Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1968 geborene Kläger bewohnt zusammen mit seinem 1960 geborenen eingetragenen Lebenspartner M N eine Mietwohnung. Der Kläger leidet an einer seelischen Erkrankung und musste sich deshalb seit dem Jahr 2001 vier fachpsychiatrischer Krankenhausbehandlungen unterziehen. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Chefarztes des St. W-Hospitals in S vom 25.11.2005, in dem der Kläger während der vierten stationären Behandlung untergebracht war, leidet der Kläger an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit Wahnvorstellungen und chronischem Cannabisabusus. Ausdauer, Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit des Klägers sind nach der gutachterlichen Stellungnahme deutlich herabgesetzt. Vor dem letzten stationären Krankenhausaufenthalt im Oktober/November 2005 hatte sich der Kläger in selbstschädigender Absicht verletzt; er hatte angegeben, er müsse sich als Prüfung Gottes ständig auf den Kopf stürzen. Aufgrund der Erkrankung des Klägers und entsprechend der Empfehlung in der gutachterlichen Stellungnahme bestellte das Amtsgericht C mit Beschluss vom 13.02.2006 einen gesetzlichen Betreuer für den Kläger für die Dauer von fünf Jahren.
Mit Schreiben vom 24.06.2006 teilte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen der Beklagten auf ihr Überprüfungsersuchen gemäß § 45 SGB XII mit, dass der Kläger seit dem 23.10.2005 dauerhaft voll erwerbsgemindert gemäß § 41 SGB XII sei.
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII von der Beklagten. Seit dem 21.08.2006 nimmt der Kläger am Arbeitstraining für psychisch Kranke der I gGmbH in S teil. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und dem Sitz der I gGmbH beträgt etwa 5 bis 6 Kilometer (einfache Strecke). Die I gGmbH ist ein Spezialhersteller von Körnerkissen bzw. Wellnessprodukten und ein Integrationsunternehmen für behinderte Menschen sowie ein Unternehmen der G e.V. S. Der Förderverein G e.V. ist eine Interessengemeinschaft der Angehörigen und Freunde psychisch kranker Menschen. Nach Auskunft des Finanzamtes C1 vom 27.04.2005 werden die behinderten Menschen bei der I gGmbH überwiegend zur Rehabilitation sowie zu therapeutischen und sozialen Zwecken und weniger zur Erzielung eines produktiven Arbeitsergebnisses beschäftigt.
Der Kläger erhielt für die Teilnahme an dem Arbeitstraining eine so genannte Motivationszuwendung. Ihre Höhe hing davon ab, in welchem Umfang der Kläger an dem Arbeitstraining teilnahm. In der Zeit vom 21.08.2006 bis zum 03.01.2007 betrug sie insgesamt 324,80 EUR. Nach den Bescheinigungen der I gGmbH zahlte sie im Einzelnen folgende Motivationszuwendungen an den Kläger:
14. Kalenderwoche in 2007: 2.-8. April = 16,00 EUR Motivationszuwendung
15. Kalenderwoche in 2007: 9.-15. April = 20,80 EUR Motivationszuwendung
16. Kalenderwoche in 2007: 16.-22. April = 3,20 EUR Motivationszuwendung
17. Kalenderwoche in 2007: 23.-29. April = 14,40 EUR Motivationszuwendung
23.-26. Kalenderwoche in 2007: 4. Juni – 1. Juli = 9,60 EUR Motivationszuwendung
27.-31. Kalenderwoche in 2007: 2. Juli – 5. August = 61,60 EUR Motivationszuwendung
32.-35. Kalenderwoche in 2007: 6. August – 2. September = 47,20 EUR Motivationszuwendung
36.-39. Kalenderwoche in 2007: 3. – 30. September = 46,40 EUR Motivationszuwendung
40.-44. Kalenderwoche in 2007: 1. Oktober – 4. November = 42,80 EUR Motivationszuwendung
10.-13. Kalenderwoche in 2008: 3. – 30. März = 50,40 EUR Motivationszuwendung
Datum: April 2008 = 88,40 EUR Motivationszuwendung
Die Zahlung der Motivationszuwendung erfolgte nach den Bescheinigungen der I gGmbH "für die geleisteten Arbeitsstunden", die in den Bescheinigungen im Einzelnen ausgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 22.05.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII in Höhe von monatlich 472,44 EUR (davon 331 EUR Regelbedarf, i.Ü. Kosten der Unterkunft). Dabei rechnete sie die Motivationszuwendung in Höhe von monatlich 38,36 EUR als Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII an. Dieser Betrag errechnet sich aus einem monatlichen Einkommen von 60 EUR; nach einem Aktenvermerk der Beklagten aus dem Jahr 2007 war dies nach Rücksprache mit der G e.V. der durchschnittlich erzielte Monatsbetrag. Hiervon hat die Beklagte 5,20 EUR für Arbeitsmittel gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung zu § 82 SGB XII sowie 16,44 EUR als 30prozentigen Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII abgezogen.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.06.2007 Widerspruch. Er beziehe keine anrechenbaren Einkünfte im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII; die Motivationszuwendung sei anrechnungsfrei.
Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2007 setzte die Beklagte die Leistungen des Klägers für Juni 2007 insgesamt auf 507,72 EUR fest; eine Motivationszuwendung rechnete sie dabei in Höhe von 3,08 EUR als Einkommen an. Mit Änderungsbescheid vom 24.09.2007 setzte die Beklagte die Leistungen des Klägers für August 2007 auf 481,28 EUR fest; eine Motivationszuwendung rechnete sie dabei in Höhe von 30,52 EUR als Einkommen an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 14.11.2007 zugestellt wurde, gab der Kreis C1 nach der beratenden Beteiligung sozial erfahrener Personen gemäß § 116 Abs. 1 SGB XII dem Widerspruch des Klägers teilweise insoweit statt, "dass anstatt eines Betrages von 38,36 EUR lediglich ein Betrag in Höhe von 8,75 EUR als Einkommen angerechnet wird"; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zwar handele es sich bei der Motivationszuwendung um Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Aus Billigkeitsgründen sei jedoch § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII entsprechend anzuwenden, so dass sich eine Verringerung des anzurechnenden Einkommens ergebe.
Mit Änderungsbescheid vom 12.11.2007 setzte die Beklagte die Leistungen des Klägers für September 2007 insgesamt auf 482,96 EUR und für Oktober 2007 auf 518,98 EUR fest, eine Motivationszuwendung rechnete sie dabei in Höhe von 28,84 EUR bzw. 26,32 EUR (Oktober 2007) als Einkommen an.
Mit drei Änderungsbescheiden vom 15.11.2007, 04.03.2008 und 11.03.2008 setzte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kreises C1 im Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Kläger für die Monate Juni 2007 bis März 2008 wie folgt neu fest:
Monat Juni 2007:
Höhe der Leistungen = 510,88 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 0,00
Monat Juli 2007:
Höhe der Leistungen = 505,24 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 8,56
Monat August 2007:
Höhe der Leistungen = 511,64 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 0,16
Monat September 2007:
Höhe der Leistungen = 511,80 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 0,00
Monat Oktober 2007:
Höhe der Leistungen = 545,30 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 0,00
Monat November 2007:
Höhe der Leistungen = 861,24 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 8,56
Monat Dezember 2007:
Höhe der Leistungen = 511,24 EUR
Monat Januar 2008:
Höhe der Leistungen = 519,80 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 0,00
Monat Februar 2008:
Höhe der Leistungen = 516,94 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 3,16
Monat März 2008:
Höhe der Leistungen = 511,24 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 1,36
Monat April 2008:
Höhe der Leistungen = 489,94 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 29,86
Monat Mai 2008:
Höhe der Leistungen = 532,32 EUR
Angerechnetes Einkommen (in EUR) = 8,56
Die Beklagte zahlte an den Kläger einen Betrag von insgesamt 148,20 EUR sowie im März 2008 einen Betrag von 7,20 EUR.
