Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu ¼ zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob für den Zeitraum ab August 1996 die von der Klägerin bezogene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die von der Beklagten gewährte große Witwenrente anzurechnen ist.
Die 19 … geborene Klägerin ist die Witwe des 19 … geborenen und am …19 … verstorbenen, bei der Beklagten versicherten … R … (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war bis zum …19 … im Deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Ab dem …19 … gewährte ihm die Beklagte vorgezogenes Knappschaftsruhegeld (Bescheid vom 23.09.1983), das zum 01.01.1992 umgewertet und als Regelaltersrente geleistet wurde.
Nach dem Tode des Versicherten bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.11.1993 eine große Witwenrente (Bescheid vom 30.12.1993). Im Oktober 1994 erkannte die Bergbau-Berufsgenossenschaft beim Versicherten posthum eine Berufskrankheit Nr. 4103 an (Versicherungsfall 12.05.1989) und bewilligte rückwirkend ab dem 03.10.1993 Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid vom 20.02.1995). Daraufhin rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1995 diese ab November 1993 auf die große Witwenrente an, wodurch sich der monatliche Zahlbetrag erheblich verringerte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Im August 1995 wies die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1995, Aktenzeichen (Az) 5 RJ 4/95, darauf hin, dass die im Bescheid vom 10.03.1995 praktizierte Anrechnung rechtswidrig sei. Da der Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Beginn des Knappschaftsruhegelds des Versicherten liege, schließe § 93 Abs 5 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Anrechung aus. Sie bitte daher, den Bescheid vom 10.03.1995 zu berichtigen und die zu Unrecht vorenthaltenen Rentenanteile zu erstatten (Schreiben von 09.08.1995).
Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 10.03.1995 ab (auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützter Bescheid vom 16.10.1996; Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998).
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, nach der Rechtsprechung des BSG sei § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I S 2261ff) auch auf Hinterbliebenenrenten im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung anwendbar. Die spätere Änderung der Vorschrift durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) im Jahre 1996 ändere nichts daran, dass der Bescheid vom 10.03.1995 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei.
Das Sozialgericht (SG) hat das Verfahren für den Zeitraum vom 01.05.1995 bis zum 31.07.1996 ausgesetzt und durch Teilurteil den Bescheid vom 10.03.1995 insoweit aufgehoben, als für die Zeit vor dem 01.05.1995 der Bescheid vom 30.12.1993 zurückgenommen worden ist, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten (Urteil vom 21.05.1999).
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat zur Begründung weiter gemeint, dass der Bescheid vom 10.03.1995 erst nachträglich durch das WFG rechtmäßig geworden sei, mithin ursprünglich rechtswidrig war.
Während des Verfahrens ist ein weiterer Bescheid ergangen, der die neue Berechnung der großen Witwenrente für die Zeit ab November 2000 unter Beibehaltung der Anrechung der Unfallrente regelt (Bescheid vom 25.09.2000). Unter Berücksichtigung der im Verlauf des Rechtsstreits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen und außerdem die Bescheide vom 10.03.1995, 16.10.1996 und 07.09.1998 aufgehoben, soweit damit der Bescheid vom 30.12.1993 für die Zeit vom 01.05.1995 bis zum 31.07.1996 zurückgenommen worden ist.In Verfolg dieser Erklärungen hat sie einen weiteren Bescheid "Betr. Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung des Werner Reuber" erlassen und darin u.a. verfügt: Der Bescheid vom 10.03.1995 ist gem. § 44 SGB X zurückzunehmen. Die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides sind erfüllt. Die Rücknahme erfolgt ab 01.11.1993. Aus dem anschließenden Begründungsteil ergibt sich, dass die Rente für die Zeit bis einschließlich Juli 1996 ohne Berücksichtigung der Anrechung der Unfallrente gewährt wird, während es ab August 1996 bei der Anrechnung verbleibt (Bescheid vom 20.02.2003).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.1999 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 sowie die Bescheide vom 10.03.1995, 25.09.2000 und 20.02.2003 aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 30.12.1993 für die Zeit ab dem 01.08.1996 aufgehoben wird, und die Beklagte zur Erstattung der zur Unrecht einbehaltenen Leistungen nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält für die Zeit ab dem 01.08.1996 ihren Standpunkt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG weiter aufrecht.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist ebenso wie die zweitinstanzliche Klage gegen die Bescheide vom 25.09.2000 und 20.03.2003 unbegründet. Da die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen und den streitigen Korrekturanspruch nach § 44 SGB X für den Zeitraum bis einschließlich Juli 1996 mit der Neuregelung im Bescheid vom 20.02.2003 anerkannt hat, streiten die Beteiligten nur noch darüber, ob ein Korrekturanspruch auf Rücknahme der im Bescheid vom 10.03.1995 zur Anrechung der Unfallrente getroffenen Regelung auch für die Zeit ab August 1996 besteht und die Beklagte infolge dessen Witwenrente teilweise nachzahlen muss.
