Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen einer Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten auch einen Anspruch auf Erstattung einer Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. 1000 bzw.1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -) hat.
Das Versorgungsamt E hatte den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers auf einen Änderungsantrag hin mit Bescheid vom 29.01.2002 mit 70 festgestellt und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "aG" und "RF" verneint. Nach einem erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Dortmund, die unter dem Az. S 43 SB 148/02 geführt wurde. Auf der Grundlage eines vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens von Frau Dr. E leitete der Beklagte nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens ein Nachprüfungsverfahren ein. Der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes E hielt nunmehr nur noch einen Gesamt-GdB von 40 für gerechtfertigt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das mit Bescheid vom 09.10.2000 anerkannte Merkzeichen "G" nicht mehr für gegeben. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens, in dem der Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, stellte das Versorgungsamt E mit Bescheid vom 24.08.2004 fest, der GdB betrage 40 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" lägen nicht mehr vor.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten für diesen gegen den Bescheid Widerspruch ein und trugen wie bereits im Anhörungsverfahren vor, eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es bleibe unerfindlich, wie sich bei zunehmendem Alter Funktionseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, das Bandscheibenleiden, das Kreuzdarmbeinfugensyndrom und das Carpaltunnelsyndrom gebessert haben sollten. Darüber hinaus seien sogar zusätzliche Leiden angegeben worden, so beispielsweise das seelische Leiden und ein Gehörsleiden, das nunmehr beide Ohren betreffe. Der Widerspruchsführer werde parallel auch noch einen Verschlimmerungsantrag stellen. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs wurden eine ärztliche Bescheinigung des Hausarztes, Herrn S vom 04.10.2004 sowie die ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe von Herrn Dr. C überreicht.
Unter dem 03.11.2004 stellte der Kläger (persönlich) einen Änderungsantrag.
Das Versorgungsamt E erteilte am 09.11.2004 bezogen auf den Widerspruch einen Abhilfebescheid und stellte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2004 ab diesem Zeitpunkt fest, der GdB betrage 80 und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B" seien erfüllt.
Der Kläger (persönlich) teilte mit Schreiben vom 23.11.2004 mit, durch den Abhilfebescheid betrachte er seinen Änderungsantrag als erledigt.
Mit Schreiben vom 07.12.2004 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Widerspruchsführer sei mit einer Erledigung des Verfahrens auf der Basis des Abhilfebescheides vom 09.11.2004 einverstanden. Es werde beantragt, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers gemäß § 63 SGB X in vollem Umfang und wie folgt zu erstatten:
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, 150,00 EUR vorausgegangenes Verwaltungsverfahren § 14, Nr. 2501, 2500 VV
Einigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegen- 280,00 EUR heiten § 14, Nr. 1005, 1000 VV
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 40,00 EUR Dokumentenpauschale für 6,50 EUR Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1 a VV (Ablichtungen 13 Stück)
Zwischensumme netto 476,50 EUR 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 76,24 EUR zu zahlender Betrag 552,74 EUR.
Mit Bescheid vom 09.12.2004 setzte das Versorgungsamt E (bei Anerkennung einer Erstattungspflicht der notwendigen Kosten des Vorverfahrens und der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten dem Grunde nach) die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf 309,14 Euro fest. Insofern wurden folgende Aufwendungen als angemessen angesehen:
Gebühr gem. §§ 3, 14 RVG, VV 2500 240,00 EUR Gebühr gem. VV 7002 20,00 EUR VV 7000 6,50 EUR Mehrwertsteuer VV 7008 42,64 EUR Insgesamt 309,14 EUR.
Zur Begründung wurde ausführt, die Geschäftsgebühr für ein vorrangegangenes Verwaltungsverfahren sei nicht angefallen. Die Tätigkeit der Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zum Bescheid vom 24.08.2004 habe vor Inkrafttreten des RVG gelegen. Die Einigungsgebühr sei ebenfalls nicht angefallen. Streitgegenstand sei die Wiederherstellung der Feststellungen im Bescheid vom 29.01.2002 (GdB 70) gewesen. Der Abhilfebescheid gehe mit seiner Feststellung eines GdB von 80 und der Merkzeichen "G" und "B" über den Antrag im Widerspruch (Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2004) hinaus. Dies komme einem Anerkenntnis gleich.