Hinsichtlich der Monate April und Mai 2008 hat die Beklagte keinen Änderungsbescheid erlassen; die vorgenannten Beträge ergeben sich aus einem internen Berechnungsbogen der Beklagten.
Gegen den Änderungsbescheid vom 15.11.2007 erhob der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2007 Widerspruch mit der Begründung, die Motivationszuwendung sei anrechnungsfrei.
Am 03.12.2007 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben.
Er hat vorgetragen, die Motivationszuwendung sei nicht als Einkommen anzurechnen. Bei der Teilnahme am Arbeitstraining gehe es in erster Linie darum, dass psychisch erkrankte Personen sich in einem unbekannten Umfeld zurecht finden. Es handele sich daher um ein erheblich niedrigschwelligeres Angebot als in einer Werkstatt für behinderte Menschen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege. Die Anrechnungsfreiheit ergebe sich aus den §§ 83 Abs. 2, 84 SGB XII in direkter oder analoger Anwendung. Der Kläger sei für seine Tätigkeit nicht entlohnt, sondern für sein Erscheinen eher "belohnt" worden.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Bezüglich ihrer Rechtsauffassung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Mit Urteil vom 27.07.2009 hat das SG Münster die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Kläger habe für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2008 keinen höheren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Entgegen seiner Ansicht handele es sich bei der ihm gewährten Motivationszuwendung um ein auf seinen Sozialhilfebedarf anrechenbares Einkommen.
Die von der I gGmbH gewährte Motivationszuwendung sei Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Motivationszuwendung kein nicht anrechenbares Einkommen gemäß §§ 83, 84 SGB XII.
Die Regelung des § 83 SGB XII finde weder unmittelbar noch analog Anwendung. Gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII seien Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Diese Vorschrift finde bereits deshalb keine direkte Anwendung, weil es sich bei der von der I gGmbH gezahlten Motivationszuwendung um keine Leistung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift handele.
Auch eine analoge Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII komme nicht in Betracht. Zunächst fehle es an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Bei § 83 Abs. 1 SGB XII handele es sich um eine vom Gesetzgeber bewusst geschaffene eng begrenzte Ausnahmevorschrift zu § 82 Abs. 1 SGB XII. Unabhängig davon fehle es an einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen. § 83 Abs. 1 SGB XII habe dem gesetzgeberischen Willen nach eine doppelte Funktion: Zunächst handele es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Hilfeempfängers. Es solle verhindert werden, dass öffentlich-rechtliche Leistungen mit einer ganz bestimmten Zweckrichtung vom Hilfesuchenden zur sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckung eingesetzt werden müssen. Andererseits sollten aber auch Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln ausgeschlossen werden. Eine so beschriebene Zweckrichtung wohne der an den Kläger entrichteten Motivationszuwendung jedoch ersichtlich nicht inne. Diese diene nicht einem bestimmten, außerhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegenden Zweck.
Die Motivationszuwendung sei kein nicht anrechenbares Einkommen gemäß oder analog § 83 Abs. 2 SGB XII. Gemäß § 83 Abs. 2 SGB XII sei eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift sei hier ersichtlich nicht direkt anwendbar. Auch für eine Analogie fehle es – unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Regelungslücke gegeben sei – an der Identität bzw. Vergleichbarkeit der Interessenlagen.
Die Motivationszuwendung an den Kläger müsse auch nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei der Einkommensberechnung außer Betracht bleiben. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII blieben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht. Dies gelte nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dabei könne offen bleiben, ob es sich bei der I gGmbH bzw. der G e.V. S1 um eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege handele. Jedenfalls sei die Motivationszuwendung an den Kläger keine Zuwendung im Sinne dieser Norm. Bei den Zuwendungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII handele es sich um freiwillige einmalige oder sich wiederholende Geld- oder Sachleistungen. Hier fehle es am Freiwilligkeitskriterium. Die Zahlung der Motivationszuwendung an den Kläger erfolge nur, wenn und soweit der Kläger bei der I gGmbH anwesend sei und die ihm dort übertragenen Tätigkeiten verrichte. Dabei sei unerheblich, dass kein lohnsteuerlich relevantes Arbeitsverhältnis vorliege. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger, wenn er sich nicht bei der I gGmbH einfinde und keine Tätigkeiten verrichte, auch keine Zahlungen erhalte. Es bestehe damit ein Kausalverhältnis zwischen der Anwesenheit bzw. der Tätigkeit und der Gewährung der Motivationszuwendung. Dies schließe die Freiwilligkeit der Gewährung der Motivationszuwendung aus.