Das ist nicht der Fall. Die Klägerin ist durch die Ablehnung der Korrektur des Bescheides vom 10.03.1995 für den Zeitraum ab August 1996 nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG ). Ein Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 16.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 (§ 95 SGG), Zurücknahme des Bescheides vom 10.03.1995 und Zahlung der ungekürzten großen Witwenrente auch ab August 1996 besteht nicht, § 44 Abs. 1 SGB X. Die mit Bescheid vom 10.03.1995 geregelte und durch die Bescheide vom 25.09.2000 und 20.02.2003 bestätigte Anrechnung ist für den hier noch streitigen Zeitraum rechtmäßig (geworden).
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 16.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998. Darin hat die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 10.03.1995 und damit die Wiederherstellung der mit Bescheid vom 30.12.1993 gestellten Rechtslage abgelehnt. Gegenstand des Verfahrens sind außerdem die
Bescheide vom 25.09.2000 und 20.02.2003, soweit die Beklagte hierin ausdrücklich an der mit Bescheid vom 10.03.1995 verfügten Anrechnung für den Zeitraum ab August 1996 festhält, §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG. Dies gilt aus Gründen der Rechtsklarheit ungeachtet der Grundsätze für die Abgrenzung von Zweitbescheid und wiederholender Verfügung (vgl zur Abgrenzung zwischen Zweitbescheid und wiederholender Verfügung: Kasseler Kommentar (Steinwedel), § 44 SGB X, Rdnr 13ff mwN; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage 2002, Nach § 54 Rdnr 9 mwN).
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind für den Witwenrentenanspruch ab August 1996 nicht erfüllt. Auch wenn man unterstellt, dass die Anrechung (Bescheid vom 10.03.1995) bei Erlass des Bescheides rechtswidrig war, sind insoweit nicht deshalb ab August 1996 Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Ab August 1996 durfte die Beklagte dem Anspruch der Klägerin aus § 46 Abs. 2 SGB VI teilweise die rechtsvernichtende Einwendung aus § 93 Abs. 5 SGB VI entgegenhalten, weil die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung auf Hinterbliebenenrenten findet, § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) vom 25.09.1996 (BGBl I 1461ff, verkündet am 27.09.1996, im Folgenden: nF). Da es schon nach § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI nF beim Grundsatz der Anrechung bleibt, kann offen bleiben, ob sich das gleiche Ergebnis auch aus § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nF ergibt.
