Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
Die Beschwerde ist statthaft. Da dem Kläger mit Bescheid vom 21.10.2016 für November 2016 bis Oktober 2017 ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv monatlich 80,80 EUR gewährt wurde, hat das Sozialgericht den Überprüfungsantrag des Klägers zutreffend nicht nur auf den Ablehnungsbescheid vom 05.12.2017 bezogen, sondern auf den Bewilligungsbescheid vom 19.10.2017 (Leistungszeitraum November 2017 bis Oktober 2018). Da der Kläger sein Begehren nicht beziffert hat, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er weiterhin monatlich 80,80 EUR begehrt, sodass bei zwölf streitgegenständlichen Leistungsmonaten die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft ist.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Sozialgericht zutreffend den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat. Gemäß §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 12.02.2020 – 1 BvR 1246/19; vom 04.05.2015 – 1 BvR 2096/13 und vom 09.10.2014 – 1 BvR 83/12; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 03.03.2020 – L 7 AS 284/20 B, mwN).
Die Klage vom 20.12.2018 hat nach derzeitigem Ermittlungsstand keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts.
Dem steht das Beschwerdevorbringen nicht entgegen. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe dargelegt, warum von der amtsärztlichen Einschätzung von Frau Dr. N vom 29.11.2017 abgewichen werden sollte. Schon seinen Widerspruch und seine Klage hat er in Bezug auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf trotz anwaltlicher Vertretung nicht begründet. Ferner hat er trotz Aufforderung durch das Sozialgericht seine behandelnden Ärzte nicht benannt und diese sowie die Amtsärztin nicht von der Schweigepflicht entbunden. Bei dieser Sachlage ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu bejahen.
Dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers ist zu entnehmen, dass dieser offenbar meint, vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht substantiiert zur Sache vortragen zu müssen. Hier irrt er. In Verfahren mit medizinischem Streitgegenstand sind zur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage auch im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine substantiierte Begründung, die auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens eingeht und medizinische Ermittlungen, wie die Einholung von Befundberichten, geboten und zulässig (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 24.10.2008 – L 1 B 16/08 AS RJ, vom 19.04.2006 – L 14 B 4/06 R, vom 23.11.2004 – L 10 B 17/04 SB und vom 17.09.1998 – L 3 B 10/98; alle Entscheidungen veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sprechen zunächst gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage. Vor diesem Hintergrund kann die Erfolgsaussicht einer Klage im Zeitpunkt der Klagebegründung bei medizinischen Sachverhalten nur dann bejaht werden, wenn Mängel der Sachverständigengutachten oder eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung gerügt werden und erkennbar sind.
Der Umstand allein, dass der Kläger mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen B und G als Schwerbehinderter anerkannt ist, begründet keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.07.2020
Zuletzt verändert am: 02.07.2020