Auch § 84 Abs. 2 SGB XII finde keine Anwendung. Gemäß § 84 Abs. 2 SGB XII sollen Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Auch hier fehlt es am Vorliegen des Freiwilligkeitskriteriums. Eine analoge Anwendung des § 84 SGB XII scheitere an der fehlenden Regelungslücke. § 84 SGB XII stelle als Ausnahme zu § 82 Abs. 1 SGB XII eine Abschwächung des Subsidiaritätsprinzips dar. Insoweit sei diese Regelung eng auszulegen und damit nicht analogiefähig.
Soweit die Motivationszuwendung demnach Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII darstelle, sei sie in der streitgegenständlichen Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2008 auf den Grundsicherungsbedarf des Klägers anzurechnen. Die Beklagte habe das Einkommen des Klägers in der richtigen Höhe berechnet. Soweit der Kreis C1 in dem Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 über die Absetzungen des § 82 Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB XII hinaus unter entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII einen weiteren Freibetrag abgesetzt habe, sei dies hinzunehmen. Der Kläger habe jedoch darüber hinaus keinen Anspruch auf Absetzung eines (weiteren) Freibetrages im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Danach könne in begründeten Fällen ein anderer als der in § 83 Abs. 3 Satz 1 SGB XII festgelegte Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Es handelt sich insoweit um eine im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehende Auffangregelung. Hier könne jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 31.08.2009 zugestellte Urteil des SG Münster hat der Kläger am 10.09.2009 Berufung erhoben.
Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 SGB XII seien erfüllt. Die Leistungen der I gGmbH seien insbesondere der freien Wohlfahrtspflege zuzurechnen. Durch die Motivationszuwendung habe er gerade seine Buskosten für die Fahrt zu der 6 km entfernten I gGmbH bestreiten können. Nachweise über die Kosten für die Busfahrten könne er nicht erbringen; ein Monatsticket koste 60,80 EUR.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.07.2009 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 sowie der Änderungsbescheide vom 26.07., 24.09., 12.11., 15.11., 04.03. sowie 11.03.2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2008 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung der von der I gGmbH gewährten Motivationszuwendung als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist nach der Auffassung, das SG Münster habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Motivationszuwendung zum zu berücksichtigenden Einkommen gehöre. Es sei bereits fraglich, ob die I gGmbH zur freien Wohlfahrtspflege gehöre. Jedenfalls zahle sie aber die Motivationszuwendung nicht "aus freien Stücken", sondern in Abhängigkeit zu der Anwesenheit des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist zunächst der mit der Klage unmittelbar angegriffene Ausgangsbescheid der Beklagten vom 22.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007.
Die Änderungsbescheide vom 26.07.2007 und 24.09.2007 sind gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens und damit auch des Klageverfahrens geworden.
Die weiteren Änderungsbescheide vom 12.11.2007 und 15.11.2007 sind nach Erlass des Widerspruchsbescheides (vom 06.11.2007), aber vor Klageerhebung (03.12.2007) bekanntgegeben worden. Sie sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden (vgl. zu dieser Konstellation Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage 2008, § 96 Rn. 2 m.w.N.). Die weiteren Änderungsbescheide vom 04.03.2008 und 11.03.2008 sind nach Klageerhebung bekanntgegeben worden und damit gemäß § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden.
Streitgegenständlich ist, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, der Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.05.2008, weil die Beklagte in ihrem Ausgangsbescheid vom 22.05.2007 über diesen Zeitraum eine Entscheidung getroffen hat.