Für die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Bescheides im Korrekturverfahren nach § 44 SGB X ist grundsätzlich – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – auf die Rechtslage abzustellen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides galt, dessen Korrektur beansprucht wird (BSG SozR 3-2600 § 300 Nrn. 10; 15). Selbst wenn man hier unterstellte, dass § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI aF, der damals noch galt, entgegen der von der Beklagten noch in den angefochtenen Ausgangsbescheiden vertretenen, aber zwischenzeitlich offenbar aufgegebenen Auffassung auch für Hinterbliebenenrenten galt und deshalb (oder aus sonstigen Gründen) die mit Bescheid vom 10.03.1995 vorgenommene Anrechung rechtswidrig war, besteht ein Korrekturanspruch der Klägerin für den Zeitraum ab August 1996 nicht mehr. Denn in einem Verfahren nach § 44 SGB X können einem Beteiligen nicht weitergehende Rechte zugesprochen werden, als ihm nach der materiellen Rechtslage zustehen (vgl BSG SozR 1300 § 44 SGB X Nr 38 mwN).
§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X knüpft schon nach seinem Wortlaut " … und soweit deshalb … Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind" die Pflicht zur Korrektur einer früheren Entscheidung an die Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt, der zur Überprüfung gestellt und dessen Rücknahme begehrt wird, ganz oder teilweise rechtswidrig sein und dem Betroffenen hierdurch ein rechtlicher Nachteil in Form des unrechtmäßigen Vorenthaltens einer Sozialleistung entstanden sein muss. Erforderlich ist außerdem, wie sich aus der Formulierung "und soweit deshalb" ergibt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit und dem Nichterbringen der Sozialleistung besteht. Dies aber läßt sich nur anhand der materiellen Rechtslage beurteilen. Daher kommt es darauf an, dass die vorenthaltenen Sozialleis- tungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind (grundlegend: BSG aaO). Dass § 44 SGB X so zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Sie soll dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung verschaffen, indem Fehler korrigiert werden und materielle Gerechtigkeit hergestellt wird. Die Aufhebung eines früheren Bescheids soll danach nur in Betracht kommen, wenn und soweit die Behörde zu Lasten des Betroffenen falsch gehandelt hat. Im Übrigen soll er bestehen bleiben. Nicht Sinn und Zweck des Korrekturverfahren ist es daher, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (BSG aaO).
In Beachtung dieser Grundsätze durfte die Beklagte entsprechend der materiellen Rechtslage, die sich im Verlaufe des Verfahrens geändert hat, jedenfalls ab August 1996 die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die große Witwenrente anrechnen.
§ 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI nF war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als geltendes Recht zu berücksichtigen. Das hat das BSG wiederholt entschieden (BSG SozR3-2600 § 93 Nrn. 3 und 11; siehe auch Urteil vom 26.02.2003, Az: B 8 KN 11/02 R). Danach war der Gesetzgeber – auch von Verfassungs wegen – befugt, ab dem auf den endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum WFG am 09.07.1996 folgenden Monat, also ab dem 01.08.1996, in nach altem Recht bestehende Leistungsansprüche von Hinterbliebenen dadurch einzugreifen, dass er diese von den zuvor bestehenden Ausnahmeregelungen ausschloss. Das gesetzgeberische Ziel, sozialpolitisch nicht erwünschte Doppelversorgungen zu vermeiden, rechtfertigt die getroffene Regelung auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)). Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, da Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem Eigentumsschutz unterfallen (BVerfGE 97, 271, 283ff = SozR3-2940 § 58 Nr.1).
Ohne Bedeutung ist, dass das WFG erst am 27.09.1996 verkündet wurde und in weiten Teilen erst mit oder nach diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, Art. 12 Abs. 1, 3, 4, 5 WFG. Denn Art. 12 Abs. 8 WFG hat der hier maßgeblichen Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VI gerade Rückwirkung beigemessen (Fall des rückwirkenden Inkrafttretens). Der Gesetzgeber war berechtigt, diese Rückwirkung jedenfalls auf den Zeitraum zwischen Gesetzesbeschluss und Gesetzesverkündung zu erstrecken. Da das WFG hier während des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens nach § 44 SGB X verkündet worden ist, erfasst es auch dieses noch laufende Verfahren (was sich wegen der angeordneten Rückwirkung von selbst versteht) und ist der abschließenden Entscheidung in diesem Verfahren als geltendes Recht zugrunde zu legen (vgl. BSG SozR3-2600 § 93 Nr. 3).
