Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am … geborenen und am … verstorbenen Herrn … Sie begehrt als Rechtsnachfolgerin Leistungen aus der Beschädigtenversorgung ihres Ehemannes wegen eines im Dezember 1987 diagnostizierten Krebsleidens am linken Auge.
Der verstorbene Oberfeldwebel … stand vom 01.10.1973 bis zum 30.09.1985 als Soldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde unter anderem eingesetzt als Radarmechaniker und Operator.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten dem Versorgungsamt Soest im Dezember 2001 (in Ablichtung) eine Vollmacht "in Sachen Folgen der Tätigkeit an Radargeräten …". Im Januar 2002 übersandte die Klägerin dem Versorungsamt Soest eine Postkarte auf der sie schrieb: "Ich beantrage Versorung nach § 80 SVG wegen der während des Wehrdienstes erlittenen Gesundheitsstörung meines verstorbenen Ehegatten". Am 13. Februar 2002 gingen bei der Versorgungsverwaltung die ausgefüllten Antragsformulare "auf Witwen/Waisenversorgung" ein.
Mit Bescheid vom 02.02.2004 gewährte das Versorungsamt Soest der Klägerin ab 01.12.2001 Witwenrente nach den §§ 80, 81 des Soldatenversorungsgesetzes (SVG)in Verbindung mit dem Bundesversorungsgesetz (BVG), da der Ehegatte an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 80 SVG verstorben sei. Mit Bescheid vom 01.04.2004 gewährte das Versorgungsamt Soest der Klägerin die Witwenrente auch bereits ab dem 01.01.1997, da die durchgeführte Überprüfung ergeben habe, dass eine rückwirkende Bewilligung für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor dem Antragsjahr zulässig sei.
Mit Schreiben vom 16.02.2004 teilte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigen mit, sie beantrage zusätzlich einkommensabhängige Leistungen, die Gewährung eines Bestattungsgeldes und die Gewährung eines Sterbegeldes sowie alle sonstigen noch in Betracht kommenden Versorungsleistungen.
Mit Bescheid vom 01.04.2004 lehnte das Versorungsamt Soest die Gewährung eines Sterbegeldes nach § 80 SVG in Verbindung mit § 37 BVG ab, da dieses nur beim Tode eines rentenberechtigten Beschädigten zu zahlen gewesen sei. Dem Ehemann habe zur Zeit des Todes eine Rente nach dem SVG nicht zugestanden.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, die Rentenberechtigung werde letztlich durch §§ 40, 41 SGB I geklärt. Ansprüche auf Sozialleistungen entstünden danach, sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorlägen, was bei dem verstorbenen Ehemann bereits mit der Diagnose seiner Krebserkrankung der Fall gewesen sei. Seither sei der verstorbene Ehemann auch rentenberechtigt gewesen. Die Tatsache, dass er zu seiner Zeit noch nichts von dem Zusammenhang zu seiner früheren Tätigkeit wissen konnte, könne nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.
Das Versorgungsamt Soest legte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.04.2004 auch als Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG in Verbindung mit dem BVG aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 04.05.2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten habe, erhalte nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Dieser Antrag sei materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung. § 40 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) setze das Entstehen des Anspruchs voraus, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt sei. § 80 SVG verlange als materiellrechtliche Voraussetzung einen Antrag, der jedoch von dem Ehemann zu Lebzeiten nicht gestellt worden sei.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und trug vor, unter Anwendung von § 60 SVG sei hier zu dem Ergebnis zu kommen, dass der verstorbene Ehemann unverschuldet an eine Antragstellung verhindert gewesen sei, so dass die mangelnde Antragstellung nicht zu Lasten der Widerspruchsführerin gehen könne. Die Radarstrahlenfälle seien erst im Jahre 2001 publik geworden. Die Tatsache, dass das Bundesministerium der Verteidigung trotz Kenntnis der Vorgänge die Angelegenheit geheim gehalten habe, könne nicht dazu führen, dass spätere Ansprüche zurückgewiesen würden.
Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 10.09.2004 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, es sei dem verstorbenen Ehemann zu seinen Lebzeiten unmöglich gewesen, einen Antrag auf Beschädigtenversorgung zu stellen. Hätte das Bundesministerium der Verteidigung die intern bereits seit Jahrzehnten bekannten Grenzwertüberschreitungen nicht streng vertraulich gehalten, sondern rechtzeitig die Beschäftigten informiert, wäre auch der verstorbene Ehemann der Klägerin in die Lage gesetzt worden, noch zu seinen Lebzeiten einen Versorgungsantrag zu stellen. Das diese Fürsorgepflichtverletzung der Bundeswehr spätestens seit dem Jahre 1975 sogar vorsätzlich gewesen sei, habe mittlerweile auch das Landgericht Bonn in einem Parallelverfahren anerkannt. Mit Schreiben vom 12.12.2001 sei innerhalb der Jahresfrist seit Kenntniserlangung über den ursächlichen Zusammenhang nach § 60 Absatz 1 Satz 3 BVG rechtzeitig einen Antrag auf alle in Betracht kommenden Versorgungsleistungen gestellt worden. Dieser Antrag habe sich nicht nur auf Gewährung einer Witwenrente, sondern auch auf sonstige ihr zustehende Versorgungsbezüge bezogen. Das Bundessozialgericht habe bereits in BSGE 2, 289 (295) erklärt, dass nach bestimmten Vorschriften Versorgungsleistung bereits vor Anmeldung und Antragstellung begännen und der Gesetzgeber dies aus Gründen der Billigkeit so vorgesehen habe. Ein Antrag entfalte rückwirkende Kraft, wenn der Betroffene nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig den notwendigen Antrag zu stellen. Das Sozialrecht kenne das System der Sonderrechtsnachfolge. Darin werde klar, dass der Gesetzgeber Leistungen der Beschädigtenversorgung den Hinterbliebenen zukommen lassen möchte, wenn diese fällig gewesen seien. Die Klägerin überreicht unter anderem den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 30.04.2004 unter dem Aktenzeichen 1 O 109/02 (1 O 292/02).
