NZB als unzulässig verworfen
Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.09.2010 geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2008 und der Bescheid vom 17.02.2010 werden aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Serviceingenieur bei der Klägerin vom 01.05.2003 bis 06.09.2006 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren selbst tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren, in dem im Übrigen eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 45.500,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob die von dem Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Service-Ingenieur in der Zeit vom 1.5.2003 bis 6.9.2006 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Medizintechnik und schrieb ursprünglich eine Stelle für einen Service-Ingenieur im Arbeitsverhältnis aus. Die Stellenbeschreibung der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) lautete auszugsweise wie folgt:
" …
Zweck der Stelle:
Der Stelleninhaber hat sein Aufgabengebiet so wahrzunehmen, daß das Unternehmen seine Leistung planmäßig, wirtschaftlich und in einwandfreier Qualität erbringt, sowie die Fertigstellungszusagen einhält.
Aufgaben:
Der Stelleninhaber
– überprüft, repariert digitale und analoge elektronische Baugruppen, einzelne Geräte sowie gesamte Anlagen im Außendienst. Hierzu gehören nuklearmedizinische analoge und digitale Gammakameras, Detektoren, prozessorgesteuerten Stative, sowie diverse unterschiedliche Auswerterechner bzw. andere Diagnosesysteme und deren Peripheriegeräte (Drucker etc.). Dies setzt umfangreiche Hard- und Softwarekenntnisse der unterschiedlichsten Art voraus.
– Die Arbeiten werden selbständig anhand von entsprechenden Unterlagen, wie Manuals und Prüf- und Abgleichanweisungen, im Hinblick auf die Einhaltung der vorgegebenen Spezifikationen, unter Verwendung radioaktiver Testquellen durchgeführt.
– erarbeitet selbständig, nach Rücksprache mit den Kunden in seinem Arbeitsgebiet. Wartungstermine Werden direkt von ihm in Absprache mit den Kunden geplant und nachgehalten.
– leistet Serviceunterstützung im Rahmen von telefonischen Auskünfte, sowie Außendiensteinsätzen im In- und Ausland bei Installationen und Reparaturen.
– hantiert mit umschlossenen und offenen radioaktiven Teststrahlern.
… "
Auf die ausgeschriebene Stelle bewarb sich der Beigeladene zu 1) mit einem persönlichen Schreiben vom 29.1.2003 nebst Lebenslauf. Auf seine Bewerbung hin traten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) nach einem Vorstellungsgespräch in schriftliche Verhandlungen ein. Zu dem Abschluss des von der Klägerin angebotenen befristeten Anstellungsvertrages kam es unstreitig nicht. Auf Wunsch des Beigeladenen zu 1) unterbreitete die Klägerin diesem ein Angebot auf Abschluss eines so genannten "Kooperationsvertrages". In diesem hieß es unter § 3 "Vergütung", dass der Beigeladene zu 1) der Klägerin pro angefallene Arbeitsstunde 12,14 Euro in Rechnung stelle. Die weiteren Verhandlungen mit der Klägerin führte der Beigeladene zu 1) jeweils unter der Bezeichnung "X electronic". Letztlich kam es zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht zum schriftlichen Abschluss eines Kooperationsvertrages. Der Beigeladene zu 1) nahm aufgrund mündlicher Absprachen die Tätigkeit als Service-Ingenieur für die Klägerin auf und übernahm Service- und Reparaturarbeiten für die Geräte der Klägerin bei ihren Kunden. Klägerin und Beigeladener zu 1) verständigten sich formlos darauf, dass er auf selbständiger Basis zu einem Stundensatz von 12,14 Euro nebst Spesenersatz für die Klägerin tätig sein soll. Seine Tätigkeit stellte er der Klägerin in Rechnung, wobei er einen Stundensatz von zunächst 12,14 EUR, ab dem 1.1.2004 von 15,00 für die geleistete Arbeit, Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen bzw. Auslagen ansetzte.
Auf der Grundlage der von dem Beigeladenen zu 1) der Klägerin gestellten Rechnungen, erhielt er von dieser folgende Netto-Vergütung bzw. Netto-Spesen-/Auslagenersatz, wobei alle Beträge in Euro angegeben sind:
Rechnung Nr. – Datum – Arbeitsleistung + Spesen netto – Sonstige Auslagen
Mai – Dezember 2003
001 – 19.5.03 – 1.650,00 – 0
002 – 7.6.03 – 1.500,00 – 0
003 – 12.7.03 – 2.800,00 – 0
004 – 8.8.03 – 3.600,00 – 0
005 – 1.9.03 – 4.170,00 – 0
006 – 27.9.03 – 3.130,00 – 0
007 – 18.10.03 – 2.170,00 – 29,67
008 – 1.11.03 – 1.605,00 – 0
009 – 29.11.03 – 2.440,00 – 0
010 – 2.1.04 – 2.830,00 – 0
Summe 2003: 25.924,67
Monatsdurchschnitt: 3.240,58
2004
011 – 31.1.04 – 3.595,00 – 0
012 – 29.2.04 – 3.800,00 – 0
013 – 3.4.04 – 3.135,00 – 0
014 – 2.5.04 2.935,00 – 0
015 – 1.6.04 – 4.410,00 – 0
016 – 12.6.04 – 2.035,00 – 0
017 – 28.6.04 – 3.710,00 – 0
018 – 2.8.04 – 5.670.00 – 0
019 – 16.8.04 – 2.080,00 – 0
020 – 30.8.04 – 2.360,00 – 0
021 – 12.9.04 – 2.480,00 – 0
022 – 19.10.04 – 3.540,35 – 0
023 – 31.10.04 – 2.047,75 – 0
024 – 17.11.04 – 1.774,50 – 0
025 – 12.12.04 – 1.724,40 – 0
026 – 13.12.04 – 2.155,00 – 0
Summe 2004: 47.452,00
Monatsdurchschnitt: 3.954,33
027 Umsatzsteuernachberechnung für 2003
028 Umsatzsteuernachberechnung für 2004
2005
029 – 31.1.05 – 2.762,20 – 0
030 – 1.2.05 – 2.480,60 – 0
031 – 25.3.05 – 3.207,64 – 0
032 – 29.3.05 – 3.442,30 – 0
033 8.5.05 – 2.494,34 – 0
034 – 19.5.05 – 3.218,21 – 0
035 – 11.7.05 – 5.096,30 – 0
Arbeitsleistung, Spesen, andere Kosten
036 – 11.9.05 – 8.671,76
Umsatzsteuerpflichtige Leistungen (16 %)
037 – 10.12.05 – 10.395,68
Kosten Mietwagen netto
038 – 11.12.05 – 285,53
Umsatzsteuerpflichtige Leistung (16 %) – Umsatzteuerfreie Leistung
039 – 31.12.05 – 2.255,36 – 27,50
Summe 2005: 44.337,42
Monatsdurchschnitt: 3.694,79
Januar – September 2006
Umsatzsteuerpflichtige Leistung (16 %) – Umsatzsteuerfreie Leistung
