Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.02.1998 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.09.1996 und 13.01.1997 verurteilt, vom 27.08.1996 bis 18.03.1997 und ab 01.07.1997 bis zum 30.06.1999 für die Dauer der beruflichen Reha-Maßnahme beim Berufsförderungswerk E. Fahrtkosten der Familienheimfahrten i.H.v. 0,38 DM pro km zu zahlen, soweit es dem Kläger wegen des Unterrichtsendes nicht mehr möglich gewesen ist, den Bahnhof Rxxxxxxxxx an Freitagen bis 12.20 Uhr zu erreichen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Gewährung höheren Kilometergeldes für Familienheimfahrten während einer beruflichen Reha-Maßnahme (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI; 19 Reha-Angleichungsgesetz).
Die Beklagte bewilligte dem 1961 geborenen Kläger beim Berufsförderungswerk Exxxxx (BFW) eine Umschulung zum Versicherungskaufmann (Bescheid vom 16.08.1995). Antragsgemäß übernahm sie aus gesundheitlichen Gründen für die Anfahrt und zwei Familienheimfahrten pro Monat vom BFW zur Familienwohnung in Lxxxxxxxxxxx, in der die Ehefrau und die beiden kleinen Kinder des Klägers leben, während der Vorschulung vom 20.05. bis 03.08.1996 die Fahrtkosten in Höhe von 0,38 DM pro km bei PKW-Benutzung für die Gesamtstrecke von 635 km. Der Kläger begehrte auch für die Zeit der Umschulung, die sich tatsächlich auf die Zeit vom 27.08.1996 bis zum Ende Juni 1999 erstreckt hat, für die Familienheimfahrten per PKW die Kosten in entsprechender Höhe zu übernehmen. Er sah sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beklagte holte ein Gutachten von Dr. Bxxxxxxxx ein (23.08.1996) und gewährte ab 27.08.1996 Fahrtkosten für die maximal zwei Familienheimfahrten nach Lxxxxxxxxxxx pro Monat per PKW in Höhe von 0,21 DM pro km, da die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel uneingeschränkt zumutbar sei (Bescheid vom 23.09.1996; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 22.01.1997). Zusätzlich lehnte sie ab, einen orthopädischen Autositz als Zusatzausstattung zum KfZ zu gewähren (Bescheid vom 23.09.1996; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 22.01.1997).
Seine deshalb erhobenen, vom SG Münster miteinander verbundenen Klagen hat der Kläger damit begründet, er sei nur oberflächlich ärztlich untersucht worden. LWS- und Kniebeschwerden, rezidivierende Migräneattacken und die Neigung zu Diarrhöen hinderten ihn, öffentliche Verkehrsmittel mit ihren ungünstigen Verbindungen zu benutzen. Er verweise auf die Aufklärungsbögen von Dr. Axxxxx. Die Beklagte hat sich auf eine Stellungnahme von Dr. Lxxxx gestützt (20.11.1997).
Das Gericht hat Berichte beigezogen von Dr. Zxxxxxxxx(28.07.1997), Dr. Sxxxxxxxx/Dr. Rxxxxxx (05.12.1996), Dr. Fxxxx (11.03.1997) und Dr. Axxxxx (11.07.1997 und 04.08.1997). Es hat Beweis erhoben durch den Sachverständigen Dr. Lxxxxx (24.10.1997) und die Beklagte zur Fahrtkostenerstattung nach einem Kilometersatz von 0,38 DM für den Zeitraum vom 19.03. bis 30.06.1997 unter Klageabweisung im übrigen verurteilt (Gerichtsbescheid vom 12.02.1998). Seine Berufung hat der Kläger nach Beweisaufnahme auf die Gewährung eines Fahrtkostenersatzes von 0,38 DM pro km für Familienheimfahrten mit dem PKW in den Fällen beschränkt, in denen er freitags nicht mehr den Zug von Rxxxxxxxxx nach Lxxxxxxxxxxx habe erreichen können. Er trägt vor, ungefähr alle zwei Wochen, vor den Prüfungen alle drei Wochen, sei er zu seiner Familie nach Lxxxxxxxxxxx gefahren. Unterrichtsende sei an diesen Freitagen grundsätzlich um 12.45 Uhr im BFW gewesen, so daß er mit dem PKW gegen 13.00 Uhr gestartet sei. Zum Teil seien aber auch zwei oder drei Stunden ausgefallen, so daß er schon um 10.45 Uhr oder um 11.30 Uhr Unterrichtsende gehabt habe. Das insgesamt frühe Unterrichtsende an den Freitagen habe dazu gedient, den Teilnehmern die Familienheimfahrt bereits freitags zu ermöglichen. Das sei aber im Einklang mit der vom Gericht eingeholten Auskunft der Deutschen Bahn AG zumutbar nur möglich gewesen, wenn er freitags den Zug um 12.26 Uhr ab Rxxxxxxxxx habe erreichen können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.02.1998 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1997 zu verurteilen, für die Zeit vom 27.08.1996 bis 18.03.1997 und vom 01.07.1997 bis Juni 1999 Fahrtkosten für Familienheimfahrten in Höhe von 0,38 DM pro Kilometer zu zahlen für die Tage, an denen es dem Kläger wegen des Unterrichts nicht möglich war, den Bahnhof Rxxxxxxxxx so rechtzeitig zu erreichen, daß er den Zug um 12.26 Uhr erreichen konnte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ausschließlich medizinische Gründe könnten einen Fahrtkostensatz von 0,38 DM pro km für die Fahrt mit dem PKW rechtfertigen, nicht aber Sinn und Zweck des frühzeitigen Unterrichtsendes der beruflichen Reha-Maßnahmen an den Freitagen, Familienheimfahrten zu ermöglichen.
