I. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2009
wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rückerstattung überzahlten Elterngeldes in Höhe von 484,64 EUR streitig.
Der verheiratete Kläger ist Vater des am 2007 geborenen Kindes T. Der Ehefrau des Klägers wurde antragsgemäß Elterngeld für das Kind für den ersten bis 12. Lebensmonat in Höhe von 300,00 EUR monatlich bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 29.01.2007). Der Kläger beantragte mit schriftlichem Leistungsantrag vom 08.10.2007 Elterngeld für den 13. bis 14. Lebensmonat des Kindes. Im Antrag ist angegeben, dass während des Bezugszeitraumes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Mit Bescheid vom 03.12.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes in Höhe von 995,53 EUR monatlich. Im Bescheid behielt sich der Beklagte – gestützt auf § 8 Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) – den Widerruf der Leistungsbewilligung vor. Der Bescheid vom 03.12.2007 ist unangefochten geblieben. Der Kläger befand sich vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 in Elternzeit. Am 01.03.2008 nahm der Kläger die Beschäftigung in Vollzeit wieder auf und erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Im Juni 2008 forderte der Beklagte beim Kläger die Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2008 bis März 2008 an. Dadurch wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im Monat März 2008 unter Berücksichtigung der jeweiligen Abzugsbeträge ein durchschnittliches monatliches (Netto-) Erwerbseinkommen von 1.485,87 EUR erzielt hatte.
Mit Bescheid vom 08.07.2008, der als endgültige Entscheidung bezeichnet ist, bewilligte der Beklagte dem Kläger für den 13. Lebensmonat des Kindes Elterngeld in Höhe von 995,53 EUR und für den 14. Lebensmonat – unter Berücksichtigung des im März 2008 erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit – in Höhe von 510,89 EUR. Außerdem verlangte der Beklagte Erstattung überzahlten Elterngeldes für den 14. Lebensmonat des Kindes in Höhe von 484,64 EUR.
Gegen den Bescheid vom 08.07.2008 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei stets davon ausgegangen, dass ihm für die Dauer der Elternzeit vom 01.01.2008 bis 28.02.2008 Elterngeld – und nicht für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes (16.01.2008 bis 15.03.2008) – zustehe. Mangels entgegenstehender Beratung bzw. Information durch den Beklagten habe er die ausbezahlten Leistungen in gutem Glauben für den Lebensunterhalt verbraucht, so dass die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 03.12.2007 rechtswidrig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das dem Kläger vorläufig gezahlte Elterngeld übersteige das endgültig zustehende um 484,64 EUR. Elterngeld werde in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Nachdem die tatsächlichen Einkommensverhältnisse erst nach Ablauf des Bezugszeitraumes festgestanden hätten, habe erst mit Bescheid vom 08.07.2008 endgültig über den Elterngeldantrag des Klägers entschieden werden können. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er im Bewilligungsbescheid vom 03.12.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Entscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolge und eine eventuell entstehende Überzahlung zu erstatten sei. Eine falsche oder irreführende oder auch nur unzureichende Beratung des Klägers sei nicht erfolgt. In den Erläuterungen und Informationen zum Antrag auf Elterngeld werde auf den Unterschied zwischen Lebensmonat und Kalendermonat eingegangen und der Unterschied hinreichend erklärt. Den Antragsunterlagen sei zu entnehmen, dass der beantragte Bezugszeitraum des 13. und 14. Lebensmonats des Kindes durch den Zeitraum vom 16.01.2008 bis zum 15.03.2008 bestimmt gewesen sei. Auch sei dem Bewilligungsbescheid vom 03.12.2007 zu entnehmen, dass Elterngeld ab dem 16.01.2008 zusteht und der Anspruch auf Elterngeld am 15.03.2008 endet.