040 – 5.2.06 – 4.146,60 – 0
041 – 18.2.06 – 2.446,93 – 7,00
042 – 19.3.06 – 4.435,51 – 0
043 – 20.3.06 – 3.207,20 – 0
044 – 22.4.06 – 3.132,60 – 0
045 – 8.6.06 – 5.167,35 – 0
046 – 4.7.06 – 3.225,13 – 0
047 – 2.8.06 – 3.155,85 – 0
048 – 19.8.06 – 2.777,16 – 0
049 – 19.9.06 – 1.348,80 – 0
050 -19.9.06 – 1.082,20 – 0
Summe 2006: 34.132,33
Monatsdurchschnitt (bei 8,25 Monaten): 4.137,25
Der Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin während seiner Tätigkeit verschiedene Schulungen zur Medizintechnik und zum Strahlenschutz, um ihm die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. In der praktischen Ausführung der Arbeit als Service-Ingenieur teilte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) mit, welche Arbeiten (Wartung – nach den mit den Kunden der Klägerin bestehenden Service-Verträgen vierteljährlich durchzuführen -, Konstanzprüfung – halbjährlich durchzuführen -, Reparatur) bei welchem Kunden (Klinik, Praxis) wann durchzuführen sind. Die konkreten Termine stimmte im Wesentlichen die Klägerin durch den Zeugen T mit ihren Kunden ab und teilte diese dem Beigeladenen zu 1) mit. Teilweise war bereits eine Uhrzeit angegeben, teilweise musste der Beigeladene zu 1) die konkrete Uhrzeit mit dem ihm von der Klägerin benannten Ansprechpartner des Kunden vereinbaren. Teilweise erfolgte die Terminvereinbarung mit den Kunden der Klägerin durch den Beigeladenen zu 1). Die erforderlichen Werkzeuge, Messmittel und Ersatzteile stellte im Wesentlichen die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) zur Verfügung. Über jeden Einsatz verfasste der Beigeladene zu 1) einen Servicebericht unter Verwendung der von der Klägerin gestellten Vordrucke. Mündliche oder schriftliche Urlaubsanträge wurden von dem Beigeladenen zu 1) nicht gestellt. Abwesenheitszeiten ließ er sich vorab nicht von der Klägerin genehmigen. Verhinderungen durch Krankheit teilte er der Klägerin mit. Ärztliche Atteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte er der Klägerin nicht vor.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin endete durch deren Kündigung vom 6.9.2006. Ein anschließendes arbeitsgerichtliches Verfahren beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) endete durch Klagerücknahme nach Abschluss einer außergerichtlichen, notariell beurkundeten Vereinbarung vom 9.11.2006 (Urkundenrolle Nr. 216 Jahrgang 2006 des Notars G in C), nach der die Beteiligten u.a. davon ausgingen, dass der Beigeladene zu 1) für die Klägerin als selbständiger Service-Ingenieur tätig war, und die Klägerin an ihn zur Abgeltung jeglicher Ansprüche einen Betrag von netto 20.000,00 Euro zahlt.
Zum 1.7.2007 meldete sich der Beigeladene zu 1) arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld, das ihm der Höhe nach vorläufig gem. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 13.6.2007 bewilligt wurde. Er wandte sich gegen die Bewilligung mit dem Begehren nach höherem Arbeitslosengeld. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Sozialgericht -SG- Frankfurt (Oder), Beschluss vom 25.4.2008, S 12 AL 47/08 ER; Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.8.2008, L 29 B 175/08 AL ER). Das Klageverfahren S 12 AL 86/08 wurde vom SG Frankfurt (Oder) im Hinblick auf vorliegendes Streitverfahren ausgesetzt.
Der Beigeladene zu 1) wandte sich im Juni 2007 an die Beigeladene zu 5) zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in Bezug auf die Tätigkeit bei der Klägerin. Mit Übersendungsschreiben vom 26.07.2007 leitete die Beigeladene zu 5) den Vorgang der Beklagten zu. Der Beigeladene zu 1) erklärte, dass er für die Klägerin als Service-Ingenieur tätig gewesen sei. Seine Tätigkeit habe in der Reparatur und Wartung von nuklearmedizinischen Geräten bei Ärzten und in Krankenhäusern bestanden. Er habe eine regelmäßige Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche einzuhalten gehabt. Bezüglich Art und Weise seiner Tätigkeit seien ihm Weisungen erteilt worden. Die Möglichkeit unternehmerischen Handelns bezüglich eigenen Kapitaleinsatzes, eigener Kalkulation, Preisgestaltung, Werbung, Ablehnung von Aufträgen sei nicht gegeben gewesen. Zur näheren Beschreibung seiner Tätigkeit führte er aus, die Klägerin habe medizin-technische Geräte installiert. Seine Aufgabe sei es gewesen, diese Geräte zu betreuen. Im Störungsfall sei er von der Klägerin informiert worden. Er sei dann zum Kunden gefahren, habe den Fehler analysiert und die Reparatur ausgeführt. Dafür benötigte Ersatzteile seien von der Klägerin entweder zum Kunden geschickt bzw. ihm vorab zur Verfügung gestellt worden. Regelmäßige Wartungsarbeiten und Konstanzprüfungen seien von ihm ebenfalls durchgeführt worden. Auch zu Installationen durch andere Mitarbeiter aus dem Stammhaus der Klägerin sei er geordert worden. Es würden Serviceberichte erstellt, die an das Stammhaus der Klägerin weitergeleitet würden. Er trete bei den Kunden nicht eigenständig bzgl. Auftrag, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen etc. auf. Benötigte Materialen und sämtliche Werkzeuge und Vorrichtungen seien ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Zusätzlich entstandene Kosten seien auf der Grundlage der üblichen Reisekostenverordnung abgerechnet worden. Er hat ergänzend einen befristeten Anstellungsvertrag vom 17.4.2003, eine Gewerbe-Anmeldung vom 27.3.2001 sowie eine Aufstellung der Tätigkeitstage, -orte und -zeiten vom 3.1.2005 bis 15.9.2006 beigebracht.
Nach Auswertung der Erklärungen des Beigeladenen zu 1) und der von ihm beigebrachten Unterlagen hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) ab dem 1.5.2003 und dem Grunde nach bestehender Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung an.
