Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.12.1988 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs (BSA) hat.
Der 1922 geborene Kläger erlitt im Februar 1943 als Soldat der Deutschen Wehrmacht eine Granatsplitterverletzung am rechten Arm und erkrankte während der Lazarettbehandlung an Diphtherie. Er erhielt zunächst Versorgung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE – heute "Grad der Schädigungsfolgen – GdS") um 30 v. H. (Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz von Dezember 1948; Umanerkennungsbescheid vom 03.04.1952). Als Schädigungsfolgen waren anerkannt:
"1. Bewegungseinschränkung im re. Ellenbogengelenk, Herabsetzung der Kraft bei Bewegung des Gelenkes
2. Leichte Haut- und Muskelernährungsstörung an der re. Hand als Rest einer Ellennervenschädigung
3. Resterscheinungen einer Nervenentzündung mit leichter Unsicherheit des re. Beines infolge Empfindungsstörung nach Diphtherie."
Nachdem im März 1975 dem Kläger ein Granatsplitter aus dem re. Unterarm operativ entfernt worden war, wurden die Schädigungsfolgen neu gefasst:
"1. Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes, Herabsetzung der Kraft bei Bewegung des Gelenkes, Restparese der Mittelnerven mit leichten Funktionseinschränkungen der rechten Hand
2. Restparesen beider Schienbeinnerven nach Diphterie"
und der Grad der MdE mit Wirkung von Mai 1975 auf 40 v.H. festgesetzt, eine weitere Erhöhung wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins aber abgelehnt (Bescheide vom 16.02.1976 und 17.04.1980). Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben erfolglos (SG Detmold Urteil vom 23.01.1980, S 6 V 22/76, Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen (LSG NRW) Urteil vom 11.03.1982, L 7 V 33/80, Bundessozialgericht Beschluss vom 11.11.1992, 9a BV 112/82).
Beruflich übte der Kläger nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht eine kaufmännische Tätigkeit überwiegend als Buchhalter aus. Ab Oktober 1975 erhielt er zunächst eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, seit Oktober 1978 wird ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt.
Mit Schreiben vom 18.01.1979 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt C die Gewährung von Berufsschadensausgleich, weil er wegen Verschlimmerung der bei ihm anerkannten Kriegsschäden vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.05.1980 ab. Die vom Rentenversicherungsträger festgestellte Berufsunfähigkeit sei nicht wesentlich durch die Schädigungsfolgen verursacht worden, da die Schädigungsfolgen den Kläger nicht daran hinderten, seinen Beruf als Kaufmann weiter auszuüben. Dies habe auch das Sozialgericht Detmold in seinem Urteil vom 23.01.1980 (S 6 V 22/76) so ausgeführt. Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust sei demzufolge nicht vorhanden.
Mit Schreiben vom 05.04.1982 beantragte der Kläger die Zahlung von Berufsschadensausgleich bereits ab 1975. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.06.1982 ab. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 05.05.1980 im Sinne des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unrichtig sei. Auch eine Änderung habe sich nicht ergeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.1983 wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.05.1980 zurück. Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe kein Berufsschadensausgleich zu. Dies finde seine Bestätigung auch in dem Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 11.03.1982, L 7 V 33/80 (Berufungsverfahren zum Verfahren S 6 V 22/76).
Der Kläger hat am 18.04.1983 Klage beim SG Detmold erhoben und weiter BSA begehrt. Er sei berufsunfähig geschrieben worden, da er seinen Beruf nicht mehr habe ausüben können.
Mit Bescheid vom 24.5.1984 lehnte es das Versorgungsamt C nach Beiziehung der Rentenakten sowie Einholung eines Gutachtens von Dr. Dr. N vom 30.09.1983 ab, dem Kläger BSA wegen eines schädigungsbedingt verminderten Renteneinkommens zu gewähren.
Das SG hat die Rentenakten des Klägers von der BfA beigezogen und Auskünfte der Fa. U GmbH & Co KG, der Firma N & Co. KG, Druckmaschinen und der dort beschäftigen Herren X und X1 sowie eine Auskunft der Krankenkassen des Klägers (DAK, AOK Mettmann, BEK) eingeholt.
