zugestanden. Hierfür diene die Abfindung als Ausgleich. Die Verbeitragung der Abfindung über nur zwölf Monate führe zu einer unangemessenen Schlechterstellung einerseits gegenüber Personen, die ihren Unterhalt über einen längeren Zeitraum erhielten, und andererseits gegenüber Empfängern von Versorgungsbezügen als einmalige Kapitalleistung, bei denen die gesetzliche Regelung eine Verbeitragung über 120 Monate zulasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Es handele sich um eine einmalige Einnahme. Diese sei nach § 5 Abs 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler über zwölf Beitragsmonate zu verteilen. Eine Anwendung der Vorschriften über Versorgungsbezüge komme nicht in Betracht, denn es handele sich bei der Abfindung im Rahmen des nachehelichen Unterhalts gerade nicht um Versorgungsbezüge. Die Abfindung auf nachehelichen Unterhalt sei keine Leistung, die dem Ausgleich des Verlusts von Einkommen bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben diene.
Die Klägerin hat am 19.12.2017 Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben und ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren ausgeführt, ob und ggf wann sie eine hauptberufliche abhängige Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, sei unklar, denn in ihrem ursprünglichen Beruf als Krankenschwester könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Die Verbeitragung über 120 Monate sei daher günstiger als über 12 Monate.
Mit Bescheid vom 22.12.2017 hat die Beklagte die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01.01.2018 auf 783,23 EUR monatlich neu festgesetzt. Seit Februar 2017 hat die Beklagte die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01.01.2018 auf 783,23 EUR monatlich neu festgesetzt. Seit Februar 2018 zahlt die Klägerin Beiträge unter Zugrundelegung der jeweiligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (Bescheide vom 28.06.2018, 18.12.2018, 11.04.2019).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2017 zu verurteilen, die Höhe des Gesamtbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 26.02.2017 auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von EUR 1.000,00 zuzüglich sonstiger Einnahmen neu festzusetzen sowie ihr auf Grundlage dieser Neufestsetzung seit dem 26.02.2017 überzahlte Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Auf Veranlassung des SG hat die Beklagte eine Probeberechnung der Beiträge unter Verteilung der Unterhaltsabfindung auf 120 Monate durchgeführt. Danach beliefen sich die Beiträge ab 26.02.2017 auf 196,90 EUR und ab Februar 2018 auf 203,63 EUR.
Das SG hat mit Urteil vom 12.07.2018 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der unbezifferte Klageantrag sei zunächst abweichend von § 92 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da er im Rahmen einer Stufenklage erhoben werden könne. Er sei aber unbegründet, denn die Beklagte habe die Beitragsfestsetzung zutreffend vorgenommen. Die Abfindung auf den nachehelichen Unterhalt, die die Klägerin erhalten habe, sei zutreffend als einmalige Einnahme anzusehen und mit 1/12 über zwölf Monate ab Februar 2017 zu verbeitragen. Eine entsprechende Anwendung der Regelung zur Verbeitragung von Versorgungsbezügen sei nicht möglich.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.08.2018 zugestellte Urteil am 27.09.2018 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und weist insbesondere auf ein ihre Auffassung stützendes Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29.01.2015 (L 1/4 KR 17/13 in juris) hin, nach dessen Orientierungssatz eine Abfindungszahlung auf nachehelichen Unterhalt bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht auf zwölf Monate, sondern auf 10 Jahre zu verteilen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2018 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2017 sowie den Bescheid vom 22.12.2017 insoweit für die Zeit vom 26.02.2017 bis 31.01.2018 aufzuheben, als für die Zeit vom 26.02.2017 bis 31.12.2017 höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als 196,90 EUR und für Januar 2018 höhere Beiträge als 203,63 EUR festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Höhe der von der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 26.02.2017 bis 31.01.2018 zu entrichtenden Beiträge. Die – mangels vorangegangenem Verwaltungsverfahren nebst Bescheidung unzulässige Klage auf – Erstattung überzahlter Beiträge für die Zeit seit dem 26.02.2017 macht die Klägerin nicht mehr geltend.