Unter dem 21.12.2007 nahm die Klägerin unter Überreichung zahlreicher Unterlagen zu der beabsichtigten Feststellung Stellung. Der Beigeladene zu 1) sei auf eigenen Wunsch selbstständig tätig gewesen. Der von ihm eingereichte Arbeitsvertrag sei auf seinen Wunsch nie abgeschlossen worden. Das Vertragsangebot der Klägerin habe er nie angenommen. Ein von dem Beigeladenen zu 1) angestrebter Kooperationsvertrag sei nicht zustande gekommen. Die Beteiligen hätten sich nach der Einarbeitungs- und Probephase formlos darauf verständigt, dass der Beigeladene zu 1) weiter auf der von ihm ausdrücklich gewünschten selbstständigen Basis zu einem bestimmten Stundensatz nebst Spesenersatz tätig werde. Der Beigeladene zu 1) habe die von ihm gewünschte und mit ihr – der Klägerin – vereinbarte Selbstständigkeit, d. h. die im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch [HGB]) während der Laufzeit des Kooperationsvertrages durchaus auch als solche wahrgenommen und praktiziert. Er habe eigenmächtig Urlaub genommen, und dies oft, ohne dies der Klägerin mitzuteilen. Auch im Übrigen habe er eigenmächtig andere Termine wahrgenommen. Er habe seine Termine selbst mit dem Kunden vereinbart und koordiniert. Der Einsatzort sei allein durch die Aufstellungsorte der zu wartenden bzw. reparierenden Geräte "vorgegeben" gewesen. Dem Beigeladenen zu 1) habe es frei gestanden, einzelne Aufträge abzulehnen, was etwa durch plötzliche und unerklärte Abwesenheitszeiten auch mehrfach geschehen sei. Das unternehmerische Risiko habe darin bestanden, dass der Beigeladene zu 1) nur dann eine Vergütung habe erzielen können, wenn er Aufträge zur Wartung bzw. Reparatur durchgeführt und dafür den vereinbarten Stundensatz erhalten habe. Eine vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) erhobene Kündigungsschutzklage habe der Beigeladene zu 1) nach einer am 9.11.2006 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung zurückgenommen.
Mit Bescheiden vom 27.12.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass dieser die Tätigkeit als Service-Ingenieur im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit Aufnahme der Tätigkeit beginne.
Die Klägerin erhob am 14.1.2008 Widerspruch. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ihren Schriftsatz vom 21.12.2007. Darin sei im einzelnen und unter Beifügung zahlreicher Belege dargestellt worden, dass die selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seinen eigenen Erklärungen, Wünschen, Zielen, Vorschlägen, praktischen Tätigkeiten in freier Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung, Drohungen und Vereinbarungen entsprochen habe und die nunmehrige Befassung der Clearingstelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts anderes als einen Rechtsmissbrauch des Antragstellers darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die pauschalen "Feststellungen" im angefochtenen Bescheid zustande gekommen seien, der Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden und ihm seien einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen erteilt worden, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen.
Auf das Vorbringen der Klägerin erwiderte der Beigeladene zu 1), dass alle Verabredungen und Verhandlungen von der Zentrale der Klägerin geführt worden seien. Dort sei die erste Ansprechstelle der Kunden gewesen. Von dort habe er seine Weisungen bekommen. Wenn selten Absprachen direkt mit dem Kunden erfolgt seien, dann deshalb, weil die Zentrale der Klägerin ihm diese Aufgabe übertragen habe, was auch Inhalt der Stellenbeschreibung des Arbeitsgebers für diese Tätigkeit gewesen sei. Die benannten durchschnittlich 50 Arbeitsstunden pro Woche ergäben sich aus den nachweislich geleisteten Stunden nach Abzug von 30 Urlaubtagen und den Feiertagen. Urlaub sei abgestimmt worden. Er sei aber regelmäßig wegen der Service-Einsätze eingeschränkt gewesen. Zusagen seien kurzfristig zurückgenommen worden. Es habe eine Weisungsgebundenheit und eine betriebliche Eingliederung bestanden. Hierzu verwies der Beigeladene zu 1) auf von ihm vorgelegte Schriftstücke betreffend eine Vielzahl von Arbeitsaufträgen. In dem Zeitraum von Mai 2003 bis September 2006 habe er über 300-mal (inklusive Schulungen) die aufgetragenen Arbeiten an den genannten Orten termingemäß verrichtet. Die Einsätze hätten oft mehrere Tage gedauert. Er sei in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eigebunden gewesen. Im Störungsfall seien die Anweisungen überwiegend mündlich am Telefon erteilt worden. Andere seien per Fax erteilt worden. Seiner Ansicht nach typische Abläufe stellte der Beigeladene zu 1) anhand von Beispielen dar. Schulungen am Betriebssitz hätten vom 5. bis 7.5.2003, vom 2. bis 6.06.2003, vom 14. bis 25.7.2003, vom 27. bis 31.10.2003 und vom 1. bis 4.6.2004 stattgefunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7.5.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie unter näherer Darlegung aus, dass der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Ihm hätten von der Klägerin einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen betreffend Zeit, Dauer, Ort sowie Art und Weise der beurteilenden Tätigkeit erteilt werden können.
Mit ihrer am 30.5.2008 zum SG Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie hat nochmals heraus gestellt, dass die Vertragsbeziehungen den Wünschen, Erklärungen und Zielen des Beigeladenen zu 1) entsprechend, als selbstständiger Service-Ingenieur tätig zu sein, aufgenommen worden seien. Dem habe die Vertragspraxis entsprochen. Der Beigeladene zu 1) sei im Wesentlichen frei in der Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit gewesen. Bei akuten – seltenen – Störungsmeldungen habe der Beigeladene zu 1) das Recht gehabt, den Einzelauftrag abzulehnen. Er habe, sofern er den Auftrag übernommen habe, regelmäßig noch den konkreten Termin mit dem Kunden direkt abstimmen können. Im Übrigen sei es vollständig dem Beigeladenen zu 1) überlassen gewesen, wie er die vereinbarten Erreichbarkeitszeiten von 8 bis 17 Uhr mit welchen konkreten Beschäftigungen oder Nicht-Beschäftigungen in welchem Umfang ausgefüllt oder dafür Hilfskräfte eingesetzt habe. Er habe diese Freiheiten für Tätigkeiten für andere Auftraggeber genutzt. Lage und Dauer seiner Abwesenheiten bzw. Urlaube habe er vollkommen eigenständig festgelegt. Auch im Krankheitsfall sei keinerlei Handhabung wie bei einem Arbeitnehmer erfolgt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien weder von ihr gefordert noch vom Beigeladenen zu 1) eingereicht worden. Er habe keine Arbeitsanweisungen erhalten. Die Termine hätten sich aus faktischen Zwängen und Kundenwünschen ergeben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die zu prüfenden bzw. zu wartenden Geräte während der Dauer der Wartung und Prüfung im Praxisbetrieb nicht zur Verfügung stünden. Da die Wartung und Prüfung oft einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehme, müsse also die jeweilige Praxis bzw. Klinik die anstehenden Wartungs- und Prüfungstermine ihrerseits planen bzw. in ihren Ablauf integrieren. Die Terminwünsche der Kunden seien von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) weitergegeben worden. Dieser habe sich, wenn ihm dieser Kundenwunsch nicht gepasst habe, oft genug selbst mit dem Kunden in Verbindung gesetzt und einen abweichenden Termin vereinbart, soweit laut Kunde möglich. Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens rund ein Jahr nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei angesichts der eigenen Einlassungen und Wünsche des Beigeladenen zu 1) im laufenden Beschäftigungsverhältnis darüber hinaus rechtsmissbräuchlich.