Das Gericht hat Beweis durch die Sachverständigen Dr. Bxxxx (18.11.1998) und Dr. Bxxx (21.10.1999) erhoben. Nach einer Auskunft der Deutschen Bahn AG erreicht man bei Abfahrt 12.26 Uhr in Rxxxxxxxxx Lxxxxxxxxxxx um 21.29 Uhr. Bei späteren Zügen besteht keine Verbindung mehr bis Lxxxxxxxxxxx. Erst bei einer Abfahrt um 23.07 Uhr am Freitag erfolgt eine Ankunft in Lxxxxxxxxxxx um 8.29 Uhr am Samstag. Hierzu muß mehrfach umgestiegen werden. Am Sonntag Nachmittag kann man ab Lxxxxxxxxxxx um 13.31 Uhr abfahren, um R. um 21.44 Uhr zu erreichen.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist, soweit sie der Kläger noch aufrecht erhalten hat, begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von 0,38 DM pro km für maximal zwei Familienheimfahrten per PKW im Monat vom BFW nach Lxxxxxxxxxxx gemäß § 30 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VI, soweit er nicht aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsendes den Freitagszug um 12.26 Uhr ab Rxxxxxxxxx erreichen konnte. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Reisekosten im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der Versicherten übernommen. Gemäß § 30 Abs. 1 SGB VI gehören zu den Reisekosten 1. Fahrkosten und Transportkosten, 2. Verpflegungskosten und Übernachtungskosten, 3. Kosten des Gepäcktransports und 4. Wegestreckenentschädigung und Mitnahmeentschädigung für die Versicherten und für eine wegen der Behinderung erforderlichen Begleitperson. Die Norm gewährt Anspruch nur auf die erforderlichen Reisekosten. Zum früheren Rechtszustand war umstritten, ob nicht bloß ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht oder im Regelfall eine gebundene Entscheidung zu treffen ist (vgl. generell für Ermessen BSG, Urteil vom 23.04.1980, Az: 4 RJ 11/79, SozR 2200 § 1237 b RVO Nr. 5, S. 4 ff., 5; zu den Reisekosten vgl. BSG, Urteil vom 31.01.1980, Az: 11 RA 42/79, SozR 2200 § 1241 g RVO Nr. 1, S. 1 ff., 4, – grds. gebundene Entscheidungen – aller dings mit einem Vorbehalt bezüglich der Regelung in § 18 Abs. 2 und 3 AVG a.F.). Der Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 1 SGB VI – "Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat … übernommen" – verdeutlicht, daß das SGB VI für den Normalfall von einem Rechtsanspruch des Rehabilitanden ausgeht. Dieser Anspruch ist aber nur auf die erforderlichen Reisekosten beschränkt. Das folgt aus den §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2 Reha-Angleichungsgesetz (RehaAnglG). Gemäß § 9 Abs. 1 RehaAnglG richten sich Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen eines Rehabilitationsträgers und deren Sicherstellung entsprechend den Grundsätzen der §§ 10-20 dieses Gesetzes im einzelnen nach den für den Rehabilitationsträger geltenden besonderen Rechtsvorschriften. § 19 Abs. 1 RehaAnglG normiert den Grundsatz, daß als Reisekosten die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen werden; hierzu gehören auch die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson sowie des erforderlichen Gepäcktransports. Nach § 19 Abs. 2 RehaAnglG werden Reisekosten auch übernommen für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilnimmt; bei Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme können Reisekosten übernommen werden, wenn die Maßnahme länger als acht Wochen dauert. § 19 Abs. 2 RehaAnglG ist nicht losgelöst von den allgemeinen Grundsätzen in § 19 Abs. 1 RehaAnglG zu sehen. Vielmehr stellt Abs. 1 den allgemeinen Rechtsgrundsatz auf, daß nur die erforderlichen Fahrkosten übernommen werden. Schließlich entspricht dies dem Prinzip, daß der Versicherungsträger mit seinen Rehabilitationsmitteln sparsam und wirtschaftlich zu verfahren hat (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.1980, a.a.O., S. 4, m.w.N.). Im Einklang damit ging der Gesetzgeber des SGB VI davon aus, es werde durch die Streichung des Abs. 2 des ursprünglichen Gesetzentwurfs, der eine Beteiligung der Versicherten an den Reisekosten vorsah, der bisherige Rechtszustand im Bereich der Rentenversicherung aufrecht erhalten. Darüberhinaus werde die Zahl der möglichen Familienheimfahrten im Monat verdoppelt (vgl. die Vorschläge des 11. Ausschusses, BT-Drucks. 