Der Senat hat nach Konkretisierung des Klage- und Berufungsantrages und Beschränkung auf die Festsetzung der Höhe der Beiträge nicht mehr zu entscheiden, ob die Klägerin ihr Begehren auf Neufestsetzung der Beitragshöhe und Erstattung eines ggf überzahlten Betrags zutreffend im Rahmen einer Stufenklage geltend machen konnte, wie das SG angenommen hat. Allerdings hat das SG verkannt, dass der Sache nach keine Stufenklage vorlag, über welche das SG im Übrigen nicht endgültig, sondern nur im Rahmen eines Teilurteils auf der ersten Stufe hätte entscheiden dürfen, sondern eine unzulässige, weil nicht ausreichend konkretisierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2017 und 22.12.2017, wobei letzterer gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, die Höhe der zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im nur noch streitigen Zeitraum vom 26.02.2017 bis 31.01.2018 zutreffend festgesetzt.
Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung – § 223 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) -. Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung – § 20 Abs 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) sowie die Pflicht, Beiträge zu entrichten (§ 54 Abs 2 SGB XI). Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 240 SGB V, der über § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend gilt.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V einheitlich durch den Spritzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist nach S 2 der Vorschrift sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach Abs 2 S 1 sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Entsprechend der Vorgabe in § 240 Abs 1 S 1 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder durch die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.10.2008 (hier anwendbar idF vom 10.12.2014) geregelt. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung (vgl ua Urteil des BSG vom 18.12.2013, B 12 KR 15/11 R in juris).
Nach § 2 Abs 1 S 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 S 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Hiernach kann es zunächst keinem Zweifel unterliegen und wird von der Klägerin auch nicht bestritten, dass die ihr im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vom 13.01.2017 zugestandene und später auch tatsächlich geleistete Abfindung iHv 120.000,00 EUR eine beitragspflichtige Einnahme in diesem Sinn ist, denn sie diente nach der ausdrücklichen Zweckbindung der Vertragsparteien der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Klägerin nach der Scheidung. Dem entspricht, dass nach § 1585 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Unterhaltsabfindung gerade der Sicherung des Lebensunterhalts dient.
Die damit zu verbeitragende Unterhaltsabfindung der Klägerin ist von der Beklagten auch zutreffend zugeordnet worden. Die nach § 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler beitragspflichtigen Einnahmen sind nach § 5 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze grundsätzlich dem Monat der Mitgliedschaft zuzuordnen, für den Beiträge zu zahlen sind. Bei laufenden beitragspflichtigen Einnahmen sind diese nach Abs 2 der Vorschrift dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind nach Abs 3 ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des zu erwartenden Betrages für 12 Monate zuzuordnen. Nach S 3 sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrages für 12 Monate zuzuordnen. Hiervon bleiben nach S 4 des Absatzes die in den Abs 4 bis 6 normierten Regelungen unberührt.
Bei der Unterhaltsabfindung der Klägerin handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine einmalige und nicht wiederkehrende Einnahme, die dem Lebensunterhalt dient. Damit findet § 3 Abs 3 S 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bereits nach seinem Wortlaut unmittelbar Anwendung auf die vorliegende Unterhaltsabfindung (ebenso für eine parallele Fallgestaltung: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.03.2018, L 11 KR 4536/17 in juris, Rn 28).
Die Zuordnungsregelung des Abs 3 des § 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler findet auch keine Änderung durch eine abweichende Regelung in den Abs 4 bis 6 der Vorschrift. Dies gilt für die Abs 5 und 6 erkennbar bereits deshalb, weil es sich bei der der Klägerin gezahlten Abfindung weder um eine solche handelt, die wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurde, noch um eine Nachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezügen.
Auch § 5 Abs 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen. Unstreitig handelt es sich bei der Unterhaltsabfindung der Klägerin weder um einen Versorgungsbezug, noch gar um Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung oder von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Damit verbleibt es bei der in § 5 Abs 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler getroffenen Regelung einer Zuordnung der Abfindung auf 12 Monate.
Entgegen der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (aaO) ist diese Vorschrift auf Abfindungen nach Ehescheidung auch anwendbar. Es ist bereits nicht erkennbar, warum, wie das LSG Niedersachsen-Bremen meint, insoweit keine einmalige Einnahme vorliegen sollte. Vielmehr stellt der Zufluss einer Unterhaltsabfindung den geradezu klassischen Fall einer solchen einmaligen Einnahme – im Gegensatz zu einer wiederkehrenden Unterhaltszahlung – dar. Damit trifft § 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sehr wohl eine eindeutige Regelung für die Zuordnung einer nachehelichen Unterhaltsabfindung. Bereits aus diesem Grund ist eine analoge Anwendung der Regelung für Versorgungsbezüge bzw Kapitalabfindungen aus einer befreienden Lebensversicherung, wie vom LSG Niedersachsen-Bremen vorgenommen (aaO, Rn 33) mangels Regelungslücke nicht möglich. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Zuordnung solcher Zahlungen vielmehr eindeutig und lückenlos geregelt.
