Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 1.8.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.209,23 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die am 30.8.2018 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 6.8.2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 1.8.2018 ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2018 richtet sich das Beschwerdebegehren zutreffend auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht (SG) Aachen unter dem Az. S 8 BA 476/18 anhängigen Klage.
Das SG hat zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin am 28.5.2018 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.4.2018 anzuordnen. Auch die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage ist nicht anzuordnen.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss v. 11.3.2016 – L 8 R 506/14 B ER – juris Rn. 49 m.w.N.).
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).
1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 11.3.2016 – L 8 R 506/14 B ER – juris Rn. 51 m.w.N.).
Nach der gegenwärtigen Aktenlage bestehen derzeit keine überwiegenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2018, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für den Prüfungszeitraum vom 1.2.2007 bis 31.12.2010 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 80.836,94 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 17.371,00 Euro nachfordert.
Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
a) Der Bescheid vom 26.4.2018 ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist vor dessen Erlass am 29.11.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X). Insbesondere ist der Bescheid vom 26.4.2018 auch ordnungsgemäß begründet worden (§ 35 SGB X). Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen bzw. zu verteidigen. Die Verwaltung darf sich auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken (vgl. BSG Urt. v. 9.3.1994 – 6 RKa 18/92 – juris Rn. 21 mwN). Kein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt vor, wenn sich die Behörde in der Begründung auf andere Verwaltungsakte, weitere Schreiben, Gutachten o.ä. bezieht, sofern diese Unterlagen dem Adressaten des Verwaltungsaktes bekannt bzw. zugänglich sind (vgl. z.B. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 5 c m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Bescheid vom 26.4.2018 auf 18 Seiten und 39 Seiten Anlage hinreichend begründet. Sie hat dargelegt, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass Arbeitnehmer mit "Doppelbeschäftigung" tatsächlich ihre Arbeitskraft nur einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hätten und keine Beitragsfreiheit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sowie der Fahrgelder vorliege. Ebenfalls keinen Bedenken begegnet es, dass sich die Antragsgegnerin im Bescheid vom 26.4.2018 (und Widerspruchsbescheid vom 14.8.2018) auf den Strafbefehl des Amtsgerichts K vom 14.10.2016, Prüfungsunterlagen des Hauptzollamtes B etc. bezogen hat, da diese Unterlagen der Antragstellerin bekannt gewesen sind.
b) Nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist – wie das SG zur Überzeugung des Senats zu Recht ausgeführt hat – gegenwärtig auch zumindest nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die angegriffenen Bescheide als materiell rechtswidrig erweisen werden.
Gem. § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 28d Sätze 1 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III).
aa) Es bestehen derzeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine überwiegenden Zweifel, dass die Antragstellerin die Beitragspflicht betreffend der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nicht erfüllt hat, wobei weitere Ermittlungen ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer zusätzlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Pflegedienst "Häusliche Krankenpflege M" hatten, welches wegen der Regelung in § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nicht beitragspflichtig gewesen wäre. Anderweitige Tatsachen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass tatsächlich – soweit es den Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide betrifft – lediglich jeweils ein einziges beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu ihr vorgelegen hat. Hierfür spricht zunächst die fehlende Dokumentation des Einsatzes der Pflegekräfte. Weiterhin ergibt sich dies aus den Aussagen der durch die Kriminalpolizei vernommenen Zeugen. So hat beispielhaft die Zeugin L am 11.5.2010 bei der Kreispolizeibehörde E ausgesagt, dass sie ab November 2009 über zwei Arbeitsverträge bei der Antragstellerin und bei der "Häusliche Krankenpflege M" verfügt, jedoch nur eine Abrechnung erhalten habe. Es sei auch keine Unterscheidung über den konkreten Auftraggeber ihres Einsatzes erfolgt und ihr selbst unklar gewesen, für welchen Pflegedienst sie jeweils tätig werde. Ebenso hat die Zeugin T am 11.5.2010 bei der Kreispolizeibehörde E ausgesagt, dass sie im September 2009 über einen regulären Arbeitsvertrag bei der Antragstellerin und über einen weiteren Arbeitsvertrag auf geringfügiger Basis bei der "Häusliche Krankenpflege M" verfügt habe. Jedoch sei nur eine Zahlung geleistet worden. Über zwei Arbeitsverträge verfügten auch weitere Zeugen, die von der Kreispolizeibehörde E vernommen wurden, so beispielhaft die Zeugen H, H1 und Q, wobei sich aus der Aussage des Zeugen H bei der Kreispolizeibehörde E vom 19.3.2010 zudem ergibt, dass dies seines Wissens nach bei allen Angestellten so gemacht worden sei.