Mit Bescheid vom 17.2.2010 hat die Beklagte festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) vom 1.5.2003 bis 6.9.2006 in der ausgeübten Beschäftigung als Service-Ingenieur bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2007 in der Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 7.5.2008 sowie den Bescheid vom 17.2.2010 aufzuheben und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten. Sie hat zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat sie geltend gemacht, maßgebend für den Bereich der Sozialversicherung sei das tatsächliche Vertragsleben während der zu beurteilenden Zeit, und nicht, wie die Vertragsparteien (ggf. auf Grund geänderter Motivationslage) den Sachverhalt später einschätzten. Allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstständigkeit definiert werde. Für die Abgrenzung seien in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge.
Der Beigeladene zu 1) ist dem Klagevorbringen ebenfalls entgegen getreten. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er hat nochmals heraus gestellt, er sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Durch die Klägerin sei jeweils der Einsatzort, die Zeit und die Tätigkeit vorgegeben worden. Ihm seien Schulungen vorgegeben worden. Er sei in den Verteiler der Klägerin aufgenommen worden, sodass er auch eindeutig betriebsinterne Schreiben, wie Arbeitsanweisungen, Betriebsanweisungen sowie Angaben über Reisekosten und Arbeitszeitanrechnung erhalten habe. Soweit die Klägerin ihm Rechtsmissbrauch vorwerfe, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe ihn als Beschäftigten behandelt. Noch im Kündigungsschreiben werde auf Urlaub und Krankmeldung eingegangen. Die Klägerin hätte sich um eine Klärung des Status bemühen können, um Risiken zu vermeiden. Die gelegentliche selbstständige Abstimmung eines Termins durch ihn stehe seiner Eingliederung in den Betrieb der Klägerin nicht entgegen. Diese Abstimmung von Terminen zwischen ihm und den Kunden der Klägerin sei wegen der Dringlichkeit insbesondere bei den immer wieder notwendigen schnellen Störungsbeseitigungen erfolgt. Er sei teilweise wegen der bereits bestehenden Kontakte direkt von den Kunden angerufen worden. Er sei jedoch für die Klägerin tätig gewesen, die gegenüber dem Kunden die Reparatur in Rechnung gestellt habe und nicht er, der die Stunden gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellt habe. Es habe während seiner Tätigkeit für die Klägerin ca. 120 Störungseinsätze gegeben. Auch beim Bundesamt für Strahlenschutz sei er gemäß Schreiben vom 27.6.2007 als Mitarbeiter der Klägerin registriert worden. Ihm seien die Stunden nach dem Umfang des Tätigwerdens bezahlt worden und zwar unabhängig von dem Erfolg des Tätigwerdens. Eine Abnahme habe nicht stattgefunden. Der Arbeitsumfang als Vollzeitbeschäftigung habe ihm neben seiner Tätigkeit für die Klägerin keine andere Tätigkeit von nicht nur geringfügigstem Umfang zugelassen.
Mit Urteil vom 1.9.2010 hat das SG Detmold den Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2008 und den Bescheid vom 17.2.2010 aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 30.9.2010 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 1) am 29.10.2010 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 1.9.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Auch das Finanzgericht (FG) Nr (Az. 15 K 00/12 U) sei in seiner Entscheidung vom 14.10.2014 von dem Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen.
Der Senat hat in dem Erörterungstermin am 20.3.2014 die Geschäftsführer P und T der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Zeugen T vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Streitakten S 12 AL 47/08 ER und S 12 AL 86/08 des SG Frankfurt (Oder), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 5) verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die zulässige Berufung des Beigeladenen zu 1) ist teilweise unbegründet (I.), teilweise begründet (II.).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2008 sowie der gem. § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid vom 17.2.2010.
I. Rechtswidrig sind die angefochtenen Bescheide, soweit mit diesen festgestellt worden ist, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit als Service-Ingenieur bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Für die isolierte Feststellung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses mangelt es an einer hierfür erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72) ist innerhalb des – dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden – Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht zulässig, da das Tatbestandsmerkmal des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung einer isolierten Bestätigung durch einen – feststellenden – Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich ist. Der erkennende Senat ist dieser – auf den Wortlaut des § 7a Abs. 1 SGB IV, dessen Sinn und Zweck, seiner systematischen Stellung und seiner Entstehungsgeschichte gestützten Auslegung – bereits gefolgt (Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13, juris) und hält weiterhin an dieser fest.
II. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden hingegen zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Service-Ingenieur bei der Klägerin vom 1.5.2003 bis 6.9.2006 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
1. Rechtsgrundlage für diese Feststellung ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können Beteiligte schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn – was hier nicht ersichtlich ist -, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Zuständig ist gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte. Entgegen dem Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entscheidet die Beklagte nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung, sondern vielmehr über das Bestehen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72). Der Feststellung nach § 7a SGB IV steht nicht entgegen, dass das Verfahren eine abgeschlossene Rechtsbeziehung betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, juris).
a) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08, juris).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht sprechen nach der Überzeugung des Senats die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1) ab dem 1.5.2003 bis zum 6.9.2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig gewesen ist. Bei seiner Beurteilung legt der Senat die Angaben der Beteiligten, soweit sie glaubhaft waren, und die Bekundungen des Zeugen T zugrunde und verwertet die beigebrachten und beigezogenen Schriftstücke im Wege des Urkundsbeweises.