Die Klägerin macht weiter geltend, der Rechtsgedanke des § 44 Absatz 4 SGB X sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dies ergebe sich daraus, dass im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung eines Antrages auf Beschädigtenversorgung die Möglichkeit bestanden hätte, Widerspruch gegen die rechtswidrige Ablehnung einzulegen und damit die Rechtsfolge des § 44 Absatz 4 SGB X nicht auszulösen. Der Rechtsgedanke des § 44 Absatz 4 SGB X fuße lediglich darauf, dass bei bestandskräftig gewordenen Bescheiden die Behörde die Möglichkeit haben solle, lediglich 4 Jahre rückwirkend zu leisten, wenn sie schon eine in ihrem Ermessen stehende Wiederaufnahme des Verfahrens in Angriff nehme. Vorliegend gehe es jedoch nicht um eine Ermessensentscheidung oder eine nachlässige Führung des Verfahrens.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
1. den Bescheid des Versorgungsamtes Soest vom 04. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 11. August 2004, eingegangen am 20. August 2004, aufzuheben
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus der Beschädigtenversorgung seti der iagnostizierung der Krebserkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu zahlen, hilfsweise, festzustellendass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Leistungen aus der Beschädigtenversorgung seti der Diagnostizierung der Krebserkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weiterhin für rechtmäßig. Er trägt vor, der Antrag als materiellrechtliche Voraussetzungen für ein Versorgungsanspruch sei ein persönlichkeitsgebundenes Recht, das bei einem Unterlassen nicht nach dem mutmaßlichen Willen oder nach dem objektiven Interesse des Geschädigten als gestellt fingiert werden könne. Dieser Persönlichkeitsschutz gelte auch gegenüber Verstorbenen (vgl. Wilke/ Fehl, Kommentar zum sozialen Entschädigungsrecht, 7. Auflage Rdnr. 10). Es werde allerdings davon ausgegangen, dass ab Diagnostizierung der Krebserkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin eine MdE in rentenberechtigender Höhe vorgelegen hätte. Insoweit überreicht der Beklagte die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 30.03.2005. Ferner macht der Beklagte geltend, selbst wenn im Rahmen des § 59 SGB I Gesichtspunkte des Instituts des Herstellungsanspruchs rechtlich von Bedeutung seien könnten, käme jedenfalls die Vorschrift des § 44 Absatz 4 SGB X analog zur Anwendung.
Das Gericht hat das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.03.1994 Aktenzeichen S 8 Vi 4/93 beigezogen. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 20.02.2006, der Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten bzw. auf die den Beteiligten erteilten Ablichtungen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bezogen auf den Hauptantrag zulässig. Bezogen auf den Hilfsantrag sieht die Kammer die Klage allerdings als unzulässig an, weil das darin geäußerte Feststellungsbegehren vom Hauptantrag umfaßt wird.
Bezogen auf den zulässigen Hauptantrag hat die Klage keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). So hat es die Versorgungsverwaltung in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zur Überzeugung der Kammer zu Recht abgelehnt, der Klägerin Leistungen aus der Beschädigtenversorgung des verstorbenen Ehemannes zu gewähren.
Zunächst dürfte die Auffassung der Klägerin zutreffend sein, dass dem verstorbenen Ehemann grundsätzlich aufgrund der Krebserkrankung des linken Auges und den späteren Folgeerscheinungen ab Dezember 1987 Beschädigtenversorgung in rentenberechtigender Höhe zugestanden hätte. Dies ergibt sich schlüssig nachvollziehbar auf der Basis der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.03.2005, die den Beteiligten bekannt ist und auf deren Inhalt von daher verwiesen werden kann. Die Kammer stimmt mit dem Vortrag der Klägerin auch insoweit überein, als dass es ihrem verstorbenen Ehemann im Hinblick auf die späte Publikmachung der Gefährlichkeit von Tätigkeiten am Radargerät nicht im Sinne eines Verschuldens angelastet werden kann, dass dieser zu Lebzeiten keinen eigenen Antrag auf Versorgungsleistungen gestellt hat. Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Beschädig- tenversorgung ihres Ehemannes.
