Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5.5.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren wird aufgehoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese den Kläger auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum vom 1.1.1996 bis zum 30.9.1998 in Anspruch nimmt.
Die am 00.00.1974 geborene Beigeladene zu 1) absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab dem 1.8.1993 eine ursprünglich auf eine Regelausbildungsdauer von drei Jahren angelegte Ausbildung zur "Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen" in dem Ausbildungsbetrieb ihres Vaters, des Rechtsvorgängers des nunmehrigen Klägers, Herrn I X, M. Die Dauer der Ausbildung wurde aufgrund einer schulischen Vorbildung der Beigeladenen zu 1) an der Höheren Handelsschule um zwölf Monate verkürzt und endete gemäß Berufsausbildungsvertrag vom 10.5.1993 am 31.7.1995.
Nach entsprechenden Eignungstests, die die Beigeladene zu 1) nach eigenem Bekunden bereits während ihrer Berufsausbildung im Februar 1995 erfolgreich absolviert hatte, nahm sie am 1.10.1995 ein dual organisiertes Studium an der privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) Q in der Fachrichtung Wirtschaft (Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen) auf.
Nach § 1 Abs. 1 der dem Bildungsgang zugrunde liegenden Studienordnung der FHDW für den Studiengang Wirtschaft – Schwerpunkt Europäische Unternehmensführung, Informationsmanagement, Steuer- und Revisionswesen, Finanzdienstleistungen, Touristik -vom 18.2.1994 bereitete die FHDW durch anwendungsbezogene Lehre und ein dual organisiertes Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse erfordern. Nach § 1 Abs. 2 der Studienordnung dient die FHDW darüber hinaus Aufgaben der Weiterbildung.
Nach § 5 Abs. 1 der Studienordnung betrug die Regelstudienzeit drei Studienjahre, gegliedert im ersten Studienjahr in Semester und im zweiten und dritten Studienjahr in Trimester, die einheitlich als Semester bezeichnet wurden. Nach § 5 Abs. 3 der Studienordnung unterteilte sich das Studium in ein Grundstudium (1. bis 4. Semester) und ein Hauptstudium (5. bis 8. Semester).
Das Grundstudium gliederte sich nach den seinerzeit geltenden Regelungen der Studienordnung wie folgt:
1. Semester
Vorlesungsblock = 12 Wochen
Praxisblock = 12 Wochen
2. Semester
Vorlesungsblock = 12 Wochen
Praxisblock = 8 Wochen
3. Semester
Vorlesungsblock mit Fachprüfungen zur Vordiplom-Prüfung = 12 Wochen
4. Semester
Durchführung des Projektes und Anfertigung der Projektarbeit = 12 Wochen
Das Hauptstudium wies folgende Struktur auf:
5. Semester
Vorlesungsblock = 12 Wochen
Auslandspraktikum = 8 Wochen
6. Semester
Vorlesungsblock = 12 Wochen = Praxisblock 8 Wochen
7. Semester Vorlesungsblock mit Fachprüfungen zur Diplom-Prüfung = 12 Wochen
8. Semester
Diplomanden-Seminar und Anfertigung der Diplomarbeit mit anschließenden Kolloquium = 12 Wochen
Nach § 5 Abs. 4 der Studienordnung fand in den Praxisphasen des ersten, zweiten und sechsten Semesters eine Betreuung durch das Lehrpersonal der FHDW und durch das Unternehmen, in denen die Praxisblöcke durchgeführt werden, statt.
§ 7 der Studienordnung der FHDW bestimmte zur näheren Ausgestaltung der Praxisblöcke und deren Begleitung durch die FHDW:
(1) Von der Fachhochschule wird für den Studiengang ein Praktikumsausschuss einberufen. Dem Praktikumsausschuss gehört mindestens ein gemäß § 5 der Prüfungsordnung prüfungsberechtigter Prüfer an.
Der Praktikumsausschuss regelt insbesondere die Praktikumsvergabe und die Praktikumsbetreuung. Im Übrigen ist er für die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisblöcke zuständig.
(2) Während der Praxisblöcke werden dem Studenten in geeigneten Betrieben praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Anschluss an die Lehrinhalte des Studiensemesters vermittelt.
Die Ausbildungsinhalte der Praxisblöcke werden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Schwerpunkte des Studenten vom Praktikumsausschuss und der Praxisstelle gemeinsam festgelegt.
Der Student wird während des Praxisblocks von der Fachhochschule betreut. Die Fachhochschule arbeitet in allen die berufspraktische Ausbildung des Studenten betreffenden Fragen mit der Praxisstelle zusammen.
(3) Der Student hat über die Ausbildung jedes Praxisblockes einen schriftlichen Bericht zu erstellen und diesen von der Praxisstelle bestätigen zu lassen. Am Ende jedes Praxisblockes stellt die Praxisstelle einen Tätigkeitsnachweis aus, der Art und Inhalt der Tätigkeit, Beginn und Ende der Ausbildungszeit sowie Fehlzeiten ausweist. Auf der Grundlage des Praxisberichtes und des Tätigkeitsnachweises entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der Student den Praxisblock erfolgreich abgeleistet hat.
(4) Konnte ein Praxisblock nicht erfolgreich abgeleistet werden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob eine Klausur oder eine mündliche Ergänzungsprüfung zu den Inhalten des Praxisblockes durchgeführt werden. Werden die Klausur oder die mündliche Ergänzungsprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, muss der Praxisblock wiederholt werden. Jeder Praxisblock kann einmal wiederholt werden.
Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Inhalt der Studienordnung der FHDW Q vom 18.2.1994 Bezug genommen.
Zur Ausgestaltung des Studiums wurden zwischen den an dem Bildungsgang beteiligten Personen folgende Vereinbarungen geschlossen:
Ein zwischen dem Träger der FHDW und der Beigeladenen zu 1) geschlossener Studienvertrag vom 10./12.9.1995 enthielt folgende Regelungen:
§ 1 Studienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester innerhalb von drei Zeitjahren.
§ 2 Gebühren
Die Kosten für den Studienplatz belaufen sich inklusive der Bereitstellung und Nutzung der Einrichtungen auf DM 1.000,- pro Monat. Die Studiengebühren sind vom Studenten im Voraus zu entrichten.