aa) Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) existieren nicht. Es wurde der von der Klägerin dem Beigeladenen zu 1) angebotene Anstellungsvertrag nicht abgeschlossen. Die Unterzeichnung durch den Beigeladenen zu 1) erfolgte offensichtlich erst nach Beendigung der Rechtsbeziehung mit der Klägerin. Während dieser hatte er das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Anstellungsvertrages nicht angenommen und gleichzeitig inhaltliche Änderungen vorgeschlagen, sodass das Vertragsangebot der Klägerin gem. §§ 150 Abs. 2, 146 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlosch. Der später von ihm angestrebte Kooperationsvertrag kam ebenfalls nicht in schriftlicher Form zustande. Auszugehen ist daher für die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin von ihren mündlich getroffenen Vereinbarungen und dem zwischen ihm und der Klägerin praktizierten Ablauf (vgl. BSG, Urteil v. 9.1.2011, B 12 R 1/10 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 16). Dabei ist der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Gestalt eines Abrufarbeitsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) tätig geworden, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren können, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
(1) Für dieses Verständnis spricht zunächst, dass sich die Klägerin und der Beigeladene zu 1) schon zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung über die Vergütung in Form eines festen Stundensatzes von 12,14 Euro und eine Höchstzahl von 40 abrechenbaren Wochenarbeitsstunden geeinigt haben. Auf dieser Grundlage brauchte die Klägerin die einzelnen Einsätze des Beigeladenen zu 1) nur noch abzurufen. Nach den mündlichen Abreden sollte der Beigeladene zu 1) im Außendienst in den "Neuen Bundesländern" für die Klägerin tätig sein. Zu seinen Aufgaben sollten die Wartung, Qualitätskontrollen und die Reparatur von nuklearmedizinischen Geräten gehören, die die Klägerin vertrieb. Ferner vereinbart war ein Spesenersatz, insbesondere der Ersatz von Fahrtkosten. Die erbrachten Leistungen und zu ersetzenden Spesen/Auslagen sollte der Beigeladene zu 1) der Klägerin in Rechnung stellen.
(2) Die Aufstellungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) weisen aus, dass der Beigeladene zu 1) im gesamten Streitzeitraum Serviceeinsätze für die Klägerin durchführte, wobei die Einsatzdichte zwischen 0 und 5 Einsätzen pro Woche schwankte. Die darin zum Ausdruck kommende Kontinuität der Einsätze des Beigeladenen zu 1) entspricht der den Beteiligten bekannten Interessenlage ab Beginn des Vertrages. Der Beigeladene zu 1) war auf den Bezug regelmäßiger Einnahmen in einer bestimmten Höhe angewiesen. Dementsprechend äußerte er zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Klägerin seine Vergütungsvorstellung dieser gegenüber klar und detailliert. Die Klägerin war hingegen darauf angewiesen, dass sie für ihre Kunden den erforderlichen Service sicherstellte, zu dem sie aufgrund von mit diesen abgeschlossenen Serviceverträgen verpflichtet war. Der Beigeladene zu 1) wurde entsprechend von der Klägerin zur Deckung des durch ihre Kunden im Beitrittsgebiet ausgelösten Bedarfs entsprechend dessen spezifischen Bedürfnissen und in diesem Sinne daher "auf Abruf" eingesetzt.
(3) Der Nachweis der Ablehnung einzelner Aufträge der Klägerin durch den Beigeladenen zu 1) konnte nicht geführt werden. Der vom Senat gehörte Zeuge T hat dies nicht bestätigen können. Selbst wenn der Beigeladene zu 1) einzelne Aufträge der Klägerin abgelehnt hätte, steht dies der Annahme eines Abrufarbeitsverhältnisses nicht entgegen. Bereits § 12 Abs. 2 TzBfG regelt, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Unabhängig davon entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass ein (Dauer-)Arbeitsverhältnis auch dann entstehen kann, wenn die einzelnen Einsätze jeweils vorher verabredet werden, solange der Arbeitnehmer häufig und über einen längeren Zeitraum herangezogen wird, er von seinem Ablehnungsrecht in der Regel keinen Gebrauch macht und darauf vertrauen kann, auch in Zukunft herangezogen zu werden (BAG, Urteil v. 22.4.1998, 5 AZR 92/97, AP Nr. 25 zu § 611 BGB Rundfunk). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich erfüllt.
(4) Schließlich ist die zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin vereinbarte Vergütung nach Stunden ohne weiteres mit der Annahme einer arbeitsvertraglichen Vergütung vereinbar und auch hinsichtlich der Höhe (12,14 Euro bzw. 15,00 Euro pro Stunde) eher typisch für ein Arbeits- als für ein selbständiges Auftragsverhältnis. Die Vergütung ist zudem nicht abhängig von der Herstellung eines Werkes durch den Beigeladenen zu 1) und die Abnahme durch die Klägerin, sodass für werkvertragliche Regelungen nichts ersichtlich ist, weder in den mündlichen Vereinbarungen noch in der tatsächlichen Umsetzung.
bb) Auf dieser Grundlage ist der Beigeladene zu 1) entsprechend den Weisungen der Klägerin hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeit und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin tätig geworden.
(1) Der Beigeladene zu 1) war in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert.
Tätig wurde er zur Erfüllung der Vertragspflichten der Klägerin gegenüber ihren Kunden, wobei er diesen gegenüber im Namen der Klägerin auftrat. Die vom Beigeladenen zu 1) beigebrachte Visitenkarte stützt diesen Befund. Die Klägerin hat ihr darauf bezogenes Bestreiten, dass diese Visitenkarte von ihr zur Verfügung gestellt worden sei, in ihrem Schriftsatz vom 4.2.2015 nicht aufrecht erhalten, nachdem der Beigeladene zu 1) identisch gestaltete Visitenkarten betreffend weitere für die Klägerin tätige Personen (z.B. Herr T1) vorgelegt hat.
Die Koordinierung der Arbeitseinsätze des Beigeladenen zu 1) sowie die konkrete Arbeitszuteilung an ihn erfolgten über die Klägerin durch ihren Mitarbeiter T. Der Zeuge bekundete glaubhaft, dass die gesamte Terminverwaltung und -kontrolle durch ihn mit Hilfe von Outlook erfolgte. Wenn Outlook einen bevorstehenden Termin anzeigte, prüfte der Zeuge T, ob bereits mit dem Kunden ein Termin zur Wartung oder Konstanzprüfung vereinbart war. War dies nicht der Fall, nahm der Zeuge T die erforderlichen Terminabsprachen vor und teilte diese dem Beigeladenen zu 1) mit. Soweit es vorkam, dass der Beigeladene zu 1) selbst mit Kunden der Klägerin Terminabsprachen vornahm, teilte er diese telefonisch oder per Fax dem Zeugen T mit, der diese Termine in den Outlook-Kalender eintrug. Der Beigeladene zu 1) selbst hatte hierauf keinen Zugriff.
Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) die erforderlichen Werkzeuge und Messmittel ("Prüfphantome") und ein Dosimeter zur Messung der Strahlenbelastung zur Verfügung. Über seine Arbeitseinsätze erstellte der Beigeladene zu 1) Serviceberichte unter Verwendung von Vordrucken, die ebenfalls von der Klägerin gestellt wurden. Die Vorlage dieser Serviceberichte überwachte der Zeuge T. Sie dienen dazu zu dokumentieren, dass die Klägerin ihren Vertragspflichten gegenüber ihren Kunden nachkam. Der Beigeladene zu 1) musste die Vordrucke der Klägerin verwenden, die auch von ihren Mitarbeitern verwendet wurden, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages für sie tätig waren, um im Auftritt gegenüber den Kunden ein einheitliches Bild zu gewährleisten.