Hiergegen richtet sich die am 26.06.2009 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage. Zur Begründung lässt der Kläger im Wesentlichen vorbringen, er habe bei der Antragstellung weder falsche Angaben gemacht noch arglistig gehandelt. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass er Elterngeld für die Kalendermonate Januar und Februar 2008 beanspruchen könne. Die Bedeutung des Begriffes Lebensmonat, wie er vom Beklagten verstanden werde, sei aus dem Antragsformular nicht ersichtlich gewesen. Aufgrund der missverstandenen bzw. nicht hinreichend deutlichen Auskünfte des Beklagten über den Unterschied von Lebens- und Kalendermonaten habe der Kläger daher die mit Bescheid vom 03.12.2007 bewilligten Leistungen gutgläubig verbraucht. Der Kläger sei der deutschen Sprache zwar mächtig, jedoch habe er die begrifflichen Unterschiede zwischen Kalendermonat und Lebensmonat nicht erfassen können. Im Übrigen sei dem Beklagten auch kein Schaden entstanden, da der Kläger tatsächlich für zwei Kalendermonate, nämlich Januar und Februar 2008, kein Erwerbseinkommen erzielt habe. Dementsprechend habe er auch keinen ungerechtfertigten Vorteil durch den Bezug der mit Bescheid vom 03.12.2007 bewilligten Leistungen erzielt. Abgesehen davon habe der Kläger die ausbezahlten Leistungen vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht, so dass eine Bereicherung jedenfalls nicht mehr vorliege.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.07.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2009 zu verurteilen, dem Kläger auch
für den 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld in Höhe von 995,53 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Elterngeld werde in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes bezahlt. Die Orientierung bei der Gewährung von Elterngeld an Lebensmonaten des Kindes sei auch sachgerecht, da die Gewährung auf höchstens 14 Monate ab Geburt des Kindes bezogen sei und so notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Kindes stehe. Der Kläger sei bei der persönlichen Antragstellung am 08.10.2007 offensichtlich darüber aufgeklärt worden, dass der Bezugszeitraum für das Elterngeld vom 13. bis 14. Lebensmonat des Kindes den Zeitraum vom 16.01.2008 bis 15.03.2008 umfasst. So sei auf dem Leistungsantrag vom Bediensteten des Beklagten eben dieser Zeitraum vermerkt worden. Außerdem sei festgehalten worden, dass ein Elternzeitnachweis des Arbeitgebers erfolge. Im Übrigen sei dem Bewilligungsbescheid vom 03.12.2007 der Leistungszeitraum eindeutig zu entnehmen. Auf eine fehlende oder falsche Information durch den Beklagten könne sich der Kläger im Übrigen nicht berufen, da im Informationsblatt zum Elterngeldantrag entsprechende Hinweise mit Beispielen enthalten seien.
Zu Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 08.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Befugnis des Beklagten zur nachträglichen Änderung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 03.12.2007 ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BEEG sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X. Die Bewilligung von Elterngeld wird gemäß § 8 Abs. 2 BEEG in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird.
Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes – wie zuvor das Erziehungsgeld – bezahlt. Eine Zahlung für Kalendermonate ist nicht vorgesehen. Das Gesetz ist vom Wortlaut her eindeutig und lässt keine abweichende Interpretation zu. Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht Elterngeld für Lebensmonate und nicht – wie vom Kläger mit der Klage beansprucht – für Kalendermonate bewilligt.
Der Kläger hat auch selbst Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat, mithin für den Zeitraum vom 16.01.2008 bis 15.03.2008, beantragt, wie sich aus dem sowohl vom Kläger als auch seiner Ehefrau unterschriebenen Leistungsantrag vom 08.10.2007 (Blatt 4 ff. der Verwaltungsakte) ergibt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie vom Kläger vorgebracht, nachträglich von einem Bediensteten des Beklagten der beantragte Bezugszeitraum unter Ziffer 4 des Antragvordruckes um den Zusatz "16.01.2008 – 15.03.2008" ergänzt worden ist, nachdem der Kläger den Antrag unterschrieben hatte. Wie der Kläger selbst vorträgt, unterlag er einem Irrtum dahingehend, dass er die Unterscheidung zwischen Lebens- und Kalendermonate nicht getroffen hat und daher davon ausging, dass für die von ihm genommene Elternzeit in den Kalendermonaten Januar und Februar 2008 ein Anspruch auf Elterngeld bestehe. Der Kläger hat jedoch nach Bekanntgabe des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bewilligungsbescheides vom 03.12.2007 gegen den Bescheid keinen Widerspruch eingelegt, obwohl in dem Bewilligungsbescheid nicht nur die Lebensmonate als Bezugszeitraum, sondern auch konkrete Datumsangaben über den Leistungszeitraum für das Elterngeld enthalten waren und der Bescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass während des Bezugs von Elterngeld Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, erlassen worden war.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird Elterngeld nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BEEG gezahlt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlichen erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 03.12.2007 für den beantragten Leistungszeitraum Elterngeld in Höhe von 995,53 EUR monatlich bewilligt, wobei die Berechnung des Elterngeldes in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG erfolgte, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
Unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Angaben des Klägers, wonach im Bezugszeitraum nach der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Blatt 5 der Verwaltungsakte), war der Beklagte verpflichtet, Elterngeld unter Anfügung eines Widerrufvorbehalts mit Rückforderungsvorbehalt (§ 32 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BEEG) zu gewähren. Dieser Widerrufsvorbehalt führt dazu, dass nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X der begünstigende Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid vom 03.12.2007) abgeändert werden durfte. Aufgrund des Rückforderungsvorbehaltes kann nach § 47
Abs. 2 SGB X schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in das Behaltendürfen der Leistung nicht durchgreifen. Abgesehen davon würde auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X den Beklagten zur (teilweisen) Aufhebung des Bewilligungsbescheides berechtigen, da der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheides Einkommen erzielt hat, das gemäß § 2 Abs. 3 BEEG zu einer Minderung des Anspruchs auf Elterngeld geführt haben würde. Der Kläger hat im Übrigen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bewilligungsbescheid vom 03.12.2007 nicht angefochten, obwohl im Bewilligungsbescheid die Leistungszeiträume nicht nur mit den Lebensmonaten des Kindes angegeben waren, sondern konkrete Datumsangaben enthielten und obwohl ein Widerrufsvorbehalt im Bescheid enthalten war.