Das so gewonnene Ergebnis wird durch den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zwischen der Antragstellerin und dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B vom 15.5.2012 bestätigt. Aus dieser tatsächlichen Verständigung, die von der damaligen Geschäftsführerin der Antragstellerin, Frau I, mitgetragen und unterschrieben worden ist, ergibt sich, dass die Frage der Steuerpflichtigkeit der neben der aus der Hauptbeschäftigung bei der Antragstellerin gezahlten Löhne aus dem Aushilfslohn für die Nebenbeschäftigung bei der "Häusliche Krankenpflege M" streitig gewesen und dahingehend eine Verständigung erfolgt ist, dass auch die Aushilfslöhne in dem dort genannten Umfang der Steuerpflicht unterfallen. Gleiches gilt für die gezahlten (nicht steuerfreien) Zuschläge und die Fahrtkosten. Hieraus folgt, dass für die Beitragspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung nichts anderes gelten kann, da es sich bei den laufenden Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV handelt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung der Antragstellerin in der tatsächlichen Verständigung unwahr gewesen sein könnte, bestehen gegenwärtig nicht.
Ebenfalls wird diese Beurteilung durch den nach vorangegangener Verständigung erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts K vom 14.10.2016 gegen den Ehemann der Klägerin, Dr. S I, gestützt. Auch dieser Umstand legt die Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von Dezember 2010 bis Dezember 2011 in enger Verquickung mit dem Unternehmen der Antragstellerin und die im Einverständnis mit dieser erfolgte fehlerhafte Anmeldung der Beschäftigten nahe. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, ihr Verhalten zu irgendeinem Zeitpunkt geändert zu haben. Insoweit wird auch auf die Senatsbeschlüsse vom 31.10.2019 und 2.3.2020 (betreffend die "Häusliche Krankenpflege M"; Az. L 8 BA 189/18 B ER und L 8 BA 21/19 B ER) Bezug genommen.
Da demnach davon auszugehen ist, dass jeweils tatsächlich nur ein (einziges) Beschäftigungsverhältnis zur Antragstellerin vorgelegen hat, stellt sich bereits die Frage nicht, ob es sich bei dem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Antragstellerin und dem nicht dokumentierten – angeblichen – geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der "Häusliche Krankenpflege M" um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat.
Es bestehen auch keine überwiegenden Bedenken gegen den Erlass eines Summenbescheides. Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dieser Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid; erfolgt allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 S. 3 und S. 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV vor (vgl. BSG Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rn. 18). Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Bescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist. Dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28; Senatsbeschl. vom 18.8.2017 – L 8 R 143/16 B ER – juris Rn. 7 m.w.N.). Nach § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV ist ein Summenbescheid rechtswidrig, wenn ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zuzuordnen ist.
Nach dem derzeitigen Sachstand hat die Antragstellerin ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und war eine Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht bzw. Beitragshöhe nicht möglich. Überwiegende Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 28f Abs. 2 S. 3 u. 4 SGB IV durchgeführte Schätzung bestehen nicht.