11/5530, S. 104 zu § 30 in Abgrenzung zum Vorschlag zur Formulierung von § 30 in BT-Drucks. 11/4124). Der "bisherige Rechtszustand" war dadurch gekennzeichnet, daß die §§ 1241 g Abs. 1 RVO a.F./18 g Abs. 1 AVG a.F. entsprechend § 19 Abs. 1 RehaAnglG von den erforderlichen Fahrkosten sprach. Der Anspruch auf die erforderlichen Reisekosten umfaßt grundsätzlich nur die Kosten, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels unter Ausnutzung möglicher Preisvergünstigungen entstehen. Davon gingen bereits der Gesetzgeber zum bisherigen Rechtszustand (vgl. BT-Drucks. 7/1237, S. 61 zu § 19 Reha-Angleichungsgesetz) und die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung aus (vgl. hierzu BSG, Urteil 31.01.1980, a.a.O., S. 4). Da es dem Versicherten jedoch – von Ausnahmefällen abgesehen – freigestellt ist, welches Verkehrsmittel er für die notwendigen Fahrten benutzt (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.1970, Az: 1 RA 211/68, E 31, S. 258 ff., 265 f.= SozR Nr. 6 zu § 1237 RVO) war ebenfalls bereits zum bisherigen Recht anerkannt, daß der Versicherungsträger eine Vergleichsberechnung anzustellen hat, wenn der Versicherte kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, die Benutzung eines solchen ihm jedoch zumutbar ist. Als erforderliche Reisekosten (Fahrtkosten) sind dem Versicherten dann nur die ihm tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zu erstatten (vgl. BSG, ebenda, S. 4 f.). Dieses Regelungsprinzip klingt auch gesamt rechtssystematisch verwertbar in § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V an. Als Fahrkosten wird danach bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung anerkannt, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach den Nrn. 1-3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären, wozu insbesondere nach Nr. 1 bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen gehört. Die Fahrkosten sind dementsprechend bei Nutzung des privaten KfZ für die Familienheimfahrten nach § 6 Abs. 1 BRKG (Bundesreisekostengesetz, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.11.1991, BGBl. I S. 2154 mit Wirkung vom 01.10.1991) bei Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 cm³, wie es beim Kläger-PKW der Fall ist, mit 0,38 DM pro km zu entschädigen, wenn die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Schon zur Vorgängerregelung zu § 60 SGB V war aber anerkannt, daß Gründe für die Unzumutbarkeit nicht allein Art oder Schwere der Behinderung sind. Beispielhaft hat die Rechtsprechung die Fälle angesprochen, daß öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden oder nicht erreichbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.05.1985, Az: 1 RK 5/84, SozR 2200 § 194 RVO Nr. 12, S. 31 ff., 33). Rechtskonkretisierend für den Begriff der Unzumutbarkeit wirken generell Sinn und Zweck dieser ergänzenden Leistung, sicherzustellen, daß der Behinderte wegen des Reha-Verfahrens bestehende Kontakte zu seiner Familie nicht völlig abreißen lassen muß (vgl. BT-Drucks. 