Der Kläger hat unstreitig im Monat März 2008 Erwerbseinkommen in der vom Beklagten zu Grunde gelegten Höhe erzielt. Dementsprechend war das Elterngeld unter Anrechnung des Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG zu berechnen. Der Beklagte hat die Höhe des Elterngeldes mit Bescheid vom 08.07.2008 für den 14. Lebensmonat des Kindes (16.02.2008 bis 15.03.2008) gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG in nicht zu beanstandender Weise berechnet. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 08.07.2008 gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gemäß §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten ein Beratungsverschulden der Gestalt anzulasten ist, dass er den (erkennbaren) Irrtum des Klägers über den möglichen Bezugszeitraum für das Elterngeld, namentlich die Unterscheidung zwischen Kalendermonat und Lebensmonat, nicht beseitigt hat. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum verbleibt, wenn ein eingetretener Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (u.a. BSGE 76, 84 und BSGE 92, 241 m.w.N.). Eine Bewilligung von Elterngeld für die Kalendermonate Januar 2008 und Februar 2008 kommt jedoch, wie oben dargelegt, nicht in Betracht, da das Elterngeld nur für Lebensmonate des Kindes gewährt wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Klägers bis zum Ablauf des 12. Lebensmonats des Kindes, d.h. bis zum 15.01.2008, Elterngeld bezogen hat. Im Übrigen wäre zur Überzeugung der Kammer ein etwaiger Irrtum des Klägers über den Leistungszeitraum (Kalendermonat oder Lebensmonat) unschwer bei auch nur flüchtiger Lektüre des Bewilligungsbescheides vom 03.12.2007 zu beseitigen gewesen, nachdem der Leistungszeitraum dem Bescheid eindeutig zu entnehmen ist. Der Kläger wäre gehalten gewesen, durch eine einfache Nachfrage beim Beklagten etwaige Unklarheiten zu beseitigen. Die Divergenz zwischen dem von ihm in Anspruch genommenen Elternzeit-Zeitraum sowie dem bewilligten Leistungs-Zeitraum hätte dem Kläger bei Kenntnisnahme des Bescheides in die Augen springen müssen.
Soweit ein Bediensteter des Beklagten den Kläger tatsächlich falsch beraten hat oder pflichtwidrig eine sich aufdrängende Beratung bezüglich der Inanspruchnahme von Elternzeit für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes und nicht für die Kalendermonate Januar und Februar 2008 unterlassen haben sollte und diese Pflichtverletzung dafür ursächlich ist, dass der Kläger Elternzeit vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 anstatt vom 16.01.2008 bis 15.03.2008 in Anspruch genommen hat und ihm dadurch ein Nachteil, nämlich die Bewilligung von Elterngeld in Höhe von 510,89 EUR für den 14. Lebensmonat des Kindes anstatt monatlich 995,53 EUR, entstanden ist, könnte dies einen Amtshaftungsanspruch begründen (Art. 34 Satz 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Hierüber haben jedoch nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Zwar ist der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 08.07.2008 von dem Beklagten nicht angehört worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von der Anhörung absehen konnte, da ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls durch die Nachholung der Anhörung des Klägers im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 484,64 EUR zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar (§ 144 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 17.06.2013
Zuletzt verändert am: 17.06.2013