Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der am 00.00.1969 geborene Antragsteller ist estnischer Staatsbürger. Er ist im Besitz eines estnischen Personalausweises, dessen Gültigkeitsdatum ("date of expiry") am 08.06.2015 abgelaufen ist. Von seinem eingetragenen Lebenspartner lebt er seit 2011 dauerhaft getrennt. Der Antragsteller lebte zunächst in V und bezog dort zeitweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zum 01.02.2018 gab der Antragsteller an, dass er zu seiner Mutter in die M Straße 00, E gezogen sei. Der Umzug sei erfolgt, um seine Mutter zu pflegen; er sei bei seiner Mutter mietkostenfrei untergekommen.
Das Jobcenter Kreis V stellte aufgrund des Umzugs die Leistungen zum 01.02.2018 ein (Aufhebungsbescheid vom 29.01.2018). Der Antragsteller beantragte im Februar 2018 Leistungen beim Antragsgegner. In seinem Hauptantrag, der dem Antragsgegner am 15.02.2018 zuging, gab der Antragsteller u.a. an, nicht mehr im Besitz eines gültigen Ausweises zu sein und deswegen schon vom Jobcenter Kreis V seit April 2016 keine Leistungen mehr erhalten zu haben.
Nachdem der Antragsgegner sich zunächst nicht in der Lage sah, dem Antragsteller ohne gültiges Ausweisdokument Leistungen zuzusprechen, beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dortmund, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Zuschusses iHv 160 EUR zum Zwecke der Neuanschaffung eines Ausweises sowie der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten. Diese Anträge lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 05.04.2018 (S 67 AS 1017/18) ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (L 21 AS 599/18 ER) forderte der 21. Senat den Antragsgegner mit Verfügung vom 20.09.2018 auf, dem Antragsteller unverzüglich existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Der Antragsteller habe im Beschwerdeverfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seinen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners glaubhaft gemacht. Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers – jedenfalls in Regelsatzhöhe – sei nicht streitig. Mit Schriftsatz vom 24.09.2018 teilte der Antragsgegner mit, er sei nach gerichtlicher Aufforderung bereit, den Regelbedarf an den Antragsteller auszukehren. Die gesonderte Übernahme der Passbeschaffungskosten komme nicht in Betracht.
Mit vorläufigem Bescheid vom 27.09.2018 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für Februar 2018 bis Januar 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 416 EUR. Die Regelbedarfe für Februar 2018 bis Oktober 2018 iHv insgesamt 3.744 EUR (9 x 416 EUR) wurden Ende September 2018 auf das Konto des früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers überwiesen. Dieser leitete die Zahlung an den Antragsteller weiter. Gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt. Zugleich forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Mitwirkung auf. U.a. habe der Antragsteller bis zum 14.10.2018 einen neuen Nationalpass bzw. einen Nachweis über dessen Beantragung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 13.10.2018 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner u.a. mit, er könne dem Mitwirkungsschreiben vom 27.09.2018 nicht nachkommen. Insbesondere könne er eine Meldebescheinigung der Stadt E und einen Rentenversicherungsverlauf ohne Passurkunde nicht beschaffen. Für die Ausstellung eines neuen Ausweises fehle ihm das Geld. Die Nachzahlung des Regelbedarfs für neun Monate stehe dem nicht entgegen, da er zuvor seit Mai 2016 keine Leistungen erhalten habe, weshalb er mit der Nachzahlung seine Darlehensgeber, die ihm in dieser Zeit geholfen hätten, teilweise befriedigt habe. Mit Schriftsatz vom 15.10.2018 in dem gerichtlichen Eilverfahren S 67 AS 5166/18 ER erklärte der Antragsteller, er lehne eine darlehensweise Übernahme der Passbeschaffungskosten durch den Antragsgegner ab.
Mit Schreiben vom 22.10.2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Leistungen vorläufig ab November 2018 eingestellt werden. Der bisher als Zahlungsempfänger bevollmächtigte Rechtsanwalt habe mitgeteilt, dass ihm die Geldempfangsvollmacht vom Antragsteller entzogen worden sei.