Die Aufnahme des Beigeladenen zu 1) in den Verteiler der Arbeits- und Betriebsanweisungen vom 25.9.2003, 12.11.2003, 27.4.2004, 28.6.2005, 2.8.2005, 7.12.2005, 26.4.2006, 11.5.2006 und 21.8.2006 neben Mitarbeitern der Klägerin, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages für diese tätig waren, belegt ebenfalls eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin.
Das Bild der Eingliederung des Beigeladenen zu 1) wird dadurch abgerundet, dass er von der Klägerin mehrfach im Hinblick auf Medizintechnik und Strahlenschutz an ihrem Betriebssitz in Espelkamp geschult (z.B. vom 5. bis 6.5.2003, vom 3. bis 6.6.2003, vom 14. bis 15.7.2003, vom 23. bis 25.7.2003, vom 7. bis 10.10.2003, 28. bis 30.10.2003, vom 1. bis 3.12.2003, 24. bis 25.11.2003, vom 11. bis 13.5.2004) und zur Einarbeitung mit den Geräten der Klägerin an ihrem Betriebssitz in Espelkamp und bei Geräteinstallationen durch andere Mitarbeiter der Klägerin vertraut gemacht wurde.
(2) Durch die konkrete Arbeitszuteilung durch die Klägerin bestimmte diese auch in einseitiger Ausübung ihres Direktionsrechts, wo, wann und von welcher Dauer der Beigeladene zu 1) welche Tätigkeit wie auszuüben hatte. Soweit es gelegentlich bzw. in Einzelfällen durch den Beigeladenen zu 1) zu Terminverschiebungen bzw. Terminvereinbarungen mit den Kunden kam, halten sich die Gestaltungsfreiheiten des Beigeladenen zu 1) in einem engen Rahmen, soweit sie nicht ohnehin durch betriebliche Belange wie z.B. das Vorziehen dringender Reparaturarbeiten bzw. Kundenwünsche zu erklären sind. Im Übrigen verlangt auch die Stellenbeschreibung für die Service-Techniker/-Ingenieure im Arbeitsverhältnis, dass selbständig nach Rücksprache mit den Kunden gearbeitet wird, Wartungstermine direkt vom Techniker in Absprache mit dem Kunden geplant und nachgehalten werden. Damit sind die Gestaltungsfreiheiten des Beigeladenen zu 1) ohne weiteres in Einklang zu bringen. Über jeden Einsatz hatte er einen Service-Bericht unter Verwendung von der Klägerin gestellter Vordrucke zu verfassen. Bezüglich der durchzuführenden Wartungsarbeiten und Qualitätskontrollen bestanden klare Vorgaben, wie diese durchzuführen waren. Es bestehen Konstanzprüfungsrichtlinien, nach denen diese Prüfungen erfolgen müssen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind zu dokumentieren, insbesondere in den Anlagebüchern der Gerätebetreiber. Die Durchführung dieser Arbeiten ist bei allen Servicetechnikern unabhängig davon, wie deren sozialversicherungsrechtlicher Status von der Klägerin beurteilt wurde, identisch.
cc) Maßgebliche Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit sind nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1) verfügte nicht über eine eigene Betriebsstätte und trug auch kein maßgeblich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko. Er verfügte weder in inhaltlicher, noch in zeitlicher Hinsicht über nennenswerte Gestaltungsfreiheiten. Auch sonst sind keine für Selbständigkeit sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich.
(1) In Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin verfügte er nicht über eine eigene Betriebsstätte, auch wenn eine solche vorhanden war. Soweit er in etwa 10 Fällen Netzteile der Klägerin in seinen Betriebsräumen reparierte, handelte es sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beigeladenen zu 1) um eine Tätigkeit, die von diesem nicht geschuldet war und entsprechend nicht gesondert vergütet wurde. Eigene Betriebsmittel setzte der Beigeladene zu 1) nach den Erklärungen der Geschäftsführer der Klägerin nur in untergeordnetem Maße ein. Ersatzmaterial, Werkzeuge und Messmittel, die zwischen 2000,00 und 3.000,00 Euro kosteten, stellte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) zur Verfügung.
(2) Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45, m.w.N.) ist maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.).
Ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1) bestand nicht, da er weder Arbeitskraft noch Kapital mit der Gefahr des Verlustes einsetzte. Der Beigeladene zu 1) erhielt eine Vergütung von zunächst 12,14 EUR, später von 15 EUR pro Arbeitsstunde und damit unabhängig vom wirtschaftlichen Ertrag seiner Tätigkeit für die Klägerin. Ein nennenswerter Kapitaleinsatz des Beigeladenen zu 1) ist nicht erkennbar. Soweit dieser eigenes Material verwandte, handelte es sich um Kleinmaterial. Fahrtkosten erhielt er mit einer Kilometerpauschale ersetzt. Sonstige Aufwendungen und Auslagen erstattete die Klägerin ebenfalls. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm durch den Einsatz von Personal Kosten entstanden sind. Dass gelegentlich seine Ehefrau ihn bei der Büroarbeit bzw. seine Tochter ihn mit Fahrdiensten unterstützt hat, ist daher unerheblich.
Soweit der Beigeladene zu 1) keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Urlaub erhalten hat, rechtfertigt dies für sich genommen ebenfalls nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R; a.a.O.; Senat, Beschluss v. 8.4.2014, L 8 R 737/13 B ER; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, jeweils juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
(3) Weder in inhaltlicher, noch in zeitlicher Hinsicht gab es nennenswerte Gestaltungsfreiheiten. Es waren erforderliche Reparaturen, Wartungen und Konstanzprüfungen nach strikten Vorgaben durchzuführen. Über jeden Einsatz war ein Servicebericht mit einem von der Klägerin vorgegebenen Vordruck zu verfassen. Die Termine wurden im Wesentlichen von der Klägerin mit den Kunden vereinbart, wobei es dem Beigeladenen zu 1) zuweilen oblag, noch die konkreten Uhrzeiten mit den Kunden abzustimmen. Zeitliche Spielräume des Beigeladenen zu 1) waren – wie bereits ausgeführt – zudem eingeschränkt, da die Reparaturen, Wartungen etc. häufig zeitaufwändig waren, teilweise mehrere Arbeitstage in Anspruch nahmen, Wartungs- und Prüfungsintervalle einzuhalten und die Kundenwünsche zu beachten waren. Es existierten keine Spielräume beim Arbeitsumfang, da dieser sich nach der Arbeitszuteilung durch die Klägerin bzw. dem Arbeitsanfall richtete.