§ 3 Pflichten der FHDW
Die Bildungsaktivitäten der Fachhochschule der Wirtschaft dienen der Vorbereitung des Studenten auf einen erfolgreichen beruflichen Einsatz. Durch ein diesem Ziel entsprechendes systematisch gegliedertes Angebot von Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen (wie z.B. Übungen in Labors und dem Rechenzentrum) sowie der entsprechenden betriebspraktischen Phasen wird die Voraussetzung für das Erreichen des Studienziels in dem vorgesehenen Zeitraum geschaffen. Dabei verpflichtet sich die FHDW, alle Bestimmungen gemäß Studien- und Prüfungsordnung einzuhalten, die zum Erlangen des Abschlusses erforderlich sind.
Die FHDW verpflichtet sich insbesondere:
a) dem Studenten das Erwerben der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu ermöglichen, die zum Erreichen des Studienziels erforderlich sind und das Studium nach dem gültigen Studienplänen durchzuführen, so dass das Studienziel in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann;
b) die durch Krankheit der Dozenten oder höhere Gewalt ausfallenden Semesterstunden so weit wie möglich nachzuholen, ohne dass ein Anrecht darauf besteht;
c) für die Studenten Lern- und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erreichung des Studienziels notwendig oder an der FHDW eingeführt sind;
d) die Leistungen des Studenten regelmäßig nachzuweisen.
§ 4 Pflichten des Studenten
Der Student erklärt eine Bereitschaft, auf der Grundlage dieses Vertrages an der Erfüllung der Aufgaben der FHDW entsprechend seinen Fähigkeiten kooperativ und verantwortlich mitzuwirken.
Er verpflichtet sich insbesondere:
a) regelmäßig an den für verbindlich erklärten Lehrgangsveranstaltungen teilzunehmen;
b) die von der FHDW ausgestellten Semesterbeurteilungen und Zeugnisse der Praktikantenfirma in Kopie vorzulegen;
c) die im Rahmen der Ausbildung oder im Interesse eines geordneten Unterrichts in der FHDW notwendigen Regelungen und Anordnungen der Leitung, der Dozenten oder anderer von der FHDW beauftragten Personen zu befolgen und die Ordnung in der FHDW einzuhalten,
d) die Einrichtungen der FHDW pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm von der FHDW übertragenen Arbeiten zu verwenden.
Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Inhalt des Studienvertrages vom 10.9./12.9.1995 Bezug genommen.
Zusätzlich unterzeichneten der Rechtsvorgänger des Klägers als Inhaber des Praktikumsbetriebs und die Beigeladene zu 1) "zur Durchführung der betrieblichen Praktikantenphasen des Dualen Studiums" am 27.9.1995 einen Praktikantenvertrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auszugsweise enthielt dieser folgende Regelungen:
§ 1 Allgemeines
Die Gültigkeit dieses Praktikantenvertrages ist an die Gültigkeit des zwischen Student/in und FHDW abgeschlossenen Studienvertrages gebunden. Mit der Beendigung dieses Studienvertrages endet auch dieser Praktikantenvertrag.
§ 2 Zeit
(1) In der Zeit vom 01.10.1995 bis zum 30.09.1998 absolviert die Praktikantin in dem Unternehmen ein aus 6 bzw. 5 Abschnitten (bei Auslandspraktikum) bestehendes Praktikum.
(2) Die Probezeit beträgt 6 Monate.
(3) Besteht der/die Praktikant/in die Prüfung nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung.
(4) Besteht der/die Praktikantin die letzte zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung.
§ 3 Pflichten des/der Praktikant/in
(1) Der/die Praktikantin verpflichtet sich, sich dem Zweck des Studiums entsprechend zu verhalten, vor allem
1. die gebotenen Möglichkeiten des Praktikums wahrzunehmen,
2. die im Rahmen des Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und sich den geforderten Leistungsnachweisen zu stellen,
3. die von der FHDW ausgestellten Semesterbeurteilungen und Zeugnisse dem Unternehmen (in beglaubigter Kopie) vorzulegen,
4. den im Rahmen des Praktikums erteilten Anordnungen des Unternehmens und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen,
5. die für das Unternehmen geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,
6. ein Fernbleiben dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die im Zusammenhang mit der Praktikantentätigkeit erworbenen betriebsbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie alle sonstigen ihrer Natur nach vertraulichen Betriebs- und Geschäftsvorgänge sind ihrem Charakter entsprechend zu behandeln, nur im Sinne des Unternehmens zu verwerten und nicht unbefugt Anderen mitzuteilen. Dies gilt auch gegenüber Mitarbeitern, die für ihre dienstliche Tätigkeit derartige Mitteilungen nicht benötigen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Studiums fort.
(3) Alle die betrieblichen Tätigkeiten betreffenden Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen geschäftlicher Vorgänge, die dem/der Praktikant/in überlassen und von dem/der Praktikant/in angefertigt werden, bleiben Eigentum des Unternehmens und sind spätestens am Ende des Praktikums – auf Verlangen auch vorher – zurückzugeben. Diese Unterlagen müssen getrennt von privaten Dingen aufbewahrt und vor Einsichtnahme Unbefugter geschützt werden.
(4) Im Krankheitsfalle ist vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes nachzureichen.
§ 4 Kostenerstattungsansprüche
Dieser Vertrag begründet für das Unternehmen keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in die Haftpflicht des/der Praktikant/in fallen.
§ 5 Freistellung
Während der Vertragsdauer steht dem/der Praktikant/in eine vorlesungs- und praktikumsfreie Zeit von 28 Tagen pro Jahr zu. Dabei sind die praktikumsfreien Tage so zu gewähren, dass unter Hinzunahme der vorlesungsfreien Zeit wenigstens einmal im Jahr eine zusammenhängende Freiphase von drei Wochen entsteht.
§ 8 Vergütung
Bis zum erfolgreichen Abschluss des Vordiploms wird vom Unternehmen eine Vergütung in Höhe von monatlich brutto 1.700,00 DM gezahlt. Nach Abschluss des Vordiploms erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 2000,00 DM. Gesetzliche Steuern gehen zu Lasten des/der Praktikantin.
( …).
Ein daneben zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Beigeladenen zu 1) geschlossener Stipendienvertrag vom 27.9.1995 enthielt auszugsweise folgende Bestimmungen:
§ 1 Allgemeines
Dieser Vertrag wird auf Grundlage des zwischen den Parteien am 27.9.1995 unterzeichneten Praktikantenvertrages geschlossen.
Die Wirkung dieses Stipendienvertrages ist in allen Punkten an die Gültigkeit des Praktikantenvertrages vom 27.9.2005 gebunden.
§ 2 Studiengebühren
(1) Das Unternehmen gewährt ein Stipendium in Höhe von z.Z. 1.000,00 DM, grundsätzlich in Höhe der Studiengebühren.