Gegen die vorläufige Leistungseinstellung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27.10.2018 Widerspruch ein. Der Entzug der Geldempfangsvollmacht rechtfertige keine vorläufige Leistungseinstellung. Das Alg II könne auch bar oder in Form von Lebensmittelgutscheinen erbracht werden.
Am 27.10.2018 beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 67 AS 5409/18 ER). Er habe am 26.10.2018 bei dem Antragsgegner vorgesprochen. Er sei dort abgewiesen worden, weil er keinen Ausweis habe vorlegen können. Man habe ihn nicht beraten, wie er Abhilfe schaffen könne. Eine Neubeschaffung eines Ausweises sei ihm weiterhin nicht möglich, da ihm hierfür vom Antragsgegner kein Geld zur Verfügung gestellt werde. Mit Beschluss vom 07.01.2019 (S 67 AS 5409/18 ER) wurde der Antrag durch das Sozialgericht abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Pflicht zur Vorlage eines Ausweises ergebe sich zwar nicht aus dem Gesetz, werde von diesem aber stillschweigend vorausgesetzt. Es stehe auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung fest, dass Leistungen nicht an beliebige, nicht identifizierbare Personen erbracht werden sollen. Die Grenzen der Mitwirkungspflichten seien durch die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises nicht überschritten. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller fristgerecht Beschwerde ein. Auf gerichtliche fernmündliche Nachfrage des Senats vom 26.03.2019 teilte der Antragsgegner in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren L 7 AS 198/19 B ER mit Schriftsatz vom 26.03.2019 mit, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 27.09.2018 nicht zurückgenommen worden ist. Nach Ablauf der zweimonatigen Frist nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II iVm § 331 Abs. 2 SGB III sei der Antragsgegner aus formalen Gründen bereit, die Leistungen für den Zeitraum November 2018 bis Januar 2019 auszukehren. Wegen der bekannten Problematik zur Identitätsfeststellung des Antragstellers werde um Bekanntgabe einer Bankverbindung gebeten. Bereits jetzt werde darauf hingewiesen, dass erwartet werde, dass aus der zu erwartenden Nachzahlung gültige Ausweispapiere beschafft werden. Der Senat fertigte über das Telefonat vom 26.03.2019 am 27.03.2019 einen Aktenvermerk an und stellte diesen zusammen mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.03.2019 dem Antragsteller zu und erbat die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht eines Dritten. Der Antragsgegner teilte mit, er könne keinem Dritten Geldempfangsvollmacht einräumen. Dass Konto seiner Mutter sei ein Pfändungsschutzkonto. Darüber hinaus bestehe keine Notwendigkeit einen gültigen Ausweis vorzuweisen, da er als Kunde beim Antragsgegner bekannt sei. Anders als deutschen Staatsbürgern könne ihm als Ausländer kein Gutschein von der Diakonie, die durch das Jobcenter mitfinanziert werde, zum Neuerwerb eines Ausweises ausgestellt werden, was eine Ungleichbehandlung von Ausländern sei. Die Verweigerung des Antragsgegners, die Kosten für die Passerneuerung zu übernehmen, sei rechtswidrig, da er verpflichtet sei, einen Pass vorzuhalten. Er habe kein Geld für die Erneuerung eines Ausweises, da er mit der Nachzahlung Schulden bei seiner Mutter habe begleichen müssen. Weitere 1.200 EUR habe sich die Justiz des Landes bei einer Verhaftung genommen. Auch bei zukünftigen Zahlungen des Antragsgegners würde es nicht für eine Ausweisneubeschaffung reichen, da er weiterhin Schulden habe. Eine darlehensweise Übernahme der Passbeschaffungskosten lehne er weiterhin ab. Auf weitere gerichtliche Nachfrage beim Antragsgegner, ob dem Antragsteller nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II Barmittel zur Verfügung gestellt werden können, teilte der Antragsgegner mit, dass der Antragsteller eine Person seines Vertrauens mit gültigen Ausweispapieren eine Geldempfangsvollmacht ausstellen könne. Dieser Person könnte ein Barcode übermittelt werden, der in ausgewiesenen Einzelhandelsgeschäften gegen Bargeld in zwei Raten eingelöst werden könne. Der Antragsteller lehnte auch dieses Auszahlungsangebot des Antragsgegners ab. Zwar kämen mehrere Personen in Betracht, denen er Geldempfangsvollmacht ausstellen könne, jedoch schulde er diesen Personen Geld, sodass das vom Antragsgegner nachgezahlte Geld zur Schuldentilgung verwendet werden müsste, mithin weder für den laufenden Lebensunterhalt noch zur Passerneuerung verwendet werden könnte. Der Senat wies daraufhin die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 06.05.2019 (L 7 AS 198/19 B ER) zurück. Für den Leistungszeitraum November 2018 bis Januar 2019 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da der Antragsgegner eine zumutbare und mögliche Auszahlung des bewilligten Regelbedarfs angeboten habe. Für den nachfolgenden Leistungszeitraum sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.
