Die Gerichtskosten für das Verfahren L 10 B 10/04 KA ER tragen der Kläger und die Beigeladene zu 5) je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 5) trägt ferner die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Streitig war, ob der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Aachen vom 26.05.2004 aufschiebende Wirkung hatte.
Der Kläger war seit dem 01.07.1975 als Facharzt für Kinderheilkunde in C niedergelassen. Der Zulassungsausschuss stellte durch Beschluss vom 26.05.2004 fest, dass die Zulassung des Klägers als Kinderarzt wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 95 Abs 7 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) kraft Gesetzes zum 30.06.2004 ende, weil er am 07.05.1936 geboren sei. In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch verwies der Kläger darauf, daß sein Geburtsdatum der 10.03.1937 sei. Soweit sein Personalausweis den 07.05.1936 als Geburtsdatum enthalte, beruhe dies auf versehentlich falschen Angaben seines Vaters gegenüber indonesischen Behörden. Zwecks Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Kläger am 29.06.2004 das Sozialgericht (SG) Aachen angerufen. Er sei zur Sitzung des Zulassungsausschusses nicht geladen worden und habe den Beschluss des Zulassungsausschusses erst am 25.06.2004 erhalten. Er könne seine Praxis insbesondere wegen zu betreuender Patienten und noch laufender Arbeitsverhältnisse nicht innerhalb weniger Tage abwickeln. Der Kläger hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm hinsichtlich der Beendigung der Vertragszulassung einen Aufschub zur Abwicklung und Übergabe der Praxis an einen Nachfolger zu gewähren, bis die Frage seines Geburtsjahres geklärt ist.
Der Beklagte hat sinngemäß beantragt,
den Antrag abzulehnen. Der Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung, denn der angefochtene Beschluss habe lediglich deklaratorischen Charakter. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 29.06.2004 festgestellt, daß der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 26.05.2004 aufschiebende Wirkung hat. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, nach § 86 b Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) könne das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Dies sei der Fall, weil der Widerspruch des Klägers kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe und dies vom Beklagten bestritten werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten entfalle die aufschiebende Wirkung nicht schon deswegen, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses nur um die deklaratorische Verlautbarung einer kraft Gesetzes – also auch ohne den Beschluss des Zulassungsausschusses – eintretenden Rechtsfolge handele. Die Vertragsarztzulassung erlösche zwar mit Erreichen der Altersgrenze. Streitig sei jedoch, ob der gesetzliche Beendigungstatbestand gegeben sei. Der angefochtene Beschluss enthalte insoweit eine "Entscheidung", als er das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung im Einzelfall feststelle. Sei streitig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 95 Abs. 7 SGB V vorliegen, müsse zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung ungeachtet etwaiger Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommen. Weitergehende Anordnungen im Sinne des Antrages seien nicht geboten, da dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ausreichend Rechnung getragen werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen zu 5). Sie trägt vor, ein Beschluss, durch den aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs festgestellt werde, sei nur auf der Grundlage des § 86 b Abs. 1 SGG und nicht des § 86 b Abs. 2 SGG zulässig. Im übrigen habe der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 26.05.2004 nur deklaratorischen Charakter. Er entfalte keine Rechtswirkungen, denn die Zulassung ende kraft Gesetzes. Hiervon sei auch der Kläger ausgegangen, denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung sei sein Alter nicht streitig gewesen. Er habe gewusst, daß seine Zulassung alsbald ende, denn er habe seinen Vertragsarztsitz am 30.01.2004 im Rheinischen Ärzteblatt ausgeschrieben. Da gegen einen deklaratorischen Beschluss keinerlei Rechtsbehelfe möglich seien, könne dem Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung beigemessen werden. Der Kläger hat dem entgegengehalten, in § 96 Abs. 4 SGB V sei ausdrücklich geregelt, daß der Widerspruch gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse aufschiebende Wirkung habe. Um einen lediglich deklaratorischen Beschluss handele es sich deswegen nicht, weil der Zeitpunkt der Zulassungsbeendigung streitig gewesen sei. Der Beklagte hat den Widerspruch durch Beschluss vom 04.08.2004 zurückgewiesen. Ausweislich der aktenkundigen Unterlagen stehe fest, daß der Kläger am 07.05.1936 geboren sei. Das Hauptsacheverfahren hat der Kläger am 29.09.2004 beim SG Aachen anhängig gemacht. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 04.11.2004). Die Entscheidung ist rechtskräftig Das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Die Kostengrundentscheidung ist nach Maßgabe von § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 152 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffen. Sowohl die einseitige als auch die übereinstimmende Erledigungserklärung sind kostenrechtlich § 161 Abs. 2 VwGO zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 07.03.2005 – L 10 KA 36/03 – zur einseitigen Erledigungserklärung). Hiernach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles (hierzu Senatsbeschlüsse vom 17.01.2003 – L 10 B 20/02 KA -, 18.01.1999 – L 10 B 9/98 -, 28.05.1999 – L 10 B 6/99 P -). Ausgehend hiervon ergibt sich: Nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V hat die Anrufung des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung. Ausweislich des Wortlautes ist der Eintritt der aufschiebenden Wirkung allein davon abhängig, daß Widerspruch eingelegt wird. Soweit die Beigeladene zu 5) in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses sei angesichts des deklaratorischen Charakters kein Rechtsbehelf möglich, hätte dies zur Folge, daß der Widerspruch unzulässig wäre. Rechtlicher Ansatz hierfür wäre, daß der Widerspruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V nur gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses statthaft ist. Der Senat teilt diese Auffassung der Beigeladenen zu 5) nicht. Der Beschluss des Zulassungsausschusses stellt einen Verwaltungsakt im Sinn des § 31 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) dar. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der Beschluss eine Regelung enthält oder schlicht-hoheitlichen Charakter hat. So stellt die bloße Mitteilung an den Betroffenen über die Änderung der Rechtslage keine Regelung dar, denn in die Rechtsstellung wird nicht durch die Verwaltung sondern durch den Gesetzgeber eingegriffen (vgl. BSGE 58, 72). Darum geht es hier nicht. Der Beschluss des Zulassungsausschusses referiert nicht nur die bestehende Rechtslage. Vielmehr wird ein (vermeintlich) schlichter Sachverhalt, nämlich das Geburtsdatum des Klägers (07.05.1936) mittels Subsumtion einer gesetzlichen Vorschrift (§ 95 Abs. 7 SGB V) zugeordnet und hieraus eine Rechtsfolge (Beendigung der Zulassung) hergeleitet. Zwar tritt die Rechtsfolge kraft Gesetzes ein. Dies bedingt aber, daß die "Tatbestandsvoraussetzungen" erfüllt sind. Hierzu bedarf es einer Prüfung durch das zuständige Gremium. Bejaht dieses die Voraussetzungen, liegt insoweit eine Regelung im Sinn des § 31 SGB X vor, denn hierzu rechnen auch Feststellungen (vgl. Engelmann/ von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage, 2003, § 31 Rdn. 42). Handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, ist dieser – wie geschehen – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 36 SGB X) und damit anfechtbar (§§ 78 ff. SGG; § 44 f. Ärzte-ZV). Die mit der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 5) zusammenhängende Frage danach, ob und inwieweit ein nicht statthafter Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet (hierzu Schiller in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 5 Rdn. 128), kann damit offen bleiben.
Der sonach statthafte und auch im übrigen zulässige Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses hat aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus dem insoweit unmissverständlichen und einer restriktiven Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 96 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V (zur Auslegungsfähigkeit gesetzlicher Vorschriften vgl. Senatsurteile vom 28.07.2003 – L 10 V 11/03 – und vom 21.04.1999 – L 10 VG 50/98 -). Der Widerspruch des Klägers bewirkt daher, daß der Behörde jegliches Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsaktes einstweilen untersagt ist (vgl. BSG vom 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R -; Senatsbeschluß vom 16.04.2003 – L 10 B 21/02 KA ER -). Hieraus folgt, daß der angefochtene Beschluss, mit dem der Zulassungsausschuß die Beendigung der Zulassung zum 30.06.2004 festgestellt hat, in seinen Wirkungen neutralisiert wird. Dennoch muß der Kläger seine Tätigkeit als Vertragsarzt zu diesem Zeitpunkt einstellen. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erstreckt sich naturgemäß nicht auf die durch § 95 Abs. 7 SGB V angeordnete Rechtsfolge. Das bedeutet: Ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist der Kläger nach Maßgabe der materiellen Rechtslage zu behandeln. Demzufolge kann der Widerspruch des Klägers gegen den feststellenden Beschluss des Zulassungsausschusses seine kraft Gesetzes fixierte Rechtsposition nicht verbessern (zutreffend Schiller a.a.O. Rdn. 131). Der Kläger ist trotz dieser Rechtslage nicht rechtsschutzlos. Er hat nicht in Abrede gestellt, daß seine Zulassung kraft Gesetzes erlischt. Streitig war allein, ob die "Tatbestandvoraussetzungen" für diese zwingende Rechtsfolge gegeben sind. Auch wenn der Kläger vom Zulassungsausschuß zur Sitzung vom 26.05.2004 nicht geladen worden ist, hätte er hinreichend Möglichkeiten gehabt, zuvor sein Geburtsdatum klären zu lassen. Nötigenfalls wäre eine vorbeugende Klage mit dem Ziel der Feststellung in Betracht gekommen, daß seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht zum 30.06.2004 sondern zum 31.03.2005 ende, da er am 10.03.1937 geboren sei. Ggf. hätte dieses Begehren durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG) abgesichert werden können. Dabei wäre es dann u.a. auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren angekommen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg vom 05.06.2002 – L 5 KA 115/02 ER-B -). In diesem Sinn kann der vor dem SG gestellte Antrag des Klägers verstanden werden. Diesen weitergehenden Antrag hat das SG indes zurückgewiesen, weil es meinte, daß dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bereits dadurch hinreichend genügt sei, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festgestellt werde. Das trifft – wie dargelegt – nicht zu.
Ungeachtet dessen hat das SG im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses aufschiebende Wirkung hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen zu 5) hätte der Senat zurückweisen müssen.
Zusammenfassend ergibt sich: Der Kläger hätte zwar im Beschwerdeverfahren obsiegt. Dies wäre indes – im Gegensatz zur Auffassung des SG – lediglich eine formale Position, denn materiell hätte er hiervon keinen Gebrauch machen können, da die Zulassung trotz der infolge der Widerspruchs eingetretenen aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes erloschen ist. Aus diesem Grunde sieht es der Senat als gerechtfertigt an, wenn die Beigeladene zu 5) und der Kläger jeweils hälftig die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen. Ferner hat die Beigeladene zu 5) die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auszugleichen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.11.2005
Zuletzt verändert am: 09.11.2005