2. Der Kläger kann für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.05.2008 keinen höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII von der Beklagten mit Erfolg beanspruchen. Die ihm gewährte Motivationszuwendung ist Einkommen, das auf seinen Sozialhilfebedarf anzurechnen ist.
a) Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der besonderen sozialhilferechtlichen Leistungsart der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
Diese Voraussetzungen sind verwirklicht. Der Kläger ist insbesondere dauerhaft voll erwerbsgemindert. Gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII ist leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 SGB XII, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Mit Schreiben vom 24.06.2006 teilte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen der Beklagten auf ihr Überprüfungsersuchen gemäß § 45 SGB XII mit, dass der Kläger seit dem 23.10.2005 dauerhaft voll erwerbsgemindert gemäß § 41 SGB XII ist. Die Beklagte war an diese Entscheidung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers gebunden gemäß § 45 Satz 2 SGB XII, so dass sie zu Recht von der dauerhaften vollen Erwerbsminderung des Klägers ausgegangen ist mit der Folge, dass der Kläger nicht dem Sicherungssystem des SGB II untersteht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Zwar erfasst diese Bindungswirkung des § 45 Satz 2 SGB XII nur die Sozialhilfeträger und nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, so dass diese das Erwerbsvermögen grundsätzlich selbst festzustellen haben (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, BSGE 106, 62 (Juris Rn. 14 und 16) zur Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII). Allerdings sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die damalige Einschätzung des Rentenversicherungsträgers unzutreffend gewesen sein könnte. Denn nach der ausführlichen gutachterlichen Stellungnahme des Chefarztes des St. W-Hospitals in S vom 25.11.2005, in dem der Kläger während der vierten stationären Behandlung untergebracht war, litt der Kläger an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit Wahnvorstellungen nach bzw. mit chronischem Cannabisabusus; daraufhin bestellte das Amtsgericht C mit Beschluss vom 13.02.2006 einen gesetzlichen Betreuer für den Kläger. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die seelische Erkrankung des Klägers im hier streitigen Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.05.2008 abgeklungen bzw. ausgeheilt gewesen sein könnte; der Senat musste sich deshalb nicht gedrängt sehen, den Sachverhalt hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers weiter aufzuklären.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Gewährung höherer Leistungen.
aa) Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass die Motivationszuwendung ein Einkommen in Geld ist und damit als Einkommen gemäß § 82 SGB XII zu berücksichtigen ist. Die Ausnahmen der Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 83 und § 84 SGB XII (in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31.12.2010) greifen nicht ein. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des SG nach eigener Prüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.12.2007 (B 8/9b SO 20/06 R, SozR 4-3500 § 90 Nr. 1) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das BSG hat entschieden, dass das Landesblindengeld als zweckbestimmte Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Während die Sozialhilfe der Sicherung des Lebensunterhaltes diene (§ 1 Satz 1 und 2 SGB XII), diene das Landesblindengeld nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hilfe für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 25.11.1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW 1997, 430) dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen (BSG a.a.O.). Die an den Kläger gezahlte Motivationszuwendung hat eine solche Zielsetzung – auch schon wegen ihrer sehr geringen Höhe – nicht. Außerdem wird sie, wie vom SG bereits zutreffend ausgeführt, nicht "auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ( ) erbracht", wie § 83 Abs. 1 SGB XII dies voraussetzt. Letzteres unterscheidet § 83 Abs. 1 SGB XII von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als vergleichbarer Anrechnungsvorschrift im parallelen Existenzsicherungssicherungssystem im SGB II (dort zur (Nicht-)Anrechnung von Krankenhaustagegeld zuletzt BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 90/10 R).