(2) Wird der o.g. Praktikantenvertrag während der Probezeit vom Unternehmen gekündigt, besteht für das bis zur Beendigung der Probezeit gewährte Stipendium keine Rückzahlungsverpflichtung.
(3) Wird nach erfolgreichem Studium ein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien geschlossen, ermäßigt sich die Rückzahlungsverpflichtung für jeden abgelaufenen Monat um 1/36, so dass 3 Jahre nach Ablauf des Studiums das vom Unternehmen gewährte Stipendium abgegolten ist. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des Abgeltungszeitraums, bleibt die Rückzahlungsverpflichtung für den noch nicht abgegoltenen Teil des Stipendiums erhalten.
(4) Kommt es nach Ablauf des Studiums auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien nicht zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses oder endet der o.g. Praktikantenvertrag nach der Probezeit und vor Ende des Studiums durch Kündigung des Studenten oder des Unternehmens, besteht Rückzahlungsverpflichtung für das gewährte Stipendium.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Stipendienvertrages vom 27.9.1995 Bezug genommen.
Nach einem zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers ("Unternehmen") und der FHDW geschlossenen Kooperationsvertrag arbeiteten die Vertragspartner bei der Durchführung der Studiengänge an der FHDW auf Grundlage der für den Studiengang erlassenen Rechtsvorschriften zusammen (§ 1 des Kooperationsvertrages). Nach § 2 Abs. 1 des Kooperationsvertrages verpflichtete sich die FHDW, den Hochschulanteil der Studiengänge in Abstimmung mit dem Unternehmen durchzuführen, insbesondere das nach dem Studienplan erforderliche Lehrangebot sicherzustellen und die gemäß der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungen termingerecht und ordnungsgemäß abzuhalten. Das Unternehmen verpflichtete sich, die betrieblichen Praktikumsphasen in Abstimmung mit der FHDW durchzuführen, insbesondere die betrieblichen Praktikumsphasen gemäß der Studienordnung zu betreiben, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anfertigung und Betreuung der Projektarbeiten und der Diplomarbeiten sicherzustellen und einen qualifizierten Mitarbeiter pro Praxisphase als verantwortlichen Betreuer einzusetzen (§ 2 Abs. 2 Kooperationsvertrag). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kooperationsvertrages vom 27.9.1995 Bezug genommen.
In einem von der FHDW an die an dem Bildungsgang beteiligten Akteure gerichteten "Merkblatt Praktikum" wurde konkretisierend ausgeführt:
1. Einfache Praktika und Prüfungspraktika
Das erste, das zweite, das vierte und das fünfte Praktikum sind "einfache" Praktika, das dritte und sechste Praktikum sind Prüfungspraktika. In letzteren Praktika sind entweder eine Projektarbeit für das Vordiplom (drittes Praktikum) oder eine Diplomarbeit (sechstes Praktikum) zu erstellen. Beide Prüfungspraktika dauern zwölf Wochen.
( …).
2. Tätigkeitsnachweis
Für jedes Praktikum ist ein separater Tätigkeitsnachweis vorzulegen, in dem das Praktikumsunternehmen Art, Inhalt und Dauer des jeweiligen Praktikums bestätigt und über Fehlzeiten informiert.
3. Praktikumsbetreuung während einfacher Praktika
Jeder Student erhält einen hauptamtlichen Dozenten als Ansprechpartner für die einfachen Praktika zugeordnet. Diese Zuordnung wird dem Studenten rechtzeitig vor Praktikumsbeginn mitgeteilt. Die Betreuung kann ein oder mehrere Praktika umfassen. Mit diesem Betreuer hat er bei Problemen im Praktikum oder bei Fragen zum Praktikumsbericht Kontakt aufzunehmen, weil der Betreuer auch als Prüfer des Praktikumsberichtes fungiert. In Einzelfällen kann auch ein Besuch des Betreuers im Praktikantenunternehmen erfolgen.
4. Praktikumsinhalte der einfachen Praktika
Die Praktikumsinhalte der einfachen Praktika sind gemeinsam vom Praktikumsunternehmen und von der FHDW unter Berücksichtigung des studierten Schwerpunktes festzulegen.
Als Anhaltspunkt für die Inhalte der Praktika kann auf die Vorgabe der Diplomprüfungsordnung der FHDW verwiesen werden, in der "praktische Mitarbeit und konkrete Aufgabenstellungen im Betrieb" genannt werden. Dies eröffnet Freiraum für die inhaltliche Gestaltung der Praktika.
Die Abstimmung der Inhalte wird praktisch umgesetzt, indem vor Beginn des Praktikums der Student ein Formblatt zu den beabsichtigten Praktikumsinhalten erhält, das er in Abstimmung mit dem Praktikumsunternehmen ausfüllt und innerhalb von 14 Tagen nach Start des Praktikums an die Fachhochschule einreicht.
Versäumt der Student diese Meldung, wird das Praktikum nicht anerkannt. Dies hat zur Konsequenz, dass sich das Studium wegen des nicht anerkannten Praktikums um drei Monate verlängert. Der Praktikumsausschuss prüft die vorgesehenen Inhalte und interveniert bei problematischen vorgesehenen Praktikumsinhalten. Erfolgt keine Beanstandung, ist das Praktikum in der vorgesehenen Weise durchzuführen.
5. Praktikumsbericht
Für jedes einfache Praktikum hat der Student einen Praktikumsbericht zu erstellen. Dieser wird regelmäßig spätestens einen Monat nach Beendigung des Praktikums eingefordert, wenn der Student sich wieder in einem Lehrquartal an der FHDW befindet. Die Termine zur Einreichung werden rechtzeitig bekannt gemacht.
Der Praktikumsbericht muss mit einem Bestätigungsvermerk der Praktikantenunternehmung versehen werden.
Der Praktikumsbericht hat auf dem Titelblatt die Praktikantenunternehmung und den Praktikanten sowie die laufende Nummer des Praktikums und den Abgabetermin auszuweisen. Der Praktikumsbericht darf 5 DIN A4 Seiten Umfang nicht unterschreiten und sollte nicht über 10 DIN A4 Seiten hinausreichen. Es ist eine Gliederung der Inhalte voranzustellen.
( …).
6. Anerkennung eines einfachen Praktikums
Notwendig für die Anerkennung eines einfachen Praktikums ist neben der rechtzeitigen Einreichung des Praktikumsberichts, dass der Praktikumsbericht den Minimalanforderungen entspricht und die geforderte Praktikumsdauer eingehalten ist.