Von der Klägerin zur angeblichen Freiheit hinsichtlich der Arbeitszeit angeführte Beispiele stützen ihre Rechtsansicht nicht: Soweit der Beigeladene zu 1) in seinen Schreiben vom 2.11.2003 und 29.4.2005 von ihm vorgesehene Bearbeitungsreihenfolgen mitteilte, trugen diese betrieblichen Belangen der Klägerin Rechnung. Ein fehlender Widerspruch der Klägerin beruhte nicht darauf, dass der Beigeladene zu 1) sich hier gegen Weisungen oder Interessen der Klägerin durchgesetzt hätte, sondern die Klägerin gegen die mitgeteilte Bearbeitungsreihenfolge nichts einzuwenden hatte. Dies wurde von den Geschäftsführern der Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung vom 20.3.2014 ausdrücklich bestätigt. Danach gab es für sie keinen Grund, etwas zu ändern oder zu intervenieren, wenn die Abstimmung der Termine zwischen dem Kunden und dem Beigeladenen zu 1) erfolgt war. Es ist auch schließlich für Arbeitnehmer nicht untypisch, bei mehreren zu erledigenden Aufgaben nach deren unterschiedlicher Dringlichkeit eine Bearbeitungsreihenfolge zu überlegen und festzulegen.
Dass der Beigeladene zu 1) die Erledigung von der Klägerin angetragener Arbeiten vollständig abgelehnt hat, ist nicht nachgewiesen. Der Zeuge T konnte nicht bestätigen, dass der Beigeladene zu 1) einmal einen Termin ganz abgelehnt oder einen vereinbarten Termin einmal nicht wahrgenommen hat. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beigeladene zu 1) habe das Recht gehabt, bei Störungsmeldungen Aufträge abzulehnen, entspricht dies der Regelung des § 12 Abs. 2 TzBfG, nach der ein Arbeitnehmer in einem Abrufarbeitsverhältnis – wie vorliegend – nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(4) Das von der Klägerin behauptete firmenschädliche Verhalten des Beigeladenen zu 1) gegenüber Kunden und Mitarbeitern ist entgegen der Ansicht des SG und der Klägerin kein rechtlich relevantes Abgrenzungskriterium, erst recht kein Kriterium, das für Selbständigkeit des Beigeladenen zu 1) spricht. Ob sich jemand beanstandungsfrei oder nicht verhält, ist nicht Ausdruck eines sozialversicherungsrechtlichen Status, sondern des Vorliegens bzw. Nicht-Vorliegens charakterlicher Mängel. Dies bestätigen die Geschäftsführer der Klägerin mit ihren Ausführungen im Erörterungstermin auch selbst. So haben sie erklärt, dass die Zusammenarbeit mit anderen "selbständigen" Service-Technikern weitestgehend beanstandungsfrei verläuft. Die Behauptung der Geschäftsführer der Klägerin, ein firmenschädliches Verhalten wie das des Beigeladenen zu 1) hätte bei einem angestellten Mitarbeiter zu einer Abmahnung geführt, widerlegen sie mit ihren weiteren Ausführungen selbst. Sie haben das Verhalten des Beigeladenen zu 1) immer wieder deshalb hingenommen, weil sie in dessen Schulung und die Qualifizierung Geld investiert hatten und auf ihn angewiesen waren. Denn es war schwierig, qualifizierte und hoch spezialisierte Servicekräfte für den speziellen Bereich der Nuklearmedizin zu gewinnen. Dazu war im Regelfall eine einjährige Schulung erforderlich, bis eine Servicekraft eigenständig arbeiten konnte. Die Klägerin konnte es sich schließlich gegenüber ihren Kunden nicht erlauben, es zu einer Betreuungslücke kommen zu lassen. Schließlich bleibt die Klägerin jede nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, warum bei dem Fehlverhalten eines Selbständigen die Zusammenarbeit mit diesem nicht auch hätte kurzfristig beendet werden können.
(5) Erklärungen, Wünsche, Ziele etc. des Beigeladenen zu 1), als selbständiger Service-Ingenieur tätig zu sein, sind allein nicht geeignet, Selbständigkeit zu begründen. Entscheidend sind allein die maßgeblichen Abgrenzungskriterien. Nur wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Willen der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (vgl. Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7 Rn. 116 a.E.). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 47 mwN). Dementsprechend ist die erst nach Beendigung der Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) von diesen getroffene, notariell beurkundete Vereinbarung vom 9.11.2006 für die Statusbeurteilung ohne Relevanz.
(6) Die Rechnungstellung als solche, die Ausweisung von Umsatzsteuer sowie die Verwendung von Briefköpfen mit der Bezeichnung "X Electronic" sind keine für Selbständigkeit sprechenden Gesichtspunkte, sondern nur Folge der damaligen rechtsfehlerhaften Ansicht des Beigeladenen zu 1), dass er in seiner Tätigkeit für die Klägerin selbständig sei.
(7) Soweit die Klägerin in der behaupteten eigenmächtigen Urlaubsinanspruchnahme durch den Beigeladenen zu 1) und dessen Verfahrensweise, im Krankheitsfall keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, für Selbständigkeit sprechende Gesichtspunkte sieht, ist dem nicht zu folgen. Die genannten Umständen sind zum einen Folge dessen, dass die Beteiligten rechtsfehlerhaft von einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgingen, zum anderen auch Ausdruck dessen, dass die Klägerin das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Beigeladenen zu 1) geduldet hat, ohne diesem mit Abmahnungen zu begegnen.
(8) Nennenswerte gegenüber einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer erweiterte unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten auf Seiten des Beigeladenen zu 1) sind nicht erkennbar. Daraus, dass dieser einen Stundenlohn von zunächst 12,14 EUR, später von 15,00 Euro durchsetzen konnte, ergeben sich keine gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Gesichtspunkte. Die Höhe ist für den Stundenlohn eines Facharbeiters nicht ungewöhnlich. Ferner war der Beigeladene zu 1) aufgrund des Personalbedarfs der Klägerin und deren Schwierigkeiten diesen zu decken, in einer komfortablen Verhandlungsposition, die jeder Arbeitnehmer in einer Marktwirtschaft in einer vergleichbaren Situation hat. Der Beigeladene zu 1) verfügte durch die Kontakte zu den Kunden der Klägerin nicht über die Möglichkeit, diese als eigene Kunden im Bereich der Wartung und Reparatur von nuklearmedizinischen Geräten zu gewinnen. Er verfügte schon nicht über die erforderlichen Betriebsmittel, zudem sind die Kunden der Klägerin mit Serviceverträgen an diese gebunden. Der Beigeladene zu 1) konnte Dritte zur Erfüllung seiner Tätigkeiten schon aufgrund tatsächlicher Umstände nicht einsetzen, da diese zuvor eine aufwendige Schulung durch die Klägerin hätten durchlaufen müssen. Schließlich steht die Möglichkeit, neben einem Einsatz bzw. nach dem Ende eines Einsatzes für die Klägerin noch selbstständig tätig zu sein, auch anderen Arbeitnehmern offen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.11.2007, L 11 KR 2407/04, juris). Sie stellt daher kein wesentliches Indiz für unternehmerisches Handeln dar.