Mit Urteil vom 22.12.1988 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen eines Normal-BSA lägen nicht vor. Zwar sei das Renteneinkommen des Klägers gegenüber seinem vorigen (Berufs-)Einkommen gemindert und es läge insoweit ein Einkommensverlust vor. Dieser sei jedoch nicht schädigungsbedingt, da das Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben nicht mindestens gleichwertig durch die Kriegsbeschädigung verursacht worden sei. Der Kriegsschaden habe ihn nicht daran gehindert, seine Berufstätigkeit als kaufmännischer Angestellter weiter auszuüben. Dies ergebe sich aus den im Klage- und Berufungsverfahren S 6 V 22/76 (L 7 V 33/80) eingeholten Gutachten, in denen die Sachverständigen, u.a. der vom Kläger benannte Arzt seines Vertrauens Prof. Dr. I ausführten, dass der Kläger in seinem Beruf nicht beruflich besonders betroffen gewesen sei. Auch die Voraussetzungen eines Renten-BSA lägen nicht vor. Der Kläger sei während seiner Berufstätigkeit wegen der Schädigungsfolgen nicht an der Ausübung des Berufes gehindert gewesen, vielmehr dieser über einen Zeitraum von 30 Jahren nachgekommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 13.02.1989 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass er allein, zumindest aber überwiegend wegen der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Erwerbsleben habe ausscheiden müssen. Dies zeige bereits die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente, die maßgeblich wegen der Schädigungsfolgen zuerkannt worden sei. Soweit die Sachverständigen im Verfahren S 6 V 22/76 (L 7 V 33/80) ein besonderes Betroffensein in seinem Beruf verneint hätten, könne dieses Beweisergebnis deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich bei dem dort geprüften Anspruch auf Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs. 2 BVG) und dem hier zu prüfenden Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 BVG) um jeweils rechtlich selbstständige Ansprüche handele.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.12.1988 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 05.05.1980 und des Bescheides vom 30.06.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1983 zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz nach dem Vergleichseinkommen eines kaufmännischen Angestellten der Leistungsgruppe II von Industrie, Handel, Kreditinstituten und Versicherungsgewerbe insgesamt zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger sei nach dem Beweisergebnis nicht wesentlich wegen der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so dass er die Voraussetzungen eines sog Normal-BSA nicht erfülle. Ein Rentenberufsschadensausgleich komme nicht in Betracht, da die tatsächlich gezahlte Rente gegenüber einer fiktiven Rente nicht gemindert sei.
Auf Antrag der Beteiligten hat das Verfahren im Hinblick auf die vom Kläger parallel geführten Gerichtsverfahren zur Klärung einer etwaigen Verschlimmerung seiner Schädigungsleiden in der Zeit vom 29.01.1990 bis 01.05.2002 und 17.10.2005 bis 27.09.2007 geruht.
Der erkennende Senat hat zur Frage, ob das Renteneinkommen des Klägers schädigungsbedingt gemindert ist, Beweis erhoben und hierzu Probeberechnungen des Rentenversicherungsträgers eingeholt. Dieser hat unter dem 01.04.2009 eine Probeberechnung vorgelegt, bei der alle Zeiten im Versicherungsverlauf unberücksichtigt blieben, die nach Auffassung des Klägers eine schädigungsbedingte Einkommensminderung aufwiesen. Die danach berechnete fiktive Rente ist niedriger als die vom Kläger tatsächlich bezogene Rente.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten S 6 V 22/76 (L 7 V 33/80) und S 13 V 25/97 (L 7 V 24/02) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Berufsschadensausgleichs nach dem Bundesversorgungsgesetz. Er erfüllt weder die Voraussetzungen für die Gewährung eines "Normal"- Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 1 BVG noch für die Gewährung eines Renten-Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 3 BVG.
Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Zwischen der Minderung des Erwerbseinkommens und den Schädigungsfolgen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ob dieser vorliegt, beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 29.07.1998, B 9 V 10/97 R = SGb 1998, 582 ff.)