Wird aus dem genannten Gründen die Anerkennung vom Prüfungsausschuss der FHDW untersagt, wird entweder ein Kolloquium zum Praktikum oder eine schriftliche Expertise zum Praktikum abgefordert, um die festgestellten Mängel zu heilen. Bei Nichtbestehen dieser Ergänzungsprüfung muss der Praktikumsblock wiederholt werden.
7. Prüfungspraktika
Im dritten Praktikum ist eine Projektarbeit zu erstellen als Bestandteil der Diplomvorprüfung. Die Themenfestlegung erfolgt in dem der Projektarbeit vorausgehenden Lehrquartal zwischen Studenten, Praktikumsunternehmen und hauptamtlichen Dozenten der FHDW. Hierzu stimmen Student und Praktikumsunternehmen das Projektthema ab. Der Student meldet nach Rückkopplung mit dem von ihm gewünschten Prüfer das Thema und den gewünschten Prüfer fristgemäß dem Praktikumsausschuss. ( …).
Im sechsten Praktikum hat der Student eine Diplomarbeit zu erstellen, die Bestandteil der Diplomprüfung ist. Der Student kann in Abstimmung mit dem Praktikantenunternehmen einen Themenvorschlag machen und einen Prüfer als Betreuer benennen, mit dem er das Thema nochmals koppelt. Ansonsten wird das Thema gestellt. Hierfür werden Fristen rechtzeitig bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss der FHDW gibt dann das endgültige Thema rechtzeitig zum Praktikumsstart aus und benennt neben dem Betreuer der Arbeit einen Zweitprüfer. Während der Dauer der Erstellung der Diplomarbeit ist der Student für die fortgesetzte Abstimmung mit dem Betreuer zuständig.
Auf dieser vertraglichen Grundlage absolvierte die Beigeladene zu 1) die in dem Bildungsgang vorgesehenen betrieblichen Praxisphasen in dem Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers. In Anwendung der in § 8 des Praktikantenvertrages getroffenen Regelung gewährte der Rechtsvorgänger des Klägers der Beigeladenen zu 1) eine "Vergütung" von monatlich 1.700,00 DM bzw. – nach Ablegung des Vordiploms – von 2.000,00 DM. Zusätzlich zahlte der Rechtsvorgänger des Klägers vermögenswirksame Leistungen. Beiträge zur Sozialversicherung wurden während der Praxisphasen von dem Rechtsvorgänger des Klägers nicht abgeführt.
In der Zeit vom 18.4.2000 bis zum 9.5.2000 führte die Beklagte bei dem Rechtsvorgänger des Klägers eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Zeitraum vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1999 durch.
Nach vorheriger Anhörung erhob die Beklagte mit Bescheid vom 6.6.2000 betreffend die Beigeladene zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 22.425,58 EUR nach. Eine darüber hinausgehend geregelte, eine andere Beschäftigte des Rechtsvorgängers des Klägers betreffende weitere Beitragsforderung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zur Begründung führte die Beklagte aus: Personen, die im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ein Studium absolvierten, seien als zur Berufsausbildung Beschäftigte bzw. als Arbeitnehmer anzusehen. Das Studium sei integrierter Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses und schließe die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung und die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus.
Berufsintegrierte Studiengänge, die an zum Teil privaten, aber staatlich anerkannten Fachhochschulen absolviert würden, seien Studiengänge, die im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Arbeitsverhältnisses absolviert würden. Da das Studium integrierter Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses sei, unterlägen Studierende für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer kraft Gesetzes der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Bei dieser Beurteilung orientiere sie sich an einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 18./19.10.1993.
Zwar bestehe bei berufsintegrierten Studiengängen ein blockartiger Wechsel zwischen praxisbezogener Ausbildung bzw. Beschäftigung und dem Studium, ungeachtet dessen erhalte der Auszubildende bzw. Arbeitnehmer jedoch eine monatliche Vergütung sowie sonstige üblicherweise im Rahmen eines ausbildungsbedingten Arbeitsverhältnisses anfallende Leistungen.
Dem Fortbestand eines dem Studium vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass dieses aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung formal beendet werde; hierbei handele es sich lediglich um eine Beurlaubung für die Dauer des Studiums.
Während des von der Beigeladenen zu 1) an der FHDW absolvierten dualen Studiums sei in jedem Monat des Studiums eine Vergütung gezahlt worden. Außerdem habe die Beigeladene zu 1) vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten. Überdies seien in dem Praktikantenvertrag Regelungen wie Krankmeldungen bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs- und Kündigungsvereinbarungen getroffen worden. Kraft dieses Praktikantenvertrages sei die Beigeladene zu 1) in den Praktikumsbetrieb eingegliedert gewesen und habe durch Übernahme von Rechten und Pflichten den Status einer Arbeitnehmerin erlangt.
Schließlich sei auch eine Rückzahlungsverpflichtung des Stipendiums für den Fall vereinbart worden, dass im Anschluss an ein erfolgreiches Studium ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werde. Solche Regelungen seien ausschließlich in Arbeitsverträgen enthalten.
Da die Beigeladene zu 1) vor Aufnahme des Studiums in der Zeit vom 1.8.1993 bis zum 30.9.1995 in dem späteren Praktikumsbetrieb beschäftigt gewesen sei, sei sie von dem bereits zuvor begründeten Beschäftigungsverhältnis lediglich formell beurlaubt worden. Ein Ausscheiden aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis habe tatsächlich nicht vorgelegen.
Gegen den Bescheid erhob der Rechtsvorgänger des Klägers am 5.7.2000 im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, die Durchführung der betrieblichen Praxisphasen sei nach den Regelungen der Studienordnung der FHDW zwingend vorgeschrieben. Bei der praktischen Ausbildungsphase handele es sich daher um einen integrierten Bestandteil der Fachhochschulausbildung. Hinzu komme, dass die Praktika dem Fortgang bzw. Abschluss des Studiums dienten und erfolgreich absolviert werden müssten, um das Studium überhaupt fortsetzen zu dürfen. Die Annahme, die Beigeladene zu 1) sei für die Dauer des Studiums von dem Beschäftigungsverhältnis beurlaubt worden, entbehre – auch im Hinblick auf die entgegenstehende Studienordnung der FHDW – jeder Grundlage.