Diese Regelung verstößt auch weder gegen § 240 Abs 1, 2 SGB V noch gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Eine abweichende gesetzliche Zuordnung für die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsabfindungen im SGB V ist nicht ersichtlich.
Die Verbeitragung unter Aufteilung auf nur 1 Jahr begegnet auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Art 3 Abs. 1 Grundgesetz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bezogen auf Versicherte mit laufenden Unterhaltsansprüchen anstelle einer einmaligen Unterhaltsabfindung liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine laufende Unterhaltszahlung prägt die Einkommenssituation der Berechtigten in anderer Weise als eine einmalige Zahlung. Unterhaltsberechtigte, die laufenden Unterhalt erhalten, haben nur so lange Anspruch auf diesen, wie sie bedürftig sind. Betroffene mit einer einmaligen Unterhaltsabfindung können demgegenüber bereits unmittelbar nach Erhalt der Abfindung wieder Einkommen in unbegrenzter Höhe erzielen, ohne dass sie hierdurch ihren Abfindungsanspruch verlieren, soweit, wie vorliegend, nichts gegenteiliges in der Abfindungsvereinbarung geregelt ist. Zudem ist bereits zweifelhaft, ob die Gruppe der Betroffenen, die eine Unterhaltsabfindung erhalten oder diejenigen, die laufenden Unterhalt beziehen, überhaupt als homogene Gruppen angesehen werden können (so auch Urteil des LSG Baden-Württemberg, aaO, Rn 31). Auch mit der Personengruppe der Empfänger von Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB V ist die Klägerin nicht vergleichbar. Einmalig gezahlte Versorgungsbezüge dienen regelmäßig der Sicherung des Lebensstandards nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und bezwecken mithin regelhaft die Versorgung für einen längeren Zeitraum von etwa ein bis zwei Jahrzehnten. Demgegenüber dienen Unterhaltsabfindungen – je nach Lebenssituation der Betroffenen – ganz unterschiedlichen Versorgungszwecken und auch deutlich kürzeren Zeiträumen. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, sie werde voraussichtlich wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
Schließlich ist auch die, vom LSG Niedersachsen-Bremen offenbar geteilte, Prämisse der Klägerin, es liege grundsätzlich eine Benachteiligung der Versicherten bei der Verbeitragung einer Unterhaltsabfindung innerhalb nur eines Jahres vor, nicht zutreffend. Vielmehr hängt es im Einzelfall von den jeweiligen Einkommensverhältnissen ab, inwieweit sich eine Verbeitragung in einem Jahr im Vergleich zur Aufteilung auf einen Zeitraum von 10 Jahren als günstig oder als nachteilig erweist (so auch: LSG Baden-Württemberg, aaO, Rn 32). Hat eine Versicherte zB im maßgebenden Jahr der Verbeitragung hohe Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, fällt überhaupt kein zusätzlicher Beitrag an, während sich die Einkommensentwicklung über die Dauer von 10 Jahren anders darstellen kann. Innerhalb der Gruppe der freiwillig Versicherten, die eine Unterhaltsabfindung nach Ehescheidung erhalten haben, kann aber schlechterdings nicht noch danach differenziert werden, welche Art der Verbeitragung jeweils für die Betroffene am günstigsten ist.
Die Beklagte hat hiernach die der Klägerin zugeflossene Unterhaltsabfindung iHv 120.000,00 EUR zutreffend im streitigen Zeitraum verbeitragt und die Beiträge alsdann in zutreffender Höhe festgesetzt, was insoweit auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird. Die Klägerin hat nach alledem keinen Anspruch darauf, dass die Beiträge in der von ihr begehrten Höhe zu erheben waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es liegt weder Divergenz iSv § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vor, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), da die Regelung der Verbeitragung einmaliger Unterhaltsabfindungen nach Scheidung im Hinblick auf die maßgeblichen Vorschriften eindeutig ist.
Erstellt am: 30.06.2020
Zuletzt verändert am: 30.06.2020