Zu § 84 SGB XII ist ergänzend zu den Ausführungen des SG auf folgendes hinzuweisen:
Die I gGmbH dürfte Teil der freien Wohlfahrtspflege sein. Träger der freien Wohlfahrtspflege sind die Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und Verbände der freien Wohlfahrtspflege (vgl. § 5 Abs. 1 SGB XII), Vereine (z.B. Tafel e.V.) und nichtrechtsfähige Vereine (z.B. Parteien) und ihre Unterorganisationen (Gesellschaften, Stiftungen usw.), sonstige privaten Stiftungen, Interessenverbände und Selbsthilfegruppen (Schmidt in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 84 Rn. 9). Der Begriff der Verbände der freien Wohlfahrtspflege ist dabei weit zu verstehen. Frei ist die Wohlfahrtspflege, die nicht von Gebietskörperschaften erbracht wird, also nicht öffentlich-rechtlich ist. Wohlfahrtspflege ist die Betreuung sozial benachteiligter Personen, die nicht aus Gewinnerzielungsabsicht, sondern zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübt wird. Dazu gehören entgegen teils vertretener Auffassung nicht nur die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege organisierten Verbände (Caritasverband, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz und Paritätischer Wohlfahrtsverband), sondern alle Organisationen, die aufgrund ihres Verbandszweckes Wohlfahrtsleistungen an hilfebedürftige Personen erbringen und die Gewähr bieten, dass sie nachhaltig entsprechend ihrer Satzung gemeinnützige soziale Aufgaben erfüllen (zum Vorstehenden: Piepenstock in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 5 Rn. 22 m.w.N.).
Dies kann aber dahinstehen. Denn bei der Motivationszuwendung handelt es sich jedenfalls um keine "Zuwendung" im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB XII, wie das SG zu Recht ausgeführt hat. Nach den Bescheinigungen der I gGmbH zahlte sie eine wöchentliche Motivationszuwendung, deren Höhe sich ausdrücklich nach den in der jeweiligen Woche konkret geleisteten Arbeitsstunden richtete. Die Zahlung der Motivationszuwendung erfolgte nach den Bescheinigungen der I gGmbH "für die geleisteten Arbeitsstunden" und setzte damit eine Gegenleistung ausdrücklich voraus. Die Zahlung erfolgte somit nicht vorbehaltlos und im Vorhinein, sondern erst nachträglich und nach Maßgabe der jeweils geleisteten Arbeitsstunden.
Diese Interpretation des § 84 Abs. 1 SGB XII führt auch nicht dazu, dass dieser Norm kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Sie erfasst bedingungslos gewährte Zuwendungen wie etwa durch "Tafeln" gewährte Mahlzeiten oder aus Kleiderkammern bezogene Kleidung.
Gegen die Berücksichtigung der streitigen Motivationszuwendung als Zuwendung gemäß § 84 Abs. 1 SGB XII spricht zur Überzeugung des Senates ferner ein systematisches Argument. Dieses betrifft das Verhältnis von § 84 SGB XII als Ausnahmeregelung zu der "Anrechnungsgrundnorm" des § 82 SGB XII. Das Entgelt aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen wird gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII – wenn auch in der Höhe deutlich privilegiert – als Einkommen berücksichtigt. Dies spricht dafür, die hier streitige Motivationszuwendung nicht anders, jedenfalls aber nicht besser zu behandeln. Andernfalls dürfte eine wohl kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Folge sein. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Motivationszuwendung anders als Entgelt aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in voller Höhe anrechnungsfrei sein müsste. Nach Auskunft des Finanzamtes C1 vom 27.04.2005 werden die behinderten Menschen bei der I gGmbH überwiegend zur Rehabilitation und somit überwiegend zu therapeutischen und sozialen Zwecken und weniger zur Erzielung eines produktiven Arbeitsergebnisses beschäftigt. Dies ähnelt der Situation in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Insofern liegen also zwar nicht identische, aber doch im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte vor.
bb) Der Kläger kann von der Beklagten nicht beanspruchen, dass diese weitere Absetzungen von dem Einkommen vornimmt, als sie dies bereits getan hat.
Die Beklagte hatte zunächst ein monatliches Einkommen von 38,36 EUR als Einkommen berücksichtigt. Dieser Betrag errechnet sich aus einem monatlichen Einkommen von 60 EUR; nach einem Aktenvermerk der Beklagten aus dem Jahr 2007 war dies nach Rücksprache mit der G e.V. der durchschnittlich erzielte Monatsbetrag. Hiervon hatte die Beklagte 5,20 EUR für Arbeitsmittel gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung zu § 82 SGB XII sowie 16,44 EUR als 30prozentigen Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII abgezogen.