Mit der nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 8.1.2001) am 2.2.2001 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat zunächst der Rechtsvorgänger des Klägers das auf die Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides gerichtete Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er das Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Nachdem der Rechtsvorgänger des Klägers am 20.3.2002 verstarb, hat der nunmehrige Kläger als dessen Erbe (Erbschein vom 23.5.2002) das Klageverfahren fortgeführt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 6.6.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.1.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Das SG hat – nach zwischenzeitlicher Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Beschluss vom 20.2.2003 im Hinblick auf ein vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 11 (16) KR 96/02 geführten Rechtsstreit – am 25.8.2006 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und die Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 5.5.2009 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 6.6.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.1.2001 aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 10.6.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6.7.2009 schriftlich Berufung bei dem LSG Nordrhein-Westfalen eingelegt. Sie hat zunächst gemeint, Praktika seien, auch wenn sie nur Teil der Berufsausbildung seien, als der Berufsausbildung dienende Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV anzusehen. Eine Besonderheit könne sich für Praktikantenverhältnisse insbesondere ergeben, wenn sie im Zusammenhang mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durchgeführt würden, da diese nicht mehr dem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (§ 19 Berufsbildungsgesetz [BBiG]) unterfielen, der grundsätzlich auch Praktikantenverhältnisse in den Bereich der betrieblichen Berufsausbildung einbeziehe, sondern ausschließlich dem Unterrichtsbereich zugeordnet seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei dies jedoch nur der Fall, wenn die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil abzuleisten, also Teil des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen seien.
Ein betriebliches Ausbildungsverhältnis könne folglich nur verneint werden, wenn das maßgebende Hochschul- oder Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teil des Studiums bezeichne und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liege oder wenn die Praktika durch das Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst geregelt oder gelenkt, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten würden. Andererseits fehle es an einer Ausbildung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV nicht bereits dann, wenn Praktika während und im Zusammenhang mit dem Studium durchgeführt würden.
Nach dem Inhalt der zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers, der FHDW und der Beigeladenen zu 1) getroffenen Vereinbarungen sei Letztere zur Berufsausbildung beschäftigt worden. Der Praktikanten- sowie der Stipendienvertrag hätten eine kontinuierliche monatliche Entgeltzahlung von 1.700,00 bzw. 2.000 DM brutto aus dem Praktikantenvertrag und 1.000,00 DM brutto monatlich zur Finanzierung der Studiengebühren vorgesehen. Die Verträge enthielten mit der Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 4 Praktikantenvertrag) und der Gewährung bezahlten Urlaubs (§ 5 Praktikantenvertrag) typische Merkmale von Ausbildungs- bzw. Arbeitsverträgen. Schließlich habe der Stipendienvertrag eine Rückzahlungsklausel für den Fall enthalten, dass nach Beendigung des Studiums ein Arbeitsverhältnis nicht zu Stande komme. Auch dieses sei eine typische arbeitsvertragliche Klausel, wenn ein Arbeitgeber die Fortbildung eines Arbeitnehmers unter Freistellung finanziere. Bemerkenswert sei schließlich, dass § 7 des Studienvertrages die Gültigkeit einer Kündigung davon abhängig mache, dass die Praktikumsfirma vorher angehört worden sei. Dies verdeutliche die hervorgehobene Rolle der Praktikumsfirma.
Die Ausgestaltung der Praxisphasen habe im Wesentlichen dem Praktikumsbetrieb oblegen. Allein aus dem Umstand, dass der Inhalt der Ausbildung in dem Praxisbetrieb vorab mit der FHDW habe abgestimmt werden müssen, zwinge nicht zu der Annahme, dass die Praktikumsphase durch die FHDW inhaltlich festgelegt worden sei. Letztere habe durch ihre Studienordnung gerade nicht die Inhalte der Praktikumsphase ausdrücklich vorgeschrieben. Vielmehr würden diese gemeinsam mit dem Praktikumsbetrieb festgelegt.
Soweit nach § 7 der Studienordnung die Inhalte des berufspraktischen Praxisblockes vom Praktikumsbetrieb und den Studierenden vorgeschlagen und vom Praktikumsausschuss auf Übereinstimmung mit den Studieninhalten geprüft würden, begründe dies nicht die Annahme, dass die Praxisphase von der FHDW inhaltlich gesteuert wird. Hierbei handele es sich lediglich um ein Abstimmungsverfahren, welches die Inhalte und Lernziele der Praxisphase mit denen der theoretischen Phase in Einklang bringe. In der Gestaltung der Praktikumsinhalte sei der Ausbildungsbetrieb federführend.
Mit Beschluss vom 2.9.2009 ist das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des vor dem BSG unter dem Aktenzeichen B 12 R 4/08 R anhängigen Revisionsverfahren erneut zum Ruhen gebracht worden. Nachdem das BSG mit Urteil vom 1.12.2009 eine Versicherungspflicht von Absolventen praxisintegrierter dualer Studiengänge verneint hatte, hat die Beklagte zunächst mitgeteilt, sie beabsichtige nicht, der Entscheidung des BSG über den Einzelfall hinaus zu folgen, da die Entscheidung eine Differenzierung der unterschiedlichsten Konstellationen zu dieser Problematik nicht ermögliche.
Anschließend hat sie – nach entsprechenden Abstimmungen mit dem Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger – ausgeführt, ungeachtet der Entscheidung des BSG könne im Einzelfall eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums nicht ausgeschlossen werden, wenn dem Studium ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Kooperationsbetrieb vorangegangen sei, das während des beruflich weiterführenden, mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehenden Studium fortbestehe, also insofern kein praxisintegrierter, sondern ein berufsintegrierter bzw. berufsbegleitender dualer Studiengang absolviert werde (BSG, Urteil v. 1.12.2009, a.a.O., Rdnr. 21 i.V.m. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R; Ziffer 1.3 und 1.4 des "Gemeinsamen Rundschreibens des GKV Spitzenverbandes, der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen vom 5.7.2010"). Ein prägender oder enger innerer Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und dem Studium sei nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst werde und der Arbeitnehmer während der Studienzeit vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt sei, die Beschäftigung im erlernten Beruf (nicht berufsfremd) während der vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werde und während des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt, gegebenenfalls gekürzt oder in Form einer Ausbildungs- bzw. Studienförderung, (fort-)gezahlt werde.
Der in der Freistellung zum Ausdruck kommende Wille, das Arbeitsverhältnis auch während des Studiums fortzusetzen, werde danach als eine für die Annahme einer Beschäftigung ausreichende gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes zwischen Arbeitnehmer und Betrieb und als hinreichende Grundlage für die Arbeitspflicht angesehen, die eine fehlende (tatsächliche) Arbeitsleistung ersetze.