dd) In der Gesamtabwägung geben die zentralen Aspekten der weitgehenden Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin den Ausschlag für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Service-Ingenieur für die Klägerin, da für Selbständigkeit sprechende zentrale Aspekte einer eigenen Betriebsstätte und eines Unternehmerrisikos sowie der Freiheit der Bestimmung der Arbeitszeit und der Gestaltung der Arbeit nicht vorliegen.
ee) Die Rechtsverfolgung des Beigeladenen zu 1) ist gegenüber der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei übersieht sie, dass nicht der Beigeladene zu 1) verpflichtet war, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status zu prüfen und zutreffend zu beurteilen. Hierzu war vielmehr die Klägerin als Arbeitgeberin ebenso verpflichtet wie zur Vornahme der entsprechenden Meldungen und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages an die zuständige Einzugsstelle (§§ 28a, 28e SGB IV). Die Klägerin kann sich auch deshalb nicht auf einen Rechtsmissbrauch des Beigeladenen zu 1) berufen, weil sie es selbst in der Hand hatte, sich Rechtssicherheit zu verschaffen. Sie hätte mit einer eigenen Antragstellung den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) gem. § 7a SGB IV durch die Beklagte oder gem. § 28h Abs. 2 SGB IV durch die Beigeladene zu 2) frühzeitig klären lassen können.
ff) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist den Entscheidungen des SG Frankfurt (Oder) und des LSG Berlin-Brandenburg nicht zu folgen. Auch die Entscheidung des FG Münster rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit sich das FG Münster auch auf die zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1) getroffene notariell beurkundete Vereinbarung vom 9.11.2006 stützte, ist diese wie dargelegt entgegen der Auffassung der Klägerin ein für die vorzunehmende sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung irrelevanter Gesichtspunkt.
2. Ein Tatbestand von Versicherungsfreiheit ist nicht gegeben.
a) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB V bestand nicht. Nach dieser Vorschrift sind versicherungsfrei, Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die JAE-Grenze nach den Absätzen 6 und 7 übersteigt. Die JAE-Grenzen gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V betrugen für
2003: 45.900,00 Euro (mtl. 3.825,00 Euro)
2004: 46.350,00 Euro (mtl. 3.862,50 Euro)
2005: 46.800,00 Euro (mtl. 3.900,00 Euro)
2006: 47.250,00 Euro (mtl. 3.937,50 Euro).
Ausgehend von den maßgeblichen Netto-Vergütungen erhielt der Beigeladene zu 1) in 2003 monatlich durchschnittlich 3.240,58 Euro, sodass die JAE-Grenze für 2003 unterschritten wurde. In 2004 betrug die durchschnittliche Monatsvergütung zwar 3.954,33 Euro, was jedoch nicht zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2004 führte. Denn gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAE-Grenze überschritten wird. Damit hätte Versicherungsfreiheit erst mit Beginn des Folgejahres, hier des Jahres 2005, eintreten können. Was in vorliegendem Verfahren gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V jedoch nicht gilt, weil das Entgelt des Beigeladenen zu 1) die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze nicht überstieg. Der durchschnittliche Netto-Monatsverdienst des Beigeladenen zu 1) lag im Jahr 2005 bei 3.694,79 Euro und unterschritt damit die JAE-Grenze für 2005. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei vorausschauender Betrachtungsweise von einem Überschreiten der JAE-Grenze für 2005 hätte ausgegangen werden können. Damit bestand schließlich auch im Jahr 2006 keine Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, da ein Überschreiten der JAE-Grenze in 2006 erst mit Beginn des Jahres 2007 zur Versicherungsfreiheit hätte führen können (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
Bei der Berechnung der JAE hat der Senat die in den genannten Entgelten enthaltenen Fahrtkostenerstattungen bzw. Erstattungen sonstiger Auslagen und Aufwendungen, die gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV i.V.m. § 3 Nr. 16 EStG als steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitsentgelt gelten, nicht heraus gerechnet, da sich eine günstigere Sachlage für die Klägerin nicht ergeben konnte. Vielmehr hätten sich wesentlich geringere Arbeitsentgelte des Beigeladenen zu 1) ergeben, die erst recht nicht zum Überschreiten der JAE-Grenzen geführt hätten.
b) Die Voraussetzungen eines späteren Beginns der Versicherungspflicht gem. § 7a Abs. 6 SGB IV liegen nicht vor, da der Antrag nicht binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Der Beigeladene zu 1) nahm seine Tätigkeit zum 1.5.2003 auf, der Antrag nach § 7a SGB IV wurde erst im Juni 2007, demnach mehr als 4 Jahre nach der Aufnahme der Tätigkeit gestellt.
c) § 7b SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung führt ebenfalls nicht zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht. Zum einen handelt es sich um ein § 7a SGB IV-Verfahren, für das § 7b SGB IV gerade nicht gilt. Zum anderen hat der Beigeladene zu 1) einem späteren Beginn nicht zugestimmt.
d) Die Voraussetzungen des § 7c SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung sind schon deshalb nicht erfüllt, da der Antrag nach § 7a SGB IV nicht bis zum 30.6.2000 gestellt wurde.
III. Die Kostenentscheidung beruht für das Klageverfahren auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung, für das Berufungsverfahren auf §§ 183, 193 SGG.
Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 45.500,00 festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Der Streitwert für das Klageverfahren richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und damit nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Angelegenheit nach Ermessen des Gerichts. Bei einem Statusfeststellungsverfahren liegt das wirtschaftliche Interesse des potentiellen Arbeitgebers in der Vermeidung der Beitragslast (vgl. Senat, Beschluss v. 14.5.2012, L 8 R 158/12 B, zitiert nach juris). Maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts im Statusfeststellungsverfahren ist damit die mögliche Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Heranzuziehen ist das gesamte mögliche Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV, begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich bei längerfristigen Arbeitsbeziehungen in der Regel nach deren absehbarer Dauer, begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren.
Bei zu berücksichtigenden Einkünften i. H. v. gerundet 113.750,00 Euro für den Zeitraum vom 1.5.2003 bis 30.4.2006 ergibt sich eine Beitragsbelastung (40 % des Arbeitsentgelts) von 45.500,00 Euro. Hinsichtlich der Gesamt-Nettoeinkünfte für den genannten 3-Jahreszeitraum in Höhe von ca. 133.900,00 Euro hat der Senat einen Abschlag von 15 % für beitragsfreie Erstattungen von Fahrtkosten und sonstigen Auslagen und Aufwendungen auf ca. 113.750,00 Euro vorgenommen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 04.04.2016
Zuletzt verändert am: 04.04.2016