Dem Widerspruch des Klägers hiergegen gab sie sodann insoweit statt, "dass anstatt eines Betrages von 38,36 EUR lediglich ein Betrag in Höhe von 8,75 EUR als Einkommen angerechnet wird". Hierbei zog sie von einem Einkommen von 60 EUR weiterhin 5,20 EUR für Arbeitsmittel ab, ferner nun auch 43,13 EUR (bzw. 43,38 EUR) als ein Achtel des Eckregelsatzes gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII.
Die Beklagte ging davon aus, aus Billigkeitsgründen sei § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII entsprechend anzuwenden, so dass sich die dargelegte Verringerung des anzurechnenden Einkommens ergebe. Dieses Ergebnis will der Senat nicht beanstanden. Von Rechts wegen war die Beklagte hierzu jedoch nicht verpflichtet, weil die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII voraussetzt, dass in einer Werkstatt für behinderte Menschen ein Entgelt erzielt wird. Die I gGmbH ist aber keine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben; gemäß § 142 SGB IX bedürfen sie der Anerkennung. An letzterem fehlt es hier.
Soweit die Beklagte eine monatliche Motivationszuwendung von 60 EUR (weiterhin) als "Durchschnittswert" zugrunde gelegt hat, ist diese Höhe zwar nicht zutreffend, wie die im Tatbestand wiedergegebene Übersicht der tatsächlich gezahlten Beträge verdeutlicht. Allerdings ist dies im Ergebnis unschädlich.
Denn die Beklagte hat im ersten Halbjahr (Juni 2007 bis November 2007) des hier streitigen Zeitraumes nur in den Monaten Juli und November 2007 (jeweils 8,56 EUR) sowie August 2007 (0,16 EUR) einen Betrag als Einkommen in Ansatz gebracht. Dieser Betrag ist geringer, als wenn man von den in diesen Monaten tatsächlich gezahlten Motivationszuwendungen (hierzu ebenfalls die Übersicht im Tatbestand) 5,20 EUR für Arbeitsmittel gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung zu § 82 SGB XII einen 30prozentigen Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII abzieht.
Im zweiten Halbjahr (Dezember 2007 bis Mai 2008) hat die Beklagte in den Monaten Februar 2008 und März 2008 ebenfalls einen nur geringen Betrag (3,16 bzw. 1,36 EUR) als Einkommen in Ansatz gebracht, so dass dies aus denselben Gründen nicht zu beanstanden ist. Für die Monate April und Mai 2008 hat die Beklagte 29,86 EUR bzw. 8,56 EUR angerechnet. Der zuerst genannte vergleichsweise hohe Betrag resultiert aus der in April 2008 gezahlten und vergleichsweise hohen Motivationszuwendung von 88,40 EUR. Für den Monat Dezember 2007 ist die konkrete Höhe des berücksichtigten Einkommens nicht bekannt. Angesichts des Zahlbetrages von 519,80 EUR ist davon auszugehen, dass dies der im Widerspruchsbescheid genannte Betrag von 8,75 EUR ist, jedenfalls aber kein wesentlich höherer Betrag.
Weitere Absetzbeträge sind nicht ersichtlich. Notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII hatte der Kläger auch im Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat trotz ausdrücklicher Nachfrage nach wie vor weder konkretisiert noch belegt; die Beklagte hat angekündigt, in diesem Fall die notwendigen Kosten übernehmen zu wollen. (Pauschalierte) Aufwendungen für Fahrten mit dem (unmotorisierten) Fahrrad sind in § 3 Abs. 6 der Verordnung zu § 82 SGB XII nicht enthalten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
4. Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Motivationszuwendung im oben beschriebenen Sinne als Einkommen gemäß §§ 82 ff. SGB XII bei der Sozialhilfegewährung zu berücksichtigen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Erstellt am: 24.05.2011
Zuletzt verändert am: 24.05.2011