Nach den Bekundungen der Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin vor dem SG sei diese in ihrem vormaligen Ausbildungsbetrieb "normal" eingegliedert gewesen, habe feste Arbeitszeiten einhalten und konkrete Tätigkeiten auszuführen gehabt. Sie habe bestimmte, ihr zugewiesene, teilweise fristgebundene Fälle sowie die Buchführung bearbeitet und andere berufsspezifische Aufgaben ausgeführt.
Insgesamt handele es sich im vorliegenden Fall zwar im Sinne der Rechtsprechung des BSG um einen "praxisintegrierten dualen Studiengang", der für sich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis darstelle. Im vorliegenden Einzelfall werde dieser Studiengang jedoch berufsintegriert im Sinne der Entscheidung des BSG vom 11.3.2009 realisiert, weshalb das zuvor begründete entgeltliche Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Studiums fortbestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5.5.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Hinweis auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 1.12.2009. Die Beklagte führe unter Missachtung der nunmehr vorliegenden höchstrichterlichen Klärung einen neuerlichen Typus "praxisintegrierter dualer Studiengänge mit berufsintegrierter Ausübung" ein. Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des BSG vom 11.3.2009 führe ins Leere. Bei dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Bildungsgang habe es sich nicht um ein dual organisiertes Studium gehandelt. Auch die von der Beklagten erwähnten Entscheidungen des BSG vom 11.11.2003 (B 12 KR 24/03) und vom 10.12.1998 (B 12 KR 22/97) beträfen andere Erscheinungsformen von Bildungsgängen. In diesen Entscheidungen habe sich das BSG zu klassischen Studiengängen mit Praxisphasen verhalten.
Dass es sich entgegen der Annahme der Beklagten bei der dem Studium vorangegangenen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nicht um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, belege auch der Berufsausbildungsvertrag, der bis zum 31.7.1995 befristet gewesen sei und die Beigeladene zu 1) anschließend lediglich für zwei Monate bis zur Aufnahme des Studiums in dem früheren Ausbildungsbetrieb beschäftigt worden sei.
Der Senat hat am 31.10.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und die Beigeladene zu 1) zur inhaltlichen Ausgestaltung der Tätigkeit befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.10.2014 Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 6) nicht erschienen sind, hat der Senat zur Frage der cullicularen und organisatorischen Verzahnung der betrieblichen Praxisphasen mit der FHDW Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn Prof. Dr. I X, Hochschullehrer an der FHDW. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 6) verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßer Terminsnachricht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
I. Die am 6.7.2009 schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 10.6.2009 zugestellte Urteil des SG Detmold vom 5.5.2009 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, §§ 64 Abs. 1 und 2, 63 SGG) eingelegt worden.
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 6.6.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.1.2001 zu Recht aufgehoben, da er den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Dieser Bescheid ist rechtswidrig.
1. Ermächtigungsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid geregelte Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
2. Die Ermächtigungsgrundlage ist formell rechtmäßig angewandt worden. Die nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers für die Betriebsprüfung zuständige Beklagte hat insbesondere den Adressaten vor Erlass des ihn belastenden Betriebsprüfungsbescheides ordnungsgemäß angehört (Schlussbesprechung vom 25.4.2000 mit anschließender Stellungnahme des Rechtsvorgängers des Klägers vom 20.5.2000).
3. Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, da ein Anspruch auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nicht entstanden ist. Die Beklagte hat zu Unrecht eine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 30.9.1998 festgestellt. Die Beigeladene zu 1) war nämlich in diesem Zeitraum nicht gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung versicherungspflichtig beschäftigt.
In dem streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Versicherungspflicht. Dieser Regelung entsprechend bestimmte § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bzw. ab dem 1.1.1998 § 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VI die Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung und bis zum 31.12.1997 § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. ab dem 1.1.1998 § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung waren neben Arbeitern und Angestellten auch zur Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB Sozialgesetzbuch Elftes Buch [XI]).
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV war (und ist) die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung.
Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen war die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 30.9.1998 jedoch weder bei dem Rechtsvorgänger den Klägers im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 Abs. 1 SGB IV) tätig [hierzu a)], noch dort zur betrieblichen Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) beschäftigt [hierzu b)].
a) Die Beigeladene zu 1) stand in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in einem gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) ausgeübten abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsvorgänger des Klägers.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr.; vgl. zum Ganzen, z.B. BSG, Urteil v. 29.8.2012 – B 12 R 14/10 R, USK 2012-82; BSG, Urteil v. 25.4.2012 – B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Urteil v. 17.10.2012 – L 8 R 545/11, juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Nach diesen Maßstäben war die Beigeladene zu 1) in dem streitbefangenen Zeitraum nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt.
aa) Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen worden. Der unterzeichnete Praktikantenvertrag vom 27.9.1995 hat seinen inhaltlichen Regelungen gleichfalls nach ein Arbeitsverhältnis nicht zum Gegenstand. Ebenso wenig lässt sich ein Beschäftigungsverhältnis aus anderen, im Zusammenhang mit dem absolvierten Studiengang geschlossenen Vereinbarungen herleiten.
Die Beigeladene zu 1) war nach den inhaltlichen Regelungen der getroffenen Vereinbarungen nicht – arbeitsvertragstypisch – zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet. Vielmehr begründete § 3 Abs. 1 des Praktikantenvertrages vom 27.9.1995 eine Pflicht der Beigeladenen zu 1), die im Rahmen des Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die für das Unternehmen geltenden Ordnungen, insbesondere die Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Der Praktikantenvertrag vom 27.9.1995 hat demnach erkennbar die studienbezogenen Ziele und Handlungspflichten der Beigeladenen zu 1) in den Vordergrund gerückt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) auf Grundlage des Praktikantenvertrages von dem Rechtsvorgänger des Klägers eine "Vergütung" nach näherer Maßgabe des § 8 des Praktikantenvertrages erhalten hat (vgl. zu einer inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Regelung BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R, Rdnr. 16). Dass gemäß der Struktur eines dualen Studiums auch betriebsbezogene Aufgaben wahrgenommen werden (müssen), liegt in der Natur eines dualen Studienkonzepts, bei dem naturgemäß neben theoretischen Lernphasen ein hoher Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis erfolgt.