7/1237 S. 61 zu § 19 Abs. 2 RehaAnglG; zum methodischen Ansatz siehe auch BSG, Urteil vom 01.07.1997, 2 RU 34/96, SozR 3-2200 § 569 a RVO Nr. 1, S. 1 ff., 3). Die Regelung über Reisekosten soll im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (vgl. § 28 Nr. 2 SGB VI) als flankierende Maßnahme sicherstellen, daß eine Heilbehandlung bzw. Berufshilfe erfolgreich durchgeführt werden kann und nicht aus Gründen scheitert, die im sozialen Umfeld des Verletzten, hier speziell in einer mehrjährigen Trennung von der Familie liegen. Das harmoniert mit dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung, unter dem Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Aus dieser wertentscheidenden Grundsatznorm ergibt sich u.a. eine Verpflichtung des Staates zur Förderung von Ehe und Familie (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, Az: 1 BvL 51/86 U. 50/87, 1 BvR 873/90 u. 761/91, SozR 3-5761 Allg. HEZG Nr. 1, S. 1 ff., 6 m.w.N.; vgl. auch z.B. BSG, Urteil vom 23.06.1999, Az.: B 5 RJ 44/98 R, S. 9). Gestaltet mithin der Maßnahmeträger unter Beachtung der Gesamtzielrichtung und -erfordernisse an berufliche Rehabilitationsleistungen diese so, daß grundsätzlich alle zwei bis drei Wochen den Rehabilitanden ab Freitag Mittag eine Familienheimfahrt ermöglicht werden soll, bemißt sich die Zumutbarkeit, ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu nutzen mithin auch unter Würdigung der konkreten Erreichbarkeit der Familienwohnung. Ist aufgrund der erheblichen Entfernung zwischen Reha-Stätte und Familienwohnung deren Erreichen mit öffentlichen Verkehrsmitteln anders als mit dem PKW nicht mehr in angemessener Zeit möglich, kommt eine Vergleichsberechnung der Kosten des regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels mit den PKW-Kosten in pauschalierter Höhe nach § 6 Abs. 1 BRKG nicht in Betracht. Vielmehr sind die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 BRKG in voller Höhe zu übernehmen. So liegt es hier. Soweit der Kläger nicht wegen vorzeitigen Unterrichtsendes an Freitagen den Zug um 12.26 Uhr ab Rxxxxxxxxx erreichen konnte, gab es zunächst keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Lxxxxxxxxxxxx Erst um 23.07 Uhr bestand die Möglichkeit, mit mehrfachem Umsteigen im Rahmen einer Fahrt durch die Nacht Lxxxxxxxxxxx um 8.29 Uhr zu erreichen. Eine solche Fahrtgestaltung, die den Rehabilitanden um den Nachtschlaf bringt, hat naturgemäß zur Folge, daß der fehlende Schlaf am folgenden Tag nachgeholt wird. Dies entspricht im Ergebnis im wesentlichen der Alternative, erst am Samstag Vormittag von Rxxxxxxxxx nach Lxxxxxxxxxxx zu fahren und L. dann am späten Nachmittag zu erreichen. Dies verkürzt im Ergebnis die effektive Dauer des Aufenthalts bei der Familie unter Berücksichtigung der Rückkehrmöglichkeiten (ab Lxxxxxxxxxxx am Sonntag um 13.31 Uhr, Ankunft in Rxxxxxxxxx 21.44 Uhr) auf weniger als 24 Stunden. All dies verdeutlicht, daß die Wahl öffentlicher Verkehrsmittel in diesem Fall nicht mehr zumutbar den Zweck der Familienheimfahrten verwirklicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet dies nicht schlechthin, daß Rehabilitanden Anspruch auf eine Dauer des Aufenthalts in der Familienwohnung bei Familienheimfahrten während langandauernder beruflicher Reha-Maßnahmen von mehr als 24 Stunden haben. Nur soweit die berufliche Reha-Maßnahme ohne Gefährdung des Gesamtzwecks – wie hier – so ausgestaltet ist, daß gerade Familienheimfahrten ab Freitag mittags ermöglicht werden, entspricht es dem akzessorischen Charakter des Reisekostenrechts, diese Chance nicht zu vereiteln, sondern zu ihrer Realisierung beizutragen. Unerheblich ist, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Senat sich nicht davon überzeugen konnte, daß dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Erstellt am: 19.08.2003
Zuletzt verändert am: 19.08.2003