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die rückwirkende Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VI greifen nicht durch. Schranken für die Rückwirkung von Gesetzen resultieren aus dem in Art. 20 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit zählt. Das Gebot der Rechtssicherheit soll verhindern, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 mwN) und bedeutet in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 72, 175, 196; 88, 384, 403; Beschluss vom 20.02.2002, 1 BvL 19/97 Abs. 36). Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG (SozR3-2600 § 93 Nr. 3 und 11) an, dass jedenfalls ab dem Monat nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags ein solchermaßen schutzwürdiges Vertrauen nicht mehr besteht. Ab diesem Zeitpunkt mussten die Betroffenen mit der beschlossenen Gesetzesänderung zu ihrem Nachteil rechnen und konnten ihr Verhalten danach ausrichten. Daran ändert nichts, dass die endgültige Gesetzesfassung angesichts der vorgesehenen Mitwirkung des Deutschen Bundesrats zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand.
Auf einen besonderen "verfahrensrechtlichen Vertrauensschutz", wie er z.B. in §§ 45 Abs. 2-4, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausgeformt ist, kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Denn der Eingriff in ihre Rechte ist bereits mit dem bestandskräftigen, die Rechtslage entsprechend gestaltenden Verwaltungsakt vom 10.03.1995 erfolgt. Seither konnte die Klägerin gerade nicht davon ausgehen, dass ihr die ungekürzte große Witwenrente zustand. Sie konnte angesichts der mit dem Urteil des 5. Senats vom 21.06.1995 (BSG SozR3-2600 § 93 Nr. 1) einsetzenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 93 SGB VI allenfalls hoffen, dass sich auch für ihren Fall daraus eine Änderung ergibt. Gleichzeitig musste sie aber auch damit rechnen, dass der Gesetzgeber – wie geschehen – die Rechtslage anders gestalten konnte. Gegenstand der hier zu entscheidenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist aber gerade, ob ein Anspruch auf Rücknahme dieses nicht begünstigenden Verwaltungsakts und Wiederherstellung des status quo ante (Bescheid vom 30.12.1993) besteht. Ob in Fällen des § 48 Abs 1 SGB X Abweichendes gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
Aus der Zurückweisung der Berufung folgt unmittelbar, dass auch die Klagen gegen die Bescheide vom 25.09.2000 und 20.03.2003 unbegründet sind, soweit sie einen inhaltsgleichen Anspruch (Korrektur der durch Bescheid vom 10.03.1995 erfolgten Anrechung ab dem 01.08.1996) verneinen. Eines gesonderten Ausspruchs bedurfte es wegen des identischen Regelungsgegenstandes insoweit nicht. Vielmehr geht mit der Bestätigung der Bescheide vom 16.10.1995 und 07.09.1998 zwangsläufig auch eine solche der späteren Bescheide, die die Korrektur aus den gleichen Gründen ablehnen, einher.
Obwohl sich die Berufung der Klägerin gegen ein Teilurteil des SG richtet, ist das Verfahren durch das Urteil des erkennenden Senats insgesamt abgeschlossen. Die Klägerin hat nämlich ihre Klage für den – vom SG ausgeklammerten und deshalb insoweit bei diesem noch anhängig gebliebenen – Zeitraum vom 01.05.1995 bis zum 31.07.1996 für erledigt erklärt, nach dem die Beklagte den streitigen Korrekturanspruch insoweit anerkannt hatte. Da der Senat nicht befugt ist, in seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens zu diesem – nicht in die zweite Instanz gelangten – Teil des Streitgegenstands mitzuentscheiden, haben die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit eine abschließende Regelung durch angenommenes Anerkenntnis herbeigeführt.
Die Kostenentscheidung – insoweit für beide Instanzen – beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Erstellt am: 03.02.2004
Zuletzt verändert am: 03.02.2004