Gegen ein mit dem Rechtsvorgänger des Klägers begründetes Arbeitsverhältnis spricht auch, dass sich die Beigeladene zu 1) nach § 3 Abs. 1 des Praktikantenvertrages verpflichtet hat, sich dem Zwecke des Studiums, also nicht in erster Linie dem betrieblichen Zwecken des Praktikumsbetriebs, zu verhalten, sie die gebotenen Möglichkeiten des Praktikums wahrnehmen musste und nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Praktikantenvertrages den "im Rahmen des Praktikums" erteilten Anordnungen des Unternehmens und der von ihm beauftragten Person nachkommen musste. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass etwaige Anordnungen stets "im Rahmen des Praktikums" bewegen mussten.
Gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen nach Überzeugung des Senats überdies die Regelungen des Kooperationsvertrages zwischen der FHDW und dem Unternehmen. Nach dessen § 2 Abs. 2 verpflichtete sich das Unternehmen, die betrieblichen Praktikumsphasen in Abstimmung mit der FHDW durchzuführen, insbesondere die betrieblichen Praktikumsphasen gemäß der Studienordnung durchzuführen und die Voraussetzungen für die Anfertigung und Betreuung der Projektarbeiten und der Diplomarbeiten sicherzustellen. Auch diese Kooperationspflichten schränken arbeitgebertypische Weisungsbefugnisse gegenüber der Beigeladenen zu 1) erheblich ein.
bb) Entgegen der Annahme der Beklagten ist auch nicht von dem Fortbestand eines zuvor existierenden Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.
(1) Der Fortbestand des zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Berufsausbildungsverhältnisses kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Dieses war nach § 2 des Berufsausbildungsvertrages zur Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen vom 10.5.1993 von vornherein auf die Zeit bis zum 31.7.1995 befristet. Nach § 21 Abs. 1 BBiG endet ein Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit; bei vorherigem Abschluss mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des Prüfungsausschusses (§ 21 Abs. 2 BBiG).
(2) Auch die nach Abschluss der Ausbildung und bis zur tatsächlichen Aufnahme des Studiums an der FHDW am 1.10.1995 ausgeübte Beschäftigung hat über den 1.10.1995 keinen Fortbestand erfahren.
Diese Tätigkeit stellte vielmehr eine von vornherein bis zur Aufnahme des Studiums ausgeübte befristete Überbrückungsbeschäftigung dar. Nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen zu 1) bestand mit ihrem Vater bereits während der Berufsausbildung Einvernehmen, dass als eigentliches Berufsziel die Tätigkeit einer Steuerberaterin verfolgt wird. Vor diesem Hintergrund sollte die nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung bis zum 30.9.1995 ausgebübte Beschäftigung nur bis zur Aufnahme des Studiums am 1.10.1995 andauern. Dem entsprach es, dass die Beigeladene zu 1) die Prüfungen zur Aufnahme des Studiums an der FHDW nach ihren glaubhaften eigenen Angaben bereits während ihrer Ausbildung erfolgreich absolviert hatte. Da die Beigeladene zu 1) anlässlich der Befragung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung zudem bekundet hat, es habe bereits zu Beginn der nach Abschluss der Ausbildung aufgenommenen Tätigkeit festgestanden, dass sie mit dem Studium beginnen werde, war ein sachlicher Grund für die Befristung der nach der Ausbildung aufgenommenen Tätigkeit bis zum Beginn des Studiums anzunehmen.
b) Die Beigeladene zu 1) ist in dem streitbefangenen Zeitraum auch nicht im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI bei dem Rechtsvorgänger des Klägers im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) qualifiziert geworden.
Der Begriff der Berufsausbildung ist grundsätzlich nach den Vorschriften des BBiG auszulegen (vgl. etwa BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S. 18; BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S. 9, 12 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 7/4122 S. 31). Das BBiG legt damit zugleich die Grenzen des sachlichen Anwendungsbereichs der Tatbestände der Versicherungspflicht fest (BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 11).
Im Rahmen der dualen Studiengänge bei denen die betriebliche Aus- und Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Hochschulstudium verbunden wird, lassen sich verschiedene Erscheinungsformen typisieren (hierzu auch Scheer, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7 Abs. 2 Rdnr. 35 ff.): Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen wird das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft, so dass in der Regel neben dem Studienabschluss ein Abschluss in einem Ausbildungsberuf erworben wird. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind – in Abgrenzung hierzu – auf berufliche Weiterbildung gerichtet. Sie wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Hierbei wird die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. Die berufsintegrierten dualen Studiengänge können dabei zeitlich mit der weiterhin ausgeübten Beschäftigung stehen. Die berufsbegleitenden Studiengänge werden neben der Berufstätigkeit ausgeübt.
Praxisintegrierte duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird in diesen Studiengängen die theoretische Ausbildung im Rahmen des Studiums inhaltlich und zeitlich mit einer Tätigkeit in Betrieben verknüpft. Durch eine enge organisatorische und curriculare Verzahnung zwischen Lernort Hochschule und Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Instrumente der Verzahnung sind etwa Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben (zum Ganzen BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R, Rdnr. 19 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Rechtsprüfung anschließt, vollziehen sich die während der Praktikumszeiten ausgeübten Tätigkeiten und (Praktikums-)Betreuungsmaßnahmen im Rahmen praxisintegrierter dualer Studiengänge nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung und stellen mithin keine Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV dar (BSG, a.a.O., Rn. 18). Solche berufspraktischen Phasen können trotz Vorliegens verschiedener eigenständiger Verträge (z.B. Studienvertrag und Praktikantenvertrag) sozialversicherungsrechtlich nicht als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden (so auch Scheer, a.a.O., § 7 Abs. 2 Rn. 49). Eine finanzielle Förderung durch den Arbeitgeber bzw. Kooperationsbetrieb ändert an der Beurteilung, dass weder eine entgeltliche Beschäftigung, noch eine Beschäftigung zur Berufsausbildung vorliegt, nichts (Scheer, a.a.O.; so auch Ziffer 1.4 des gemeinsamen Rundschreibens vom 5.7.2010, S. 9).
aa) Die Beklagte geht nach Maßgabe dieser Differenzierungsgrundsätze zutreffend davon aus, dass es sich bei dem von der Beigeladenen zu 1) ab dem 1.10.1995 absolvierten Bildungsgang an der FHDW um einen praxisintegrierten dualen Studiengang gehandelt Diese rechtliche Einordnung entspricht der curricularen Gestaltung des Studiums und der im vorliegenden Fall erfolgten organisatorischen Durchführung des Bildungsganges.