Der Kläger legte, vertreten durch seinen Prozessvollmächtigten, gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und trug vor, die Einigungs- und Erledigungsgebühr gemäß VV Nr. 1005 sei angefallen, da die Erledigungsgebühr bei Förderung der außergerichtlichen Einigung auch bei einem Anerkenntnis durch die Behörde anfalle.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Bezirksregierung N aus, ein vollständiges Anerkenntnis reiche für den zusätzlichen Anfall einer Erledigungsgebühr nicht aus.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 16.02.2005 erhobenen Klage. Zur Begründung macht er geltend, eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV sei angefallen. Die Ablehnung durch den Beklagten sei unzulässig, da sich insoweit die Rechtslage nach Einführung des RVG gegenüber dem alten Recht geändert habe. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung von §§ 23, 24 BRAGO könne nicht mehr angewandt werden. Dies ergebe sich aus der Anmerkung zu Nr. 1002 VV, die auch für die nachfolgenden Nr. 1003 bis Nr. 1007 VV gelte. Danach setze beispielsweise ein Vergleich kein gegenseitiges Nachgeben mehr voraus. Dementsprechend setze auch die Entstehung der Erledigungsgebühr allein eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung voraus, die erfolgt sei. Im Übrigen liege hier kein Fall des vollständigen Anerkenntnisses vor, sondern ein Fall des Vergleichs. Der Abhilfebescheid sei mit einer Erhöhung des GdB auf 80 verbunden gewesen. Insoweit handele es sich um einen Bescheid, in dem ein Vergleichsangebot unterbreitet worden sei, das habe angenommen werden müssen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird darüber hinaus geltend gemacht, eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Erledigung des Widerspruchsverfahrens sei jedenfalls deshalb anzunehmen, weil sich auch der Änderungsantrag durch den Abhilfebescheid erledigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2005 zu verurteilen, an den Kläger Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten gemäß § 63 SGB X in Höhe von weiteren 243,60 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weiterhin für rechtmäßig. Der Beklagte macht geltend, nach der Begründung zum Gesetzesentwurf habe die Einigungs- und Erledigungsgebühr an die Stelle der bisherigen Regelung aus §§ 23, 24 BRAGO treten sollen. Hinsichtlich der bisherigen Regelung nach der BRAGO habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine besondere Erledigungsgebühr dann nicht zugestanden, wenn ein vollständiges Anerkenntnis bzw. eine vollständige Abhilfe gegeben war. Durch die Einführung des RVG sei insofern keine Änderung ein- getreten. Auch hier gelte die Einschränkung, dass ein vollständiges Anerkenntnis nicht für den zusätzlichen Anfall einer Erledigungsgebühr ausreiche (Bt-Drs. 15/1971, S. 204 ff.).
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen SchwbG-Akten des Beklagten bzw. auf die den Beteiligten erteilten Ablichtungen und Abschriften.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Restkosten i. H. v. 243,60 Euro kommt im vorliegenden Verfahren die im angefochtenen Bescheid getroffene Kostengrundentscheidung i. V. m. §§ 3, 14 RVG und Nr. 1005 sowie Nr. 1000 bzw. Nr. 1002 VV in Betracht. Ein Anspruch des Klägers besteht nicht, denn die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 1005 VV liegen nicht vor. Dies hat der Beklagte in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu Recht entschieden.
Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1000 VV kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 24.08.2004 nicht durch den Abschluß eines Vertrages beseitigt wurde. Der Abschluß eines Vertrages setzt zwei aufeinandergerichtete Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus. Eine entsprechende vertragliche Einigung zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens haben die Beteiligten vorliegend nicht getroffen. Der Bescheid vom 24.08.2004 kann keineswegs als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne eines Angebots auf Vertragsabschluß ausgelegt werden. Es handelt sich vielmehr um einen Verwaltungsakt, d. h. um eine auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen gerichtete behördliche Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB X -), die gerade auch ohne Annahme durch einen Empfänger, durch Bekanntgabe (vgl. § 37 SGB X) Wirksamkeit entfaltet.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV ist ebenfalls nicht angefallen. Diese Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakt durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlaß eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Im vorliegenden Verfahren fehlt es bezogen auf die Erledigung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.08.2004 an einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung im Sinne von Nr. 1002 VV.
Nach Auffassung der Kammer ist eindeutig, dass der Gesetzgeber weiterhin mit Nr. 1002 VV eine Erfolgsgebühr regelt, für die allein eine Mitwirkung eines Rechtsanwalts ausreicht, die nicht nur auf allgemeine Verfahrensförderung (also natürlich auf das Ziel eines Erfolgs des Mandanten) gerichtet ist und durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten wird, sondern die – wie bei der Einigung – auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Allein diese Ansicht entspricht dem Gesetzeszweck, einen der Einigungsgebühr entsprechenden Tatbestand für die Fälle zu schaffen, in denen sich die Beteiligten nicht vergleichen können. Der Erfolg, den das Gesetz honorieren will, kann – wie bei der Einigungsgebühr – nicht das Obsiegen einer Partei, sondern nur die Erledigung der Sache ohne streitige Entscheidung sein (vgl. von Eicken im RVG 16 Auflage 2004 VV 1002 Rdnr. 17 ff.).