Nach Zustellung des Beschluss beantragte der Antragsteller die Auszahlung der bewilligten Regelbedarfe für November 2018 bis Januar 2019 auf das Girokonto seiner Mutter. Der Antragsgegner überwies am 21.05.2019 1.008,80 EUR und Anfang Juni 2019 weitere 167,20 EUR, mithin insgesamt 1.256 EUR auf das Girokonto der Mutter des Antragstellers.
Am 31.05.2019 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dortmund beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung einen Zuschuss iHv 160 EUR in bar zum Zwecke einer Ausweisneubeschaffung und monatliche Leistungen nach dem SGB II ab Antragstellung zu gewähren. Er sei weiterhin mittellos. Die Wohnung seiner Mutter in der M Straße 00, E, in der er zur Untermiete lebe, sei zwischenzeitlich zum 01.04.2019 gekündigt worden. Die Vermieterin sei bei einem Ausgleich der Mietrückstände aber bereit, das Mietverhältnis fortzuführen.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 08.07.2019 abgelehnt. Für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Zuschuss zur Neuanschaffung eines Ausweises zu verpflichten, sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die SGB II-Leistungsbewilligung sei auch im Übrigen nicht glaubhaft gemacht.
Gegen den ihm am 10.07.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.07.2019 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter dem 20.08.2019 sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er lebe zusammen mit seiner Mutter derzeit von dem Pflegegeld seiner Mutter. Er pflege und betreue seine 90-jährige Mutter "im vollen Umfang", was einem Vollzeitjob mit vielen täglichen Überstunden entspreche. Seine Mutter lebe mittlerweile in Lünen, wohin er wegen der Pflege täglich pendeln müsse, was Fahrtkosten iHv monatlich 130 EUR verursache.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.09.2017 – L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 – L 7 AS 1045/16 B ER).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Bezogen auf den Antrag auf zuschussweise Leistungen für die Neubeschaffung bzw. Erneuerung seines Passes verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Eine zuschussweise Gewährung dieser Leistung als Sonderbedarf sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R). Der Antragsteller ist gehalten diesen Bedarf in Form einer Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II zu decken (zu dieser Möglichkeit BSG Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R). Eine darlehensweise Leistungserbringung hat der Antragsteller aber stets abgelehnt.