(1) Nach den curricularen Bestimmungen wird die Verzahnung zwischen Lernort Hochschule und Lernort Betrieb bereits durch die Gliederung des Studiums (§ 5 Abs. 3 Studienordnung) deutlich, wonach Vorlesungsblöcke mit Praxisphasen zeitlich aufeinander folgen. Nach § 7 Abs. 2 der Studienordnung werden dem Studenten in geeigneten Betrieben praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Anschluss an die Lerninhalte der Studiensemester vermittelt. Schließlich wird die inhaltliche Verzahnung beider Lernorte dadurch dokumentiert, dass die Ausbildungsinhalte der Praxisblöcke im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Schwerpunkte des Studenten vom Praktikumsausschuss und der Praxisstelle gemeinsam festgelegt werden und der Student auch während des Praxisblocks von der FHDW betreut wird (§ 7 Abs. 2 UAbs. 3 Studienordnung).
Schließlich wird die inhaltliche Verzahnung beider Lernorte nach dem Curriculum des Studienganges auch dadurch sichergestellt, dass der Student vor Beginn des jeweiligen Praktikums ein Formblatt zu den beabsichtigten Praktikumsinhalten erhielt, welches er in Abstimmung mit dem Praktikumsunternehmen ausfüllte und innerhalb von 14 Tagen nach Start des Praktikums an die FHDW einreichte. Wurde gegen diese Verpflichtung verstoßen, wurde das Praktikum nicht anerkannt. Dem Praktikumsausschuss oblag die Überprüfung der vorgesehenen Inhalte; er intervenierte bei problematischen Inhalten (Ziffer 4 des Merkblattes).
(2) Die tatsächliche Ausgestaltung des Studiums und der praktischen Praxisblöcke stützen die Annahme eines praxisintegrierten dualen Studienganges, bei dem die berufspraktischen Phasen in enger organisatorischer Verzahnung mit der Hochschulausbildung erfolgt sind.
Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, dass in der Frühphase des Bildungsbetriebes der FHDW ein Kooperationsausschuss existierte, dessen Aufgabe auch in der Gestaltung der Praxisphasen bestand. Dort sei besprochen worden, wie die Praxisphasen auszusehen hatten. Zugleich sind den Kooperationsbetrieben Empfehlungen erteilt worden, wie die Praxisphasen inhaltlich ausgestaltet werden sollten. Des Weiteren hat die FDHW die Einhaltung der von ihr verbindlich zugrunde gelegten Qualitätsstandards überwacht. So ist etwa bei negativen Rückmeldungen von Studierenden von Seiten der FHDW Kontakt mit dem Praxisbetrieb aufgenommen und Möglichkeiten der Abhilfe erörtert worden. Bei nachhaltigen Qualitätsdefiziten wäre seitens der FHDW einem Studierenden von der Ableistung der Praxisblöcke in einem bestimmten Kooperationsbetrieb abgeraten worden.
Für diese organisatorische Verzahnung mit der (theoretischen) Hochschulausbildung waren – auch bereits zum damaligen Zeitpunkt – die erforderlichen Strukturen vorgesehen. So war etwa der Praktikumsausschuss (§ 7 Abs. 1 der Studienordnung) de jure bereits während des von der Beigeladenen zu 1) absolvierten Studiums einberufen, so dass die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Koordination der betrieblichen Praxisphasen mit der theoretischen Hochschulausbildung gewährleistet war.
c) Entgegen der Annahme der Beklagten lässt sich eine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) auch auf die Erwägung stützen, dass das praxisintegrierte duale Studium – wie sie meint – im vorliegenden Einzelfall in berufsbegleitender Form absolviert worden ist.
Hierbei verfängt insbesondere der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des BSG vom 11.3.2009 (B 12 KR 20/07 R, juris, Rn. 14) sowie die – ohnehin rechtlich nicht verbindliche – Verlautbarung der Spitzenverbände vom 5.7.2010 nicht. Zwar ist es hiernach nicht ausgeschlossen, dass ein – zur Versicherungspflicht führendes – entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw. des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten vom Arbeitgeber freigestellt wird, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der ausbildungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Arbeitnehmer während des Studium weiterhin Entgelt erhält (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R, Rdnr. 14 unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R = SozR 4-2500 § 6 Nr. 3 Rdnr. 9 f.). Diese sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf den – hier nicht vorliegenden – Sachverhalt eines beruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums. Entgegen der Annahme der Beklagten lassen sich diese Erwägungen nicht auf ein praxisintegriertes duales Studium übertragen, weil sich die Typologie dieser Bildungsgänge wesentlich voneinander unterscheiden.
Bei berufsintegrierten dualen Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit dem Umfang nach den Erfordernissen des Studiums angepasst. Bei einem unter solchen Rahmenumständen absolvierten Studium ist der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses typisch, da das Studium – worauf das BSG ausdrücklich hingewiesen hat – in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit steht. Dieser Ausgangslage entsprechend schuldete der Arbeitnehmer im dem der Entscheidung des BSG vom 11.3.2009 zugrunde liegenden Sachverhalt auf Grundlage eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten Vertrages während der Semesterferien eine Arbeitsleistung von acht Stunden täglich mit Ausnahme einer Urlaubszeit von drei Wochen (BSG, a.a.O. Rn. 2).
Überdies weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die von der Beklagten vertretene Rechtsauslegung den von dem BSG erkennbar verfolgten Ansatz einer sozialversicherungsrechtlichen Systematisierung im Bereich dualer Studiengänge konterkarieren würde.
d) Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der in § 2 des Stipendienvertrages vereinbarten Rückzahlungsklausel. Derartige Regelungen können auch in Verträgen getroffen werden, auf die das BBiG nicht anwendbar ist. Im Einzelfall ist vielmehr die Wirksamkeit einer derartigen Klausel zu prüfen (vgl. BAG, Urteil v. 18.11.2008, 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Auf die Regelung des § 197a SGG kann die Kostenentscheidung nur gestützt werden, wenn das Verfahren ab Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes, also ab dem 2.1.2002, rechtshängig geworden ist. Für Verfahren, die – wie im vorliegenden Fall am 2.2.2001 – vorher rechtshängig geworden sind, gilt für alle Instanzen, auch, wenn ein Rechtsmittel erst nach dem 1.1.2002 eingelegt worden ist, noch § 183 SGG alter Fassung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG; BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 6 KA 12/01 R).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Ein Streitwert war für das gesamte gerichtliche Verfahren aus den zur Kostenentscheidung dargelegten Erwägungen nicht festzusetzen.
Erstellt am: 26.08.2015
Zuletzt verändert am: 26.08.2015