Auf der Grundlage der Gesetzesbegründung zu Nr. 1000 ff. der VV kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Änderung der vom BSG und in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Meinung erreichen wollte, wonach die Entstehung der Erledigungsgebühr eine Mitwirkung des Rechtsanwalts erfordert, die auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. BSG Urteil vom 22.02.1993 – 14b/ 4 REg 12/91 – zu § 24 BRAGO, von Eicken a. a. O). In der Bundestagsdrucksache 15/1971 heißt es auf S. 204 zu Nr. 1002: "Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG-E entstammt § 24 BRAGO. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr sollte das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Aus den gleichen Gründen ist es gerechtfertigt, auch in dem Falle, wo sich eine Verwaltungssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelfs angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, dem Anwalt eine Gebühr … zuzubilligen, wenn dadurch der Verwaltungsrechtsstreit bzw. ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe vermieden wird." Nach der zitierten Gesetzesbegründung sieht der Gesetzgeber die Erledigungsgebühr bezogen auf den honorierten Erfolg parallel zur Einigungsgebühr. In der Gesetzesbegründung zur Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV (vgl. Bundestagsdrucksache a. a. O.) wird zwar für die Entstehung dieser Gebühr nicht der Abschluß eines echten Vergleichs (d. h. eines Vergleichs im materiell-rechtlichen Sinne) gefordert, allerdings auch eindeutig ausgeführt: "Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann." Diese Ausführungen entsprechen im der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu §§ 23, 24 BRAGO (vgl. Urteil vom 09.08.1995 – 9 RVs 7/94 -). Sofern für die Gebühr nach Nr. 1002 VV auch nicht konkret erfolgsbezogene Mitwirkungen als ausreichend angesehen würden, gäben die Ausführungen Gesetzesgebers unter Nr. 1000 VV keinen Sinn. Es gibt keinen Sinn anzunehmen, der Gesetzesgeber habe deshalb die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV im Falle des vollständigen Anerkenntnisses ausschließen wollen, nur um dem Rechtsanwalt die gleiche Gebühr unter einer anderen Ziffer zu geben.
Bei Anwendung der vorgenannten Kriterien auf den vorliegenden Rechtsstreit kann ein besonderes Bemühen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bezogen auf die Erledigung einer Rechtssache durch bzw. nach der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 24.08.2004 mit Abhilfebescheid vom 09.11.2004 nicht anerkannt werden. Die Prozessbevollmächtigten haben den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2004 lediglich begründet und das Widerspruchsverfahren nach vollständiger Abhilfe durch das Versorgungsamt mit Bescheid vom 09.11.2004 (mit dem dem Kläger sogar noch über den angefochtenen Bescheid hinausgehende Rechte eingeräumt würden) für erledigt erklärt. Es handelt sich insoweit um bloße Verfahrenshandlungen, die mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 bzw. Nr. 2501 abgegolten werden.
Letztlich ist der Kammer das Argument des Klägers, die Erledigungsgebühr sei deshalb gerechtfertigt, weil sich mit Erteilung des Abhilfebescheides auch der Änderungsantrag auch vom 03.11.2004 erledigt habe, in keiner Weise nachvollziehbar. Der Kläger hat den Änderungsantrag vom 03.11.2004 persönlich gestellt und mit Schriftsatz vom 23.11.2004, d. h. zeitlich vor der Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 07.12.2004, persönlich zurückgenommen. Die Prozessbevollmächtigten wurden für den Kläger – jedenfalls mit Außenwirkung – gerade nicht im Rahmen des Änderungsverfahrens tätig. Sie haben bei Einlegung des Widerspruchsverfahrens gerade keinen Verschlimmerungsantrag für diesen gestellt, sondern nur ausgeführt, der Widerspruchsführer werde parallel auch noch einen Verschlimmerungsantrag stellen. Sofern die Prozessbevollmächtigten des Klägers intern im Rahmen des Änderungsantrags für diesen tätig gewesen sein sollten, mag zwar insofern ggf. ein Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger entstanden sein, es handelt sich aber keineswegs um Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.08.2004. Dies wird auch daran deutlich, dass sich der Abhilfebescheid vom 09.11.2004 nur auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2004 und nicht auf den Änderungsantrag vom 03.11.2004 bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei im Sinne von § 183 Satz 1 SGG, denn der Kläger klagt als Behinderter die Kosten eines Widerspruchsverfahrens ein, bei dem es um die Feststellung seiner Behinderung und den daraus resultierenden GdB ging.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 EUR nicht. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Sie misst der Streitsache auch nach Inkrafttreten des RVG keine grundsätzliche Bedeutung bei, weil sich- wie oben dargelegt – nach der Gesetzesbegründung die bisher von der Rechtsprechung des BSG bezogen auf §§ 23, 24 BRAGO aufgestellten Kriterien nicht geändert haben.
Erstellt am: 14.09.2006
Zuletzt verändert am: 14.09.2006