Vorab kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes berechtigt ist, einen Antrag auf dessen Versorgungsleistungen zu stellen. Es mag ferner dahinstehen, ob sie bereits im Dezember 2001 einen entsprechenden Antrag auf Versorgungsleistungen ihres Ehemannes gestellt hat, oder ob erst ein späteres Schreiben als entsprechender Antrag auf Versor- gungsleistungen ihres Ehemannes auszulegen ist. Insoweit sei allerdings darauf hingewiesen, dass sich nach Aktenlage der Eindruck aufdrängt, dass bei der Klägerin erst durch die Auslegung des Widerspruchs durch die Versorgungsverwaltung gegen den Bescheid vom 01.04.2004 durch die Versorgungsverwaltung die Idee entstand, ihr könnten auch noch Leistungen aus der Beschädigtenversorgung ihres verstorbenen Ehemannes zustehen.
Selbst wenn eine Antragsberechtigung der Klägerin auf Versorgungsbezüge ihres verstorbenen Ehemannes unterstellt wird und auch von einer rechtzeitigen Antragstellung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 3 ausgegangen würde, scheitern Leistungsansprüche der Klägerin daran, das in einer analogen Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X Leistungen längstens 4 Jahre rückwirkend ab dem Antragsjahr zu gewähren sind. Leistungen wären im vorliegenden Fall somit bei unterstellter Antragstellung im Dezember 2001 nur ab Januar 1997 zu gewähren. Der Ehemann der Klägerin ist allerdings schon viele Jahre zuvor im Jahre 1990 verstorben. Es verwundert, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der rückwirkend gewährten Witwenrente eine Begrenzung auf den Vierjahreszeitraum durchaus akzeptiert hat, dies im vorliegenden Fall allerdings ablehnt.
Die Kammer schließt sich den als überzeugend angesehenen Ausführungen des Sozialgerichts Koblenz an, wonach der Rechtsgedanke des § 44 Absatz 4 SGB X auch im Rahmen einer rückwirkenden Leistungsgewährung § 60 Absatz 1 Satz 3 BVG anzuwenden ist. § 44 Absatz 4 SGB X ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Nach ständigen Rechtssprechung, ist diese Vorschrift stets auch bei der Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches anzuwenden (vgl. z.B. BSG Urteil vom 16.12.2004 B 9 VJ 2/03 R). Wie bereits im Richterbrief vom 10.10.2005 dargestellt und auch entsprechend der Auffassung des Sozialgerichts Koblenz in der Entscheidung vom 14.03.1994, ist die analoge Anwendung von § 44 Absatz 4 SGB X im vorliegenden Fall insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil nicht erkennbar ist, warum die Klägerin besser gestellt werden soll, als in dem Fall, in dem ein Antrag ihres Ehemannes in rechtswidriger Weise nach dem Auftreten der schädigungsbedingten Erkrankung abgelehnt worden wäre. Verallgemeinernd heißt dies, dass wenn bereits Leistungen, die von der Verwaltung rechtswidrig den Berechtigten vorenthalten worden sind, lediglich für vier Jahre rückwirkend nachgezahlt werden, für Leistungen deren Nichterbringung nicht einmal auf einen fehlerhaften Verwaltungshandeln beruht, nichts anderes gelten kann. Der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck ist nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne nicht mehr erreichbar. Zu dem dient die zeitliche Begrenzung der Notwendigkeit der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte und dem Rechtsfrieden.
Auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin gegen eine Analogiefähigkeit des § 44 Absatz 4 SGB X ergibt sich keine andere Überzeugungsbildung der Kammer. So kann durch die Möglichkeit der Rechtsmittel einzulegen, die Bestandskraft eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zwar verzögert aber nicht verhindert werden. Übertragen auf den vorliegenden Fall ist auf Grund der fehlenden Publizität der schädigenden Auswirkungen von Tätigkeiten am Radargerät davon auszugehen, dass, auch wenn der Ehemann der Klägerin im Anschluss an die Diagnostizierung eines Krebsleidens im Dezember 1987 einen Antrag auf Beschädigtenversorgung gestellt hätte, der ablehnende Bescheid nach eingelegten Rechtsmitteln bestandskräftig geworden wäre. Im Übrigen handelt es sich bei der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 1 SGB X nicht um eine Ermessensentscheidung. Der Antragsteller hat im Rahmen des § 44 Absatz 4 einen Rechtsanspruch auf Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes sowie auf rückwirkende Erbringung der zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen (vgl. von Wulffen a.a.O § 44 SGB X Rdnr. 13 m.w.N.) Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetzestext. Es heißt im § 44 Absatz 1 SGB X gerade nicht, wie in § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB X , er (der Verwaltungsakt) kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sondern der rechtswidrige Verwaltungsakt im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X ist zurückzunehmen.
Letzlich sei darauf hingewiesen, dass ein Leistungsanspruch der Klägerin auch nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht kommen können. Jedenfalls sind – wie bereits oben erwähnt – auch insoweit Leistungen in entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X begrenzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 26.01.2007
Zuletzt verändert am: 26.01.2007