Die derzeitigen Erkenntnisgrundlagen tragen zunächst die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ihre Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 S. 1 SGB VI nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Antragstellerin hat vollständige Entgeltaufzeichnungen zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im gerichtlichen Verfahren, vorgelegt. Dies bestätigt, dass den gesetzlichen Anforderungen genügende Entgeltunterlagen, aus denen sich die jeweilige genaue Tätigkeit der Arbeitnehmer der Antragstellerin und der "Häuslichen Krankenpflege M" einschließlich Zuschlägen und Fahrtgeldern ergibt, entweder nicht vorhanden sind oder aus anderen Gründen nicht vorgelegt werden. Dem entspricht es, dass die Antragstellerin nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes (HZA) B keine von der von dem Unternehmen der M getrennten Personalunterlagen aufbewahrt, geführt und verarbeitet hat. Dienstpläne, die eigentlich betreffend Hauspatienten der "Häusliche Krankenpflege M" Arbeitnehmern der M zuzuordnen wären, wurden insgesamt mit "Intensivpflege C" beschriftet. Lohnzahlungen wurden teilweise vom jeweils anderen Pflegedienst bzw. auch teilweise in bar geleistet. Dies ergibt sich z.B. aus den Aussagen der vom HZA B und der Kreispolizeibehörde E vernommenen Zeugen I2, G und N. Auch der Schlussbericht des HZA vom 11.5.2012 kommt zu dem Ergebnis erheblicher Pflichtverletzungen im Bereich der Führung von Entgeltunterlagen.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen konnte die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beschäftigten sowie die Beitragshöhe auch nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV festgestellt werden. Aus den Ermittlungen des HZA ergibt sich eine Vielzahl von Aushilfskräften. Insofern fehlt es an einer Mitwirkung durch die Antragsgegnerin, die es in der Hand hätte, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
bb) Auch die Höhe der durch die Antragsgegnerin festgestellten Beitragsforderung und die Ermittlung der Bruttoentgelte begegnet nach dem derzeitigen Sachstand keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 26.4.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 14.8.2018 Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG), gegen deren Richtigkeit relevante Einwendungen nicht vorgebracht worden sind. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass das den jeweiligen Beschäftigten gezahlte und zuvor schon gemeldete Arbeitsentgelt in Abzug gebracht worden ist. Der vom Ehemann der Antragstellerin entrichtete Betrag zur Schadenswiedergutmachung von 22.137,84 Euro ist nicht im Betriebsprüfungsverfahren, sondern erst von der Einzugsstelle im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen (vgl. BSG Urt. v. 28.5.2015 – B 12 R 16/13 – juris Rn. 22). Es steht der Antragstellerin frei, im Hauptsacheverfahren konkrete Angaben zum Personaleinsatz und zu den gezahlten Arbeitsentgelten zu machen.
cc) Im Übrigen verweist der Senat, insbesondere hinsichtlich der Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV und hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen auf die Begründung des Beschlusses des SG vom 1.8.2018, der er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Der Antragstellerin als langjähriger Inhaberin eines Unternehmens mit sozialversicherungspflichtig und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern ist zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Auch der Senat geht nach dem derzeitigen Sachstand davon aus, dass nur der Schein von Beschäftigungsverhältnissen bei zwei Arbeitgebern hervorgerufen werden sollte, während sich aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, insbesondere den Zeugenaussagen ergibt, dass in Wahrheit nur ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Aufzeichnungen bezüglich getrennter Beschäftigungsverhältnisse sind – nach dem aktenkundigen Sachstand – tatsächlich auch gar nicht geführt worden. Die Antragstellerin hat nicht einen konkreten Fall dargelegt, bei dem die Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei den behaupteten zwei Arbeitgebern nachvollziehbar getrennt gehandhabt worden ist.
2. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, bestehen nicht. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile sind nicht erkennbar. Im Hinblick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.2.2012 – L 8 R 1047/11 B ER – juris Rn. 37). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt, darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als derzeit (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 13.7.2011 – L 8 R 287/11 B ER – juris Rn. 18). Das hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG Urt. v. 28.5.2015 – B 12 R 16/13 R – juris Rn. 22).
Mit diesem Beschluss wird der Beschluss des Senats vom 4.10.2018 gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.2.2012 – L 8 R 1047/11 B ER – juris Rn. 38 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.06.2020
Zuletzt verändert am: 26.06.2020