Auch im Übrigen hat das Sozialgericht zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint. Der Antragsgegner ist befugt, Leistungen erst auszuzahlen, wenn die Identität des Empfängers feststeht.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II. Die in den §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten bleiben ergänzend anwendbar, solange und soweit das Normprogramm der besonderen Mitwirkungsobliegenheiten des SGB II dies nicht ausschließt, also den Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regelt (BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R). Zwar sind verschiedene Mitwirkungsobliegenheiten der Leistungsempfänger im SGB II auch ausdrücklich und explizit normiert (vgl. §§ 56, 58 Abs. 2 und 59 SGB II). Sie stellen jedoch eine bereichsspezifische Ausgestaltung der allgemeinen Mitwirkungsvorschriften des SGB I dar. Ergänzend ist dabei jeweils auf die in §§ 60 ff. SGB I normierten Pflichten abzustellen (BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R). Im SGB II sind explizite Regelungen bezogen auf die Vorlagepflicht von Ausweisen nicht vorhanden. Auch hier geht es deshalb um die Vorlage von einem allgemeinen Beweismittel nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Grundsätzlich ist der Betroffene – allein zur Vermeidung ungerechtfertigter Mehrfachleistungen, aber auch um sicherzustellen, dass die Leistungen ihrem Zweck gemäß den Hilfebedürftigen erreichen – verpflichtet, einen geeigneten Identitätsnachweis vorzulegen. In erster Linie ist dies ein Personalausweis oder ein anderes gültiges Passdokument. Ist ein solches nicht vorhanden, kann der Leistungsträger nach seinem Ermessen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sich anderer Beweismittel bedienen.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich ist, sich zügig ein Ausweisdokument zu verschaffen. Soweit er geltend macht, er habe nicht die finanziellen Mittel, um einen neuen Pass zu beantragen, folgt der Senat dem nicht. Der Antragsteller hat von dem Antragsgegner Ende September 2018 über seinen früheren Prozessbevollmächtigten einen Betrag iHv 3.744 EUR ausgezahlt bekommen. Vor Auszahlung dieses Betrags hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24.08.2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass die zukünftige Auszahlung von der Schaffung der Voraussetzungen für die weitere Leistungsgewährung abhängig gemacht werde. Zudem hat der Antragsgegner dem Antragsteller im Mai 2019 und Juni 2019 insgesamt weitere 1.256 EUR über das Girokonto seiner Mutter überwiesen und zuvor mit Schriftsatz vom 26.03.2019 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass erwartet werde, dass mit dieser Nachzahlung gültige Ausweispapiere beschafft werden. Dem Antragsteller, der deswegen nach eigenen Angaben seit 2016 keine Leistungen erhalten hat, war daher bewusst, dass von ihm zur weiteren Leistungsgewährung in erster Linie die Anschaffung eines gültigen Ausweises erwartet wurde. Dies wurde dem Antragsteller mit Beschluss des Senats vom 06.05.2019 hinreichend deutlich mitgeteilt. Die Einlassung des Antragstellers, er habe mit der Nachzahlung des Antragsgegners Altschulden bedient oder seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen, erachtet der Senat bei dieser Sachlage als Schutzbehauptung, zumal keine entsprechenden Zahlungsnachweise erbracht wurden. Überdies ist es wenig lebensnah und glaubhaft, dass ihm private Darlehensgeber über Jahre den Lebensunterhalt sicherstellen, dann aber die Mittel für überschaubare Passbeschaffungskosten, die der Antragsteller wiederholt mit 160 EUR beziffert hat, fehlen sollen, zumal die Passbeschaffung dazu dienen soll, dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verschaffen. Inkonsistent und damit unglaubhaft ist der Vortrag des Antragstellers auch deswegen, weil er zum einen behauptet, die Nachzahlung vollständig zur Tilgung privater Schulden verwendet zu haben, zugleich aber in dem vorausgegangenen Eilverfahren geltend gemacht hat, dass die Landesjustizkasse bei ihm 1.200 EUR während seiner Verhaftung beschlagnahmt habe. Letztlich kann die Mittelverwendung offen bleiben, denn der Antragsteller kann eine etwaige Bedarfsunterdeckung hinsichtlich der Passerneuerungskosten mittels eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II schließen (BSG Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R). Der Antragsteller hat bisher aber eine darlehensweise Übernahme der Passbeschaffungskosten durch den Antragsgegner ausdrücklich und wiederholt abgelehnt, so etwa mit Schriftsätzen vom 15.10.2018 und 02.04.2019. Dass ihm eine zuschussweise Übernahme der Kosten einer Passbeschaffung nicht zusteht, wurde dem Antragsteller bereits durch das Sozialgericht frühzeitig mit Beschluss vom 30.01.2018 (S 67 AS 6239/17 ER) mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller – wie er mitteilt – bewusst keine Beschwerde eingelegt.
Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Leistungsgewährung im Wege einer Folgenabwägung nicht in Betracht. Zum einen hat der Antragsteller wiederholt zu erkennen gegeben, dass er Zuwendungen des Antragsgegners nicht zur Erneuerung seines abgelaufenen Passes verwenden werde. Zum anderen könnte der Antragsteller mittels darlehensweiser Zuwendungen jederzeit die Erneuerung seines Ausweises in die Wege leiten und so die Voraussetzungen des Leistungsbezuges – ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes – wieder herstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.10.2019
Zuletzt verändert am: 22.10.2019