Was unter Einkommensminderung bzw. Einkommensverlust zu verstehen ist, ergibt sich für den "Normal"- BSA aus der Begriffsbestimmung in § 30 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 5 BVG. Nach § 30 Abs. 4 S. 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem (höheren), nach § 30 Abs. 5 BVG zu bestimmenden Vergleichseinkommen. Ein Einkommensverlust liegt somit dann vor, wenn das "Ist-Einkommen" (d.h. das tatsächliche jetzige Einkommen) geringer ist als das "Hätte-Einkommen" (d.h., das Einkommen, das der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich hätte).
Ein solcher Einkommensverlust liegt bei dem Kläger ab Antragstellung im Januar 1979 vor, da die von ihm zu diesem Zeitpunkt bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente niedriger ist, als es sein Einkommen bei weiterer Erwerbstätigkeit gewesen wäre.
Die Minderung des Erwerbseinkommens ist aber nicht durch die Schädigungsfolgen verursacht worden, da sie das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben nach dem Beweisergebnis nicht wesentlich bedingt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend, ausführlich und überzeugend dargestellt. Die Auffassung des Klägers, er habe allein wegen der Schädigungsfolgen oder zumindest wesentlich durch diese bedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen, ist durch die zeitnahe und äußerst umfangreiche Beweiserhebung im Verfahren S 6 V 22/76 (L 7 V 33/80) zu seinen Lasten nicht bestätigt worden. Auch wenn es sich bei der Anerkennung des im dortigen Verfahren streitigen besonderen beruflichen Betroffenseins gem. § 30 Abs. 2 BVG und der hier zu beurteilenden Frage der Gewährung eines BSA gem. § 30 Abs. 3 BVG um rechtlich selbstständige Ansprüche handelt, so sind die erlangten Beweisergebnisse auch vorliegend heranzuziehen und zu verwerten. Grund hierfür ist, dass die Fragestellungen in beiden Verfahren logisch miteinander verknüpft sind: Ist jemand in seinem Beruf durch die Schädigungsfolgen nicht besonders beruflich betroffen, muss er hierfür also keine besondere Energie und Tatkraft aufwenden, sondern kann er diesen Beruf ohne maßgebliche Behinderung und Einschränkung ausüben, so können die Schädigungsfolgen nicht der wesentliche Grund für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dieser Berufstätigkeit sein. Entsprechende Auswirkungen hat das Gericht seinerzeit nach umfangreicher Beweisaufnahme eingehend und überzeugend begründet verneint. Gerade auch vor dem Hintergrund des Feststellungen des auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. I in seinem Gutachten vom 18.09.1979 bieten sich hier keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung.
Die Auffassung des Klägers, bereits die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente zeige, dass das Ausscheiden aus dem Berufsleben schädigungsbedingt gewesen sei, ist unzutreffend. Allein die Bewilligung einer solchen Rente, die sowohl auf Schädigungs- als auch Nichtschädigungsfolgen basiert, begründet keine Vermutung für ein schädigungsbedingtes Ausscheiden und damit auch keine Beweiserleichterung (BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 9a V 1/05 R). Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die hier zulasten des Klägers einen Ursachenzusammenhang nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab nicht bestätigt hat.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines Renten-BSA gemäß § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 3 BVG. Nach § 30 Abs. 4 S. 3 BVG liegt ein Einkommensverlust in einer Rentenminderung, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb gemindert ist, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungsbedingt gemindert war. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für den Beschädigten Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen sein Erwerbseinkommen schädigungsbedingt gemindert ist (§ 30 Abs. 4 S. 4 BVG, siehe auch Urteil des BSG vom 28.04.1999, B 9 V 4/98 R = SozR 3-3100 § 30 Nr. 21). Eine solche Rentenminderung liegt bei dem Kläger nicht vor. Die von ihm tatsächlich bezogene Rente ist nicht geringer als die (fiktive) Rente, die er nach der Probeberechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund bezöge, wenn alle von ihm selbst angegebenen Zeiten eines schädigungsbedingten Minderverdienstes im Laufe seiner Erwerbstätigkeit bei der Rentenberechnung der gesetzlichen Vorgabe entsprechend unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Erstellt am: 08.03.2010
Zuletzt verändert am: 08.03.2010